OffeneUrteileSuche
Urteil

3 Ca 1552/13 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2014:0212.3CA1552.13.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 678,40 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit ab Februar 2013 über den Betrag von unstreitig € 1.249,42 brutto hinaus weitere € 67,84 brutto jeweils monatlich nachschüssig zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Streitwert: € 3.527,68

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 678,40 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit ab Februar 2013 über den Betrag von unstreitig € 1.249,42 brutto hinaus weitere € 67,84 brutto jeweils monatlich nachschüssig zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. Streitwert: € 3.527,68 Tatbestand Die Parteien streiten über die Anpassung einer Betriebsrente zum Stichtag des 01.04.2012. Der am .1943 geborene Kläger war jahrelang im XXXXX beschäftigt. Auf Grund einer ihm während der Dauer seiner Beschäftigung erteilten Versorgungszusage erhält der Kläger eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 1.249,42 € brutto. Träger des Versorgungsversprechens ist die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Verwaltungs-AG (im Folgenden: XXXX , die bis 2014 firmierte. Zwischen der XXXX als beherrschter und XXXXX als herrschender Gesellschaft bestand seit November 2002 ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag. Im Geschäftsjahr 2003 erzielte XXXXX bzw, XXXXX ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung für 2005 (dort Vorangabe) einen Gewinn von 1,3 Mio. €. im Jahr 2004 erzielte d'ie XXXXXX ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von 2 Mio. €, das aufgrund des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages an die herrschende Gesellschaft abgeführt wurde. Ferner wurden aus der Kapitalrücklage. 2 Mio. € entnommen. Das Eigenkapital lag im Geschäftsjahr 2004 lag bei ca. 4 Mio. €. Im Jahr 2003 wurde der XXXXXXXXXX im Rahmen des so genannten Projektes "P " gesellschaftsrechtlich neu strukturiert. Dabei wurden die Vertriebs- und Dienstleistungsgesellschaften, die bis dahin unter der damaligen Konzernholding, der XXXXXXX zusammengefasst waren, den entsprechenden Versicherungsgesellschaften zugeordnet. Ende 2003 wurde die bis dahin operativ tätig bzw. XXXXX zu einer reinen Rentnergesellschaft. Ende 2004 wurde der vorgenannte Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag aufgehoben. Im November 2005 schloss die als beherrschtes Unternehmen mit der jXXXXX Verwaltungs-AG als herrschendes Unternehmen einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag. Im Februar 2006 schloss die XXXXX einen neuen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag, diesmal mit der Beklagten als herrschender Gesellschaft. Diese wiederum schloss im Juni 2006 einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag mit der XXXX der zu Ende März 2008 wieder aufgehoben wurde. Zum 30.09.2008 wurde die XXXX übertragender Rechtsträger auf die XXXX als übernehmenden Rechtsträger verschmolzen, die wiederum als übertragender Rechtsträger auf die Beklagte verschmolzen wurde. Mit Schreiben vom 17,11.2012 (Blatt 23 bis 26 der Akte) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Anpassung seiner Betriebsrente zum Stichtag des nicht erfolgen werde. Der Kläger widersprach mit Schreiben vom (Blatt 27 der Akte). Mit seiner am 25.02.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Anpassung seiner Betriebsrente zum 01.04.2012 sowie die Zahlung des bis zum 01.02.2013 entstandenen Differenzbetrages. Der Kläger beantragt unter teilweiser Umstellung zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 678,0 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 67,84 € brutto seit dem 01.05.2012, 01.07.2012, 01.08.2012, 01.10.2012, 01.11.2012, 01.01.2013 sowie 01.02.2013 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit ab Februar 2013 über den Betrag von unstreitig € 1.249,42 brutto hinaus weitere 67,84 € brutto jeweils monatlich nachschüssig zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass ihre wirtschaftliche Situation die begehrte Anpassung der Betriebsrente nicht zufasse. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der umfänglichen Rechtsausführungen der Parteien, wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. Die Handelsregisterauszüge der XXXX, der XXXX und der Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung (Blatt 863 der Akte). Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 12.02.2014 den zunächst angekündigten Antrag in geänderter Fassung gestellt hat, hat die Beklagte sich hierauf durch die Stellung des Klageabweisungsantrages rügelos eingelassen. Ihre Zustimmung gilt gemäß §§ 263, 267 ZPO als erteilt. Die Klage ist in der Hauptsache begründet; hinsichtlich des gestellten Zinsantrags war die Klage teilweise abzuweisen. Zwar hat der Kläger keinen Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente gemäß § 16 BetrAVG in Verbindung mit einem Berechnungsdurchgriff, der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger aber als Schadenersatzanspruch zu. