Urteil
11 Ca 9737/13 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2014:0617.11CA9737.13.00
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Leitsätze
Kein Leitsatz
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin in Entgeltgruppe 13, Entgeltstufe 5 KAVO-NW eingruppiert ist.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
3. Streitwert: 10.502,28 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin in Entgeltgruppe 13, Entgeltstufe 5 KAVO-NW eingruppiert ist. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. 3. Streitwert: 10.502,28 EUR. Tatbestand Die Klägerin ist seit 2002 bei dem Beklagten als Kindergartenleiterin auf der Basis der kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO-NW) beschäftigt. Sie war ursprünglich in die Entgeltgruppe 13 Stufe 5 eingruppiert, so dass ihr Bruttogehalt zuletzt bei 4.013,72 Euro lag. Nach Anhang 1 zur Anlage 29 KAVO-NW sind der Entgeltgruppe S 13 Mitarbeiterinnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen zugeordnet. Die Erläuterung Nr. 9 Satz 1 Anhang 1 zur Anlage 29 der KAVO-NW schreibt vor, dass der Ermittlung der Durchschnittsbelegung für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen ist. Nach der Nr. 9 Satz 2 führt eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag belegbaren Plätze von nicht mehr als 5 v. H. nicht zur Herabgruppierung. Nr. 9 Satz 3 lautet wörtlich: „Eine Unterschreitung aufgrund vom Dienstgeber verantworteter Maßnahmen (Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung.“ Der Beklagte beschloss, auch zur Sicherung der Konkurrenzfähigkeit mit anderen Einrichtungen, eine Gruppenumwandlung im Kindergartenjahr 2012/2013 durchzuführen. Die Gruppenform I (mit 20 Kindern) wurde in eine Gruppenform II („U3 Gruppe“ (= Gruppe mit Kindern unter 3 Jahren) mit 10 Kindern) umgewandelt, wodurch sich die Anzahl der Kinder zum 01.08.2012 von 73 auf 65 verringerte, bei einer maximalen Belegzahl von 65 Kindern. Die Zahl der Erzieherinnen sank nicht. Die Einrichtung verfügte weiter über 4 Gruppen. In Folge des Rückgangs der Kinderplätze wurde die Klägerin ab Februar 2013 rückwirkend zum 01.01.2013 in die Entgeltgruppe 10 Stufe 6 eingruppiert. Die Klägerin ist der Ansicht, die Rückgruppierung sei unwirksam. Die Umwandlung der Gruppe stelle eine Qualitätsverbesserung im Sinne der Erläuterung Nr. 9 Anhang 1 zur Anlage 29 der KAVO-NW dar, was auch daraus folge, dass die Änderung zum Erhalt der Konkurrenzfähigkeit erfolgt sei. Deshalb sei der Rückgang der Kinderplätze um mehr als 5 % unter 70 Plätze nicht zu berücksichtigen. Zudem sei die Herabgruppierung formunwirksam, da die nach § 35 Abs. 1 Ziff. 3 der Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretung (MAVO) erforderliche Zustimmung der Mitarbeitervertretung nicht eingeholt worden sei. Außerdem sei eine Herabgruppierung ausgeschlossen, da die Klägerin Bestandsschutz aus § 5 der Anlage 29 zur KAVO-NW genieße, wonach Erzieherinnen, die eine 4-gruppige Einrichtung leiteten, über eine Zulage letztlich wirtschaftlich mit S 15 einzustufen seien. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass sie in Entgeltgruppe 13 Entgeltstufe 5 eingruppiert ist. hilfsweise, festzustellen, dass sich durch ihre Eingruppierung in Entgeltgruppe S 10 Stufe 5 ab Januar 2013 ihre tatsächliche Bruttovergütung im Vergleich zur Eingruppierung bis Dezember 2012 in Entgeltgruppe S 13 Stufe 5 nicht verringert. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Gruppenumwandlung stelle keine Qualitätsverbesserung dar. Das bloße Angebot einer der nach der Anlage zu § 19 Kinderbildungsgesetz vorgesehenen Gruppenformen (gemischte Altersgruppe, „U3“, „Ü3“) beinhalte den vom Gesetz vorgesehenen Standard und stelle für sich allein noch keine Qualitätsverbesserung im Sinne der Erläuterung Nr. 9 Anhang 1 zur Anlage 29 der KAVO-NW dar. Es müsse ein besonderes qualitatives Konzept hinzukommen, wie z.B. für integrative Gruppen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zum Arbeitsgericht ist eröffnet § 46, § 48 ArbGG i. V. m. § 2 Absatz 1 Nr. 3 a) ArbGG. Das Arbeitsgericht … ist für die Entscheidung auch örtlich zuständig, § 46 Absatz 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. den §§ 12, 17 ZPO. Das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO für den Feststellungsantrag ergibt sich daraus, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fortbesteht und auch hinsichtlich der Zukunft zwischen den Parteien Uneinigkeit darüber besteht, nach welcher Entgeltgruppe die Klägerin zu vergüten ist. Die Möglichkeit einer Eingruppierungsfeststellungsklage ist auch außerhalb des öffentlichen Dienstes anerkannt (BAG, Urteil vom 24.04.1996 - 4 AZR 876/94- NZA 1997, 50; BAG, Urteil vom 20.06.1984 - 4 AZR 208/82 - bei juris). II. Die Klage ist begründet. Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 13 Entgeltstufe 5 KAVO-NW liegen vor. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund der Verweisung in § 2 des Arbeitsvertrags die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO-NW) Anwendung. Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 13 Entgeltstufe 5 KAVO-NW sind gegeben, da die Klägerin ursprünglich eine Kindertagesstätte mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen geleitet hat und die Unterschreitung der maßgeblichen Platzzahl auf einer vom Dienstgeber verantworteten Maßnahme beruhte und somit eine Herabgruppierung nach Ziffer 9 S. 3 ausgeschlossen war. Die Voraussetzungen dieser Regelung sind erfüllt: Die Klägerin ist Leiterin einer Kindertagesstätte, die im maßgeblichen Referenzzeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2012 65 Kinderplätze bot und damit die maßgebliche Auslastung von 70 Plätzen, bzw. unter Berücksichtigung des Abweichungsspielraums von 5 % von 66,5 Plätzen, nicht aufwies. a. Das Unterschreiten der Platzzahl ist aber nach Nr. 9 S. 3 nicht zu berücksichtigen, da die Unterschreitung auf eine vom Dienstgeber zu verantwortende Maßnahme zurückzuführen war. Was unter dem Begriff der Maßnahme zu verstehen ist, ist der KAVO-NW nicht unmittelbar zu entnehmen. Deshalb muss die Bedeutung des Begriffs durch Auslegung ermittelt werden. Auch wenn es sich bei der KAVO nicht um einen Tarifvertrag handelt, erfolgt die Auslegung einer derartigen kirchlichen Arbeitsrechtsregelung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die Tarifauslegung maßgeblich sind (vgl. BAG 21. Oktober 2009 - 10 AZR 786/08 - Rn. 28). Dabei ist zunächst vom Wortlaut auszugehen und dabei deren maßgeblicher Sinn zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Normgeber und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mit zu berücksichtigen, soweit sie in den Regelungen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den systematischen Zusammenhang ist abzustellen (vgl. BAG 17. Juli 2008 - 6 AZR 635/07 - Rn. 9). Der Begriff setzt eine Entscheidung voraus, die der - hier - Arbeitgeber etwa in Folge des Vorliegens bestimmter tatsächlicher Umstände trifft (LAG München v. 18.06.2013 – 6 Sa 99/13). Sie ist eine Handlung oder Regelung, die etwas Bestimmtes bewirken soll (vgl. Duden, Bedeutung zu Maßnahme, http://www.duden.de/rechtschreibung/Masznahme). Eine solche Maßnahme des Beklagten lag in der Umgestaltung der Kindergruppen. Der Beklagte