Leitsatz: Kein Leitsatz 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3.) bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der ordentlichen Kündigung vom 28.02.2014 nicht vor dem 30.06.2014 aufgelöst worden ist. 2. Der Beklagte zu 3.) wird verurteilt, an die Klägerin 7.600 € brutto abzgl. geleistetem Arbeitslosengeld von 2.259,33 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz € seit 05.05.2015 zu zahlen. 3. Der Beklagte zu 2.) wird verurteilt, der Klägerin Lohnabrechnungen für die Monate November und Dezember 2013 zu erteilen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 92 % und der Beklagte zu 3.) zu 8 %. 6. Der Streitwert beträgt 40.037,67 €. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung des Beklagten zu 3.), um Weiterbeschäftigung, Nachteilsausgleich und Zahlungsansprüche der Klägerin. Die Kläger war seit dem 01.02.2014 bei dem Beklagten zu 3.) als Küchenhelferin beschäftigt. Der Gastronomiebetrieb der insolventen Beklagten zu 1.) ist im Wege des Betriebsübergangs zu diesem Zeitpunkt auf den Beklagten zu 3.) übergegangen (vgl. Information über die Übernahme, Anlage K 18, Bl. 84 d. A.). Zuvor hat es unstreitig weitere Betriebsübergänge des Gastronomiebetriebes des Beklagten zu 1.) gegeben, so dass die Klägerin eine Betriebszugehörigkeit seit Februar 2006 hat. Dies ergibt sich aus dem der Klägerin erteilten Zeugnis und den bestätigenden Angaben der Beklagten zu 1.) im Kammertermin vom 13.10.2015. Ausweislich der vorgelegten Abrechnungen erzielte die Klägerin auf Basis einer monatlichen Arbeitsleistung von 160 Stunden und eines Stundenlohns von 9,50 € einen monatlichen Bruttoverdienst von 1.520,00 €. Über das Vermögen der Beklagten zu 1.) wurde am 02.10.2013 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 2.) zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 30.01.2014 informierte der Beklagte zu 3.) die Mitarbeiter von der Übernahme des Geschäftsbetriebs zum 01.02.2014. Der der Übernahme zugrunde liegende Kaufvertrag stand unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Stadt Hürth der Übernahme des Mietvertrages zustimmt (vgl. Anlage B1, Bl. 127 ff. d. A.), was nicht geschah. Der Insolvenzverwalter zeigte am 27.02.2014 Masseunzulänglichkeit an. Der Beklagte zu 3.) kündigte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28.02.2014 (vgl. Bl. 9 d. A.). Das Kündigungsschreiben ging der Klägerin nach ihrem von den Beklagten nicht bestrittenen Vortrag am 08.03.2014 zu. Von April bis Juli 2014 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld von insgesamt 3.012,45 €. Mit ihrer am 14.03.2014 eingegangenen und mehrfach erweiterten Klage wendet sich die Klägerin gegen die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses. Sie begehrt Weiterbeschäftigung und Annahmeverzugslohn. Aufgrund der Tatsache, dass der Gastronomiebetrieb immer wieder übernommen worden sei, sei hiermit auch diesmal zu rechnen. Sie sei entsprechend weiter zu beschäftigen und biete ihre Arbeitskraft auch nachdem die Betriebsstätte geschlossen und eine Beschäftigungsmöglichkeit damit „vernichtet“ sei, weiterhin an. Andernfalls habe sie Anspruch auf Nachteilsausgleich von 4.500,00 €. Die Klägerin beantragt zuletzt, Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten zu 1.) und zu 2.) tragen vor, dass der Gastronomiebetrieb von der insolventen Beklagten zu 1.) ab dem 01.12.2014 auf den Beklagten zu 3.) übergegangen sei. Dem stehe die aufschiebende Bedingung im Kaufvertrag nicht entgegen. Im Übrigen sei der Betrieb geschlossen worden, so dass eine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung nicht bestünde. Ansprüche für den Monat Januar 2014 könnten nicht bedient werden, dass seitens der Beklagten zu 1.) Masseunzulänglichkeit vorliege, die auch weiter andauere. Die geforderten Gehaltsabrechnungen für die Monate November und Dezember 2013 seien erteilt worden und wurden zuletzt mit Schriftsatz vom 14.10.2015 bei Gericht eingereicht. Der Beklagte zu 3.) hat sich schriftsätzlich dahingehend eingelassen, dass der Übernahmevertrag letztlich mangels Zustimmung der Stadt Hürth nicht zustande gekommen sei. Eine Übernahme habe es daher nie gegeben, lediglich eine kommissarische Leitung im Auftrag des Beklagten zu 2.). Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.10.2015 den Zeugnisantrag für erledigt erklärt. Aus ihrem Schriftsatz vom 24.03.2015 ergibt sich, dass seitens des Beklagten zu 1.) ein entsprechendes Zeugnis erteilt wurde. Die Beklagten haben der Erledigungserklärung zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, sowie die Sitzungsprotokolle ergänzend Bezug genommen. Die Kammer hat – nachdem eine Einigung nicht zustande kam – am 01.12.2015 zu dem sodann verkündeten Urteil nachberaten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Klageantrag zu 2.) sowie die gesamtschuldnerisch geltend gemachten Zahlungsansprüche gegenüber den Beklagten zu 1.) und zu 2.) sind teilweise unzulässig. Im Übrigen ist die Klage zulässig. Die Klageanträge zu 1.) und zu 7.) sind teilweise begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. I. Die Kündigung des Beklagten zu 3.) vom 28.02.2014 hat das zwischen ihm und der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.06.2014 beendet. Die Kündigung rechtfertigende Gründe im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG liegen vor. Bereits nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien ist der Arbeitsplatz der Klägerin entfallen. Eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit als Küchenhilfe existiert nicht. 1. Der Klageantrag zu 1.) ist zulässig und teilweise begründet. a.) Die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung ist zu überprüfen, die Kündigungsschutzklage der Klägerin innerhalb der 3-wöchigen Präklusionsfrist der §§ 4 Satz 1 KSchG i.V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB bei Gericht eingegangen ist. b.) Das Kündigungsschutzgesetz findet nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin auf das Arbeitsverhältnis der Parteien wegen der Beschäftigungsdauer der Klägerin und der Anzahl der bei dem Beklagten zu 3.) beschäftigten Arbeitnehmer Anwendung. c.) Zunächst ist festzustellen, dass nur zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3.) zuletzt noch ein Arbeitsverhältnis bestand. Das vormals zur insolventen Beklagten zu 1.) bestehende Arbeitsverhältnis ist zum 01.02.2014 im Wege des Betriebsübergangs auf den Beklagten zu 3.) übergegangen. Unstreitig hat er den Geschäftsbetrieb ab dem 01.02.2014 zunächst fortgeführt bevor er die Kündigung aussprach. Hierüber wurden die Mitarbeiter entsprechend unterrichtet. Dabei ist es unerheblich, dass das zugrunde liegende Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung stand, die nicht eingetreten ist. Ein Betriebsübergang gem. § 613 a BGB liegt vor bei der tatsächlichen Übernahme der Leitungsmacht durch einen neuen Inhaber. Das ist nach dem Vorbringen der Parteien vorliegend der Fall. Soweit sich der Klageantrag gegen die Beklagten zu 1.) und zu 2.) richtet, fehlt diesen die Passivlegitimation. Aufgrund des Betriebsübergangs bestand das Arbeitsverhältnis seit dem 01.02.2014 mit dem Beklagten zu 3.), der auch die Kündigung aussprach. d.) Die Kündigung des Beklagten zu 3.) hat das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin indes zum 30.06.2014 beendet. Dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin entgegen stehen, liegen vor. (aa) Dringende betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung i.S. d. § 1 Abs. 2 KSchG können sich aus innerbetrieblichen oder außerbetrieblichen Gründen ergeben. Eine Kündigung ist aus innerbetrieblichen Gründen gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren innerbetrieblicher Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt ( vgl. BAG, Urteil vom 07.12.1978 – 2 AZR 155/77 – zitiert nach Juris ). Die Schließung eines Standortes gehört dabei zu den rechtlich zulässigen Organisationsentscheidungen. Es gehört zum Kern der unternehmerischen Freiheit, die betriebliche Organisation so zu gestalten und festzulegen, an welchem Standort welche arbeitsrechtstechnischen Zwecke und Ziele verfolgt werden sollen. Der gesetzliche Kündigungsschutz verpflichtet den Arbeitgeber nicht, eine bestimmte betriebliche Organisationsstruktur oder einen konkreten Standort beizubehalten ( vgl. BAG, Urteil vom 25.10.2012 – 2 AZR 552/11 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 26 ). (bb) Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die Kündigung sozial gerechtfertigt. Die Klägerin hat zunächst vorgetragen, dass aufgrund der zahlreichen Betriebsübernahmen in der Vergangenheit auch zukünftig mit einer Fortführung des Betriebs zu rechnen sei. Nachdem die Beklagten zu 1.) und zu 2.) vorgetragen hatten, dass der Geschäftsbetrieb vollständig eingestellt sei, hat auch die Klägerin mitgeteilt, dass sie ihre Arbeitskraft trotz der Schließung der Betriebsstätte und der insoweit „vernichteten“ Beschäftigungsmöglichkeit weiter anbiete. Es demnach unstreitig zwischen den Parteien, dass der vom Beklagten zu 3.) übernommene Gaststättenbetrieb geschlossen wurde. Der Arbeitsplatz der Klägerin als Küchenhilfe ist demnach entfallen. Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten sind nicht erkennbar. (cc) Das Arbeitsverhältnis endete indes nicht vor dem 30.06.2014. Die Klägerin hat vortragen, es habe auch in der Vergangenheit Betriebsübergänge gegeben. Die Beschäftigungszeiten seit 2006 seien daher zu berücksichtigen. Die Beklagte zu 1.) hat dies sowohl im vorgelegten Zeugnis als auch im Kammertermin ausdrücklich bestätigt. Bei einer seit Februar 2006 bestehenden Betriebszugehörigkeit beträgt die Kündigungsfrist gem. § 622 Abs. 2 Nr. 3 BGB drei Monate zum Monatsende. Hierzu hat die Klägerin unbestritten vorgetragen, dass Kündigungsschreiben vom 28.02.2015 sei ihr erst im März 2014 zugegangen. Mithin endet die gesetzliche Kündigungsfrist mit Ablauf des 30.06.2014. 2. Der Klageantrag zu 2.) ist als sog. Schleppnetzantrag bereits unzulässig. Die Klägerin hat keine weiteren Beendigungstatbestände in den Rechtsstreit eingeführt und ein Feststellungsinteresse gemäß § 253 ZPO nicht hinreichend dargelegt. 3. Der Klageantrag zu 3.) ist unbegründet. Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der unstreitig fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit, besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung nicht. 4. Der Klageantrag zu 8.) ist unbegründet. Mangels fortbestehenden Arbeitsverhältnisses hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf schriftliche Niederlegung ihrer Arbeitsbedingungen nach § 2 Abs. 1 Nachweisgesetzt. II. Die von Klägerin geltend gemachten Zahlungsansprüche sind teilweise begründet. 1. Die Klägerin hat Anspruch auf die Zahlung von ihres Lohns für die Monate Februar bis Juni 2014, mithin 7.600,00 € gegenüber dem Beklagten zu 3.). Bis zum 31.03.2014 ist der Anspruch gem. 611 Abs. 1 BGB, § 3 Abs. 1 S. EFZG begründet. Im Übrigen besteht Anspruch auf Annahmeverzugslohn gem. § 615 S. 1 BGB. Der Lohnanspruch beläuft sich unstreitig auf 1.520,00 € pro Monat (160 Stunden x 9,50 €). Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hat die Klägerin ihre Arbeitsleistung teilweise erbracht, teilweise hatte sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Den geltend gemachten Zahlungsanträgen ist der Beklagte zu 3.) nicht entgegen getreten, noch ist ersichtlich, dass der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum überschritten wurde. Für den Zeitraum nach Ablauf des im Kündigungsschreiben angegebenen Beendigungsdatums (31.03.2014) hat die Klägerin Anspruch auf Annahmeverzugslohn gem. § 615 S. 1 BGB. Für die Monate April bis Juni 2014 war das von der Bundesagentur für Arbeit geleistete Arbeitslosengeld in Abzug zu bringen. Über Juni 2014 hinausgehende Zahlungsansprüche auf Annahmeverzugslohn hat die Klägerin aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2014 nicht. 2. Zahlungsansprüche für den Monat Januar 2014 kann die Klägerin nicht geltend machen. a.) Gegenüber den Beklagten zu 1.) und zu 2.) sind diese Anträge bereits unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( vgl. BAG 31. März 2004 - 10 AZR 253/03 - Rn. 31, NZA 2004, 1093 ) fehlt einer Klage auf Leistung das Rechtschutzbedürfnis, wenn nach Anzeige der drohenden Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO ein Vollstreckungsverbot i.S.d. § 210 InsO eintritt ( Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 Sa 504/12 –, Rn. 36, juris ). Das ist vorliegend der Fall. Die Forderung auf die monatliche Vergütung nach §§ 611, 615 BGB für den Monat Januar 2014 ist eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Es handelt sich damit um Ansprüche aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss. Das Insolvenzverfahren wurde bereits im Oktober 2013 eröffnet, so dass der Lohanspruch der Klägerin für den Monat Januar 2014 nach Eröffnung entstanden ist. Allerdings liegt gem. § 208 InsO Masseunzulänglichkeit vor, die dem Insolvenzgericht am 27.02.2014 angezeigt wurde. Bei der Forderung der Klägerin, die vor dieser Anzeige begründet wurde, handelt es sich indes um eine Altmasseforderung gem. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO für die nach Anzeige des Masseunzulänglichkeit gem. § 210 InsO ein Vollstreckungsverbot besteht. b.) Soweit sich der Zahlungsanspruch der Klägerin trotz der Insolvenz ausdrücklich weiterhin auch gegen die Beklagte zu 1.) richtet, so ist dies unzulässig, da die Beklagte zu 1.) aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr berechtigt ist, über ihr Vermögen zu verfügen. c.) Eine Anspruchsgrundlage für Ansprüche auf Lohnzahlung für den Monat Januar 2014 gegenüber dem Beklagten zu 3.) ist nicht ersichtlich. 3. Der Klageantrag zu 5.) ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich in Höhe von 4.500,00 € gegenüber den Beklagten. Dass im Geschäftsbetrieb der Beklagten ein Betriebsrat besteht und daher ein Anspruch nach § 113 Abs. 1 BetrVG bestehen könnte, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Überhaupt hat sie ihren diesbezüglichen Klageantrag nicht begründet. Eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist nicht ersichtlich. III. 1. Der Klageantrag zu 6.) ist begründet soweit er sich gegen den Beklagten zu 2.) richtet. Im Übrigen ist er unbegründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Gehaltsabrechnungen für die Monate November und Dezember 2013 gem. § 108 Abs. 1 GewO. Eine ordnungsgemäße Erfüllung hat der Beklagte zu 2.) nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt. Eine Übersendung (ohne Abschriften) an das Gericht nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist jedenfalls nicht ausreichend, um die Erfüllung gegenüber der Klägerin darzulegen. Ein Anspruch auf die Erteilung von Abrechnungen gegenüber den Beklagten zu 1.) und zu 3.) ist nicht erkennbar. 2. Der Klageantrag zu 9.) ist unbegründet. Die Verpflichtung – des Beklagten zu 2.) – eine Insolvenzgeldbescheinigung zu erstellen besteht nach § 314 SGB III gegenüber dem Arbeitsamt, das auch Empfänger der Insolvenzgeldbescheinigung ist ( Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25. August 2004 – 8 Sa 62/04 –, Rn. 12, juris ). Ein Anspruch gegenüber der Klägerin ist für keinen der Beklagten erkennbar. IV. 1. Der Streitwert war gem. § 61 ArbGG im Urteil festzusetzen und beträgt 40.037,67 €. Er setzt sich zusammen aus insgesamt vier Bruttomonatsgehältern á 1.520,00 € für Kündigungsschutz- und Weiterbeschäftigungsantrag. Die geltend gemachten Lohnabrechnungen wurden mit insgesamt 100,00 € bewertet; die Insolvenzgeldbescheinigung mit 250,00 € und der Antrag auf Niederlegung der Arbeitsbedingungen mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt. Im Übrigen waren die bezifferten Leistungsanträge abzüglich des geleisteten Arbeitslosengeldes zu addieren. 2. Die Kostenentscheidung hat ihre gesetzliche Grundlage in den § 46 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 495, 91 Abs. 1 ZPO, 91 a ZPO. Die Kosten waren anhand eines fiktiven Streitwerts hinsichtlich der gesamtschuldnerisch geltend gemachten Anträge und unter Berücksichtigung des erledigten Zeugnisanspruchs (insgesamt 124.673,01 €) entsprechend des Obsiegens und Unterliegens der Parteien aufzuteilen. Die Kosten des erledigten Teils der Klageforderung (Zeugnis) waren dem hierfür auch passiv legitimierten Beklagten zu 1.) aufzuerlegen. Allerdings macht dies nur ca. 1 % des Gesamtstreitwerts aus, so dass aufgrund des geringfügigen Teils dieser Klageforderung die Kosten ebenfalls der Klägerin auferlegt wurden. Das gilt ebenso für die Kosten der durch den Beklagten zu 2.) zu erteilenden Abrechnungen, die mit 100,00 € ebenfalls nur geringfügig sind. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin und dem Beklagten zu 3.) Berufung eingelegt werden. Für die Beklagten zu 1.) und zu 2.) ist gegen das Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Köln Blumenthalstraße 33 50670 Köln Fax: 0221-7740 356 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elek-tronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.