Beschluss
19 BV 305/13 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2014:0801.19BV305.13.00
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Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden zurückgewiesen. Gründe I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Produktionsstandort der Beteiligten zu 1) im Chemiepark K. selbständig betriebsratsfähig ist oder nicht. Die Beteiligte zu 1) stellt Kunststoffrohstoffe her. Sie unterhält am Standort W. seit 1955 Produktions- und Verwaltungseinrichtungen. Der Standort K. wurde im Jahr 2000 Teil der Unternehmensgruppe. Aktuell sind an beiden Standorten Betriebsräte gebildet. Der Beteiligte zu 2) ist der am Standort K. gebildete Betriebsrat, der Beteiligte zu 3) ist der Betriebsrat am Standort W. In W. beschäftigt die Beteiligte zu 1) 1.536 Mitarbeiter, in K. 152. In W. befinden sich neben acht Produktionsanlagen zur Herstellung von Polymeren und Monomeren unter anderem die zentrale Personalverwaltung für beide Standorte. In K. werden zwei Anlagen zur Herstellung von Polymeren betrieben. Die Anlagen sind – unabhängig vom Standort – „relativ geschlossen“ (Bl. 317 d.A.) in dem Sinne, als dort relativ verselbständigte Produktionsabläufe mit einem jeweils fest zugeordneten Kreis an Produktionsmitarbeitern stattfinden. Zu einem größeren Personalaustausch zwischen den Standorten kam es im Rahmen von Anlagenschließungen. Ein Anlagenwechsel der Produktionsmitarbeiter kann zumindest in den ersten sechs Monaten nur unter Aufsicht und einer sechsmonatigen Einarbeitungszeit on the job erfolgen. Der ausweislich des von dem Beteiligten zu 2) vorgelegten Organigramms (Bl. 249 d.A.) gemeinsame Werksleiter, sog. Site Manager Operations W./K., Herr G., ist in W. ansässig. Anlagenleiter und zuständig für die Funktion der Produktionsanlagen in K. ist Herr Dr. L. Er berichtet an den Werksleiter Herrn G. Die Standorte liegen rund elf Kilometer voneinander entfernt. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln benötigt man wenigstens 1:21 Std. für eine einfache Strecke. Einen regelmäßigen Shuttleservice zwischen den Standorten gibt es nicht. Nach dem Erwerb des Standortes K. durch die Beteiligte zu 1) einigte diese sich mit dem seinerzeitigen dortigen Betriebsrat, die damals existierende Betriebsratsstruktur vorübergehend beizubehalten. Die Beteiligte zu 1) erklärte allerdings anlässlich der Betriebsratswahlen 2006 und 2010, dass sie dies nur als Übergangslösung bis zu den Betriebsratswahlen 2010 bzw. letztmalig bis 2014 akzeptieren würde. Am 06.08.2013 forderte die Beteiligte zu 1) die Beteiligten zu 2) und 3) auf, ab 2014 einen gemeinsamen Betriebsrat zu wählen. Die Beteiligten zu 2) und 3) lehnten dies jedoch ab. 2014 wurden erneut zwei getrennte Betriebsräte gewählt. Die Beteiligte zu 1) ist der Ansicht, dass es sich bei den beiden Standorten um einen einheitlichen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsrechts handele. Jedenfalls sei K. als Betriebsteil dem Hauptbetrieb in W. zuzuordnen. Sie behauptet, dass die Wegstrecke zwischen den Standorten mit dem Auto problemlos in ca. 20 Minuten zurückgelegt werden könne. Der überwiegende Teil der Mitarbeiter verfüge über ein Dienstfahrzeug oder ein privates Kfz. Bislang sei es auch stets gelungen, Mitarbeitern ohne Kfz eine Mitfahrgelegenheit zu organisieren. Zudem werde die Möglichkeit eingeräumt, auf Kosten des Unternehmens per Taxi zu fahren. Im Übrigen sei der dann gemeinsam gewählte Betriebsrat mit vier freigestellten Mitglieder personell derart ausgestattet, dass er auch regelmäßige Sprechstunden in K. abhalten könne; in diesem Fall würde sich die Fahrt der Mitarbeiter von K. nach W. erübrigen. Mit Schreiben vom 10.09.2013 hat die Beteiligte zu 1) ein arbeitsgerichtliches Verfahren zur Klärung der Frage eingeleitet, ob in K. eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt. Den ursprünglich angekündigten Antrag auf Feststellung, dass für die Produktionsstandorte in K. und W. ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählen ist, hat die Beteiligte zu 1) im Kammertermin am 01.08.2014 zurückgenommen. Hinsichtlich der ursprünglich noch am Verfahren beteiligten Wahlvorstände zur Durchführung der Betriebsratswahlen an den Standorten K. und W. (ehemalige Beteiligte zu 4) und 5)) haben die Beteiligten das Verfahren nach Abschluss der Betriebsratswahlen 2014 im Kammertermin am 01.08.2014 übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beteiligte zu 1) beantragt festzustellen, dass ihr Produktionsstandort im Chemiepark K., I.-straße, H., nicht selbständig betriebsratsfähig, sondern dem Hauptbetrieb am Standort W., B. Straße, W. zuzuordnen ist. Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Des Weiteren beantragt der Beteiligte zu 2) 1. festzustellen, dass die Betriebsstätte der Beteiligten zu 1) im Chemiepark K. I.-straße, H., einen betriebsratsfähigen Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG darstellt und dort ein eigenständiger Betriebsrat gewählt werden kann; 2. hilfsweise festzustellen, dass die Betriebsstätte der Beteiligten zu 1) im Chemiepark K. I.-Straße, H., einen betriebsratsfähigen Betriebsteil im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BetrVG darstellt und dort ein eigenständiger Betriebsrat gewählt werden kann; 3. hilfsweise festzustellen, dass die Betriebsstätte der Beteiligten zu 1) im Chemiepark K. I.-Straße, H., einen betriebsratsfähigen Betriebsteil im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG darstellt und dort ein eigenständiger Betriebsrat gewählt werden kann. Die Beteiligte zu 1) beantragt, die Anträge des Beteiligten zu 2 zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2) behauptet, dass die Fahrtzeit zwischen den Standorten mit dem Pkw mindestens 30 Minuten und bis zu 60 Minuten, je nach Verkehrsaufkommen, betrage. Im Übrigen müssten noch Umkleide-, Wasch- und Wegezeiten auf dem jeweiligen Gelände sowie Wartezeiten beim Pförtner einkalkuliert werden, so dass insgesamt für den Besuch des Betriebsrats in Wesseling durch einen Mitarbeiter in K. geschätzt mindestens 73 Minuten für eine Tour mit dem Pkw anfielen. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind der Ansicht, bei den Standorten W. und K. handele es sich um jeweils eigenständige Betriebe im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Sie führen dazu aus, dass die Beteiligte zu 1) Teil eines weltweit agierenden Konzerns sei, der streng hierarchisch organisiert sei. Alle wesentlichen Entscheidungen würden in H./T. getroffen. W. und K. stünden im Organigramm der Muttergesellschaft auf der gleichen Ebene; ihr Verhältnis sei also horizontaler, nicht vertikaler Art. Personelle Entscheidungen würden weder in W. noch in K., sondern in H. getroffen. Die Entscheidungen würden an den Standorten lediglich umgesetzt. Die beiden Standorte würden auch bei den Finanzkennzahlen getrennt voneinander betrachtet. Soweit Betriebsvereinbarungen vom Personalleiter in W. unterzeichnet würden, sei dies ein rein formaler Vorgang, die wesentlichen Fragen seien stets mit dem Anlagenleiter Dr. L. besprochen und verhandelt worden. Gleiches gelte für Personalentscheidungen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. II. Der Antrag der Beteiligten zu 1) ist zulässig, aber unbegründet. Die Anträge des Beteiligten zu 2) sind unzulässig. 1. Der Antrag der Beteiligten zu 1) ist als Feststellungsantrag entsprechend § 256 ZPO zulässig. Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG kann u.a. der Arbeitgeber eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen, wenn zweifelhaft ist, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt. Durch die ausdrückliche gesetzliche Regelung ist klargestellt, dass die Betriebsratsfähigkeit einer Organisationseinheit als Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO zu erachten ist, das gerichtlich gesondert festgestellt werden kann. Mit diesem Verfahren eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, gerichtlich mit Bindungswirkung unabhängig von einer konkreten Betriebsratswahl klären zu lassen, ob eine Organisationseinheit betriebsratsfähig ist (BAG, Beschl. v. 18.01.2012 – 7 ABR 72/10, AP Nr. 33 zu § 1 Gemeinsamer Betrieb BetrVG 1972). 2. Der Antrag ist unbegründet. Denn der Produktionsstandort K. bildet eine betriebsratsfähige Organisationseinheit. a) Betriebsratsfähige Organisationseinheiten im Sinne von § 18 Abs. 2 BetrVG liegen vor, wenn es sich bei den Einrichtungen um Betriebe im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG, um selbständige Betriebsteile gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG oder um betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten im Sinne von § 3 Abs. 5 S. 1 BetrVG handelt. b) Der Standort K. bildet keinen eigenen Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden (vgl. BAG, Beschl. v. 09.12.2009 – 7 ABR 38/08, NZA 2010, 906 [908] m.w.Nachw.). Demgegenüber ist ein Betriebsteil auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert. Er ist allerdings gegenüber dem Hauptbetrieb organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt. Für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist der Grad der Verselbständigung entscheidend, der im Umfang der Leitungsmacht zum Ausdruck kommt. Erstreckt sich die in der organisatorischen Einheit ausgeübte Leitungsmacht auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten, handelt es sich um einen eigenständigen Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Für das Vorliegen eines Betriebsteils genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Dazu reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (BAG, a.a.O.). bb) Danach ist der Standort K. nicht als eigenständiger Betrieb zu qualifizieren, sondern dem Hauptbetrieb in W. zuzuordnen. Der Standort K. ist zwar räumlich vom Standort W. abgegrenzt, hat im Wesentlichen einen eigenen Arbeitnehmerstamm und besitzt dadurch eine relative Selbständigkeit. Ihm fehlt aber ein eigener Leitungsapparat. In K. befindet sich keine eigene Verwaltung und keine selbständige Standortleitung. Diese ist in W. ansässig. Zu den wesentlichen personellen Angelegenheiten zählen vor allem Einstellungen und Entlassungen (LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 17.12.2013 – 1 TaBV 35/12, juris). Die Personalabteilung in W. ist für sämtliche Bewerbungen, Einstellungen und Beendigungen der Arbeitsverhältnisse in W. und K. zuständig. Der Anlagenleiter in K., Herr Dr. L., hat auch ausweislich des Vortrags der Beteiligten zu 2) und 3) keine Letztentscheidungskompetenz in Personalfragen. Dass er oder sonst jemand in K. zum Ausspruch von Kündigungen befugt wäre, wurde nicht vorgetragen. Schon aus diesem Grund stellt der Standort K. keinen eigenständigen Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG dar. Überdies wurden auch sämtliche nach dem Erwerb des Standorts K. von der Beteiligten zu 1) abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen vom Personalleiter in W., Herrn S., gemeinsam mit dem dort ansässigen Werksleiter, Herrn G., unterzeichnet. Zwar mag es so sein, dass die den Standort K. betreffenden Themen mit auch Herrn Dr. L. besprochen und verhandelt wurden – es wäre erstaunlich gewesen, hätte man diese Themen komplett ohne den Anlagenleiter behandelt –; den Abschluss der jeweiligen Betriebsvereinbarungen durch die Leitung in W. hat sich die Beklagte jedoch offenbar stets vorbehalten. Dass des Weiteren konkrete Personalentscheidungen in Bezug auf einzelne Mitarbeiter in H. getroffen worden wären, haben die Beteiligten zu 2) und 3) nicht vorgetragen. Damit erstreckt sich die in K. ausgeübte Leitungsmacht nicht auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten. Der von den Beteiligten zu 2) und 3) angeführte Umstand, dass die Standorte W. und K. im Organigramm der Muttergesellschaft auf gleicher Stufe stünden, ist nicht von entscheidender Bedeutung, denn es wurde nicht vorgetragen und ist sonst nicht ersichtlich oder auch nur wahrscheinlich, dass die Muttergesellschaft durch dieses – im Verfahren auch nicht vorgelegte – Organigramm den Zweck verfolgen würde festzulegen, wie die einzelnen Standorte im Hinblick auf deutsches Betriebsverfassungsrecht zu beurteilen sein sollen. c) Der Standort K. ist aber als eigenständiger Betriebsteil im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG zu werten. Nach dieser Regelung gelten Betriebsteile als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind. Dies ist der Fall. aa) Die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG sind erfüllt: In K. arbeiten regelmäßig mehr als fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen drei wählbar sind. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig. bb) Der Betriebsteil K. liegt räumlich weit vom Hauptbetrieb W. entfernt. Insofern ist die Kammer von Folgendem ausgegangen: (1) Der Begriff „räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt“ ist nicht allein unter dem Gesichtspunkt der tatsächlichen (objektiven) Entfernung zu prüfen. Entscheidend ist vielmehr, ob eine ordnungsgemäße Betreuung der Belegschaft trotz der gegebenen Entfernung durch den Betriebsrat des Hauptbetriebes möglich ist (BAG, Beschl. v. 24.02.1976 – 1 ABR 62/75, AP Nr. 2 zu § 4 BetrVG 1972; Richardi , in: Richardi, BetrVG, 14. Aufl., 2014, § 4 Rn. 17). Denn der Zweck der Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG besteht darin, den Arbeitnehmern von Betriebsteilen eine effektive Vertretung durch einen eigenen Betriebsrat zu ermöglichen, wenn wegen der räumlichen Trennung des (Haupt-)Betriebes von dem Betriebsteil die persönliche Kontaktnahme zwischen Betriebsrat und den Arbeitnehmern im Betriebsteil so erschwert ist, dass der Betriebsrat die Interessen dieser Arbeitnehmer nicht mit der nötigen Intensität und Sachkunde wahrnehmen kann und sich die Arbeitnehmer nur unter erschwerten Bedingungen an den Betriebsrat wenden können (BAG, Beschl. v. 24.09.1968 – 1 ABR 4/68, AP Nr. 9 zu § 3 BetrVG) oder Betriebsratsmitglieder, die in dem Betriebsteil beschäftigt sind, nicht kurzfristig zu Sitzungen im Hauptbetrieb kommen können (BAG, Beschl. v. 21.06.1995 – 2 AZR 693/94, AP Nr. 16 zu § 1 BetrVG 1972; BAG, Beschl. v. 07.05.2008 – 7 ABR 15/07, NZA 2009, 328). Maßgeblich ist also sowohl die leichte Erreichbarkeit des Betriebsrats aus Sicht der Arbeitnehmer wie auch umgekehrt die Erreichbarkeit der Arbeitnehmer für den Betriebsrat ( Kloppenburg , in: HaKo-BetrVG, 2. Aufl., 2006, § 4 Rn. 8). Eine Bestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffs „räumlich weit entfernt“ allein nach Entfernungskilometern kommt daher nicht in Betracht. Für das Merkmal der Erreichbarkeit des Betriebsrats im Hauptbetrieb kommt es grundsätzlich auf die Erreichbarkeit der Zentrale mit öffentlichen Verkehrsmitteln an (BAG, Beschl. v. 07.05.2008 – 7 ABR 15/07, NZA 2009, 328). Ein im Wesentlichen auf telefonische Kontakte angewiesenes Zusammenwirken des Betriebsrats mit der Belegschaft eines Betriebsteils wird grundsätzlich den Anforderungen sachgemäßer Betriebsratsarbeit nicht genügen (BAG, Beschl. v. 21.06.1995 – 2 AZR 693/94, AP Nr. 16 zu § 1 BetrVG 1972 m.w.Nachw.). (2) Andererseits schließt auch eine gute Verkehrsverbindung eine „räumlich weite Entfernung“ nicht aus, wenn eine echte Gemeinschaft zwischen den Arbeitnehmern des Betriebes und des Betriebsteils nicht mehr gegeben ist. Denn es ist wünschenswert und entspricht dem mit dem Betriebsverfassungsrecht verfolgten Zweck, wenn zwischen den Arbeitnehmern eines Betriebes und den Mitgliedern des Betriebsrats ein möglichst enger persönlicher Kontakt besteht. Die Belegschaft muss wissen, welchem Arbeitskollegen sie das Vertrauen schenken kann (BAG, Beschl. v. 23.09.1982 – 6 ABR 42/81, EzA Nr. 3 zu § 1 BetrVG 1972). In diesen Fällen sollen Betriebe ihre eigenen Betriebsräte bilden (BT-Drucks. 1/1546 S. 37, zu § 3 Abs. 2 Reg-Entw. BetrVG 1952; BAG, Beschl. v. 24.02.1976 – 1 ABR 62/75, AP Nr. 2 zu § 4 BetrVG 1972). Für eine Betriebsgemeinschaft kann die Fluktuation der Arbeitnehmer von einer zur anderen Betriebsstätte sprechen (BAG, Beschl. v. 21.06.1995 – 2 AZR 693/94, AP Nr. 16 zu § 1 BetrVG 1972, Kloppenburg , in: HaKo-BetrVG, 2. Aufl., 2006, § 4 Rn. 9). (3) Nach diesen Kriterien ist der Standort K vom Standort W. aus gesehen räumlich weit entfernt. Allein auf die tatsächliche Entfernung von elf Kilometern darf dabei nach dem oben Dargelegten nicht abgestellt werden. Es kommt vielmehr darauf an, wie viel Zeit im Regelfall für die Fahrt zwischen den Standorten aufgewendet werden muss. Zwar beträgt die günstigste Verkehrsanbindung zwischen beiden Betriebsstätten bei unproblematischen Straßenverhältnissen mit dem Pkw etwa 20 bis 30 Minuten, jedoch besteht kein regelmäßiger Dienstfahrtverkehr zwischen den Standorten. Unstreitig verfügen nicht alle Mitarbeiter über einen eigenen Pkw, so dass einige auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sind, wenn sie mit dem Betriebsrat in Kontakt treten wollen. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln dauert das Zurücklegen der Wegstrecke wenigstens 1:21 Stunden. Es kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass im Bedarfsfall für die Mitglieder des Betriebsrats oder die in K. beschäftigten Mitarbeiter ein Fahrzeug zur Verfügung steht. Mitarbeiter und Betriebsrat können auch nicht darauf verwiesen werden, notfalls beim Arbeitgeber auf dessen Kosten ein Taxi zu erbitten. Denn auch ein Taxi stünde nicht sofort bereit, sondern müsste erst angefordert werden, was bei der Fahrtzeit zu berücksichtigen wäre. Des Weiteren wäre der Arbeitnehmer bzw. das Betriebsratsmitglied bei der Ausübung seiner Rechte in diesem Fall letztlich auf den guten Willen des Arbeitgebers angewiesen. Das kann dazu führen, dass der Arbeitnehmer bzw. das Betriebsratsmitglied von der Ausübung seiner Rechte Abstand nimmt. Dass ein gemeinsam gewählter Betriebsrat aufgrund seiner freigestellten Mitglieder in der Lage ist, regelmäßige Sprechstunden in K. einzurichten, vermag an der Beurteilung nichts zu ändern. Denn es ist keinesfalls ausgemacht, dass der gemeinsam gewählte Betriebsrat überhaupt über freigestellte Mitglieder aus K. verfügt bzw. dass diese auch in K. eingesetzt werden. Denn der Stimmanteil der in K. tätigen Mitarbeiter (152) ist marginal im Verhältnis zu dem der Mitarbeiter in W. (1536). Des Weiteren muss es jedem Mitarbeiter möglich sein, sich an ein Betriebsratsmitglied seines Vertrauens wenden zu können, und nicht bloß an irgendein Betriebsratsmitglied. Das kommt auch im Betriebsverfassungsgesetz etwa darin zum Ausdruck, dass der Arbeitnehmer in bestimmten Fällen ein Mitglied des Betriebsrats nach seiner Wahl hinzuziehen