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Urteil

2 Ca 3155/15

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2016:0520.2CA3155.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 27.04.2015 weder zum 31.05.2015 noch hilfsweise zum nächstmöglichen Termin aufgelöst wurde. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 76.000,- Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 20.000,- Euro seit dem 16.04.2015 und aus 56.000,- Euro seit dem 30.06.2015 zu zahlen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.200,- Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2015 zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung zum 30.06.2015 beendet wurde. 5. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.500,- Euro brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von 2.438,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2015 zu zahlen. 6. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 97.500,- Euro brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von 12.193,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2015 zu zahlen. 7. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 15.12.2015 weder fristlos noch ordentlich beendet wurde. 8. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 20.01.2016 weder fristlos noch ordentlich beendet wurde. 9. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 10. Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten 10.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2015 zu zahlen. 11. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 12. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20 % und der Beklagte zu 80 %. 13. Streitwert: 744.567,80 Euro 1 Tatbestand 2 Der am …… geborene Kläger ist Fußballtrainer und war bis zu seiner Entlassung Mitte des Jahres 2013 Cheftrainer beim ………. 3 Der Beklagte ist ein …….., dessen erste Herrenmannschaft in der Regionalliga West spielt. Der Beklagte beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer, ein Betriebsrat ist nicht gebildet. 4 Nach seiner Entlassung beim ….. führten der Kläger und der Beklagte Verhandlungen über eine Traineranstellung. Auf Beklagtenseite war dabei sein …… maßgeblich beteiligt. Gemeinsames Ziel der Parteien war der Aufstieg in die 3. Bundesliga. 5 Der undatierte Arbeitsvertragsentwurf (Bl. 19-22 GA) sah eine Tätigkeit als Cheftrainer ab dem 01.07.2013, ein Grundgehalt von 20.000,- Euro brutto, eine Punktprämie von 750,- Euro, die Zuverfügungstellung eines Dienstwagens M M sowie die Übernahme der Kosten (ohne Nebenkosten) für die Zweitwohnung in ….. vor. Des Weiteren sah der Vertrag u.a. eine Befristung bis zum 30.06.2015 und eine Schriftformklausel vor. Der Arbeitsvertragsentwurf wurde von keiner Partei unterschrieben. 6 Am 23.06.2013 wurde der Kläger in einem gemeinsamen Pressetermin der Öffentlichkeit als neuer Cheftrainer vorgestellt. Am 24.06.2013 nahm der Kläger einvernehmlich seine Arbeit als Cheftrainer beim ersten Training auf. 7 Der Beklagte stellte dem Kläger eine Zweitwohnung und den Dienstwagen zur Verfügung. Als Grundgehalt zahlte der Beklagte 20.000,- Euro brutto pro Monat. Des Weiteren vereinbarten die Parteien mündlich eine Punktprämie von 1.000,- Euro. 8 Am 08.08.2013 fand mindestens zwischen dem Kläger und ….. ein Treffen statt, das den Transfer des Spielers …… vom …… zum Beklagten und dessen Ablösesumme zum Gegenstand hatte. Die genauen Gesprächsinhalte sind zwischen den Parteien streitig. 9 Mit Wirkung zum 01.07.2014 vereinbarten die Parteien mündlich die Änderung des Gehaltes des Klägers. Das Grundgehalt wurde ab diesem Zeitpunkt auf 19.500,- brutto gesenkt. 10 Am 06.12.2014 wurde der Kläger vom Beklagten von seinen Aufgaben als Cheftrainer freigestellt. 11 Der Beklagte zog vom Märzgehalt 2015 des Klägers 6.200,- Euro netto (20 x 310,- Euro) als Mietnebenkosten für die Zweitwohnung ab. Eine Nebenkostenabrechnung erteilte er nicht. 12 Ab dem Monat April 2015 zahlte der Beklagte dem Kläger überhaupt kein Gehalt mehr. 13 Im Zeitraum 13.12.2014 bis zum 23.05.2015 erzielte die Regionalligamannschaft des Beklagten 37 Punkte, für die der Beklagte dem Kläger keine Punktprämie zahlte. 