1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 09.03.2015 nicht mit Ablauf des 31.07.2015 sein Ende gefunden hat. 2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 09.07.2015 nicht mit Ablauf des 30.11.2015 sein Ende gefunden hat. 3. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 04.11.2015 nicht mit Ablauf des 31.03.2016 sein Ende gefunden hat. 4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses vertragsgemäß als wissenschaftlichen Mitarbeiter weiter zu beschäftigen. 5. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte. 6. Streitwert: 60.000,00 €. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit dreier aus verhaltensbedingten Gründen ausgesprochener ordentlicher Kündigungen. Der am .1959 geborene Kläger, Doktor der Medizin und Facharzt, ist bei der Beklagten seit dem 01.03.2005 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einem durchschnittlichen Bruttomonatslohn von 6.000,00 € beschäftigt. Er ist im Rahmen seiner Tätigkeit mit Aufgaben aus dem Bereich der Recherche, der Bewertung von Inhalten wissenschaftlicher Publikationen, dem Verfassen von wissenschaftlichen Berichten, der Vorstellung von Recherche- und Bewertungsergebnissen, der Erstellung von Publikationen zu Arbeitsergebnissen der Beklagten sowie der Mitarbeit an themenbezogenen Projektegruppen betraut. Bezüglich des weiteren Inhaltes des Arbeitsverhältnisses wird auf den eingereichten Arbeitsvertrag (Bl. 8 ff. d.A.) verwiesen. Die Beklagte ist ein im Jahr 2004 gegründetes wissenschaftliches Institut und in der Rechtsform einer Stiftung des privaten Rechts organisiert. Rechtsgrundlage für die Gründung und Arbeit der Beklagten ist insbesondere § 139a SGB V. Hiernach wird die Beklagte zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Qualität und Wirtschaftlichkeit der im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber ihren Mitgliedern erbrachten Leistungen tätig. Sie ist u.a. zuständig für die Erstellung von Gutachten zur Bewertung des Kostens und Nutzens von Arzneimitten und beschäftigt sich mit nicht medikamentöse Behandlungsmethoden, Verfahren der Diagnose und Früherkennung sowie Behandlungsleitlinien und Disease-Management-Programmen. Aufgabe der Beklagten ist mithin insbesondere die evidenzbasierte Bewertung des aktuellen medizinischen Wissensstandes zu diagnostischen und therapeutischen Verfahren sowie das Bereitstellen allgemeinverständlicher Gesundheitsinformationen für Bürger und Patienten. Die von der Beklagten insoweit erstellten Gutachten, denen nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes aufgrund der Objektivität und Neutralität der Beklagten eine Richtigkeitsgewähr zukommt, bilden eine maßgebliche Entscheidungsgrundlage für die Arbeit des Gemeinsamen Bundesausschusses. Der Gemeinsame Bundesausschuss (im Folgenden: G-BA). ist das höchste Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen der Bundesrepublik Deutschland. Er ist durch den Gesetzgeber beauftragt, in vielen Bereichen über den Leistungsanspruch der Solidargemeinschaft der etwa 70 Millionen in Deutschland gesetzlich krankenversicherten Menschen rechtsverbindlich zu entscheiden. Auftraggeber der Beklagten sind u.a. der G-BA und das Bundesministerium für Gesundheit. Insbesondere der G-BA bedient sich hierbei der Arbeit der Beklagten für einen Großteil der von ihm in Auftrag gegebenen Studien und Bewertungen. Bezüglich der Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln hat der G-BA jedoch auch die Möglichkeit die Nutzenbewertung selbst durchzuführen oder neben der Beklagten Dritte mit der Begutachtung zu beauftragen (§ 35a Abs. 2 SGB V). Die Beklagte wird ausschließlich aus Mitteln des öffentlichen Gesundheitswesens finanziert und beschäftigt derzeit 183 Mitarbeiter. Bei ihr besteht ein Betriebsrat. Bei der