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Urteil

6 Ca 4204/13 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2014:0731.6CA4204.13.00
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Leitsätze

Der Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) erfasst Industriebetriebe. Industriebetriebe sind durch Produktionsanlagen und Produktionsstufen gekennzeichnet. Betriebe die Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung unter anderem von Motoren und nicht deren Produktion anbieten, fallen nicht unter die Anwendbarkeit des Tarifvertrages.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Streitwert: 5.205,63 EUR.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) erfasst Industriebetriebe. Industriebetriebe sind durch Produktionsanlagen und Produktionsstufen gekennzeichnet. Betriebe die Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung unter anderem von Motoren und nicht deren Produktion anbieten, fallen nicht unter die Anwendbarkeit des Tarifvertrages. Die Klage wird abgewiesen Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Streitwert: 5.205,63 EUR. Tatbestand Die Parteien streiten um die Zahlung von Zuschlägen nach dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME). Der Kläger war von 2006 bis einschließlich September 2013 als Leiharbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt. Er wurde ununterbrochen bei der Firma G – Kundenbetrieb – eingesetzt. Nach den Informationen von ihrer Internetseite sei die Firma G ein international anerkanntes, führendes Dienstleistungsunternehmen in der Konstruktion und Entwicklung von konventionellen und alternativen Antrieben. Ihr Leistungsspektrum umfasse sowohl die Entwicklung von Verbrennungsmotoren, von alternativen und hybriden Antrieben als auch von Getrieben. Neben Anwendungen in der Automobil – und Antriebstechnik würden ihre Dienstleistungen auch in der Energietechnik geschätzt. Darüber hinaus sei G einer der weltweit führenden Anbieter von Testeinrichtungen für die Antriebsentwicklung. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers findet der Manteltarifvertrag iGZ/DGB Anwendung. Der TV BZ ME lautet in § 1 unter anderem: „Dieser Tarifvertrag gilt: 1. Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; 2. Fachlich: Für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und des Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einsetzen. Als Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie gelten die Betriebe folgender Wirtschaftszweige, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind: NE-Metallgewinnung und -Verarbeitung, Scheideanstalten Gießereien Ziehereien, Walzwerke und Stahlverformung - Schlossereien, Schweißereien, Schleifereien, Schmieden Stahl-, Leichtmetallbau und Metallkonstruktionen Maschinen-, Apparate- und Werkzeugbau Automobilindustrie und Fahrzeugbau Luft- und Raumfahrtindustrie Schiffbau Elektrotechnik, Elektro- und Elektrotechnikindustrie Hardwareproduktion Feinmechanik und Optik Uhren-Industrie Eisen-, Blech- und Metallwaren Musikinstrumente Spiel- und Sportgeräte Schmuckwaren sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetrieben und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe artverwandter Industrien. Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag. In dem Vertrag gem. § 12 AÜG ist die Branchenzugehörigkeit festzuhalten. Ohne eine eindeutige Angabe des Kundenbetriebs zum angewandten Tarifvertrag kann das Zeitarbeitsunternehmen den TV BZ ME anwenden. 3. Persönlich: Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden.“ Im Monat Mai 2013 rechnete die Beklagte 121,76 Stunden mit einem Stundenlohn i.H.v. 13,00 € brutto sowie 33,32 Feiertagsstunden mit einem Stundenlohn i.H.v. 13,00 € brutto sowie für vier Tage je sieben Stunden als Urlaub ab. Für den Monat Juni 2013 rechnete die Beklagte 160,85 Stunden sowie einen Überstundenzuschlag von 0,9 Stunden ab. Für den Monat Juli 2013 rechnete die Beklagte 184,91 Stunden ab. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet sei, nach dem Tarifvertrag Branchen Zuschläge zu zahlen. Aus dem Wortlaut des Tarifvertrages ergebe sich, dass jegliche Dienstleistungsbetriebe fachlich von dem Tarifvertrag erfasst würden. Bezüglich der Abrechnung für den Monat Juni 2013 behauptet der Kläger, dass er diesen Monat insgesamt 164 Stunden gearbeitet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags wird auf die Klageschrift vom 21. Oktober 2013 (Bl. 4 der Akte) sowie den Schriftsatz vom 15. April 2014 (Bl. 112 der Akte) Bezug genommen. Des Weiteren habe der Kläger einen Anspruch auf Einsicht in den zwischen der Beklagten und G geschlossenen Vertrag gemäß § 1 Nr. 2 TV BZ ME. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.705,63 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.11.2013 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Einsichtnahme in den Vertrag der zwischen der Beklagten und der Firma G geschlossenen Arbeitnehmer Überlassung für den Zeitraum von Mai 2013 bis einschließlich Juli 2013 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen nach dem Branchentarifvertrag nicht zustehe. Der Tarifvertrag sei nicht anwendbar. Es handele sich bei der Firma G GmbH weder um einen Katalogbetrieb noch um einen Hilfs – oder Nebenbetrieb. Ferner sei der Tarifvertrag nicht auf nicht produzierende Betriebe zu erweitern. Dies ergebe sich unter anderem aus der Stellungnahme der iGZ. Bezüglich des Monats Juni 2013 behauptet die Beklagte, dass der Kläger nicht die von ihm angegebene Stundenzahl gearbeitet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages wird auf die Schriftsätze vom 13. Januar 2014 (Bl. 59 der Akte) sowie vom 1. Juli 2014 (Bl. 149 der Akte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zahlung noch auf Einsicht in den zwischen der Beklagten und G geschlossenen Vertrag. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Zuschläge nach dem TV BZ ME, da der Tarifvertrag vorliegend nicht anwendbar ist. Die von dem Kundenbetrieb ausgeübte Tätigkeit unterfällt nicht dem fachlichen Anwendungsbereich des Tarifvertrages. Nach der Auslegung der Kammer sind reine Dienstleistungsbetriebe hiervon ausgenommen. a. Bei der Einordnung der Kundenbetriebe unter den Anwendungsbereich der Branchenzuschlagstarifverträge ist zunächst der Einsatzbetrieb zu identifizieren. Sodann ist dessen Betriebszweck festzustellen, der sich nach dem Schwerpunkt der Tätigkeit des Einsatzbetriebes richtet. Der Betriebszweck ist der mit dem Betrieb verfolgte arbeitstechnische Zweck (ArbG Köln, Urteil vom 01. Oktober 2013 – 14 Ca 2242/13 – Rn. 76, juris). Nach den Informationen der Internetseite ist der Kundenbetrieb G ein Dienstleistungsunternehmen und unter anderem für die Automobilindustrie und den Fahrzeugbau tätig. Die pauschale Behauptung des Klägers, dass die Firma G eine Produktionsstätte habe, überzeugt im Hinblick auf den Internetauftritt nicht. Konkrete Einzelheiten zur Produktionsstätte legte er nicht dar. b. Als reiner Dienstleistungsbetrieb ist die Firma G von dem fachlichen Anwendungsbereich des TV BZ ME nicht erfasst. Denn nach der Auslegung des Tarifvertrages unterliegen reine Dienstleistungsbetriebe nicht dem Tarifvertrag. aa. Bei der Auslegung von Tarifverträgen ist vom Wortlaut der Regelungen auszugehen und dabei deren maßgeblicher Sinn zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Normgeber und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mit zu berücksichtigen, soweit sie in den Regelungen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den systematischen Zusammenhang ist abzustellen (BAG, Urteil vom 27. Februar 2014 – 6 AZR 988/11 – Rn. 21, juris). bb. In Anwendung dieser Grundsätze kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass reine Dienstleistungsbetriebe nicht vom Anwendungsbereich des Tarifvertrages erfasst sind. Der Wortlaut kann so verstanden werden, dass „zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörende […] Dienstleistungsbetriebe“ erfasst werden. Aus dem Zusatz „sowie artverwandter Industrie“ lässt sich schließen, dass es sich um Industriebetriebe handeln muss. Die Industrie ist durch Produktionsanlagen und Produktionsstufen gekennzeichnet (ArbG Köln, Urteil vom 01. Oktober 2013 – 14 Ca 2242/13 – Rn. 78, juris). Bei dem Kundenbetrieb G sind keine Produktionsanlagen oder Produktionsstufen vorhanden. G betreibt Dienstleistungen im Bereich der Forschung und Entwicklung unter anderem von Motoren und nicht deren Produktion. Diese Auslegung bestätigt neben der Katalogaufzählung des § 1 Nr. 2 TZ BZ ME auch die Bezeichnung des Tarifvertrages. Es sind ausschließlich produzierende Betriebe erfasst (so auch Mehnert/Stubbe/Haber, BB 2013, 1269, 1272). Schließlich bestätigt die iGZ in ihrer Stellungnahme, dass es sich nach Auffassung des Verbandes bei dem Kundenbetrieb um einen industriellen Fertigungsbetrieb handeln müsse. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einsicht in den zwischen der Beklagten und dem Kundenbetrieb geschlossenen Vertrag nach § 1 Nr. 2 TV BZ ME, da dieser keine Anwendung findet. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO. Der Kläger unterlag. III. Der Urteilsstreitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzen. Dabei ging die Kammer gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO von der Höhe des Zahlungsantrags sowie von 2.500,00 € bezüglich des Antrags auf Einsicht aus. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Köln C-Straße 50670 Köln Fax: 0221-7740 356 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.