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Urteil

11 Ca 1273/14 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2014:1002.11CA1273.14.00
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Leitsätze

Kein Leitsatz

Tenor
  • 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten zu 1. vom 30.01.2014 zum 31.01.2014 beendet worden ist.

  • 2. Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis der Klägerin auf die Beklagte zu 2. übergegangen ist und zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. ein Anstellungsverhältnis zu den bisherigen Arbeitsbedingungen zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. besteht.

  • 3. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin den ausstehenden Bruttolohn von Februar 2014 bis einschließlich Juli 2014 von insgesamt 24.956,94 EUR (6 x 4159,49 EUR) abzüglich des Arbeitslosengeldes in Höhe von 8.517,60 EUR zu zahlen.

  • 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/5, die Beklagte zu 1. zu 1/5 und die Beklagte zu 2 zu 2/5.

  • 6. Streitwert: 45.754,39 EUR

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten zu 1. vom 30.01.2014 zum 31.01.2014 beendet worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis der Klägerin auf die Beklagte zu 2. übergegangen ist und zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. ein Anstellungsverhältnis zu den bisherigen Arbeitsbedingungen zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. besteht. 3. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin den ausstehenden Bruttolohn von Februar 2014 bis einschließlich Juli 2014 von insgesamt 24.956,94 EUR (6 x 4159,49 EUR) abzüglich des Arbeitslosengeldes in Höhe von 8.517,60 EUR zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/5, die Beklagte zu 1. zu 1/5 und die Beklagte zu 2 zu 2/5. 6. Streitwert: 45.754,39 EUR Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung durch die Beklagte zu 1), den Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin auf die Beklagte zu 2) und über Bruttolohnansprüche der Klägerin für den Zeitraum Februar bis einschließlich Juli 2014. Die Klägerin war bei der Beklagten zu 1) seit dem 01.06.1989 als Bürokauffrau zu einem Bruttomonatslohn von zuletzt 4.159,49 beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrags wird im Übrigen auf die zur Gerichtsake gereichte Kopie (Bl. 16f. d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte zu 1) betrieb bis zum 31.01.2014 den Gastronomiebetrieb … am Bahnhof K. unter der Anschrift …, . Eigentümerin der Immobilie am Bahnhof K. ist die DB. Der geschäftsführende Gesellschafter der Beklagten zu 1), Herr …, gründete im November 2013 die Beklagte zu 2), deren geschäftsführender Gesellschafter er nunmehr ist. Mit Schreiben vom 30.01.2014 kündigte die Beklagte zu 1) das Anstellungsverhältnis mit der Klägerin – fristlos – zum 31.01.2014, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Als Grund für die Kündigung verwies die Beklagte zu 1) in dem Kündigungsschreiben auf die gescheiterten Verhandlungen mit der DB über die Verlängerung des Mietvertrages über das von ihr genutzte Objekt am Bahnhof K. Des Weiteren wies die Beklagte zu 1) die Klägerin darauf hin, dass ihr Betrieb von der „… Gastronomie- und Veranstaltungs GmbH“, …str, …, übergangslos gemäß § 613a BGB übernommen werde. Bezüglich der Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird im Übrigen auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie (Bl. 19 d. A.) Bezug genommen. Bereits mit Schreiben vom 16.01.2014 hatte die rechtliche Vertretung der „… Gastronomie- und Veranstaltungs GmbH“ den Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf hingewiesen, dass ein Übergang des Betriebs der Beklagten zu 1) auf ihre Auftraggeberin nicht gegeben sei. Hintergrund dieses Schreibens war ein von der Beklagten zu 1) an die Klägerin gerichtetes „Unterrichtungsschreiben“, in dem die Beklagte zu 1) die Klägerin darauf hinwies, dass ihr Betrieb von der „… Gastronomie- und Veranstaltungs GmbH“ übernommen würde. Bezüglich der Einzelheiten des Schreibens vom 16.012014 wird im Übrigen auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie (Bl. 20f. d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte zu 2) betreibt seit dem 01.04.2014 einen Gastronomiebetrieb mit dem Namen „… im …“ unter der Anschrift im …, … (im Folgenden: R). Gegenstand des Betriebs im R. ist nach dem Handelsregisterauszug „der Betrieb eines Restaurants, einer Bar sowie einer Diskothek und Veranstaltung von Events“. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Handelsregisterauszugs wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie (Bl. 48 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte zu 2) bewarb bzw. bewirbt auf ihrer Internetseite eine Reihe von Veranstaltungen, die zum Teil bei der Beklagten zu 1) nach dem selben Konzept stattfanden. So hat die Beklagte zu 2) beispielhaft die Partyreihe „ …“ übernommen, die zuvor 11 Jahre lang bei der Beklagten zu 1) durchgeführt wurde. Diese Veranstaltungsreihe fand sodann am 26.04.2014, 31.05.2014, 28.06.2014 und 26.07.2014 bei der Beklagten zu 2) statt. Die Veranstaltung „…“ wurde bzw. wird von der Beklagten zu 2) auf ihrer Internetseite wie folgt beworben: „Nachdem großen Erfolg unserer Ultimate 80s Party, welche 11 Jahre lang im … regelmäßig stattfand, freuen wir uns Euch mitzuteilen, das die Reise jetzt weiter geht. Wir möchten Euch dazu einladen mit unserer Zeitmaschine in die Vergangenheit zu reisen. Diesmal geben wir das Datum 1990 im Display der Zeitmaschine ein. Back To The 90s im neuen ....“ Bezüglich der Einzelheiten des Internetauftritts im Zusammenhang mit der Partyreihe „…“ wird im Übrigen auf den zur Gerichtsakte gereichten Ausdruck (Bl. 50 d. A.) Bezug genommen. Des Weiteren hat die Beklagte zu 2) auch die jährliche Veranstaltung „Tanz Dir den Mai“ nach dem Konzept der Beklagten zu 1) übernommen, wobei sie auf ihrer Internetseite insbesondere ausdrücklich wie folgt auf die Tradition der Veranstaltung aufmerksam gemacht hat: „MAYDANCE – Schwing frisch das Bein hinein in den Mai! heißt es traditionell am Mittwoch, 30. April 2014 ab 22 Uhr in der Location … in K. Wichtig, die ganze Location und das Team sind in den R umgezogen. Die neue Location befindet sich im Z , Navigation Am … zur Tiefgarage R.“ Bezüglich der Einzelheiten des Internetauftritts im Zusammenhang mit der Partyreihe „maydance“ wird im Übrigen auf den zur Gerichtsakte gereichten Ausdruck (Bl. 51 d. A.) Bezug genommen. Auch die Partyreihe „Soul Channel“, welche regelmäßig bei der Beklagten zu 1) stattgefunden hat, wurde von der Beklagten zu 2) fortgeführt. Im Zusammenhang mit dieser Veranstaltung hat die Beklagte zu 2) auf ihrer Internetseite wie folgt ausgeführt: „Soul Channel wurde 1999 im … geboren und wird nun im … im … fortgeführt.“ Bezüglich der Einzelheiten des Internetauftritts im Zusammenhang mit der Partyreihe „Soul Channel“ wird im Übrigen auf den zur Gerichtsakte gereichten Ausdruck (Bl. 52 d. A.) Bezug genommen. In einem Zeitungsausschnitt aus dem „Kölner Stadt-Anzeiger“ vom 30.10.2013 wird der (damalige) Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und jetzige Geschäftsführer der Beklagten zu 2) dahingehend zitiert, dass er das bewährte Konzept des … „eins zu eins im R umsetzen,“ und mit großen Teilen des Personals und dem Namen umziehen wolle. Des Weiteren war auf einem Werbe-Flyer der Beklagten zu 1) davon die Rede, dass der … „ab dem 1. April 2014 im … direkt am Rhein“ zu finden sei. Bezüglich der Einzelheiten des Zeitungsartikels vom 30.10.2013 sowie des „Werbe-Flyers“ wird im Übrigen auf die zur Gerichtsakte gereichten Kopien (Bl. 22f. d. A.) Bezug genommen. Im Übrigen hat die Beklagte zu 2) sowohl die Internetseite, die Telefonnummer, wie auch die E-Mail-Adresse für Reservierungen von der Beklagten zu 1) übernommen, was sich aus einem Vergleich der auf der Kündigung vom 30.01.2014 angegebenen Telefonnummer und derjenigen, welche auf der aktuellen Internetseite der Beklagten zu 2) angegeben wird, ergibt. Bezüglich des Inhalts der Internetseite der Beklagten zu 2) wird im Übrigen auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie eines „Screenshots“ der Internetseite (Bl. 108 d. A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 24.03.2014 bot die Klägerin der Beklagten zu 2) ihre Arbeitsleistung ausdrücklich an. Bezüglich des Inhalts des Schreibens vom 24.03.2014 wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie (Bl. 54 d. A.) Bezug genommen. Ein persönliches Angebot ihrer Arbeitskraft seitens der Klägerin bei der Beklagten zu 2) hat deren Geschäftsführer – Herr K. – nicht angenommen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass das zwischen ihr und der Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 30.01.2014 nicht beendet, sondern auf die Beklagte zu 2) übergegangen sei. Hierzu trägt sie vor, dass der Geschäftszweck der Beklagten zu 2) exakt der Tätigkeit entspreche, die die Beklagte zu 1) bis zur Beendigung ihrer Geschäftstätigkeit in den Räumlichkeiten am Bahnhof K ausgeübt habe. Im Übrigen seien auch weite Teile des Personals der Beklagten zu 1) von der Beklagten zu 2) übernommen worden. Insbesondere würden die verschiedenen Events – damals wie heute – von der Mitarbeiterin K. organisiert, welche seit über 25 Jahren für die Beklagte zu 1) tätig gewesen sei. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis der Klägerin nicht durch fristlose Kündigung der Beklagten zu 1) vom 30.01.2014 zum 31.01.2014 beendet worden ist, 2. festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis der Klägerin auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist und zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) ein Anstellungsverhältnis zu den bisherigen Arbeitsbedingungen des Anstellungsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) besteht, 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin den ausstehenden Bruttolohn von Februar 2014 bis einschließlich Juli 2014 von insgesamt 24.956,94 € (6 x 4.159,49 €) abzüglich des Arbeitslosengeldes in Höhe von 8.517,60 € (6 x 1.419,60 €), insgesamt 16.439,34 € zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, dass die Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen gerechtfertigt sei, weil durch die Stilllegung des Betriebs zum 31.01.2014 in den Räumlichkeiten am Bahnhof K kein weiterer Beschäftigungsbedarf mehr bestanden habe. Im Übrigen seien die ehemals zwischen ihr und den damaligen Mitarbeitern bestehenden Arbeitsverhältnisse sämtlich bis spätestens zum 31.01.2014 – teilweise aufgrund gerichtlicher Vergleiche erst mit Ablauf des Monats Februar 2014 – beendet worden. Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, dass zwischen ihr und der Klägerin kein Arbeitsverhältnis bestand bzw. besteht. Insbesondere sei sie nicht Nachfolgerin der Beklagten zu 1) als Betreiberin des „…“ am Bahnhof K. Dieser Betrieb würde vielmehr durch die Firma „… Gastronomie- und Veranstaltungs GmbH“, betrieben. Der von ihr geführte Gastronomiebetrieb im R sei vielmehr ein eigenständiger, neu gegründeter Betrieb mit einem eigenen Konzept. Unter anderem diene der Betrieb als Kantine zur Bewirtung der Mitarbeiter der im R ansässigen „…“ und anderer im R tätigen Personen. Außerhalb der Öffnungszeiten des Kantinenbereichs werde dieser Bereich für Familienfeierlichkeiten, Gala-Diners und Eventempfänge mit bis zu ca. 200 Sitzplätzen benutzt. Im Übrigen werde in den Räumlichkeiten im R insbesondere keine Diskothek betrieben. Darüber hinaus sei von ihr auch kein Inventar aus dem Betrieb der Beklagten zu 1) übernommen worden. Des Weiteren trägt die Beklagte zu 2 vor, dass auch der Kundenstamm nicht mit dem der Beklagten zu 1) identisch sei, was sich vor allem daraus ergäbe, dass die Räumlichkeiten im R ca. 2.500 Meter von der alten Betriebsstätte der Beklagten zu 1) entfernt sind. Hierdurch würde eine gänzlich andere Zielgruppe angesprochen, da der Betrieb der Beklagten zu 1) bekanntermaßen von Besuchern der Kölner Philharmonie und der Altstadt frequentiert worden sei, während die Räumlichkeiten im R – wegen der fehlenden Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr – überwiegend von Personen mit individueller PKW-Anreise, sowie von Besuchern des anliegenden Olympia- und Sportmuseums, sowie des Schokoladenmuseum besucht würde. Bezüglich der Übernahme von Mitarbeitern der Beklagten zu 1) trägt die Beklagte zu 2) vor, dass eine solche nicht stattgefunden habe. Vielmehr hätten sich lediglich Mitarbeiter der Beklagten zu 1) auf durch die Beklagte zu 2) in Zeitungen geschaltete Stellenanzeigen beworben. Es seien dabei keine Übernahmen, sondern Neueinstellungen zum 01.04.2014 bzw. 01.05.2014 erfolgt. Zwar habe eine Beschäftigung der Frau K ab dem 01.05.2014 tatsächlich stattgefunden. Hierbei handle es sich aber ebenfalls nicht um eine Übernahme, sondern um eine Neueinstellung. Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. I. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten zu 1) vom 30.01.2014 zum 31.01.2014 beendet worden. Vielmehr ist das Arbeitsverhältnis der Klägerin gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB auf die Beklagte zu 2) übergegangen, so dass zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) ein Anstellungsverhältnis zu den bisherigen Arbeitsbedingungen zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) besteht. 1. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte zu 1) verstößt gegen § 613a Abs. 4 S. 1 BGB und ist daher unwirksam. Nach dieser Vorschrift ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebes oder eines Betriebsteils unwirksam. Soweit § 613a Abs. 4 S. 2 BGB das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen unberührt lässt, ergibt sich hieraus – nach einem Vergleich mit § 613a Abs. 4 S. 1 BGB – dass nur der Betriebsübergang selbst kein Kündigungsgrund sein darf (BAG, Urteil v. 26.05.1983 – 2 AZR 477/81, Rn. 32 – zitiert nach juris). Eine Kündigung ist daher i.S.d. § 613a Abs. 4 BGB unwirksam, wenn der Betriebsübergang Beweggrund für die Kündigung gewesen ist, d.h. die Kündigung wesentlich durch den Betriebsübergang bedingt war (BAG, Urteil v. 27.09.1984 – 2 AZR 309_83, Rn. 37 – zitiert nach juris). a. Ein Betriebsübergang i.S.d. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) hat nach Ansicht der Kammer vorliegend stattgefunden. Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (in Orientierung an die Rechtsprechung des EuGH - Urteil vom 11. März 1997 - Rs C-13/95 - EuGHE I 1997, 1259 = DB 1997, 628 f.) die Bewahrung der Identität der entsprechenden Einheit voraus, wobei sich der Begriff „Einheit“ auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung bezieht. Die „Identität“ in diesem Sinne ist dabei nach dem jeweiligen Einzelfall zu bestimmen, wobei sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen zu berücksichtigen sind. Die Identität kann sich dabei insbesondere aus den Merkmalen Personal, Führungskräfte, Arbeitsorganisation, der Betriebsmethoden und der ggf. zur Verfügung bestehenden Betriebsmittel ergeben (BAG, Urteil v. 13.11.1997 – 8 AZR 435/95, Rn. 22 – zitiert nach juris). b. Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen liegt nach Ansicht der Kammer nach Vornahme der Gesamtwürdigung der hier streitentscheidenden von den Parteien vorgetragenen Einzelfallumstände ein Betriebsübergang von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) vor. Bedeutsam für den Betriebsübergang ist bereits die Ähnlichkeit des Namens des von der Beklagten zu 1) bis zum 31.01.2014 am Bahnhof K betriebenen Betriebes („…“) mit dem Namen des ab dem 01.04.2014 von der Beklagten zu 2) im R betriebenen Betriebes („… im …“). Diese Namensähnlichkeit in Verbindung mit der Art und Weise der Übernahme von bei der Beklagten zu 1) regelmäßig und seit Jahren durchgeführten Veranstaltungen, sowie die Art und Weise ihrer Bewerbung auf der Internetseite der Beklagten zu 2) erfolgte nach Überzeugung der Kammer zum Erhalt des bisherigen Kundenstamms der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 2) hat den bewussten Hinweis auf die „Tradition“ der jeweiligen Veranstaltung dazu verwendet, den bisherigen Kundenstamm der Beklagten zu 1) anzusprechen und diesen zum Besuch ihres Betriebes im R zu bewegen. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus der übrigen Gestaltung des von der Beklagten zu 2) verwendeten Werbe-Flyers. Auf diesem befindet sich eine grafische Darstellung in Form eines Logos des „… restaurant bar events“ neben dem Logo „… IM … restaurant lounge events“. Die Darstellung dieser beiden Embleme auf einem Werbe-Flyer erfolgte nach Ansicht der Kammer ebenfalls dazu, den bisherigen Kundenstamm der Beklagten zu 1) auf den Übergang des Betriebes auf die Beklagte zu 2) bzw. auf den „Umzug“ in den R aufmerksam zu machen. Des Weiteren spricht auch die übrige Wortwahl des Werbe-Flyers für einen Betriebsübergang der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2). Aus der Überschrift „Der … zieht um!“ ergibt sich für einen objektiven Betrachter der Zusammenhang zwischen dem „…“ am Bahnhof K und dem „… im …“. Aus dieser offensichtlichen Darstellung lässt sich ebenfalls herleiten, dass der „alte“ Kundenstamm auf den Übergang des Betriebs bzw. auf dessen „Umzug“ in den R aufmerksam gemacht werden sollte. Eine anderweite Deutung dieser bewusst gewählten Verknüpfung zwischen dem „…“ und dem „… im …“ ergibt vorliegend keinen Sinn. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 2) auf dem Werbe-Flyer darauf hingewiesen, dass zumindest Teile des Personals der Beklagten zu 1) übernommen wurden, was einen Umstand darstellt, dem beim Betriebsübergang von Gastronomiebetrieben erhebliche Bedeutung zukommt (BAG, Urteil v. 11.09.1997 – 8 AZR 555/95, Rn. 28 – zitiert nach juris). Soweit es auf dem Werbe-Flyer heißt „Lassen sie sich überraschen von dem Neuen und verwöhnen von dem alten …-Team“ stellt dies ein gewichtiges Indiz für die Übernahme von Personal der Beklagten zu 1) dar. Hierbei kann auch berücksichtigt werden, dass der Geschäftsführer der gleiche geblieben ist und die für die Organisation von Events zuständige Mitarbeiterin Frau K ebenfalls beschäftigt wird. Im Übrigen spricht auch die Übernahme der Internetseite, der Telefonnummer, sowie der E-Mail-Adresse für Reservierungen der Beklagten zu 1) durch die Beklagte zu 2) für einen Betriebsübergang i.S.d. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB. Soweit die Beklagte zu 2) behauptet, dass in den Räumlichkeiten des Betriebes „… im “ keine Diskothek betrieben würde, vermag die Kammer dieser Behauptung bereits aufgrund der Vielzahl der auf der Internetseite der Beklagten zu 2) beworbenen Party-Veranstaltungen (z.B. „90s RELOADED“, „ultimate 80s“, „Soul Channel“) nicht zu folgen. Ein Betriebsübergang von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil zwischen der Schließung des Betriebes am Bahnhof K (31.01.2014) und der Eröffnung des Betriebes im R (01.04.2014) eine Unterbrechung der Geschäftstätigkeit von ca. zwei Monaten stattgefunden hat. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung für die tatsächliche Fortführung eines Betriebes durch den Erwerber eine gewisse zeitliche Nähe erforderlich, damit von einer identitätswahrenden Übernahme ausgegangen werden kann (Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, § 613a BGB, Rn. 47). Nach Ansicht der Kammer ist die zweimonatige Unterbrechung vorliegend jedoch nicht dazu geeignet, einen Betriebsübergang auszuschließen. Das Merkmal der Dauer der Unterbrechung hat einen starken Bezug zu den Merkmalen „Übernahme der Kundschaft“ und „Ähnlichkeit der Tätigkeit (Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, § 613a BGB, Rn. 47). Nach den bereits getroffenen Feststellungen hat die Beklagte zu 2) jedoch durch die Beibehaltung des Namens, der Organisation und der Veranstaltungen die Kundschaft der Beklagten zu 1) übernommen bzw. dies zumindest beabsichtigt. Des Weiteren betreibt die Beklagte zu 2) eine Tätigkeit, die im Wesentlichen der des von der Beklagten zu 1) ausgeübten Gastronomiebetriebes ähnelt, was nicht zuletzt durch die bereits erwähnte Übernahme der beliebtesten Partyreihen der Beklagten zu 1) zum Ausdruck kommt. Bereits unter diesem Gesichtspunkt ist davon auszugehen, dass die Unterbrechung der Tätigkeit hier nicht im Sinne einer Betriebsstilllegung erfolgte, sondern durch die alsbaldige Wiedereröffnung des Betriebes im R lediglich eine ca. zweimonatige Betriebspause bzw. Betriebsunterbrechung vorgelegen hat (vgl. ErfK/Preis, § 613a BGB, Rn. 57). Beweggrund für die von der Beklagten zu 1) ausgesprochene Kündigung war vorliegend somit einzig der Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2). Dass der Betriebsübergang der Beweggrund für die Kündigung war, ergibt sich auch aus dem Kündigungsschreiben der Beklagten zu 1). Wie von der Beklagten zu 1) im Kündigungsschreiben vom 30.01.2014 angegeben, erfolgte die Kündigung aufgrund der „übergangslosen Übernahme“ des Betriebes durch die „ Gastronomie- und Veranstaltungs GmbH“, aufgrund derer die Beklagte zu 1) ihren Betrieb zum 31.01.2014 habe beenden müssen. Hierdurch habe sie sich dazu gezwungen gesehen, dass Arbeitsverhältnis zum 31.01.2014 fristlos zu kündigen. Ein Betriebsübergang auf die … Gastronomie- und Veranstaltungs GmbH hat – entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2) – jedoch nicht stattgefunden. Bei diesem Unternehmen handelt es sich vielmehr um einen selbstständigen Betrieb, welcher mit der DB als Eigentümerin der Immobilie …straße einen Pachtvertrag geschlossen hat und dort einen selbstständigen Gastronomiebetrieb betreibt. Eine irgendwie geartete rechtliche Beziehung der Beklagten zu 1) und der „… Gastronomie- und Veranstaltungs GmbH“ im Sinne eines von § 613a BGB vorgesehenen „rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs“ ist vorliegend nicht ersichtlich. Für eine Betriebsübergang auf diese Gesellschaft