Urteil
13 Ca 9966/14 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2015:0422.13CA9966.14.00
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Leitsätze
Kein Leitsatz
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Streitwert: 1.268,38 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Streitwert: 1.268,38 €. Tatbestand Mit seiner Klage macht der Kläger einen Anspruch auf Verzinsung seines Besitzstandskapitalbetrages aus der betrieblichen Altersversorgung gegenüber dem Beklagten geltend. Der Kläger war vom 12.12.1994 bis zum 30.11.2006 bei …… …… bzw. deren Rechtsvorgängerin, der Firma ……. beschäftigt. Über das Vermögen ……… wurde am 30.11.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet. Aus arbeitsvertraglicher Zusage standen dem Kläger gegenüber der ………. Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung zu. Der Beklagte, der auf Grund der Insolvenz eintrittspflichtig ist, hat gegenüber dem Kläger die Eintrittspflicht grundsätzlich anerkannt und dem Kläger einen Anwartschaftsausweis erteilt. Auf Grund einer Umstellung der betrieblichen Altersversorgung im ……. hat der Beklagte dem Kläger zwei Anwartschaftsausweise erteilt, einen über die Altversorgung sowie einen über die Neuversorgung. Der vorliegend im Streit stehende Anwartschaftsausweis läuft unter Nr. 2007.0003.5509. Mit diesem teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er eine unverfallbare Anwartschaft auf Altersleistung habe, die 13.178,00 € betrage. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, diesen Betrag zu verzinsen. Der Kläger vertritt die Ansicht, der Beklagte sei verpflichtet, den Betrag entsprechend den Bedingungen der beitragsorientierten Siemens‑Altersversorgung für Mitarbeiter der Vertragsgruppen AT und FK zu behandeln und zu verzinsen. Er habe eine entsprechende Zusage, die im Wege des Teil‑Betriebsübergangs auch für ihn fortgegolten habe bis zum Eintritt der Insolvenz. Seine frühere Arbeitgeberin habe ihm auch dementsprechend jährlich die Höhe des aktuellen Kontostandes nebst Zinsen mitgeteilt. In den allgemeinen Versorgungsbestimmungen heiße es insoweit: "Die Beiträge des Unternehmens werden bis zum Eintritt des Versorgungsfalles jährlich mit dem jeweils in der Lebensversicherungswirtschaft maßgeblichen Garantiezins verzinst, derzeit 2,75 % per anno." Dabei sei Ziel dieser Regelung seitens des …… gewesen, die Wertentwicklung der Altersversorgung zu sichern. Es sei zusätzlich auf den sog. Zinseszinseffekt hingewiesen worden. Die Beiträge hätten nach dem Garantiezins, der dem jeweils gültigen Höchstrechnungszins für die Zinsgarantie der Deutschen Versicherungswirtschaft entspricht, behandelt werden sollen. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass der Beklagte verpflichtet sei, diese Zinsen entsprechend an den Kläger zur Auszahlung zu bringen, soweit sich der Zinssatz in den vergangenen Jahren tatsächlich abgesenkt habe, so sei der Beklagte verpflichtet, zumindest diesen geringeren Zins zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen. Der Kläger stellt den Antrag, festzustellen, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet ist, eine Verzinsung des Besitzstandskapitalbetrages des Klägers aus der betrieblichen Altersversorgung (BSAV) der …….. in Höhe von 2,75 % p. a., seit dem Sicherungsfall zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet eine Verpflichtung zur Verzinsung des Kapitalbetrages. Er vertritt die Ansicht, dass es sich dabei um nachträgliche Veränderungen handelt, die seitens des…… als Träger der Insolvenzsicherung der Altersversorgungsansprüche des Klägers nicht gesichert seien. Variable Erhöhungsbeiträge, die nicht eindeutig feststünden, seien durch den Schutz des Betriebsrentengesetzes nicht umfasst. Daher sei der Beklagte nicht verpflichtet, Erhöhungsbeträge, die nach Eintritt des Sicherungsfalles anfielen, zu Gunsten des Klägers zu sichern. Es greife die gesetzliche Veränderungsssperre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, sein Besitzstandskapital aus der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 2,75 % per anno