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Urteil

1 Ca 9771/14 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2015:0904.1CA9771.14.00
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Tenor

1.              Die Klage wird abgewiesen.

2.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.              Der Streitwert wird auf 73.222,46 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 73.222,46 € festgesetzt. T a t b e s t a n d : Der klagende Insolvenzverwalter und der Beklagte als Unterstützungskasse streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, ausgelaufene Rückkaufwerte aus einer von ihm zur kongruenten Rückdeckung von Altersversorgungsleistungen abgeschlossenen Versicherung an die Insolvenzmasse auszukehren. Der Beklagte ist ein eingetragener Verein, der betriebliche Altersversorgungsleistungen als überbetriebliche Unterstützungskasse erbringt. Er schließt zur Rückdeckung seiner Leistungen Versicherungen ab. Die Trägerunternehmen sind Mitglieder des Beklagten. § 12 Nr. 3 der Satzung des Beklagten lautet wie folgt: „Die Trägerunternehmen können von dem Verein Zuwendungen nur zurückfordern, wenn diese infolge eines Irrtums geleistet worden sind.“ Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma p…. E….. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin), deren Unternehmensgegenstand die Forschung, Entwicklung, industrielle Herstellung sowie der Vertrieb von Anlagen und Bauteilen aller Art im Bereich Displaytechnik war. Durch Aufnahmebestätigung vom …..2008 ist die Insolvenzschuldnerin von dem Beklagten als Mitglied aufgenommen worden. Zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten wurde ein mit dem …../…...2008 datierter „Leistungsplan“ vereinbart, nach dem der Beklagte mit Wirkung vom ……2008 die Durchführung der betrieblichen Alters-/ Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung für die beiden Arbeitnehmer S….A. und C. d. B…… übernahm. In dem Leistungsplan heißt es u.a.: „VIII. Grundsätze 1. Freiwilligkeit der Versorgungsleistungen Aus gesetzlichen Gründen gewährt die Z….. dem Versorgungsberechtigten keinen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen. Alle Zahlungen erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch wird auch nicht durch wiederholte oder regelmäßige Gewährung von Leistungen erworben. (…) 3. Finanzierung der Versorgungsleistungen Die im Leistungsplan festgelegten Leistungen werden durch eine Versicherung (bei der Z…. D….. H…... L…... AG) rückgedeckt. Die Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, die im Rahmen der Versicherung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich gegebenenfalls einer gesundheitlichen Prüfung zu unterziehen. Die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag stehen in voller Höhe der Z……. zu. Das Trägerunternehmen wird die erforderlichen Mittel zur Beitragszahlung für die Rückdeckungsversicherung der Z…… regelmäßig zuführen.“ Die Insolvenzschuldnerin entrichtete an den Beklagten laufende Beträge für die beiden o.g. Arbeitnehmer in Höhe von insgesamt …… €. Diese wurden von der Beklagten zur Begründung einer Rückdeckungsversicherung bei der Z…… D…… L……. AG verwendet. Mit Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom …..2011 wurde die Insolvenz eröffnet. Der zum Insolvenzverwalter bestellte Kläger kündigte mit Schreiben vom …….2011 die Mitgliedschaft beim Beklagten fristlos, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Zu diesem Zeitpunkt betrugen die Rückkaufwerte aus der Rückdeckungsversicherung für den Arbeitnehmer A…… …… € und für den Arbeitnehmer d…… B…. …….. €. Die Rückdeckungsversicherungen wurden sodann beitragsfrei gestellt. Mit seiner am …..2014 vorab per Telefax beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage vom selben Tag nimmt der Kläger den Beklagten auf Zahlung von ….. € in Anspruch. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte sei gemäß § 675 Abs. 1 BGB i.V. mit § 667 BGB sowie nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verpflichtet, an ihn die Rückkaufwerte der Rückdeckungsversicherungen für die Arbeitnehmer A…… und d. B….. in Höhe von insgesamt …… € zu zahlen. Da die Anwartschaften dieser beiden Arbeitnehmer noch nicht unverfallbar geworden seien, stünden ihnen gegenüber dem Beklagten keine Ansprüche zu, die ihnen durch die hier angestrebte Rückabwicklung entzogen werden könnten. Im Vermögen des Beklagten seien die Rückkaufwerte der Rückdeckungsversicherungen noch vorhanden, auf die er keine Ansprüche habe. Die Regelungen der Satzung des Beklagten stünden der hier streitgegenständlichen Forderung aus Rechtsgründen nicht entgegen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn …. € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem …….2013 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Meinung, dem Kläger stehe aus den