spricht allein der Standort aufgrund der Übernahme des Pachtvertrag. Hier ist dagegen nicht ersichtlich, dass weitere Indizien, wie Name, Konzept., Übernahme von Belegschaft oder Kunden oder die zeitnahe Fortsetzung des Gastronomiebetriebes für einen Betriebsübergang sprechen. Im Übrigen kann es dahinstehen, ob bei der Beklagten zu 1) – wie von dieser vorgetragen – weniger als die für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes nach § 23 Abs. 1 KSchG erforderliche Anzahl von Arbeitnehmern tätig waren. Insoweit entspricht es zwar ständiger Rechtsprechung, dass es maßgeblich auf den Zeitpunkt der unternehmerischen Entscheidung ankommt. Zu diesem Zeitpunkt war aber die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes gegeben (BAG v. 08.10.2009- 2 AZR 654/08 Rn. 15 nach juris) . Die Regelung des § 613a Abs. 4 S. 1 BGB stellt aber auch ein eigenständiges Kündigungsverbot im Sinne der §§ 13 III KSchG, 134 BGB dar, und findet deshalb auch dann Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis noch nicht länger als sechs Monate bestanden hat (§ 1 KSchG) oder die Betriebsgröße des § 23 Abs. 1 KSchG nicht erreicht ist (ErfK/Preis, § 613a BGB, Rn. 153). 2. Soweit gemäß § 613a Abs. 4 S. 2 BGB das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen unberührt bleibt, liegt ein solcher Grund nach Ansicht der Kammer nicht vor. Die Regelung des § 613a Abs. 4 S. 2 BGB lehnt sich an Art. 4 I 2 RL 2001/23/EG an, der Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen zulässt (ErfK/Preis, § 613a BGB, Rn. 154). Dabei ist zu prüfen, ob es – neben dem Betriebsübergang – einen sachlichen Grund gibt, der aus sich heraus die Kündigung zu rechtfertigen vermag, so dass der Betriebsübergang nur äußerer Anlass, nicht aber der tragende Grund für die Kündigung gewesen ist (LArbG Schleswig-Holstein, Urteil v. 17.09.2008 – 6 Sa 58/08, Rn. 40 – zitiert nach juris). Ein solcher Grund ist von der Beklagten zu 1) jedoch nicht vorgetragen. Der von der Beklagten zu 1) angeführte Grund der Schließung der Betriebsstätte zum 31.01.2014 vermag an dieser Bewertung nichts zu ändern. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung muss die auf Tatsachen gestützte, betriebswirtschaftliche Prognose gerechtfertigt sein, dass zum Kündigungstermin mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes vorliegen wird (BAG v 13. Februar 2008 - 2 AZR 543/06- Rn. 22 ) . Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen ( BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37). Ein solcher Entschluss ist aber vorliegend nicht gegeben. Dies wird nicht zuletzt durch den Umstand bestätigt, dass die Beklagte zu 2) ausweislich der Neueintragung im Handelsregister vom 18.11.2013 bereits mit Gesellschaftsvertrag vom 04.10.2013 zum Zwecke des „Betriebs eines Restaurants, einer Bar sowie einer Diskothek“ gegründet wurde. Somit stand bereits mehrere Monate vor Schließung des Betriebs der Beklagten zu 1) fest, dass dieser durch die Beklagte zu 2) fortgeführt werden sollte. 3. Aus den oben genannten Gründen vermag im Übrigen auch die von der Beklagten zu 1) im Kündigungsschreiben vom 30.01.2014 hilfsweise ausgesprochene fristgerechte Kündigung zum nächstmöglichen Termin an der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung nichts zu ändern. II. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte zu 2) auf Zahlung von ausstehendem Bruttolohn von Februar bis einschließlich Juli 2014 von insgesamt 24.956,94 EUR (6 x 4.159,49 EUR) aus § 611 Abs. 1 i.V.m. § 613a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 615 S. 1 BGB. Die Kammer konnte vorliegend von einem Bruttomonatslohn in Höhe von 4.159,49 EUR ausgehen, weil die Beklagte zu 2) die Höhe dieses in der Klageerweiterung angegebenen Betrages nicht bestritten hat, so dass dieser Betrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als von der Beklagten zu 2) als zugestanden anzusehen ist. Durch den Übergang des Arbeitsverhältnisses von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) ist letztere gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB von Gesetzes wegen in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses eingetreten. Hierdurch ist die Beklagte zu 2) Schuldnerin aller Verbindlichkeiten aus dem Arbeitsverhältnis geworden und hat insbesondere das Gehalt zu zahlen, welches der ehemalige Betriebsinhaber gezahlt hat (ErfK/Preis, § 613a BGB, Rn. 73). Da das Arbeitsverhältnis durch den Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist, ist die Beklage zu 2) folglich Schuldnerin der Lohnansprüche für die Monate Februar bis einschließlich Juni 2014 geworden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gerät der Arbeitgeber im Falle einer unwirksamen Kündigung in Annahmeverzug, wenn er den Arbeitnehmer nicht aufgefordert hat, die Arbeit wieder aufzunehmen (BAG, Urteil v. 21.03.1991 – 2 AZR 577/90, Rn. 20 – zitiert nach juris). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Beklagte zu 2) muss somit den gegenüber der Beklagten zu 1) eingetretenen Verzug gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB gegen sich gelten lassen, denn der vollständige Eintritt des Betriebsübernehmers in die Rechte und Pflichten des bisherigen Arbeitgebers hat neben der Nachfolge in die rechtlichen Beziehungen auch die Zurechnung von solchen Gegebenheiten zur Folge, die als Tatbestandsmerkmale für spätere Rechtsfolgen von Bedeutung sind (BAG, Urteil v. 21.03.1991 – 2 AZR 577/90, Rn. 18 – zitiert nach juris). Die Beklagte zu 2) muss daher den infolge der allein auf dem Betriebsübergangs beruhenden und daher unwirksamen Kündigung eingetretenen Verzug der Beklagten zu 1) gegen sich gelten lassen. Von dem Lohnanspruch der Klägerin für die Monate Februar bis einschließlich Juli 2014 ist das an die Klägerin für den entsprechenden Zeitraum gezahlte Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 8.517,60 EUR in Abzug zu bringen, da die Ansprüche insoweit gemäß § 115 SGB X auf die Bundesagentur übergegangen sind.. III. Entgegen der Ansicht der Klägerin haften die Beklagten für den Zahlungsanspruch hinsichtlich des Bruttolohns für die Monate Februar bis einschließlich Juni 2014 nicht als Gesamtschuldner. Gemäß § 613a Abs. 2 S. 1 BGB haftet der bisherige Arbeitgeber neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da die von der Klägerin geltend gemachten Lohnansprüche für den Zeitraum von Februar bis einschließlich Juli 2014 sämtlich nach dem Betriebsübergang von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) entstanden sind. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten liegt somit nicht vor, so dass die Klage insoweit der Abweisung unterliegt. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V. m. §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO. Der Streitwert war im Urteil festzusetzen und ergibt sich aus dem dreifachen Bruttomonatseinkommen für den Kündigungsschutzantrag, dem zweifachen Bruttomonatseinkommen für den Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist (vgl. LArbG Köln, Beschluss v. 06.08.2009 – 7 Ta 241/09, Rn. 7 – zitiert nach juris) und dem bezifferten Zahlungsantrag in Höhe von 24.956,94 €. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Köln Blumenthalstraße 33 50670 Köln Fax: 0221-7740 356 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.