seit dem Sicherungsfall zu verzinsen, noch hat er Anspruch auf einen geringeren Garantiezins. Der Anspruch des Klägers auf betriebliche Altersversorgung gegen den Beklagten folgt aus § 7 BetrAVG, da sein ehemaliger Arbeitgeber, der ihm die Versorgungszusage erteilt hat, in Insolvenz gefallen ist. Die Voraussetzungen des Eintritts des Beklagten zur Sicherung liegen vor. Der Kläger hat eine unverfallbare Anwartschaft erworben. Die Parteien streiten nicht über die Höhe der Kapitalleistung, sondern über die Frage der Pflicht des Beklagten, diesen Betrag zu verzinsen. Die Einstandspflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger richtet sich nach § 7 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BetrAVG. Denn der Kläger war bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ……… noch in deren Diensten. Er schied aus dem Arbeitsverhältnis aus, ohne in den Ruhestand zu wechseln. Er hatte eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben, die auf einer unmittelbaren Versorgungszusage der ………. bzw. deren Rechtsvorgängerin beruhte. Der Kläger ist als Versorgungsanwärter ausgeschieden. Der Beklagte schuldet dem Kläger deshalb bei Eintritt des Versorgungsfalls, die auf der Grundlage des bei Insolvenzeröffnung geltenden Regelungswerks, einen Anspruch auf eine Teilrente, in der dem Kläger mitgeteilten Höhe. Die mit der Klage angestrebte Verzinsung des Besitzstandskapitals schuldet der Beklagte nicht. Dem steht § 7 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz in Verbindung mit § 2 Abs. 5 BetrAVG entgegen. Nach § 2 Abs. 5 BetrAVG bleiben bei der Berechnung des Teilanspruchs Veränderungen der Bemessungsgrundlagen, soweit sie nach dem Ausscheiden oder im Fall des § 7 Abs. 2 nach dem Insolvenzfall eintreten, außer Betracht. Bei der Regelung im ………., nach der die Kapitalleistung entsprechend dem Zins, der für die Lebensversicherungswirtschaft festgelegt wird, zu verzinsen ist, handelt es sich um eine variable Größe. Dies zeigt sich daran, dass in der Vergangenheit dieser Zinssatz mehrfach abgesenkt worden ist. Ab dem Jahr 2007 betrug er 2,25 %, ab dem Jahr 2011 1,75 % und ab dem 01.01.2015 1,25 %. Die Regelung in der Versorgungsordnung des Siemens‑Konzerns, die zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart worden ist, regelte mithin keine feststehende Bemessungsgrundlage. Mithin gilt die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG. Eine rechtliche Möglichkeit, den Insolvenzschutz eines Anwartschaftsberechtigten, der eine dynamische Betriebsrentenzusage erhalten hat, über das in § 7 Abs. 2, § 2 Abs. 5 BetrAVG Festgelegte hinaus zu erweitern, besteht nicht. Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an (BAG vom 22.11.1994 - 3 AZR 767/93 -, Juris). Für Versorgungsanwärter gilt der sog. Festschreibeeffekt des § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG. Es entfällt eine Einstandspflicht des Beklagten für vertragliche Anpassungsvereinbarungen, wenn die Insolvenz vor Eintritt des Versorgungsfalles eintritt. Die Sicherung dient nur der Aufrechterhaltung der Sicherung der Anwartschaft (Höfer BetrAVG § 16 Rdn 356). Ein weiterer Zuwachs unterliegt nicht der Sicherung des § 7 Abs. 2 BetrAVG. Dies gilt zumindest dann, wenn der Erhöhungsbetrag nicht festgeschrieben ist, sondern davon abhängig ist, dass ein dritter über die Höhe der Anpassung entscheidet. So wäre es vorliegend. Die Höhe des Anspruchs auf Verzinsung des Besitzstands ist nach der Versorgungsordnung von der Höhe der Verzinsung mit dem Garantiezinssatz, der in der Lebensversicherungswirtschaft gilt, abhängig. Auf die Höhe dieses Zinses hatte die ehemalige Arbeitgeberin keinen Einfluss. Der Zins ist variabel. Eine Festschreibung hat mithin nicht stattgefunden. Der Beklagte ist daher nicht verpflichtet, das Besitzstandskapital zu verzinsen. Die Klage war daher abzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 42 Abs. 3 GKG, 91 Abs. 1 ZPO. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Köln Blumenthalstraße 33 50670 Köln Fax: 0221-7740 356 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.