in der Klageerwiderung vom …...2015 und …….2015 im Einzelnen genannten Gründen kein Anspruch auf Zahlung von 73.222,46 € zu. Insbesondere hätte der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin die Rückdeckungsversicherung nicht kündigen können, da dieses Recht allein ihm, dem Beklagten, als Versicherungsnehmer des Rückdeckungsverhältnisses zustehe. Ein solcher Rückzahlungsanspruch sei für den Fall der Insolvenz eines Trägerunternehmens auch nicht in der Satzung aufgenommen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Auskehrung des Rückkaufwerts der Versicherung, mit dem die Anwartschaften auf Altersversorgung der Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin vom Beklagten rückgedeckt wurden. 1. Der Insolvenzschuldnerin standen keine Rechte an dem Rückkaufwert zu, in die der Kläger als Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO durch Übernahme der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über deren Vermögen hätte eintreten können. a) Bei dem von der Insolvenzschuldnerin gewählten Durchführungsweg für die Altersversorgung ihrer Arbeitnehmer über eine Unterstützungskasse handelt es sich um einen externen Durchführungsweg. Dabei ist zwischen dem Rechtsverhältnis des Arbeitgebers zu seinem Arbeitnehmer (Versorgungsverhältnis) einerseits und dem Rechtsverhältnis des Arbeitgebers zum Versorgungsträger (Deckungsverhältnis) zu unterscheiden. Was der Arbeitgeber im Deckungsverhältnis kann, weicht möglicherweise von dem ab, was er im Versorgungsverhältnis darf. In der Insolvenz des Arbeitgebers hat die Unterscheidung zur Folge, dass der Verwalter die Rechte des Arbeitgebers gegenüber dem Versorgungsträger ausüben kann, ohne dass dadurch Aussonderungsrechte des Arbeitnehmers nach § 47 InsO entstehen. Das schließt nicht aus, dass Rechtspositionen aus dem Versorgungsverhältnis auch für das Deckungsverhältnis Bedeutung erlangen können, sei es kraft vertraglicher Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Versorgungsträger oder kraft Gesetzes. Das wirkt sich entsprechend in der Insolvenz aus (BAG, Urteil vom 29.09.2010 – 3 AZR 107/08, AP Nr. 46 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu 1. a) der Gründe). b) Im Deckungsverhältnis zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten gibt es keine Rechtsgrundlage, auf Grund derer die Insolvenzschuldnerin und damit der Kläger eine Auskehrung des Rückkaufwerts der Rückdeckungsversicherung verlangen können. aa) Aus dem sowohl für das Deckungsverhältnis als auch für das Versorgungsverhältnis maßgeblichen Leistungsplan vom …../…..2008 ergibt sich kein Anspruch der Insolvenzschuldnerin auf Auskehrung des Rückkaufwerts. Die Insolvenzschuldnerin hatte für die Altersversorgung ihrer Arbeitnehmer keine Direktversicherung abgeschlossen, sondern den Beklagten als Unterstützungskasse mit der Durchführung der Altersversorgung beauftragt. Versicherungsnehmer der von ihm abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung ist der Beklagte. Deshalb ist er und nicht die Insolvenzschuldnerin berechtigt, die Rechte als Versicherungsnehmer aus der Versicherung wahrzunehmen. Dies ist in VIII. Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 des Leistungsplans vom ….../…...2008 auch ausdrücklich festgelegt. Die Insolvenzschuldnerin konnte daher weder die Berechtigung aus der Versicherung widerrufen noch die Versicherung kündigen. Diese Rechte stehen allein dem Beklagten zu. Auch aus der in VIII. Nr. 1 des Leistungsplans vorgesehenen „Freiwilligkeit“ der Leistungen folgt keine vertragliche Berechtigung oder Verpflichtung des Beklagten, Leistungen statt an die Versorgungsberechtigten an das Trägerunternehmen zu erbringen. Stehen damit nur der Unterstützungskasse als Versicherungsnehmerin der Rückdeckungsversicherung Rechte aus der Versicherung zu und nicht dem Arbeitgeber, kann im Falle einer Insolvenz von letzterem nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer insoweit anschließt, der Insolvenzverwalter keine Auskehrung des Rückkaufwertes der Rückdeckungsversicherung verlangen (BAG, Urteil vom 29.09.2010 – 3 AZR 107/08, AP Nr. 46 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, Orientierungssatz und zu 1. b) aa) der Gründe). bb) Ein mitgliedschaftsrechtlicher Anspruch der Insolvenzschuldnerin nach der Satzung des Beklagten auf Auszahlung des Rückkaufwerts ist ebenfalls nicht gegeben. (1) Nach der Satzung erfolgen – mit Ausnahme solcher Zuwendungen, die ein Trägerunternehmen als Mitglied irrtümlich geleistet hat (§ 12 Nr. 3 der Satzung) – keine Rückflüsse. (2) Ob die Regelung von § 12 Nr. 3 der Satzung, wie vom Kläger im Schriftsatz vom ….2015 angenommen, nach § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB oder § 242 BGB unwirksam ist, bedurfte keiner Entscheidung. Selbst wenn dies zu Gunsten des Klägers unterstellt würde, ergäbe sich daraus nicht umgekehrt aus der Satzung – positiv – ein Anspruch der (ehemaligen) Trägerunternehmen auf Auszahlung des Rückkaufwerts einer vom Beklagten mit dem Rückdeckungsversicherer geschlossenen Rückdeckungsversicherung. cc) Zur Auszahlung des Rückkaufwerts an den Kläger ist der Beklagte nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB verpflichtet. (1) In der bereits mehrfach zitierten Entscheidung vom 29.10.2010 hat das Bundesarbeitsgericht in einem Fall, in dem die betreffenden Arbeitnehmer entweder bereits nach dem BetrAVG unverfallbare Anwartschaften erworben hatten oder ihnen auf Grund vertraglicher Vereinbarung gegenüber der dortigen Gruppenunterstützungskasse im Versorgungsfall ein Leistungsanspruch zustand, einen Wegfall des Rechtsgrunds für die Beitragszahlungen verneint (BAG, Urteil vom 29.09.2010 – 3 AZR 107/08, AP Nr. 46 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, Orientierungssatz und zu 1. b) ee) der Gründe). (2) Soweit die Versorgungsanwartschaften gesetzlich noch unverfallbar sind und kein vertraglicher Ausschluss der Rückforderung vorliegt, was bei den Versorgungsanwartschaften der Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin den Angaben des Klägers zufolge der Fall sein soll, hat zwar das LAG München in einer Entscheidung vom 10.05.2006 einen Anspruch des Insolvenzverwalters gegen die Unterstützungskasse auf „Rückzahlung der noch nicht bestimmungsgemäß verwendeten Beiträge“ aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB bzw. §§ 675 Abs. 1, 667 BGB bejaht, sofern nicht gemäß § 9 Abs. 3 BetrAVG eine Vermögensübertragung auf den Träger der Insolvenzsicherung stattgefunden habe (LAG München, Urteil vom 10.05.2006 – 9 Sa 999/05, zitiert nach juris ). Diese Auffassung vermag die Kammer aus folgenden rechtlichen Erwägungen indes nicht zu teilen: (a) Durch die Zahlungen in Höhe von insgesamt ….. €, die der Beklagte von der Insolvenzschuldnerin auf den Leistungsplan bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhalten hat, wurde unstreitig die von dem Beklagten mit der Z….. D…… L….. AG geschlossene Rückdeckungsversicherung dotiert, so dass sich dieser Betrag nicht (mehr) im Vermögen der Beklagten befindet und dieser Betrag damit auch nicht Gegenstand eines Bereicherungsanspruchs i.S. von § 812 Abs. 1 BGB sein kann. (b) Ebenso wenig befinden sich die Rückkaufwerte im Vermögen des Beklagten, da die Rückdeckungsversicherung den insoweit unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten zufolge derzeit lediglich beitragsfrei gestellt wurde, mithin nach wie vor besteht. (c) „Erlangt“ i.S. von § 812 Abs. 1 BGB hat der Beklagte infolge des mit der Insolvenzschuldnerin geschlossenen Leistungsplans allenfalls seine rechtliche Position als Vertragspartner der mit der Z…… D…..L…… AG geschlossenen Rückdeckungsversicherung. Ob der Kläger von dem Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 BGB gewissermaßen die „Übertragung“ dieser Rechtsposition auf ihn oder die Ausübung des Kündigungsrechts hinsichtlich der Rückdeckungsversicherung zum Zwecke der Erlangung der Rückkaufwerte verlangen konnte, wie dies im Kammertermin am ……2015 erörtert wurde, bedurfte keiner abschließenden Klärung, da alldies vom Kläger vorliegend nicht beantragt wird (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). dd) Aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass sich auch aus § 675 Abs. 1 BGB i.V. mit § 667 BGB oder unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) jedenfalls ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Auskehrung des Rückkaufwerts der Rückdeckungsversicherung hinsichtlich der beiden Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin in Höhe von insgesamt …… € nicht rechtfertigt. 2. Weitergehendes folgt nicht aus § 103 InsO. Nach dieser Vorschrift kann der Insolvenzverwalter bei gegenseitigen Verträgen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder dem anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt sind, die Erfüllung des Vertrags verlangen oder ablehnen. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Erlöschen von Erfüllungsansprüchen aus gegenseitigen Verträgen im Sinne einer materiell-rechtlichen Umgestaltung führt. Erfüllungsansprüche des Vertragspartners des Insolvenzschuldners verlieren lediglich ihre Durchsetzbarkeit, soweit sie nicht auf die anteilige Gegenleistung für vor Verfahrenseröffnung erbrachte Leistung gerichtet sind. Vertragliche Ansprüche bleiben deshalb im Grundsatz wirksam und sind lediglich in das System der Insolvenzordnung einzubeziehen (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 29.09.2010 – 3 AZR 107/08, AP Nr. 46 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu 1. a) der Gründe m.w. Nachw.). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 ArbGG. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG.