OffeneUrteileSuche
Urteil

5 Ca 123/15 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2015:1001.5CA123.15.00
1mal zitiert
4Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Endzeugnis zu erteilen, welches sich auf Führung und Leistung erstreckt.

2) Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.

3) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.

4) Streitwert: 15.633,80 Euro

Entscheidungsgründe
1) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Endzeugnis zu erteilen, welches sich auf Führung und Leistung erstreckt. 2) Die Klage wird im Übrigen abgewiesen. 3) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 80 % und die Beklagte zu 20 %. 4) Streitwert: 15.633,80 Euro Tatbestand Die Parteien streiten um die Frage, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.10.2014 oder erst mit Ablauf des 30.09.2015 sein Ende gefunden hat. Die 66‑jährige Klägerin ist verheiratet und hat keine unterhaltspflichtigen Kinder. Sie lebt seit 1972 in der Bundesrepublik Deutschland und wurde von der Beklagten am 01.03.1984 eingestellt. Auf den entsprechenden Arbeitsvertrag wird verwiesen, Bl. 110 d.A. Zuletzt bezog sie eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 3.908,45 €. Trotz der Möglichkeit der Klägerin, die gesetzliche Rente in Anspruch zu nehmen, verständigten sich die Parteien auf eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.09.2015. Mit nicht unterschriebenem Schreiben der Beklagten vom 04.09.2014, welches der Klägerin nach eigenen Angaben entweder am 06.10.2014 oder am 10.10.2014 zuging, erklärte die Beklagte, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2014 sein Ende findet. Gegen die Wirksamkeit dieser Erklärung wehrt sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage. Sie ist der Ansicht, dass es sich hierbei um ein Kündigungsschreiben handele. Dieses sei allein deswegen nicht wirksam, da es an einer Unterschrift fehle. Nach dem Günstigkeitsprinzip sei zum Schutz der Arbeitnehmerin auch deutsches Recht anwendbar. Unabhängig davon fehle es an einem wichtigen Kündigungsgrund. Da sie inhaltlich nur Hilfstätigkeiten vorgenommen habe, sei sie auch nicht hoheitlich tätig geworden. Die Klägerin habe als Telefonistin und im Archiv, zuständig für die Ablage der Akten, gearbeitet. Sie habe Kopien gefertigt und gelegentlich von deutsch ins italienische übersetzt. Eine Staatenimmunität existiere daher nicht. Die Klage sei zulässig. Weitere Beendigungstatbestände existierten zudem nicht, so dass das Arbeitsverhältnis bis zum 30.09.2015 fortbestehe. Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die schriftliche außerordentliche Kündigung vom 04.09.2014 zum 31.10.2014, der Klägerin am 06.10.2014 zugegangen, nicht aufgelöst worden ist; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.10.2014 hinaus und bis zum Renteneintrittsalter am 17.09.2015 fortbesteht; 3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein Endzeugnis zu erteilen, welches sich auf Führung und Leistung erstreckt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erklärt zum einen, dass es sich bei dem Schreiben vom 04.09.2014 nicht um eine Kündigung handele. Vielmehr habe man die Klägerin auf Grund einer Gesetzesänderung in Italien mit Erreichen des Renteneintrittsalters in den Ruhestand ab dem 01.11.2014 versetzen müssen. Zudem übersehe die Klägerin, dass sie hoheitliche Aufgaben erledigt habe, so dass die Klage bereits unzulässig sei. Die Klägerin sei eingesetzt als Assistentin der Verwaltung und hierbei zuletzt tätig für das Büro für Einwanderung und im Sozialdienst. Konkret habe sie Eintragungen von Geburtsurkunden und Sterbebescheinigungen vorgenommen und italienische Mitbürger beraten und die Korrespondenz mit Behörden geführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschriften zum Güte‑ sowie Kammertermin verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nur teilweise zulässig. Soweit sie zulässig ist, war sie auch begründet. 1.Zeugnis Die Beklagte war zur Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses zu verurteilen. Hierbei vertrat das Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung die Auffassung, dass die Erteilung eines Zeugnisses nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zur Pflicht auch der Beklagten gehört. Ein Problem der Staatenimunität erkannte das Gericht hierbei nicht. 2. Abweisung im Übrigen Im Übrigen war die Klage jedoch als unzulässig abzuweisen. Dies ergab sich aus folgenden Erwägungen: Hinsichtlich arbeitsrechtlicher Bestandsstreitigkeiten ist ein ausländischer Staat mit Konsulatsangelegenheiten, die nach dem Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses originär konsularische (hoheitliche) Aufgaben wahrzunehmen haben, grundsätzlich nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen (BAG vom 16.05.2002 - 2 AZR 688/00 -). Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich nach § 20 Abs. 2 GVG nicht auf Personen, die gemäß den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstige Rechtsvorschriften von ihr befreit sind. Nach allgemeinem Völkergewohnheitsrecht, bei dem es sich um bindendes Bundesrecht handelt (Art. 25 GG), sind Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit von einem Rechtsstreit betroffen ist (BAG vom 16.05.2002 - 2 AZR 688/00 -). Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht‑hoheitlicher Staatstätigkeit richtet sich nach dem rechtlichen Charakter des konkreten staatlichen Handelns oder des entstandenen Rechtsverhältnisses. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt oder wie eine Privatperson tätig geworden ist. Geht es um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis, ist maßgebend, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Art nach hoheitlich oder nicht‑hoheitlich sind. Entscheidend sind der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit sowie ihr - bestehender oder nicht bestehender - Zusammenhang mit den diplomatischen und konsularischen Aufgaben. Mangels völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist diese Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht am Sitz des entscheidenden Gerichts vorzunehmen. Ungeachtet dessen ist stets hoheitlich nur das staatliche Handeln, das dem Kernbereich der Staatsgewalt zuzurechnen ist (BAG vom 25.04.2013 - 2 AZR 960/11 -). Maßgebend für die Unterscheidung zwischen hoheitlicher und nicht‑hoheitlicher Staatstätigkeit ist nicht deren Form, Motiv oder Zweck, sondern die Natur der umstrittenen staatlichen Handlung bzw. des streitigen Rechtsverhältnisses (BAG vom 16.05.2002 - 2 AZR 688/00 -). Der auswärtige Staat soll im Kernbereich seiner diplomatischen/konsularischen Tätigkeit nicht behindert werden (BAG vom 25.10.2001 - 2 AZR 501/00 -). Visaangelegenheiten gehören zu den originär‑konsularischen, hoheitlichen Aufgaben eines Konsulats (BAG vom 03.07.1996 - 2 AZR 513/95 -). Zu den konsularischen Aufgaben gehört es danach, "den Personen, die sich in den Entsendestaat zu begeben wünschen, Sichtvermerke oder entsprechende Urkunden auszustellen". Dabei ist unter dem "Ausstellen" eines Visums nicht lediglich die alleinverantwortliche Unterzeichnung des Dokuments zu verstehen (BAG vom 25.10.2001 - 2 AZR 501/00 -). Es genügt, dass die ausgeübte Tätigkeit ein wesentlicher, nicht völlig untergeordneter Bestandteil der Visaerteilung ist (BAG vom 16.05.2002 - 2 AZR 688/00 -). Auch durch eine telefonische Information kann ein Staat repräsentiert werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dadurch der Gang des Verfahrens gesteuert wird. Durch die Erteilung von Auskünften anhand der Akten beeinflusst ein Mitarbeiter den Gang des Verfahrens, so dass in diesem Falle von einer hoheitlichen Aufgabe auszugehen ist (BAG vom 16.05.2002 - 2 AZR 688/00 -). Unter Zugrundelegung der soeben dargestellten Grundsätze galt folgendes: Der für die Zulässigkeit insoweit darlegungsbelasteten Klägerin war es nach Auffassung des Gerichts nicht gelungen, in ausreichendem Maße darzustellen, weshalb sie davon ausging, keine hoheitliche Tätigkeit auszuüben. Zwar war zwischen den Parteien unstreitig, dass Visa oder andere notarielle Urkunden von der Klägerin selber nicht ausgestellt wurden. Dies ist nach den soeben dargestellten Grundsätzen aber auch nicht Tatbestandsvoraussetzung für eine hoheitliche Tätigkeit. Entscheidend für das Gericht war der Umstand, dass die Klägerin - ebenso unstreitig - Geburtsurkunden und Sterbebescheinigungen einzutragen hatte und italienische Bürger beriet und die Korrespondenz mit Behörden führte. All das sind Elemente hoheitlichen Handelns, die dazu führen, dass die Klage diesbezüglich unzulässig war. Daher war auch nicht zu überprüfen, ob für die Klage ohnehin das Rechtsschutzbedürfnis diesbezüglich fehlte, nachdem sich die Beklagte im Rahmen des Prozesses zu keinem Zeitpunkt auf eine Kündigung berief. Soweit die Beklagte daher nicht verurteilt wurde, war die Klage als unzulässig abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergab sich aus § 92 ZPO. Es erfolgte eine Quotelung anteilig des jeweiligen Unterliegens. Die Streitwertfestsetzung beruhte dem Grunde nach auf § 61 Abs. 1 ArbGG.