14 Mit Schreiben vom 27.04.2015 kündigte der Beklagte dem Kläger ordentlich zum 31.05.2015. Mit Schreiben vom 15.12.2015 und 20.01.2016 sprach der Beklagte jeweils fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigungen aus. 15 Der Kläger bezieht seit dem 01.06.2015 im hier relevanten Zeitraum Arbeitslosengeld in Höhe von 2.438,70 Euro monatlich. Hierüber informierte die Bundesagentur für Arbeit den Beklagten mit Schreiben vom 10.09.2015. 16 Mit der am 29.04.2015 erhobenen und stetig erweiterten Klage wendet sich der Kläger gegen die Kündigungen sowie die Befristung zum 30.06.2015. 17 Des Weiteren begehrt er für den Zeitraum vom 13.12.2014 bis zum 23.05.2015 eine Prämienzahlung in Höhe von 37.000,- Euro unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. 18 Für den Monat März 2015 begehrt er die Auszahlung der einbehalten 6.200,- Euro. Der Kläger behauptet, es habe keine Vereinbarung gegeben, dass er außer den Stromkosten anderweitige Nebenkosten zu zahlen hätte. 19 Für die Monate April bis November 2015 begehrt er Lohn bzw. Annahmeverzugslohn auf Basis des letzten Grundgehalts von 19.500,- Euro. Nachdem er zunächst die vollen Grundgehälter eingeklagt hat, bringt er nunmehr das erhaltene Arbeitslosengeld in Abzug. 20 Abschließend greift er vorsorglich auch eine unbekannte Kündigung vom 05.12.2015 an. 21 Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß, 22 23 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 27.4.2015 zum 31.5.2015 aufgelöst wurde, sondern vielmehr darüber hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht; 24 25 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 27.4.2015 hilfsweise zum nächst möglichen Termin aufgelöst werden wird, sondern vielmehr darüber hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht; 26 27 3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 76.000,00 brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 20.000,00 seit dem 16.4.2015 und aus € 56.000,00 seit Zustellung der Klage zu zahlen; 28 29 4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 6.200,00 netto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.4.2015 zu zahlen; 30 31 5. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung zum 30.6.2015 beendet wird; 32 33 6. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere € 19.500,00 brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeldes in Höhe von € 2.438,70 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieser Klageerweiterung (13.07.2015) zu zahlen; 34 35 7. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere € 97.500,00 brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeldes in Höhe von € 12.193,50 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 78.000,00 abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeldes in Höhe von € 12.193,50 seit Zustellung der Klagerweiterung und aus weiteren € 19.500,00 seit dem 3. Dezember 2015 zu zahlen; 36 37 8. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger über den 31.5.2015 hinaus zu unveränderten Bedingungen auf demselben Arbeitsplatz als Fußball-Lehrer in der Funktion als Cheftrainer zu beschäftigen; 38 39 9. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 15. Dezember 2015 aufgelöst wurde, sondern vielmehr darüber hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht; 40 41 10. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung des Beklagten vom 15. Dezember 2015 zum nächst möglichen Termin aufgelöst werden wird, sondern vielmehr darüber hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht; 42 43 11. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 20. Januar 2016 aufgelöst wurde, sondern vielmehr darüber hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht; 44 45 12. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung des Beklagten vom 20. Januar 2016 zum nächst möglichen Termin aufgelöst werden wird, sondern vielmehr darüber hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht; 46 47 13. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch eine Kündigung des Beklagten vom 05.12.2015 aufgelöst wurde, sondern vielmehr hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. 48 Der Beklagte beantragt, 49 50 1. die Klage abzuweisen; 51 52 2. widerklagend den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten einen Betrag in Höhe von 100.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2013 zu zahlen. 53 Der Kläger beantragt, 54 die Widerklage abzuweisen. 55 Die Kündigung vom 27.04.2015 sei als Druckkündigung wirksam. Herr …. habe gedroht, dass er sein finanzielles Engagement beim Beklagten beenden werde, falls der Kläger nicht entlassen werde. Die E -Gruppe um Herrn …. steuere 90 % der Einnahmen bei. 56 Die Befristung zum 30.06.2015 sei ebenfalls wirksam. Der Kläger könne sich auf die fehlende Schriftform nicht berufen. Der Beklagte habe nur schriftlich mit ihm kontrahieren wollen. Allein durch die Arbeitsaufnahme wäre damit allenfalls ein faktisches Arbeitsverhältnis entstanden, das durch einseitige Erklärung beendet werden könne. Dem Kläger sei mitgeteilt worden, dass man einen schriftlichen befristeten Arbeitsvertrag mit den Konditionen ausarbeiten und anschließend zur Unterschrift vorlegen werde. Diesen habe der Kläger vor Arbeitsbeginn unterschrieben zurückreichen sollen. 57 Die Punkteprämie sei nicht geschuldet, da er in diesem Zeitraum nicht mehr als Trainer tätig war. Jedenfalls habe er am 04.12. bzw. 06.12.2014 auf die Prämie und eine Kündigungsschutzklage verzichtet. 58 Zudem sei der Beklagte berechtigt, die Nebenkosten der Zweitwohnung vom Lohn einzubehalten. 59 Die Kündigung vom 15.12.2015 sei wirksam, da der Kläger einen Prozessbetrug begangen habe, indem er behauptet habe, den Arbeitsvertragsentwurf erst Ende August 2013 erhalten zu haben, obwohl dieser bereits beim Pressetermin am 23.06.2013 vorgelegen habe. 60 Die Kündigung vom 20.01.2016 sei ebenfalls wegen Prozessbetrugs wirksam, weil der Kläger den vollen Annahmeverzugslohn eingeklagt habe, ohne das erhaltene Arbeitslosengeld in Abzug zu bringen. 61 Der Beklagte behauptet, der Kläger habe in einem Gespräch am 08.08.2013 zugesagt, sich mit 100.000,- Euro an der Ablösesumme für den Spieler …… zu beteiligen. 62 Der Kläger behauptet, er habe in dem Gespräch am 08.08.2013 angeboten, sich an der Ablösesumme mit der Hälfte der ihm vom ……. zu zahlenden Abfindung, bezogen auf den Nettobetrag, zu beteiligen. 63 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ….. und …….. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. 64 Entscheidungsgründe 65 Die Klage ist überwiegend zulässig und begründet. 66 Die zulässige Widerklage ist überwiegend unbegründet. 67 I. 68 Die Klageanträge zu 1), 2), 9), 10), 11), 12) und 13) sind unzulässig soweit der Kläger jeweils die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Für diese Feststellungen hat der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht das gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vorgetragen. Das Feststellungsinteresse besteht nicht schon deshalb, weil eine bestimmt bezeichnete Kündigung ausgesprochen wurde und wegen dieser ein Kündigungsrechtsstreit anhängig ist. Erst recht ist nicht ersichtlich, weshalb dieser allgemeine Feststellungsantrag bei jedem Kündigungsschutzantrag angefügt wird. 69 II. 70 1. Die Kündigungsschutzanträge zu 1) und 2) sind begründet. Die Kündigung vom 27.04.2015 hat das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht beendet. 71 a) Zwischen den Parteien wurde ein mündlicher Arbeitsvertrag als Cheftrainer mit dem Arbeitsbeginn 24.06.2013 und einem Grundgehalt von 20.000,- Euro brutto monatlich geschlossen. Der Beklagte gibt in seinem Schreiben vom 07.05.2015 an den D F (Bl. 165 ff. GA) selbst an, dass sich die Parteien mündlich verständigt haben, der Arbeitsvertragsentwurf für die Rechtsbeziehungen der Parteien nicht maßgeblich ist und es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt. 72 Soweit der Beklagte nunmehr vorträgt, dass er nur einen schriftlichen Arbeitsvertrag abschließen wollte, ist dies in Hinblick auf das Vorgehen des Beklagten nicht nachvollziehbar. Der Kammer ist bis heute kein Arbeitsvertragsentwurf bekannt, in dem die unstreitig vereinbarten Konditionen schriftlich niedergelegt sind. Im einzig vorliegenden Entwurf (Bl. 19-22 GA) sind mindestens ein falscher Arbeitsbeginn (01.07.2013 statt 24.06.2013) und eine falsche Punktprämie (750,- Euro statt 1.000,- Euro) niedergelegt. Nach eigenem Vortrag des Beklagten (Bl. 193 GA) war es die eigene Aufgabe des Beklagten, den schriftlichen Arbeitsvertrag mit den letztlich ausgehandelten Konditionen auszuarbeiten und zur Unterschrift vorzulegen. Dies hat der Beklagte offensichtlich nicht gemacht, er hat allenfalls einen inhaltlich fehlerhaften Entwurf vorgelegt, den der Kläger natürlich nicht unterschreiben musste. Das tatsächliche Verhalten des Beklagten steht damit im Widerspruch zu seinem behaupteten Willen, nur schriftlich zu kontrahieren. Zudem liegt auch kein zumindest von dem Beklagten einseitig unterzeichneter Entwurf vor, den der Kläger überhaupt hätte annehmen können. Spätestens seit der einvernehmlichen Arbeitsaufnahme am 24.06.2013, die in Kenntnis des nicht vorhandenen schriftlichen Arbeitsvertragsabschlusses erfolgt ist, stehen die Parteien in einem voll wirksamen Arbeitsverhältnis zu einander. 73 Aber selbst wenn man der Rechtsauffassung des Beklagten folgen würde, dass nur ein faktisches Arbeitsverhältnis vorgelegen habe, hätte sich dieses faktische Arbeitsverhältnis spätestens im Jahr 2014 in ein voll wirksames Arbeitsverhältnis gewandelt, da die Parteien mündlich die Konditionen des Arbeitsverhältnisses geändert haben, indem sie einvernehmlich das Grundgehalt von 20.000,- Euro auf 19.500,- Euro senkten. 74 b) Die Kündigung vom 27.04.2015 ist am Maßstab des Kündigungsschutzgesetzes zu überprüfen, da das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestand (§ 1 Abs. 1 KSchG) und der Beklagte in seinem Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer i.S.d. § 23 Abs. 1 KSchG beschäftigt. Der Kläger hat auch rechtzeitig gemäß § 4 S. 1 KSchG innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Klage erhoben. 75 Dieser Überprüfung hält die Kündigung nicht stand, da sie nicht sozial gerechtfertigt ist. Insbesondere ist sie nicht als Druckkündigung wirksam. 76 Hierfür fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag des Beklagten, wann Herr …… genau in welcher Form mit welchen Maßnahmen gedroht hat, falls dem Kläger nicht gekündigt werde. Zudem ist nicht nachgewiesen, in welcher Form der Beklagte abhängig ist von den Zuwendungen von Herrn ….. und der …... Hierzu hätte der Beklagte beispielsweise nähere Angaben zu seiner Einnahme- und Ausgabesituation machen und ggf. Bilanzen vorlegen müssen. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte keine anderen Sponsoren finden konnte. Des Weiteren darf der Arbeitgeber, wenn es in Wirklichkeit an einem Kündigungsgrund fehlt, den auf ihn ausgeübten Druck nicht zum Ausspruch einer Kündigung nutzen, ohne zuvor alle Möglichkeiten ergriffen zu haben, um dem Druck entgegenzuwirken und den drohenden Schaden zu vermeiden (ArbG Aachen v. 22.02.2013 –6 Ca 3662/12– mit Hinw. auf Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 5. Auflage, 2012, § 1 KSchG Rn. 126) . Hierzu fehlt es ebenfalls an Vortrag. Letztlich scheidet eine Druckkündigung auch deshalb aus, weil die behauptete finanzielle Abhängigkeit von Herrn …… und der ….. selbst verursacht wurde. 77 2. Der Klageantrag zu 3) ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf die Zahlung von Annahmeverzugslohn in Höhe von 76.000,- Euro brutto aus §§ 611, 615 BGB. Dieser setzt sich zusammen aus den Grundgehältern von jeweils 19.500,- Euro brutto für die Monate April und Mai 2015 sowie die Punktprämie für den Zeitraum vom 13.12.2014 bis zum 23.05.2015 in Höhe von 37.000,- Euro brutto. 78 Entgegen der Ansicht des Beklagten hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung der Punktprämie auch für den Zeitraum seiner Freistellung. 79 Eine Punktprämie, welche für jeden Meisterschaftspunkt, der unter der tatsächlichen Mitwirkung als Cheftrainer erzielt wird, die Zahlung eines bestimmten Betrages vorsieht, ist bei einer Freistellung des Trainers als Bestandteil der als Gegenleistung für die Arbeitsleistung vereinbarten Vergütung gemäß § 615 Satz 1 BGB fortzuzahlen (LAG Hamm v. 11.10.2011 – 14 Sa 543/11–) . Für die Höhe des Vergütungsanspruchs gilt wie beim vergleichbaren Fall der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall das Lohnausfallprinzip. Zu zahlen ist die Vergütung welche der Arbeitnehmer bei Weiterarbeit erzielt hätte (LAG Hamm aaO.) . Dazu zählen auch Prämien, die für jeden von der Mannschaft gewonnenen Meisterschaftspunkt gezahlt werden (BAG v. 06.12.1995 –5 AZR 237/94–) . 80 Der Kläger hat auch nicht wirksam auf die Zahlung der Punkteprämie verzichtet. Auch hierzu fehlt es bereits an einem substantiierten und konsistenten Vortrag des Beklagten, wann, wo und mit welchen Worten der Kläger wem gegenüber den Verzicht erklärt haben soll. Mal benennt der Beklagte den 04.12.2014, mal den 06.12.2014. Zudem behauptet der Beklagte, dass der Kläger im selben Gespräch auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet haben soll. Im Dezember 2014 gab es jedoch überhaupt noch keine Kündigung, diese wurde erst Monate später ausgesprochen. 81 Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288, 291 BGB. 82 3. Der Klageantrag zu 4) ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf eine restliche Lohnzahlung von 6.200,- Euro netto für den Monat März 2015 aus §§ 611, 615 BGB. Der insoweit unstreitige Lohnanspruch ist nicht durch die Aufrechnung des Beklagten mit einem Anspruch auf Zahlung von Mietnebenkosten erloschen (§ 389 BGB). 83 Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger dem Grunde nach zur Zahlung aller Mietnebenkosten verpflichtet ist. Voraussetzung für einen Zahlungsanspruch ist jedenfalls, dass der Beklagte eine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung erteilt, damit der Kläger die Richtigkeit überprüfen kann. Dies hat der Beklagte unstreitig nicht getan. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB. 84 4. Der Klageantrag zu 5) ist begründet. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2015 ist unwirksam, da die notwendige Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG nicht eingehalten wurde. Dem Kläger ist es auch nicht verwehrt, sich auf die mangelnde Schriftform zu berufen, da er deren Nichteinhaltung nicht zu vertreten hat. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. 85 5. Die Klageanträge zu 6) und 7) sind bis auf einen Teil des Zinsanspruchs begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung des Annahmeverzugslohns in Höhe von 117.000,- Euro brutto abzüglich des auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Anspruchs von 14.632,20 Euro netto für die Monate Juni bis November 2015 aus §§ 611, 615 BGB. 86 Der Zinsanspruch ergibt aus den §§ 288, 291 BGB, wobei Zinsen auch für November 2015 nur auf den Differenzbetrag zwischen Lohn und Arbeitslosengeld geschuldet sind. 87 6. Die Kündigungsschutzanträge zu 9) und 10) sind begründet. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wurde durch die Kündigung vom 15.12.2015 weder fristlos noch ordentlich beendet, da weder ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB gegeben ist noch ein Grund vorliegt, der die Kündigung sozial rechtfertigen kann (§ 1 KSchG). 88 Die Kammer kann zugunsten des Beklagten unterstellen, dass der Kläger bereits beim Pressetermin am 23.06.2013 den schriftlichen Arbeitsvertragsentwurf in Händen hatte und dementsprechend im vorliegenden Verfahren durch seine Behauptung, den Entwurf erst im August erhalten zu haben, unwahre Angaben gemacht hat. 89 Der Zeitpunkt, wann er den inhaltlich unzutreffenden Arbeitsvertragsentwurf erhalten hat, spielt rechtlich jedoch keine Rolle. Selbst wenn man einen fahrlässig falschen Prozessvortrag annimmt, kann dieser vorliegend keine Kündigung rechtfertigen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte in diesem Verfahren ebenfalls nicht durchgehend mit einem widerspruchsfreien Prozessvortrag überzeugte. Für einen vorsätzlich falschen Vortrag bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. 90 7. Die Kündigungsschutzanträge zu 11) und 12) sind begründet. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wurde durch die Kündigung vom 20.01.2016 weder fristlos noch ordentlich beendet, da weder ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB gegeben ist noch ein Grund vorliegt, der die Kündigung sozial rechtfertigen kann (§ 1 KSchG). 91 Zwar hat der Kläger zunächst für die Monate Juni bis November 2015 Annahmeverzugslohn in einer Höhe eingeklagt, die ihm auch bei einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses aufgrund des bezogenen Arbeitslosengeldes unter keinen Umständen zustünde. Denn in Höhe des bezogenen Arbeitslosengeldes geht der Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber auf den jeweiligen Sozialleistungsträger, hier die Bundesagentur für Arbeit, kraft Gesetzes über (§ 115 SGB X). Es handelt sich nicht lediglich um eine Anrechnung, sondern um eine cessio legis. 92 Mit der entsprechenden Klageerhebung hat der Kläger somit die Kammer über den Umfang seiner Aktivlegitimation getäuscht und die Kammer hätte den Beklagten zur Zahlung des vollen Betrages verurteilt, wenn die Täuschung nicht aufgedeckt worden wäre. 93 Ein zu Lasten des Arbeitgebers begangener versuchter Prozessbetrug ist ein Vermögensdelikt und kann einen Kündigungsgrund bilden. Ebenso können falsche Erklärungen, die in einem Prozess abgegeben werden, an sich geeignet sein, eine Kündigung zu rechtfertigen. Jedenfalls verletzt ein Arbeitnehmer vertragliche Nebenpflichten, nämlich die dem Vertragspartner geschuldete Rücksichtnahme auf dessen Interessen (§ 241 Abs. 2 BGB), wenn er im Rechtsstreit bewusst wahrheitswidrig vorträgt. 94 Vorliegend geht die Kammer aber davon aus, dass der Kläger nicht vorsätzlich eine ihm nicht mehr zustehende Forderung eingeklagt hat. Der Forderungsübergang nach § 115 SGB X gehört zwar zum arbeitsrechtlichen Basiswissen, dennoch wird er in der gerichtlichen Praxis bei überraschend vielen Klagen nicht beachtet. Die Kammer kann demnach nur von fahrlässigem Handeln ausgehen, das im vorliegenden Einzelfall eine Kündigung nicht rechtfertigt. Dabei war ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Beklagte bereits mit Schreiben vom 10.09.2015 durch die Bundesagentur für Arbeit über den Arbeitslosengeldbezug und den Anspruchsübergang informiert wurde. Danach wäre es durchaus zu erwarten gewesen, dass der Beklagte im eigenen Interesse die Kammer frühzeitig über den Arbeitslosengeldbezug des Klägers in Kenntnis setzt. 95 8. Der Kündigungsschutzantrag zu 13) ist unbegründet, da er unschlüssig ist. Der Kläger behauptet selbst keine Kündigungserklärung vom 05.12.2015. Der Kammer ist eine solche ebenfalls nicht bekannt. Ohne Kündigung kann eine Kündigungsschutzklage nicht erfolgreich sein. 96 9. Der Klageantrag zu 8) ist unbegründet. 97 Der Kläger hat trotz des Fortbestehens seines Arbeitsverhältnisses derzeit keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 27.02.1985 entwickelten Grundsätzen (vgl. BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27.02.1985 – GS 1/84, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) , auf die sich der Kläger ausdrücklich bezieht (Bl. 299 GA). 98 Bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses überwiegt im vorliegenden Einzelfall das Beschäftigungsinteresse des Klägers ausnahmsweise nicht das Nichtbeschäftigungsinteresse des Beklagten. Bei der Abwägung war insoweit zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits seit dem 06.12.2015, also lange vor Ausspruch der Kündigung und Erhebung der Kündigungsschutzklage, freigestellt war, ohne dass er der Freistellung erkennbar widersprochen hat. Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass der Kläger momentan in einem anderen Arbeitsverhältnis als Cheftrainer steht und der Beklagte ebenfalls einen anderen Cheftrainer verpflichtet hat. 99 III. 100 Der Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 10.000,- Euro aus der am 08.08.2013 getroffenen Vertragsabrede (§ 311 Abs. 1 BGB). 101 Ein weitergehender Anspruch auf Zahlung von insgesamt 100.000,- Euro steht dem Beklagten hingegen nicht zu. 102 Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht zur notwendigen vollen Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger dem Beklagten in dem Gespräch am 08.08.2013 die Zahlung von 100.000,- Euro als Beteiligung an der Ablösesumme für den Wunschspieler ……. zugesagt hat, § 286 ZPO. Fest steht zur Überzeugung der Kammer nur, dass der Kläger dem Beklagten die Zahlung des hälftigen Abfindungsbetrages, den er vom …… erhalten werde, zugesagt hat. 103 Der Zeuge ….. hat eine Vereinbarung zur Zahlung von 100.000,- Euro zwar in seiner Vernehmung bekundet, die Kammer vermochte auf diese Aussage allein jedoch keine Verurteilung zu stützen. Die Aussage des Zeugen ….. wirkte insgesamt wenig authentisch und teilweise einstudiert. Der Zeuge schien sich in seiner Zeugenrolle sichtlich unwohl zu fühlen. Da sich die Parteien unstreitig bei den Vertragsverhandlungen in vielen verschiedenen personellen Konstellationen, auch unter Beteiligung des Zeugen ….., getroffen haben, überrascht es, dass der Zeuge ….. nach der langen Zeit zwar noch die Gesprächsteilnehmer am 08.08.2013 genau wusste, hingegen das Restaurant bzw. den Ort des Gesprächs nicht mehr benennen konnte. 104 Hinzu kommt, dass der gegenbeweislich benannte Zeuge ….. die Zusage von 100.000,- Euro nicht bestätigen konnte, sondern nur die Zusage des hälftigen Abfindungsbetrages. 105 Die Kammer konnte durch die Beweisaufnahme letztlich nicht hinreichend klären, ob am 08.08.2013 nur die Zahlung des hälftigen Abfindungsbetrages, den der Kläger vom ….. erzielen würde, oder die Zahlung von fixen 100.000,- Euro vereinbart wurde. Möglicherweise kam es zwischen dem Zeugen ….. und dem Kläger auch nur zu einem Missverständnis, da im Arbeitsverstrag des Klägers mit dem …… eine feste Abfindung von 100.000,- Euro festgeschrieben war und diese Zahl vielleicht in dem Gespräch genannt wurde. Das non liquet geht zu Lasten des beweisbelasteten Beklagten. 106 Der Kläger war jedoch zur Zahlung von 10.000,- Euro an den Beklagten zu verurteilen, da der Kläger dem Beklagten die Zahlung des hälftigen Abfindungsbetrages, den er vom ….. erhalten würde, als Beteiligung an der Ablösesumme für den Spieler …. zugesagt hatte. Nachdem der Kläger eine Abfindung von 20.000,- Euro erhalten hat, war er zur Zahlung von 10.000,- Euro zu verurteilen. Aus dem vom Zeugen ….. geschilderten Kontext heraus und nach dem objektiven Empfängerhorizont bezog sich die zugesicherte Hälfte auf den Bruttobetrag und nicht nur auf den Nettobetrag. 107 Denn auch die vom Bruttobetrag abzuführende Lohnsteuer hat der Kläger als Vorauszahlung auf seine Einkommensteuerschuld im Rechtssinne erhalten, zumal er die Beteiligung an der Ablösesumme seinerseits wieder steuermindernd geltend machen kann. Materiell handelt es sich demnach um eine Leistung an den Arbeitnehmer, die nur aus formellen Gründen des Steuerrechts vom Arbeitgeber unmittelbar an das Finanzamt erbracht wird. 108 Der Betrag ist gemäß §§ 291, 288 BGB erst ab Rechtshängigkeit zu verzinsen, da sich der Kläger mangels nachgewiesener Mahnung nicht in Verzug befunden hat. 109 IV. 110 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 92, 269 Abs. 3 ZPO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO. 111 Die Kammer hat bei der Streitwertfestsetzung ein Bruttomonatsgehalt von 28.750,- Euro zugrunde gelegt (Grundgehalt 19.500,- Euro, Punktprämien ca. 7.000,- Euro, M M ca. 750,- Euro, Wohnung ca. 1.500,- Euro). Für jeden angegriffen Beendigungstatbestand wurden drei Bruttomonatsgehälter und für den Weiterbeschäftigungsantrag ein Bruttomonatsgehalt angesetzt. Die Zahlungsanträge wurden gemäß ihrer Bezifferung bewertet. Für die Kostenquote ist die Kammer unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme von einem Verfahrenskostenstreitwert von 759.200,- Euro ausgegangen. 112 RECHTSMITTELBELEHRUNG 113 Gegen dieses Urteil kann Berufung eingelegt werden. 114 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beimLandesarbeitsgericht Köln (Blumenthalstraße 33, 50670 Köln) eingegangen sein. 115 Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elek-tronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. 116 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 117 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 118 119 1. Rechtsanwälte, 120 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 121 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 122 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.