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 16 BetrAVG in Verbindung mit einem Berechnungsdurchgriff. Ein Berechnungsdurchgriff wegen Verwirklichung konzerntypischer Gefahren kommt aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, nur noch unter den engen Voraussetzungen des § 826 BGB in Betracht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, insbesondere ist die Beklagte nicht von insolvent bedroht (BAG 15.01.2013 - 3 AZR 638/10 - zitiert nach Juris). Auch ein Berechnungsdurchgriff aufgrund eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages scheidet vorliegend aus, da zum Zeitpunkt des Anpassungsstichtages kein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag bestand. 2. Der Kläger hat den geltend gemachten Anspruch gegen die Beklagte Jedoch als Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs., 1 Satz 1, § 241 Abs. 2 BGB. a. Nach Auffassung der Kammer kann hierfür offen bleiben, ob der vorliegende Fall entsprechend den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 11.03.2008 - 3 AZR 358/06 - zu bewerten ist (so LAG Köln - 3 Sa 815712 - zitiert nach juris). Anders als in dem Fall, den das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden hatte, ist vorliegend die Rentnergesellschaft nicht in der Weise entstanden, dass diese im Wege einer umwandlungsrechtlichen Ausgliederung aus einem aktiven Unternehmen ausgegliedert wurde. Die Rentnergesellschaft blieb vielmehr “übrig", nachdem sie ihren operativen Geschäftsbetrieb übertragen hat. b. Ein Schadenersatzanspruch unmittelbar gegen die XXXXX und damit heute gegen die Beklagte - ergibt sich nach Auffassung der Kammer jedoch aus Folgendem: Die XXXX bzw. die XXX ist im Jahr 2003 In eine reine Rentnergesellschaft umgewandelt worden. Dies allein kann nach Auffassung der Kammer zwar noch keinen Schadenersatzanspruch begründen. Die Ansprüche der Betriebsrentner und Betriebsrentenanwärter wurden hierdurch noch nicht beeinträchtigt, weil zum damaligen Zeitpunkt - also während des Bestehens des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages - die damalige Muttergesellschaft der XXX bzw. der XXXXXXXXXX verpflichtet war, für eine Anpassung der Betriebsrenten gemäß § 16 BetrAVG zu sorgen. Dies folgte daraus, dass ein solcher Beherrschung- und Ergebnisabführungsvertrag nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt (BAG 26.05.2009 - 3 AZR 369/07 - zitiert nach Juris mit weiteren Nachweisen), ohne weitere Voraussetzungen einen Berechnungsdurchgriff rechtfertigt. Zugleich ergab sich aus dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag eine Verpflichtung des herrschenden Unternehmens gegenüber den Betriebsrentnern der abhängigen Gesellschaft, diese Gesellschaft so auszustatten, dass sie nach Beendigung des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages die für die Anpassung der Betriebsrenten erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die bisher abhängige Gesellschaft für eine Vielzahl von Betriebsrentnern zuständig ist und während der Geltungsdauer des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages in eine Rentnergesellschaft umgewandelt wurde. Das Bundesarbeitsgericht begründet diese Kapitalausstattungspflicht bei Beendigung eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages zutreffend mit der ausgliederungsähnlichen Situation, in die die Tochtergesellschaft durch diese Aufhebung gerät (BAG 26.05.2009 - 3 AZR 369/07 - zitiert nach juris mit weiteren Nachweisen). Eine solche Ausstattung der Tochtergesellschaft - also der XXXX bzw. der XXXX ist bei Aufhebung des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages offensichtlich unterblieben. Dies zeigt sich daran, dass der Jahresabschluss 2005 einschließlich der Vorjahresangaben 2004 keinen bedeutenden Zufluss bei der Kapitalausstattung der XXXXXX erkennen lässt, sondern das Eigenkapital sich vielmehr von ca. 4 Mio. € auf 500.000,00 € reduzierte. Darüber hinaus hat die XXXXX ausweislich der Jahresabschlüsse in den Jahren 2005 bis 2007 keine nennenswerten Gewinne mehr erzielt. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in seiner vorgenannten Entscheidung für einen solchen Fall nur Schadensersatzansprüche gegenüber der herrschenden Gesellschaft erwähnt. Nach Auffassung der Kammer bestehen entsprechende Schadenersatzansprüche jedoch erst recht gegen die beherrschte Gesellschaft. Insbesondere ist die beherrschte Gesellschaft Vertragspartner und Versorgungsschuldner der Betriebsrentengläubiger. Die Rücksichtnahmepflichten treffen die Versorgungsgesellschaft daher sogar stärker als das herrschende Unternehmen. Die Versorgungsgesellschaft darf deshalb der Aufhebung eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages nur dann zustimmen, wenn sie bei der Aufhebung des Vertrages finanziell so ausgestattet wird, dass sie die Betriebsrentenanpassungen in der Folge erbringen kann. Dies ist hier offensichtlich nicht geschehen. Darüber hinaus liegt ein weiterer Pflichtverstoß der beherrschten Gesellschaft vorliegend darin, dass sie entsprechende Kapitalausstattungsansprüche, die sie wirtschaftlich in die Lage versetzen würden, die Betriebsrentenanpassung vorzunehmen, auch in der Folgezeit nicht gegen die herrschende Gesellschaft geltend gemacht hat. Besondere Umstände, die gegen eine Ausstattungsverpflichtung der damals herrschenden Gesellschaft gegenüber der XXXXX zum Zeitpunkt der Aufhebung des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages sprechen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die XXXXX schon bei Abschluss des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages zu einer Anpassung der Betriebsrenten nicht mehr in der Lage war (vgl. zu dieser Ausnahme BAG 26.05.2009 - 3 AZR 369/07 - zitiert nach juris), Die heutige wirtschaftliche Lage der bzw. der Beklagten ist vielmehr dadurch geprägt, dass sie während der Geltungsdauer des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages in eine Rentnergesellschaft umgewandelt worden ist Die Beklagte hat die Pflichtverletzung zu vertreten. Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ist dem Schuldner der Entlastungsbeweis möglich. Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich. Die Pflichtverletzung ist auch kausal für den im titulierten Umfang eingetretenen Schaden. Dieser besteht in Höhe der unterbliebenen Anpassung zum Stichtag des 01.04.2012. Diese berechnet sich gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG aus der Teuerungsentwicklung, gemessen am Verbraucherpreisindex für Deutschland. Dieser beträgt für März 2009 106,8 und für den Monat März 2012 112,6, so dass sich eine Anpassungsverpflichttung von 5,43 % ergibt. Die Verpflichtung zum Schadenersatz trifft die Beklagte unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Situation. Der Einwand der Beklagten, eine Betriebsrentenanpassung müsse immer dann unterbleiben, wenn diese aus der Substanz des Unternehmens geleistet werden müsse, greift im vorliegenden Fall nicht. Für die Leistung zum Schadenersatz wegen einer Vertragspflichtverletzung gelten die Grenzen des § 16 BetrAVG weder unmittelbar noch entsprechend (LAG 12.06.2013 - 3 Sa 815/12 - zitiert nach juris). c. Eine entsprechende Kapitalausstattungsverpflichtung ist im Übrigen auch bezogen auf die Beklagte unmittelbar verletzt worden, als der zwischen dieser und der XXXXXXXX abgeschlossene Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zu Ende März 2008 aufgehoben wurde. Zwar war die XXXXXX zum damaligen Zeitpunkt noch nicht auf die Beklagte verschmolzen, jedoch bestand zwischen der XXX und der XXXXXX einerseits sowie zwischen der XXXXX und der Beklagten andererseits jeweils ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag. Aufgrund dieser Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrage bestand somit ein Berechnungsdurchgriff, was dafür spricht, hier eine Verpflichtung der Beklagten anzunehmen, bei Aufhebung des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages mit ihrer herrschenden Gesellschaft XXXXXXX sicherzustellen, dass sie so ausreichend mit Kapital ausgestattet wird, dass sie den von ihr (mittelbar) beherrschten Gesellschaften (darunter die XXXXXXX dauerhaft die für deren Betriebsrentenanpassungen erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen kann (sei es während eines laufenden Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages mit der Tochtergesellschaft, sei es durch Kapitalausstattung derselben oder - wie hier - bei einer umwandlungsrechtlichen Verschmelzung). Hätte die Beklagte diese Pflicht nicht verletzt und der Aufhebung des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages mit XXXXX gegen entsprechende Kapitalausstattung zugestimmt, wäre sie heute zu der streitigen Anpassung in der Lage. d. Abzuweisen war die Klage soweit der Kläger weitergehende Zinsen afs ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung verlangt hat. Die Kammer schließt sich insoweit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12.06.2013 (LAG 12.06,2013 - 3 Sa 815/12) an, die auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.06.2011 (BAG 28.06.2011 - 3 AZR 859/09 - zitiert nach juris) Bezug genommen hat. 3. Den im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG auszuweisenden Streitwert hat die Kammer auf die 42-fache monatliche Differenz (§ 9 ZPO) zwischen der gezahlten und der begehrten Betriebsrente festgesetzt und diesem den bezifferten Zahlungsantrag hinzugerechnet. Den Gebührenstreitwert hat die Kammer gemäß § 42 Abs. 3 GKG auf die 36-fache monatliche Differenz zuzüglich des bezifferten Zahlungsantrages festgesetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 92 Abs. 2 ZPO.