Beklagten existiert eine Geschäftsordnung. Zur Frage der Publikation von wissenschaftlichen Texten durch Mitarbeiter der Beklagten findet sich eine Regelung in § 10 der Geschäftsordnung. Dort heißt es: „Alle Texte, die im Namen des Instituts publiziert werden, benötigen die vorherige Zustimmung der Institutsleitung. Der Leitungskonferenz werden die veröffentlichten Texte zur Kenntnisnahme zugeleitet. Alle Texte, die von Mitarbeitern des Instituts im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben publiziert werden, benötigen die vorherige Zustimmung der jeweiligen Ressortleitung. Sie werden der Institutsleitung vor Veröffentlichung zur Kenntnisnahme zugeleitet. Texte der Ressortleitung und der Stabsbereiche bedürfen der Zustimmung der Institutsleitung.“ Der Klägerverfasst in seiner Freizeit eine Vielzahl von wissenschaftlich Fachartikeln oder Aufsätzen, die zum Beispiel in medizinischen Fachzeitschriften veröffentlicht werden, wobei er häufig mit anderen Wissenschaftlern zusammen arbeitet bzw. als Co-Autor auftritt. Die private Veröffentlichung von wissenschaftlichen Texten durch den Kläger ist zwischen den Parteien seit geraumer Zeit ein Streitthema. So mahnte die Beklagte den Kläger in der Vergangenheit bereits in einer Vielzahl von Fällen wegen eines behaupteten Verstoßes gegen § 10 der Geschäftsordnung ab, da der Kläger ihrer Auffassung nach ohne vorherige Anzeige oder gar Zustimmung entsprechende Texte, trotz Bestehens eines Anzeige- bzw. Zustimmungsvorbehaltes, veröffentlichte. Über die vom Kläger danach beantragte Entfernung zahlreicher Abmahnungen führten die Parteien bereits einen Rechtstreit vor dem Arbeitsgericht Köln mit dem Aktenzeichen 6 Ca 9926/13. Im Zuge dieses Verfahrens, dass durch streitiges Urteil beendet wurde, versuchten die Parteien zudem eine Einigung im Rahmen eines gerichtlichen Mediationsverfahrens vor dem Güterichter zu erreichen. Im Zuge dieser abschließend gescheiterten Mediation erklärte sich der Kläger außergerichtlich bereit der Beklagten zukünftig alle seine privaten Publikationen anzuzeigen. Hierzu betreibt der Kläger zwischenzeitlich sogar eine eigene frei einsehbare Internetseite (http:// ), auf welcher er jeweils alle von ihm privat veröffentlichten wissenschaftlichen Publikationen aufführt. Die Beklagte sprach gegenüber dem Kläger unter dem Datum des 09.03.2015 schriftlich eine erste ordentliche Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses zum 31.07.2015 aus. Mit seiner am 26.03.2015 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Wirksamkeit dieser ausgesprochenen Kündigung. Im Laufe des Verfahrens nahm die Beklagte die Kündigung zurück bzw. erklärte sie für gegenstandslos. Die Beklagte sprach sodann jedoch im Laufe des Verfahrens zwei weitere ordentliche Kündigungen aus und zwar mit Schreiben vom 09.07.2015 zum 30.11.2015 und mit Schreiben vom 04.11.2015 zum 31.03.2016. Der Kläger wandte sich auch gegen diese Kündigungen mit entsprechenden Klageerweiterungen eingegangen beim Arbeitsgericht Köln am 14.07.2015 und am 05.11.2015. Der Kläger ist der Auffassung die streitgegenständlichen Kündigungen seien unwirksam und beendeten das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht. Die Beklagte berufe sich insoweit zu Unrecht darauf, er habe durch seine bisherigen privaten Publikationen gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen und sei in unzulässiger Weise zur Beklagten in Konkurrenz getreten. Hierbei sei zu beachten, dass die Beklagte die private wissenschaftliche Tätigkeit anderer Mitarbeiter stets begrüße bzw. begrüßt habe. Aus unerfindlichen Gründen gehe die Beklagte seit einiger Zeit lediglich gegen seine Publikationstätigkeit vor. Der Kläger meint er trete mit seinen Veröffentlichungen nicht in Wettbewerb zur Beklagten. Eine