kann (§ 82 Abs. 2 Satz 2, 83 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Das Bedürfnis der Mitarbeiter, sich an ein bestimmtes Betriebsratsmitglied zu wenden, kann sich etwa daraus ergeben, dass sich der Betriebsrat aus Vertretern verschiedener Listen zusammensetzt oder, dass ein Betriebsratsmitglied für das Anliegen des Arbeitnehmers eine besondere Kompetenz besitzt oder auf Grund seines Geschlechts, Nationalität oder politischer Auffassung sein besonderes Vertrauen genießt (LAG Köln, Beschl. v. 12.06.2001 – 13 TaBV 9/01, BeckRS 2001, 30791571). Dass gerade dieses Betriebsratsmitglied die Sprechstunden in K. übernimmt, ist nicht sicher. Des Weiteren fehlt es an einer echten Betriebsgemeinschaft zwischen den Standorten. Eine regelmäßige Personalfluktuation zwischen den Standorten findet, abgesehen von Versetzungen bei Anlagenschließungen, nicht statt. Die Anlagen an den jeweiligen Standorten unterscheiden sich in ihrer Art dergestalt, dass eine kurzfristige Austauschbarkeit der Mitarbeiter des einen Standorts durch solche des anderen Standorts nicht möglich ist. Ein Einsatz von Mitarbeitern auf den jeweils anderen Produktionsanlagen kann zumindest innerhalb der ersten sechs Monate nur unter Aufsicht im Rahmen einer Einarbeitungszeit erfolgen. Nach der Erörterung im Kammertermin war daher davon auszugehen, dass beide Standorte im Wesentlichen über feste Stammbelegschaften verfügen und die im Hinblick auf Umfang und Häufigkeit nicht näher dargelegten Anlagenschließungen lediglich Ausnahmeereignisse darstellen. Daher entspricht es dem Zweck des Betriebsverfassungsrechts, dass beide Standorte auch eigene Betriebsräte wählen können. 3. Die Feststellungsanträge des Beteiligten zu 2) sind unzulässig. Es fehlt an einem berechtigten Feststellungsinteresse. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Beteiligten eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und die erstrebte Entscheidung geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. BGH, Urt. v. 13.01.2010 – VIII ZR 351/08 NJW 2010, 1877 [1878] m.w.Nachw.). Die (Wider-)Anträge erschöpfen sich in der Feststellung des Gegenteils dessen, was die Beteiligte zu 1) mit ihrem (Haupt-) Antrag festgestellt wissen will, nämlich dem Umstand, dass am Standort K. ein eigenständiger Betriebsrat gewählt werden darf. Mit der Entscheidung über den (Haupt-)Antrag der Beteiligten zu 1) ist dem Feststellungsinteresse des Beteiligten zu 2) vollumfänglich genüge getan (vgl. zum Wegfall des Feststellungsinteresses der negativen Feststellungsklage bei Erhebung der positiven Feststellungsklage etwa LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 – 21 O 298/07, BeckRS 2011, 07859). Soweit der Beteiligte zu 2) festgestellt haben will, weshalb in K. ein eigenständiger Betriebsrat gewählt werden darf, nämlich weil die Betriebsstätte ein Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG, hilfsweise ein selbständiger Betriebsteil im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BetrVG, weiter hilfsweise ein selbständiger Betriebsteil im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG sei, handelt es sich dabei um bloße Vorfragen des feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses „betriebsratsfähige Organisationseinheit gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG“. Vorfragen im Hinblick auf Rechtsverhältnisse können aber nicht mittels Feststellungsantrags beantwortet werden (vgl. etwa BGH, Urt. v. 19.04.2000 – XII ZR 332/97, NJW 2000, 2280 [2281] m.w.Nachw.). Der Sache nach begehrt der Beteiligte zu 2) hiermit ein Rechtsgutachten, welches zu erstellen nicht Aufgabe der Arbeitsgerichtsbarkeit ist. 4. Die Entscheidung ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei.