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Urteil

19 Ca 3322/14

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2015:0220.19CA3322.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Das Versäumnisurteil vom 28.05.2014 wird teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, der Klägerin vom 17.08.2013 bis zum 06.07.2014 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S6 der Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des D. C.-verbandes (AVR) zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Klägerin trägt die Kosten ihrer Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. 5. Streitwert: 7.598,88 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des D. C.-verbandes (AVR). 3 Der Beklagte betreibt eine offene Ganztagsschule (OGS) in K. Die 53-jährige Klägerin hat eine Ausbildung zur Bürokauffrau absolviert und diverse Weiterbildungen abgeschlossen, unter anderem zur geprüften Sekretärin. Sie ist seit August 2010 bei der Beklagten als Ergänzungskraft für pädagogische Tätigkeiten angestellt. 4 In der OGS werden insgesamt acht Gruppen, die sich aus jeweils einer Grundschulklasse zusammensetzen, von je einer Klassenlehrerin und einer Gruppenleiterin betreut. Die Stellen der Gruppenleitungen werden bei der Beklagten für gewöhnlich mit pädagogischen Fachkräften, Erziehern oder Sozialpädagogen besetzt. Die Gruppenleiterin ist, neben den durchzuführenden Tätigkeiten in der Gruppenarbeit, für die Planung und Koordination der pädagogischen Arbeit und der Umsetzung des pädagogischen Konzepts der OGS verantwortlich. Sie arbeitet aktiv an der Fortschreibung des Konzeptes mit und ist in der Gruppe für die Umsetzung verantwortlich. Gruppenleiterinnen der OGS werden von der Beklagten entsprechend der Entgeltgruppe S6 der AVR vergütet. 5 Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien finden gemäß § 2 des Dienstvertrags vom 28.06.2010 die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des D. C.-verbandes (AVR) in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. Die Bezüge der Klägerin richten sich gemäß § 12 AVR nach den Tätigkeitsmerkmalen, die in Anlage B der AVR aufgeführt sind. 6 Die Klägerin war zuletzt in einem Arbeitsumfang von 15 Wochenstunden beschäftigt und erhielt ein Bruttomonatsgehalt von 859,83 €. Dies entspricht einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe S2 Stufe drei der AVR. 7 Die Entgeltgruppen der AVR sehen folgende Eingruppierung vor, soweit relevant: 8 S2 9 Mitarbeiter in der Tätigkeit von Kinderpflegern, Heilerziehungshelfern mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung. 10 S3 11 Kinderpfleger, Heilerziehungshelfer mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 12 S4 13 Kinderpfleger, Heilerziehungshelfer mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten; Mitarbeiter in der Tätigkeit von Erziehern, Heilerziehungspflegern mit staatlicher Anerkennung [...]. 14 S6 15 Erzieher, Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 16 Die Klägerin betreute vom Beginn des Schuljahres 2010 bis zum Ende des Schuljahres 2014 – d.h. bis zum 6.7.2014 - die sogenannte „S.-Klasse“ von der ersten bis zum Abschluss der vierten Klasse im Anschluss an den vormittäglichen Unterricht. 17 Gemäß dem der Klägerin unter dem August 2011 ausgestellten Zwischenzeugnis war die Klägerin als Ansprechpartnerin für die Kinder ihrer Klasse zuständig. In ihrem Aufgabenbereich lag die Mitverantwortung für die Planung und Durchführung der pädagogischen Arbeit in Ihrer Gruppe mit folgenden Aufgaben: Bildung, Betreuung und Erziehung der Kinder auf der Grundlage eines ganzheitlichen Menschenbildes; Strukturierung des Tagesablaufs in der Gruppe, Planung und Durchführung von Spiel- und Beschäftigungsangeboten; Unterstützung der Kinder bei der Erledigung ihrer Hausaufgaben, Freispielbegleitung, Fest- und Feiergestaltung; Schaffung einer harmonischen und ausgeglichenen Atmosphäre, Förderung der Gemeinschaft; Sicherstellung eines anregungsreichen Lernfeldes für die Kinder, in welchem diese entsprechend ihrem eigenen Lebensrhythmus Erfahrungen sammeln können; Bereitstellung von adäquaten Freiräumen zur Förderung der Selbstständigkeit und Verwaltung; in Zusammenarbeit mit dem Gesamtteam und unter Einbeziehung der Kinder: Schaffung eines Regelwerkes und konsequenter Umgang mit diesen Regeln; Beobachtung der Kinder hinsichtlich des Erkennens von Verhaltensauffälligkeiten und hieraus resultierend das Einleiten von angemessenen Interventionen; Beobachtung der Kinder, Erkennen von Entwicklung-und Förderbedarf; Rücksprache mit der Leitung zur Einleitung von Hilfe- und Unterstützungsangeboten; aktive Elternarbeit. 18 Die Klägerin fungierte in den Jahren 2010 bis 2014 zudem als einzige Ansprechpartnerin für Eltern und die Klassenlehrerin der „S.-Klasse“. Die Gruppenleiterin der Klasse 2a ("E.-Klasse"), Frau M., trat nicht gegenüber Eltern, Elternvertretung und Schulleitung als Gruppenleiterin der „S.-Klasse“ auf und wurde bei Verhaltensauffälligkeiten von der Klägerin auch nicht für die Entscheidungsfindung hinzugezogen. Verhaltensauffälligkeiten von Schülern stimmte die Klägerin - wie die übrigen Gruppenleiterinnen - lediglich mit der OGS-Koordinatorin Frau G. ab. An das von der Schule vorgegebene Betreuungskonzept mussten sich alle Gruppenleiterinnen halten. Darüber hinaus oblag es der Klägerin, die Eltern der Klasse zu Elternabenden einzuladen und auf die Wahl einer Elternvertretung zur besseren Abstimmung mit der Elternschaft hinzuwirken. Die Planung, Einladung und Durchführung der Elternabende oblag der Klägerin. Frau C. M. war bei den Elternabenden der „S.-Klasse“ nicht anwesend. 19 In einer von der Schulleitung erstellten und in der OGS verbreiteten Übersicht „OGS L.-straße 2013/2014" sind unter den Klassennamen jeweils die Gruppenleiterinnen sowie die Lehrerinnen der jeweiligen Klassen eingetragen. Bei der Klasse 4b ("S.-Klasse") ist die Klägerin an der Stelle eingetragen, an der bei den anderen Klassen die Gruppenleiterinnen eingetragen sind. Gruppenleiterin der Klasse 2a ("E.-Klasse") ist bis zum Ende des Schuljahres 2014 Frau C. M. gewesen. Frau I. G. war Gruppenleiterin der Klasse 1b ("E.-Klasse") und gleichzeitig OGS-Koordinatorin. Als OGS-Koordinatorin waren Frau G. etwaige Verhaltensauffälligkeiten der betreuten Kinder von allen Gruppenleiterinnen stets zu melden. 20 Frau P. S. ist bei der Beklagten ebenfalls als Ergänzungskraft angestellt und betreute im vergangenen Schuljahr die Klasse 4a ("C.-Klasse") außerhalb des Unterrichts. 21 Seit dem Ende des Schuljahres 2014 - d.h. seit dem 07.07.2014 - ist die Klägerin nicht mehr als Gruppenleiterin, sondern in der offenen Ganztagsbetreuung tätig und übernimmt gruppenübergreifende Tätigkeiten, Hausaufgabenbetreuung sowie die Mittagsbegleitung. 22 Die Klägerin behauptet, sie habe die „S.-Klasse“ selbstständig und eigenverantwortlich als Gruppenleiterin geleitet. Sie habe keiner direkten Aufsicht, weder durch Frau G. noch durch Frau M. unterlegen. Pädagogische Lösungen bei Verhaltensauffälligkeiten habe die Klägerin selbstständig und eigenverantwortlich gesucht und kommuniziert. 23 Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, 24 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 17.08.2013 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S6 der Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des D. C.-verbandes (AVR) zu zahlen, 25 hilfsweise, 26 festzustellen, dass die Klägerin gemäß der Vergütungsstufe S4 der AVR seit dem 17.08.2013 zu bezahlen ist, 27 äußerst hilfsweise, 28 festzustellen, dass die Klägerin gemäß der Vergütungsstufe S3 der AVR seit dem 17.08.2013 zu bezahlen ist. 29 Der Beklagte hat ursprünglich beantragt, 30 die Klage abzuweisen. 31 Auf den Antrag des Beklagten hin ist in der Sitzung vom 28.05.2014 gegen die Klägerin ein Versäumnisurteil erlassen worden, mit dem die Klage abgewiesen worden ist. Gegen dieses Versäumnisurteil, das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 18.06.2014 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit einem am 23.06.2014 bei Gericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Einspruch eingelegt. 32 Die Klägerin beantragt nunmehr, 33 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 17.08.2013 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S6 der Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des D. C.-verbandes (AVR) zu zahlen, 34 hilfsweise, 35 festzustellen, dass die Klägerin gemäß der Vergütungsstufe S4 der AVR seit dem 17.08.2013 zu bezahlen ist, 36 äußerst hilfsweise, 37 festzustellen, dass die Klägerin gemäß der Vergütungsstufe S3 der AVR seit dem 17.08.2013 zu bezahlen ist. 38 Der Beklagte beantragt, 39 die Klage abzuweisen. 40 Er behauptet, die Klägerin habe die „S.-Klasse“ nie selbstständig und eigenverantwortlich und auch nicht dauerhaft geleitet. Sie habe keine Tätigkeiten mit Ermessens-, Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum und ohne direkte Aufsicht und Leitung wahrgenommen. Tatsächliche Gruppenleiterin sei Frau C. M. gewesen. Die Klägerin sei ihr unterstellt gewesen und habe selbst nur Verwaltungsaufgaben übernommen. In pädagogischen Fragen habe Sie Rücksprache bei der OGS-Koordinatorin Frau I. G. halten müssen. Frau G. habe die gesamte Korrespondenz mit den Eltern durchgeführt. Die Klägerin sei demgegenüber nur vorübergehend Gruppenleiterin gewesen. Bei der Aufgabenübertragung habe es sich um eine reine Vertretung gehandelt. Eine Eingruppierung in die für Gruppenleiterinnen vorgesehene Entgeltgruppe S6 der AVR scheide daher aus. 41 Entscheidungsgründe: 42 Aufgrund des Einspruchs der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 28.05.2014 ist der Prozess nach § 342 ZPO in die Lage vor deren Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch ist zulässig; er ist statthaft sowie form- und fristgerecht im Sinne der §§ 338 ff. ZPO eingelegt worden. 43 Die Klage ist zulässig. 44 Dabei sind die zuletzt gestellten Anträge der Parteien dahin auszulegen, dass die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und entsprechend ihrem ursprünglichen Klageantrag zu entscheiden; der Antrag des Beklagten ist dahin auszulegen, dass er beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. 45 Das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO für den Feststellungsantrag ergibt sich daraus, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fortbesteht und auch hinsichtlich der Zukunft zwischen den Parteien Uneinigkeit darüber besteht, nach welcher Entgeltgruppe die Klägerin zu vergüten ist. Die Möglichkeit einer Eingruppierungsfeststellungsklage ist auch außerhalb des öffentlichen Dienstes anerkannt (BAG vom 24.04.1996 – 4 AZR 876/94; vom 20.06.1984 – 4 AZR 208/82). 46 Die Klage ist nur teilweise begründet. 47 Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe S6 der AVR lagen nur für den Zeitraum vom 17.08.2013 bis zum 06.07.2014 vor, nicht hingegen für den Zeitraum ab dem 07.07.2014. 48 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund der Verweisung in § 2 des Dienstvertrags der Parteien die AVR Anwendung. 49 Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe S6 der AVR waren vom 17.08.2013 bis zum 06.07.2014 gegeben, da die Klägerin in diesem Zeitraum als Gruppenleiterin der "S.-Klasse" tätig war und als solche eine einer Erzieherin entsprechende Tätigkeit mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen ausübte. 50 Die Entgeltgruppe S6 der AVR gilt gemäß Ziffer 1 für Erzieher, Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie für sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 51 Maßgebend für die Eingruppierung in die höhere Entgeltgruppe war, ob die Klägerin die einer Erzieherin vergleichbaren Tätigkeiten mit entsprechender Erfahrung und Fähigkeiten auf Anweisung der Beklagten ausübte. Nicht entscheidend war hingegen, dass die Klägerin als Ergänzungskraft angestellt ist und arbeitsvertraglich ggf. nicht zur Übernahme einer Gruppenleitung verpflichtet werden durfte. 52 Erzieher oder sonstige Pädagogen, die üblicherweise die Gruppenleitungen in der OGS übernehmen, leiten die ihnen zugewiesenen Gruppen selbstständig und eigenverantwortlich sowie dauerhaft. Sie sind neben der Gruppenarbeit auch für die Planung und Koordination der pädagogischen Arbeit und für die Umsetzung des UPS-Konzeptes verantwortlich. Diese Gruppenleiterinnen werden von der Beklagten stets in die Entgeltgruppe S6 eingruppiert. Mitarbeiterinnen, die diese Arbeit übernehmen, ohne Erzieherinnen zu sein, sind gemäß der Entgeltgruppe S6 der AVR gleichwohl entsprechend einzugruppieren, wenn sie aufgrund gleichwertiger Erfahrungen und Fähigkeiten entsprechende Tätigkeiten ausüben. 