Konkurrenz gegenüber der Beklagten sei bereits gedanklich unmöglich oder doch zumindest nur schwer vorstellbar, da diese sich als auf gesetzlicher Grundlage gegründetes wissenschaftliches Institut, welches seine Aufträge lediglich vom G-BA bzw. vom Bundesgesundheitsministerium erhalte, gar nicht frei am Markt bewege. Zudem habe er bei seinen Publikationen, bei denen er in der Regel auch nur als Co-Autor und daher in untergeordneter Funktion aufgetreten sei, auch nicht für etwaige Konkurrenten der Beklagten gearbeitet, sondern lediglich privat wissenschaftliche Artikel verfasst. Auch ein Verstoß gegen § 10 der Geschäftsordnung sei in seiner rein privaten Publikationstätigkeit nicht zu sehen. Zudem habe er alle Publikationen ja sogar immer der Beklagten gegenüber bekanntgegeben ohne hierzu verpflichtet zu sein. Die von der Beklagten angeführte mögliche Rufschädigung durch seine Publikationen, etwa durch das Vertreten anderer medizinischer Standpunkte, sei ebenfalls abwegig. Zum einen seien die von der Beklagten hierzu im Einzelnen erhoben Vorwürfe unzutreffend. Er habe in seinen Publikationen keinesfalls konträre Standpunkte zur Beklagten eingenommen, denn bereits die Inhalte der von der Beklagten gerügten Veröffentlichungen überschnitten sich nicht mit vorherigen Publikationen der Beklagten. Zudem sei es aber auch nur schwer vorstellbar, dass seine als Einzelperson oder Co-Autor veröffentlichten Beiträge Einfluss auf die Vergabe von Aufträgen durch den G-BA oder das Gesundheitsministerim an die Beklagte hätten. Der Kläger hat ursprünglich die Erteilung eines Zwischenzeugnisses beantragt. Nachdem die Beklagte ein solches nach Klageeingang erteilte erklärten die Parteien den diesbezüglichen Antrag übereinstimmend für erledigt. Seinen zudem ursprünglich gestellten Allgemeinen Feststellungs- bzw. Schleppnetzantrag nahm der Kläger im letzen Kammertermin zurück. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 09.03.2015 nicht mit Ablauf des 31.07.2015 sein Ende finden wird, sondern fortbesteht. 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn vertragsgemäß als wissenschaftlichen Mitarbeiter weiter zu beschäftigen. 3. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 09.07.2015 zum 30.11.2015 aufgelöst wird. 4. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 04.11.2015 zum 31.03.2016 aufgelöst wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Kündigungen vom 09.07.2015 und vom 04.11.2015 aus verhaltensbedingten Gründen aufgrund eines Verstoßes des Klägers gegen das Wettbewerbsverbot für gerechtfertigt und damit wirksam. Die Kündigung vom 09.07.2015 sei gerechtfertigt. Der Kläger habe am 02.09.2014 und am 28.10.2014 als Co-Autor in der Onlinebibliothek „Cochrane Library“ zwei Publikationen mit den Titeln „Negative Pressure wound therapy for treating surgical wounds healing by secondary intention“ und „Negative pressure wound therapy for treating leg ulcers“ veröffentlicht. Diese Publikationen, die sich thematisch mit der Wundbehandlung beschäftigten, überschnitten sich inhaltlich mit den von vom Institut in den Jahren 2006 und 2007 veröffentlichten Studien „Vakuumversiegelungstherapie von Wunden – Abschlussbericht / Auftrag N04-03“ (Bl. 149 ff. d.A.) und „Vakuumversiegelungstherapie von Wunden – Rapid Report / Auftrag N06-02“ (Bl. 443 ff. d.A.). Durch die Veröffentlichung seiner inhaltlich vergleichbaren Publikationen sei der Kläger in unzulässiger Weise in Konkurrenz zur Beklagten getreten und habe insoweit eine Nebentätigkeit erbracht, mit der er sich in direkten Wettbewerb zur Beklagten begeben habe. Eine ordentliche Kündigung sei daher – sogar ohne vorherige einschlägige Abmahnung – gerechtfertigt gewesen. Zudem sei dem Kläger durch die zahlreichen vorherigen Abmahnungen wegen fehlender Zustimmung zu privaten Veröffentlichungen bewusst gewesen, dass eine Wettbewerbstätigkeit durch private Publikationen von der Beklagten nicht toleriert werde. Auch die Kündigung vom 04.11.2015 sei aus denselben verhaltensbedingten Gründen gerechtfertigt. Dem Kläger sei hierbei vorzuwerfen, dass er mit einer von ihm am 20.10.2015 veröffentlichen Publikation mit dem Titel „Breast and cervical cancer screening in Great Britain: Dynamic interrelated processes“ erneut gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen habe. Diese Publikation des Klägers zum Brustkrebs-Screening (Bl. 799 ff. d.A.) überschneide sich ebenfalls inhaltlich mit mehreren Veröffentlichungen der Beklagten u.a. mit von dieser herausgegebenen Merkblättern zum Thema Mammographie-Screening. Außerdem habe der Kläger in dieser Publikation auch einen zur Beklagten konträren medizinischen Standpunkt bezüglich des Umfangs von Vorsorgeuntersuchungen eingenommen. So vertrete die Beklagte in ihren Patienteninformationen das Ideal eine möglichst informierte Entscheidung von Patientinnen bei der Teilnahme an Brustkrebsfrüherkennungsmaßnahmen herbeizuführen. Der Kläger habe in der Schlussfolgerung seines Fachartikels jedoch vertreten, dass eine Erhöhung von Teilnehmerzahlen an entsprechenden Screenings das erstrebenswertere Ziel sei. Bei der privaten Publikationstätigkeit des Klägers sei zu beachten, dass der Kläger hiermit nicht nur gegen das Wettbewerbsverbot verstoße, sondern auch in erheblichem Umfang gegen die ihm als Arbeitnehmer obliegenden Treupflichten. Eine solche Zuwiderhandlung verletzte den Vertrauensbereich des Arbeitsverhältnisses. Bei den zahlreichen Publikationen des Klägers bestehe die große Gefahr eines Ansehensverlustes bzw. einer Rufschädigung des Institutes. Fehler die der Kläger hier mache könnten direkt auf die Beklagte zurückwirken. Keinesfalls hinnehmbar sei es, wenn der Kläger, wie hier geschehen, auch inhaltlich andere medizinische Standpunkte vertrete und so dem Ruf der Beklagten schade. Zuletzt sei hierdurch eben entgegen der Auffassung des Klägers gerade nicht ausgeschlossen, dass die Auftraggeber der Beklagten von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machten und Aufträge, beispielsweise zur Erstellung von Gutachten, in Zukunft an Dritte vergäben. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst den umfangreichen Anlagen sowie die Niederschriften zu den Gerichtsterminen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Die Sache war auch entscheidungsreif. Der Beklagten war keine erneute Erklärungsfrist auf den letzten Schriftsatz des Klägers zu gewähren. Dieser enthielt keinen neuen Tatsachenvortrag auf den die Entscheidung gestützt wurde. I Die Klage ist zulässig. Das für die Kündigungsschutzanträge gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse folgt bereits aus der ansonsten drohenden Präklusion nach §§ 4, 7 KSchG. Auch bezüglich der von der Beklagten bereits zurückgenommenen bzw. für gegenstandslos erklärten Kündigung vom 09.03.2015 stehen dem Kläger ein entsprechendes Feststellungsinteresse und auch ein Rechtschutzbedürfnis zu. Eine Kündigung kann zunächst rechtstechnisch als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung überhaupt nicht einseitig zurückgenommen werden. Soweit eine solch Rücknahmeerklärung durch den Arbeitgeber erfolgt hat ein Arbeitnehmer daher weiterhin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Sozialwidrigkeit der entsprechenden Kündigung (vgl. grundlegend Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.08.1982 – 2 AZR 230/80; aktuell beispielsweise Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 08.11.2011 – 14 Ca 2862/11). II Die Klage ist auch begründet, das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde weder durch die Kündigung der Beklagten vom 09.03.2015, noch durch die Kündigungen vom 09.07.2015 und vom 04.11.2015 rechtswirksam beendet. Die Kündigungen halten einer Überprüfung an Hand des anwendbaren Kündigungsschutzgesetzes nicht stand. 1. Der Kläger hat die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigungen jeweils innerhalb von drei Wochen nach deren Zugang gerichtlich geltend gemacht, so dass die Kündigungen nicht bereits gemäß §§ 4, 7 KSchG als wirksam gelten. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden zudem die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung, da die Beklagte regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt und der Kläger bereits länger als sechs Monate bei der Beklagten tätig ist (§§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG). Nach § 1 Abs. 2 KSchG sind Kündigungen sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sind. Die Kündigungen sind hier unwirksam und nicht aus den von der Beklagten angeführten verhaltensbedingten Gründen gerechtfertigt. Im Einzelnen: 2. Die Kündigung vom 09.03.2015 erweist sich bereits deshalb als unwirksam, da die Beklagte durch die von ihr erklärte Rücknahme der Kündigung und den übrigen Prozessvortrag, entgegen der ihr nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG obliegenden Beweislast, Gründe für eine soziale Rechtfertigung der Kündigung nicht vorgetragen hat. 3. Auch die Kündigungen vom 09.07.2015 und vom 04.11.2015 bezüglich derer sich die Beklagte auf Wettbewerbsverstöße bzw. eine Konkurrenztätigkeit des Klägers als Kündigungsgründe beruft sind nicht sozial gerechtfertigt. a. Grundsätzlich gilt, dass einem Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses jede Form der Konkurrenz- bzw. Wettbewerbstätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt ist, auch wenn keine diesbezüglichen individual- oder kollektivvertraglichen Wettbewerbsverbotsregelungen bestehen. Entsprechend des für Handlungsgehilfen ausdrücklich in § 60 HGB formulierten Wettbewerbsverbotes schließt der Arbeitsvertrag als Dauerschuldverhältnis über den Geltungsbereich dieser Vorschrift hinaus ein allgemeines Wettbewerbsverbot ein, dass sich aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers und dem Rücksichtnahmegebot des § 241 Abs. 2 BGB herleiten lässt. Aufgrund des Wettbewerbsverbotes ist es dem Arbeitnehmer untersagt Dienste und Dienstleistungen im Marktbereich des Arbeitgebers Dritten gegenüber anzubieten. Der Arbeitgeber soll so vor Wettbewerbshandlungen geschützt werden und sein Marktbereich soll ihm uneingeschränkt und ohne die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch den Arbeitnehmer offenstehen. Dem Arbeitnehmer ist aufgrund des Wettbewerbsverbotes nicht nur eine Konkurrenztätigkeit in eigenem Namen und Interesse verboten, ihm ist es auch nicht gestattet Wettbewerber des Arbeitgebers zu unterstützen. Die Verletzung dieses für die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestehenden Wettbewerbsverbotes kann einen Kündigungsgrund darstellen (vgl. zuletzt: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.10.2014 – 2 AZR 644/13; grundlegend: BAG, Urteil vom 28.01.2010 – 2 AZR 1008/08, Rn. 22 mit weiteren Nennungen; juris). Bei der Frage der Kündigungsrelevanz einer Konkurrenztätigkeit ist jedoch auch die Reichweite des Wettbewerbsverbotes zu berücksichtigen. So muss bei der Bestimmung der Reichweite insbesondere die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers Berücksichtigung finden. Es ist daher immer im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob nach Art der Haupt- und Nebentätigkeit und der beteiligten Unternehmen überhaupt eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers vorliegt. Es spricht viel dafür, dass die Reichweite des Wettbewerbsverbots auf unmittelbare Konkurrenztätigkeiten beschränkt werden muss und bloße Hilfstätigkeiten ohne Wettbewerbsbezug nicht erfasst werden (vgl. BAG, Urteil vom 24. März 2010 – 10 AZR 66/09, Rn. 17; juris). b. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Kläger vorliegend durch die von der Beklagten angeführten Publikationen vom 02.09.2014 und vom 28.10.2014, welche von der Beklagten als Grundlage für die Kündigung vom 09.07.2015 herangezogen wurden, nicht in kündigungsrelevanter Weise gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen. Dasselbe gilt in Bezug auf die Veröffentlichung des Klägers vom 20.10.2015 als Grundlage für die Kündigung vom 04.11.2015. Dem Kläger kann nach Auffassung der erkennenden Kammer insoweit keine unzulässige Konkurrenztätigkeit vorgeworfen werden. Die von ihm getätigten privaten Publikationen stellen keine solche Konkurrenztätigkeit dar. Sie lassen sich bereits unter Berücksichtigung von § 60 HGB nicht unter den Begriff der Konkurrenztätigkeit subsumieren. Eine solche liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer im Marktbereich des Arbeitgebers ein eigenes Konkurrenzgewerbe betreibt, oder auf eigene oder fremde Rechnung Geschäfte im Handelszweig des Arbeitgebers macht, mithin Dienste und Leistungen im Marktbereich des Arbeitgebers anbietet. Die Beklagte ist ein auf gesetzlicher Grundlage gegründetes und geführtes Institut, welches im öffentlichen Interesse tätig wird und insbesondere im Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses den Nutzen von Arzneimitteln bewertet. Die Beklagte hat daher nur einen relevanten Auftraggeber. Auch wenn wie § 35a Abs. 2 SGB V zeigt eine anderweitige Vergabe von Gutachteraufträgen durch den G-BA an Dritte und damit ein Auftragsverlust seitens der Beklagten nicht ausgeschlossen ist, lassen sich die privaten Publikationstätigkeiten des Klägers nicht als Konkurrenz zur Beklagten werten. Eine Konkurrenz könnte hier nach Auffassung der Kammer allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Kläger selbst Gutachterdienstleistungen für den G-BA als selbständiger Dienstleister anbieten würde, oder eben medizinische Begutachtungen oder Bewertungen bzw. entsprechende Vor- oder Recherchearbeiten für solche Institutionen tätigen würde, die als mögliche andere Auftraggeber des G-BA in Betracht kämen. Also beispielsweise andere Forschungsinstitute, andere Dienstleister im Bereich medizinischer Begutachtungen oder eben den G-BA selbst, da dieser entsprechend der gesetzlichen Regelungen ja auch selbst die ansonsten an die Beklagte zu übertragenden Begutachtungen durchführen kann. Die rein private Veröffentlichung von Aufsätzen kann insoweit, selbst wenn es hierbei thematische Überschneidungen mit älteren Projekten der Beklagten geben sollte, keine Konkurrenztätigkeit sein. Dies gilt im Besonderen für die dem Kläger vorgeworfenen Publikationen für die „Cochrane-Library“. Bei dieser handelt es sich um eine im Internet frei zugängliches Informationsportal für Ärzte, Patienten und Wissenschaftler in Form einer öffentlichen Datenbank. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit wissenschaftliche Veröffentlichungen in einer solchen Datenbank eine Konkurrenz gegenüber der Beklagten darstellen können. Die Cochrane-Library kann nach Auffassung der Kammer keinesfalls als Mitbewerber der Beklagten bei der Vergabe der Aufgaben durch den G-BA angesehen werden. Auch die gesetzlichen Regelungen auf deren Basis die Beklagte gegründet und geführt wird sprechen dagegen die hiesigen privaten Publikationen des Klägers als eine Form der verbotenen Wettbewerbstätigkeit zu werten. So heißt es in § 139a Abs. 6 SGB V, dass zur Sicherstellung der fachlichen Unabhängigkeit der Beklagten die bei ihr Beschäftigten vor ihrer Einstellung alle Beziehungen zu Interessenverbänden, Auftragsinstituten, der pharmazeutischen Industrie oder der Medizinproduktindustrie einschließlich der Art und Höhe von Zuwendungen offen zu legen haben. Dies zeigt, dass sogar die gesetzliche Regelung davon ausgeht, dass Tätigkeiten bzw. Verbindungen der Mitarbeiter der Beklagten insbesondere zu konkurrierenden Instituten nicht generell verboten, sondern lediglich offen zu legen sind. Zudem führt die Regelung plastisch auf, welche außerbetrieblichen Beziehungen der Arbeitnehmer der Beklagten zu Interessenkonflikten führen könnten. Private wissenschaftliche Publikationen für unterschiedlich Fachzeitschriften oder Onlinedatenbanken werden hierbei nicht aufgeführt, was im Umkehrschluss gerade für deren Zulässigkeit streitet. Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Reichweite des Wettbewerbsverbotes im hiesigen Einzelfall sind zudem weitere Punkte zu berücksichtigen. So ist zunächst zu beachten, dass die Beklagte nicht vergleichbar mit einem Wirtschaftsunternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht am Markt tätig ist. Vielmehr finanziert sich die Beklagte ausschließlich aus öffentlichen Mitteln. Außerdem hat die Beklagte wie bereits dargelegt auch nur einen wesentlichen Auftraggeber. Ihre Tätigkeit ist gesetzlich detailliert geregelt und vorgegeben. Zudem erfüllt sie eine öffentlich-rechtliche Verantwortung gegenüber dem G-BA und mittelbar gegenüber den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung. All dies spricht bereits dem Grunde nach gegen die Annahme, der Kläger könne mit seinen privaten Publikationen in Konkurrenz zur Beklagten getreten sein. Insoweit erscheint zudem eine Hinnahme einer entsprechenden Publikationstätigkeit des Klägers durch die Beklagte weitaus naheliegender als die Aufgabe entsprechender Tätigkeiten durch den Kläger. Dies nicht zuletzt deshalb, da die Publikationen des Klägers dem auch vom Bundesarbeitsgericht in Zusammenhang der Frage der Reichweite eines Wettbewerbsverbotes anerkannten Schutzbereich der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG unterfallen. Auch die von Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Wissenschaftsfreiheit ist hierbei letztlich zugunsten des Klägers zu berücksichtigen. c. Auch ein anderweitiger von der Beklagten behaupteter Verstoß des Klägers gegen die ihm nach § 241 Abs. 2 BGB obliegenden Treuepflichten gegenüber der Beklagten als Arbeitgeber in Form der von der Beklagten angeführten Rufschädigung und Interessenbeeinträchtigung ist nicht geeignet die wegen der privaten Publikationen vom 02.09.2014, 28.10.2014 oder vom 20.10.2015 ausgesprochenen Kündigungen vom 09.07.2015 bzw. 04.11.2015 sozial zu rechtfertigen. Zwar erscheint es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass der Kläger durch den Inhalt seiner privaten wissenschaftlichen Publikationen, beispielsweise durch das vehemente Vertreten von Auffassungen, die sich nicht mit den Studienergebnissen bzw. Empfehlungen der Beklagten decken, in kündigungsrelevanter Weise gegen arbeitsvertragliche Treuepflichten verstößt. Ein solcher Verstoß ist jedoch nach Auffassung der erkennenden Kammer unter Berücksichtigung des Inhaltes der dem Kläger von der Beklagten vorgeworfenen Publikationen, insbesondere vom 20.10.2015 zum Bereich der Krebsvorsorgeuntersuchungen, im vorliegenden Fall weder hinreichend dargelegt noch ersichtlich. Es ist für die Kammer bereits nicht hinreichend feststellbar, dass der Kläger in dem von ihm als Co-Autor veröffentlichten Aufsatz zum Thema der Krebsvorsorgeuntersuchungen in England medizinische bzw. wissenschaftliche Standpunkte vertritt oder verteidigt, die den Ansichten der Beklagten widersprechen. Ein entsprechendes Verhalten des Klägers ist zudem von der Beklagten auch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden. Der Kläger kommt nach Auffassung der erkennenden Kammer in seinem Bericht zu der Konklusion, dass Studien in Großbritannien gezeigt hätten, dass Frauen, die bereits eine Vorsorgeuntersuchung für Brustkrebserkrankungen durchlaufen hätten mit höherer Wahrscheinlichkeit auch zu einem späteren Zeitpunkt Vorsorgeuntersuchungen für Gebärmutterhalskrebs machen werden, oder eben umgekehrt. Inwieweit dies Empfehlungen oder Untersuchungen der Beklagten zu vergleichbaren Vorsorgeuntersuchungen widerspricht ist für die Kammer weder ersichtlich noch durch die Beklagte hinreichend vorgetragen. Es erschließt sich bereits nicht, inwieweit das Ergebnis der englischen Studie der Intention widersprechen soll Patientinnen bezüglich etwaiger Vorsorgeuntersuchungen eine möglichst informierte Entscheidung zu ermöglichen. Beides mag gemeinsam möglich sein. Weder wörtlich noch konkludent lässt sich erkennen, dass der Kläger in der Publikation explizit auf die Beklagte, deren Empfehlungen oder Tätigkeiten einginge oder die Beklagte gar kritisiere. Dies erscheint auch angesichts des Gegenstands der Thematik in Form der Auswertung einer ausländischen Studie nur schwerlich vorstellbar. So stellen sich ja auch die Verhältnisse in England anders dar als die in der Bundesrepublik und den dortigen Studienergebnissen liegen andere Empfehlungen zugrunde als die der Beklagten. Zuletzt dürfen nach Auffassung der erkennenden Kammer im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung auch hier nicht die grundgesetzlich geschützte Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit sowie die bereits ausgeführte Regelung des § 139a Abs. 6 SGB V außer Acht gelassen werden. Diese streiten ganz vehement dafür, einen zur Kündigung berechtigenden Vertrauensbruch nur in Ausnahmefällen anzunehmen, nämlich wenn der Kläger vehement und eindeutig sowie in hartnäckiger Weise in wichtigen wissenschaftlichen Fragen öffentlich andere Auffassungen vertreten würde als die Beklagte. Im vorliegenden Fall und unter Berücksichtigung der von der Beklagten angeführten Veröffentlichungen lässt sich ein solcher Verstoß wie dargelegt jedenfalls nicht feststellen. Ein Reputationsverlust seitens der Beklagten durch die bisherigen Veröffentlichungen des Klägers ist insoweit nicht erkennbar. d. Zuletzt verstößt der Kläger mit seinen bisherigen Veröffentlichungen auch nicht gegen § 10 der Geschäftsordnung der Beklagten. Die vorherige Zustimmung der Beklagten oder die Anzeige der Publikationen war hiernach nicht erforderlich, da es sich weder um Publikationen im Namen der Beklagten noch um dienstliche Publikationen handelte, sondern um rein private Veröffentlichungen. Auch ein etwaiger Verstoß gegen § 10 der Geschäftsordnung kann daher nicht als Kündigungsgrund herangezogen werden, was von der Beklagten insoweit auch zuletzt nicht mehr behauptet wurde. 4. Aufgrund der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigungen war die Beklagte entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes auch zur Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu verurteilen (BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27.02.1985 – GS 1/84). III Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91a ZPO. Insoweit waren der Beklagten auch die Kosten für den für erledigt erklärten Zwischenzeugnisantrag aufzuerlegen, da dieser ursprünglich zulässig und begründet war und der Zeugnisanspruch erst nach Rechtshängigkeit erfüllt wurde. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 3 ff. ZPO im Urteil festzusetzen. Er entspricht jeweils einem Quartalsgehalt für die drei Kündigungen, da sich insoweit bei den unterschiedlichen Kündigungen auch der maßgebliche Beendigungszeitpunkt veränderte. Der Weiterbeschäftigungsantrag wurde mit einem weiteren Monatsgehalt berücksichtigt.