entschied im Hinblick auf die Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Kindergartens, eine Betreuung für Kinder unter 3 Jahren zu schaffen. Deshalb führte er im Kindergartenjahr 2012/2013 eine U3 Gruppe (Gruppenform II) ein, die an die Stelle der bis dahin in der Einrichtung befindlichen Kindergartengruppe Gruppenform I trat. Hierin liegt eine Sachgestaltung, die als Maßnahme zu qualifizieren ist. Diese Maßnahme führte auch zur Unterschreitung des maßgeblichen Schwellenwerts von 70 bzw. 66,5 Plätzen. Die Gruppenform I ist mit 20 Kindern besetzt, die Gruppenform II ist auf 10 Kinder beschränkt. Durch die vom Beklagten veranlasste Umgestaltung verringerte sich die Anzahl der Kinderplätze damit zum 01.08.2012 von, insoweit dem Schwellenwert von 70 genügenden, 73 auf 65 Plätze, was auch die maximale Belegungszahl darstellte. Dagegen ist die Reduzierung der Belegungszahlen nicht auf andere Faktoren zurückzuführen, wie z.B. geringere Anmeldungen, wie es in dem von dem Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (BAG v. 11.12.2013 Rn. 21 nach juris) war. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die geringere Belegzahl allein auf die Umgestaltung der Gruppe zurückzuführen ist. b. Die Maßnahme i.S.d. Nr. 9 setzt keine Qualitätsverbesserung voraus. Die Qualitätsverbesserung ist insoweit nur als Beispiel zu verstehen (so auch zur ähnlichen Regelung des TVöD-BT-V/VKA BAG v. 11.12.2013 Rn. 21 nach juris) Gegen ein solch enges Verständnis des Begriffs Maßnahme spricht jedenfalls die Erläuterung Nr. 9 S. 4, die ein weiteres Verständnis des Begriffs zugrunde legt. c. Selbst wenn eine Qualitätsverbesserung erforderlich wäre, handelt es sich bei dieser Maßnahme um eine solche. Es lässt sich der KAVO-NW nicht unmittelbar entnehmen, was unter „Qualitätsverbesserung“ zu verstehen ist. Das Verständnis des Begriffs kann sich danach allein durch Auslegung ergeben, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Qualitätsverbesserung bedeutet Qualitätssteigerung, also die Besserung der charakteristischen Eigenschaften einer Sache (vgl. http://www.duden.de/rechtschreibung/Qualitaet und http://www.duden.de/rechtschreibung/ Verbesserung). Zu den wesentlichen Eigenschaften einer Kinderbetreuungsstätte gehört auch das zahlenmäßige Verhältnis zwischen Kindern und Betreuern. Diese Qualität hat sich durch die Maßnahme verbessert. Durch die Umwandlung der Gruppenform I zu einer Gruppenform II verbesserte sich der Betreuungsschlüssel pro Kind. Durch die Schaffung der Gruppenform II, reduzierte sich die Anzahl der zu betreuenden Kinder, jedoch nicht die Anzahl der Erzieherinnen. Die Auffassung des Beklagten, es müsse ein besonderes qualitatives Konzept für eine Qualitätsverbesserung vorliegen, was bei der Gruppenumbildung in eine der vom Gesetzgeber vorgesehenen Gruppenformen nicht der Fall sei, findet keine Anhaltspunkte im Wortlaut der Erläuterung Nr.9. Diese verlangt allein eine Qualitätsverbesserung, ohne die Bildung einer der vom Gesetzgeber in Anlage zu § 19 Kinderbildungsgesetz vorgesehenen Gruppenformen auszuschließen oder weitere Vorgaben zu machen. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Für die Bemessung des gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzenden Streitgegenstandes war für den Eingruppierungsfeststellungsantrag gemäß § 42 Abs. 2 S. 3 GKG auf den von der Klägerin mitgeteilten Differenzbetrag zwischen den streitigen Vergütungsgruppen (291,73 €) für 36 Monate abzustellen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Köln Blumenthalstraße 33 50670 Köln Fax: 0221-7740 356 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.