53 Die Klägerin ist jedenfalls während des Zeitraums vom 17.08.2013 bis zum 06.07.2014 eine sonstige Mitarbeiterin in diesem Sinne gewesen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausgeübt hat. Denn die Klägerin betreute die „S.-Klasse“ am 17.08.2013 bereits seit drei Jahren und übte damit seit drei Jahren sämtliche Funktionen aus, die die bei der Beklagten tätigen Gruppenleiterinnen üblicherweise ausüben. Aufgrund dessen hatte die Klägerin jedenfalls nach dem Zeitablauf von drei Jahren als Gruppenleiterin auch die entsprechenden Fähigkeiten und Erfahrungen erlangt, die mit denen einer Erzieherin gleichwertig sind. 54 Die Klägerin leitete die so genannte „S.-Klasse“ während des Zeitraums vom 17.08.2013 bis zum 06.07.2014 selbstständig und eigenverantwortlich und dauerhaft. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Klägerin nach außen und nach innen die einzige Ansprechpartnerin der Gruppe war. Extern trat die Klägerin im Rahmen von Elternabenden mit den Eltern der betreuten Kinder in Kontakt und führte die Elternabende selbstständig und ohne Aufsicht durch. Intern war die Klägerin im Organisationsplan als Gruppenleiterin eingetragen und damit erster und einziger Ansprechpartner für die betreuten Kinder und auch für die Schulleitung. 55 Es ist aufgrund des Vortrags des Beklagten zudem nicht erkennbar, dass die Gruppenleitung tatsächlich von Frau C. M. ausgeübt worden wäre oder dass die Klägerin in konkreten pädagogischen Fragen Rücksprache bei Frau M. hätte einholen musste. Hierzu fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag. Es ist von dem Beklagten nicht substantiiert vorgetragen worden, hinsichtlich welcher pädagogischen Maßnahmen Frau M. von der Klägerin habe eingeschaltet werden müssen oder konkret eingeschaltet wurde. Dass die Klägerin insb. bei Verhaltensauffälligkeiten die OGS-Koordinatorin Frau G. ansprechen und Maßnahmen mit dieser abstimmen musste, spricht nicht gegen die selbstständige Aufgabenwahrnehmung durch die Klägerin. Denn auch alle anderen Gruppenleiterinnen müssen sich bei Verhaltensauffälligkeiten mit der OGS-Koordinatorin abstimmen. Eine fachliche Aufsicht über die Klägerin, die sich von den anderen Gruppenleitungen unterscheiden würde, ist hierin nicht zu erkennen. Auch eine rein vertretungsweise Übernahme der Aufgaben als Gruppenleiterin spricht nicht gegen die Eingruppierung der Klägerin in die höhere Entgeltgruppe, zumal die Klägerin die Gruppenleitung nicht nur vertretungsweise übernommen hatte, sondern über eine volle Grundschulzeit von insgesamt vier Jahren. 56 Soweit sich die Feststellungsklage der Klägerin auf die Zeit nach dem 06.07.2014 bezieht, war sie abzuweisen. Denn seit dem Ende des Schuljahres 2014, dies ist in NRW der 06.07.2014 gewesen, betreut die Klägerin keine Klasse der OGS mehr. Die Klägerin führt seit dem 07.07.2014 Tätigkeiten durch, die die Hausaufgabenbetreuung, Mittagsbegleitung und die Hofaufsicht etc. umfassen. Eine einem Erzieher entsprechende Tätigkeit übt die Klägerin seither nicht mehr aus. 57 Soweit hinsichtlich dieses Zeitraums über die Hilfsanträge zu entscheiden war, waren auch diese jeweils unbegründet. Denn die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass die seit dem 07.07.2014 von ihr durchzuführenden Aufgaben denjenigen eines Kinderpflegers oder Heilerziehungshelfers mit staatlicher Anerkennung oder Prüfung mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten entsprechen würde (S4 der AVR) oder denjenigen eines Kinderpflegers oder Heilerziehungshelfers mit staatlicher Anerkennung oder Prüfung ohne schwierige fachliche Tätigkeiten (S3 der AVR). 58 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 ZPO. 59 Für die Bemessung des gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzenden Streitgegenstandes war für den Eingruppierungsfeststellungsantrag gemäß § 42 Abs. 2 S. 2 GKG auf den Differenzbetrag zwischen den streitigen Vergütungsgruppen (263,85 EUR) für 36 Monate abzüglich eines Abschlages von 20% abzustellen.