Beschluss
4 BV 5/16
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2016:1026.4BV5.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. 1 Gründe 2 I. 3 Der Antragssteller (künftig: Gesamtbetriebsrat) macht einen Durchführungsanspruch aus einer Gesamtbetriebsvereinbarung „Zeiterfassung“ geltend. Er ist der bei der Beteiligten zu 2. (künftig: Arbeitgeberin) ordnungsgemäß gebildete Gesamtbetriebsrat. 4 Zwischen den Beteiligten findet die Gesamtbetriebsvereinbarung „Zeiterfassung“ vom 02.04.2009 Anwendung. Ziffer 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung enthält die „Zweckbestimmung“. Danach soll das elektronische Zeiterfassungssystem „Interflex IF 6040 Version 3.0“ sicherstellen, dass eine objektive, sachgerechte und rationelle Feststellung der Arbeitszeiterfassung der Beschäftigten durchgeführt wird. Die Gesamtbetriebsvereinbarung schließe ein, dass den Beschäftigten durch Einführung und Betrieb der elektronischen Arbeitszeiterfassung (AZEV) keine Nachteile erwachsen. Gemäß Ziffer 2 „Geltungsbereich“ gilt die Gesamtbetriebsvereinbarung sachlich für das elektronische Zeiterfassungssystem „Interflex IF 6040 Version 3.0“. In Ziffer 3. „Geltungsbereich der elektronischen Zeiterfassung“ ist unter Buchstabe c) folgendes geregelt: 5 „Wo kein Zeiterfassungsterminal vorhanden ist, erfolgt die Zeiterfassung mittels manueller Stundenerfassungsbögen (Anlage 5) und wird durch den jeweils zuständigen Sachbearbeiter Personal in SAP Open Space eingegeben.“ 6 Die Station G. der Arbeitgeberin befindet sich am Standort I.. An diesem Standort ist das Zeiterfassungssystem Interflex installiert. Die Arbeitgeberin plante zusätzlich, dort eine elektronische Zutrittskontrollanlage einzuführen und befand sich hierüber in Verhandlungen mit dem zuständigen örtlichen Betriebsrat. Währenddessen fanden Zutrittskontrollen durch eine Sicherheitsfirma sowohl an der Schranke für durchfahrende Fahrzeuge als auch an der Schleuse am Eingang des Verwaltungsgeländes wie folgt statt: Beim Befahren des Geländes bzw. beim Betreten des Betriebsgebäudes durch den Haupteingang wurde der Einfahrende/Eintretende aufgefordert, sich in eine Liste einzutragen mit Namen, Datum sowie Uhrzeit des Betretens und des Verlassens des Betriebsgebäudes bzw. Betriebsgeländes sowie Unterschrift. Die Namen der Standortmitarbeiter sowie einige andere Namen waren bereits maschinenschriftlich in die Liste eingetragen. 7 Zwischenzeitlich hat die Arbeitgeberin mit dem für die Station G. zuständigen Betriebsrat T. eine Betriebsvereinbarung über die elektronische Zugangskontrolle abgeschlossen. Diese Betriebsvereinbarung sieht eine Aufzeichnung der Kommens- und Gehenszeiten im Rahmen der Zutrittskontrolle nicht vor. Eine manuelle Zutrittskontrolle wie zuvor findet bei der Arbeitgeberin an der Station G. nicht mehr statt. 8 Des Weiteren existiert eine durch Einigungsstellenspruch geschaffene Betriebsvereinbarung über Raucherpausen zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat T., die zurzeit vom örtlichen Betriebsrat gerichtlich angefochten wird. Die Betriebsvereinbarung sieht eine Ab- und Wiederanmeldung der Arbeitnehmer bei ihren jeweiligen Vorgesetzten vor, die eine Pause zum Rauchen einlegen. Zur etwaigen Aufzeichnung der Abwesenheitszeiten regelt die Vereinbarung nichts. Zur Zeit werden an der Station G. die Abwesenheitszeiten während der Raucherpausen händisch von den Vorgesetzten der betroffenen Arbeitnehmer erfasst. 9 Der Gesamtbetriebsrat ist der Auffassung, dass die Arbeitgeberin mit der manuellen Zutrittskontrolle, die bislang durchgeführt wurde, gegen die Gesamtbetriebsvereinbarung Zeiterfassung verstoßen habe, da dort in Ziffer 3. c) eine manuelle Zeiterfassung nur für den Fall vorgesehen sei, dass das Zeiterfassungssystem Interflex nicht installiert sei. Nach der Gesamtbetriebsvereinbarung müssten Pausen, in denen der Mitarbeiter das Betriebsgebäude, nicht aber das Betriebsgelände verlasse, wie z.B. Raucherpausen, nicht in das Zeiterfassungssystem eingetragen werden. Solche Pausen würden durch die Verpflichtung, sich in die Listen einzutragen, nunmehr jedoch manuell erfasst. Dies verstoße gegen die Gesamtbetriebsvereinbarung. Es bestehe auch die reale Gefahr, dass die Arbeitgeberin eine solche manuelle Zeiterfassung wieder einführe an der Station G., weil die Beteiligten dort immer noch über die zeitliche Erfassung der Raucherpausen streiten würden und der Streit mit dem Einigungsstellenspruch zur Betriebsvereinbarung über Raucherpausen bislang nicht behoben sei. 10 Der Gesamtbetriebsrat beantragt, 11 1. 12 der Beteiligten zu 2. aufzugeben, es zu unterlassen, Mitarbeiter der Station G. der E. am Standort I., T. I. anzuweisen, sich beim Betreten und Verlassen des Betriebsgeländes oder des Betriebsgebäudes jeweils unter Angabe der Uhrzeit des Betretens bzw. Verlassens des Betriebsgeländes oder Betriebsgebäudes unter Leistung einer Unterschrift in eine Liste einzutragen, solange der Gesamtbetriebsrat hierzu nicht sein Einverständnis erklärt hat oder das Einverständnis durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt worden ist, 13 2. 14 der Beteiligten zu 2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1. ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 Euro anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, 15 3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1., 16 festzustellen, dass Mitarbeiter der Station G. der E. am Standort I. nicht verpflichtet sind, sich beim Betreten und Verlassen des Betriebsgeländes oder Betriebsgebäudes unter Angabe der Uhrzeit des Betretens bzw. Verlassens des Betriebsgeländes oder Betriebsgebäudes unter Leistung einer Unterschrift in eine Liste einzutragen, solange der Gesamtbetriebsrat hierzu nicht sein Einverständnis erklärt hat oder das Einverständnis durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt worden ist. 17 Die Arbeitgeberin beantragt, 18 die Anträge zurückzuweisen. 19 Sie ist der Auffassung, dass es sich bei den inzwischen nicht mehr stattfindenden Kontrollen mit der Eintragung in die ausliegende Liste um reine Zutrittskontrollen gehandelt habe, die nicht der Zeiterfassung dienten. Sie sei mit diesen Kontrollen ihrer Verpflichtung aus der EU-Verordnung zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit nachgekommen, wonach sie als reglementierte Beauftragte dafür zu sorgen habe, dass der Zugang zu den Sendungen kontrolliert werde und die Sendungen bis zu ihrer Übergabe an einen anderen reglementierten Beauftragten oder ein Luftfahrtunternehmen vor unbefugten Eingriffen geschützt werden. Die Notiz der Kommens- und Gehenszeiten seien auch nicht geeignet gewesen, Arbeitszeiten oder Arbeitszeitunterbrechungen von Arbeitnehmern der Arbeitgeberin zu erfassen. Denn den Niederschriften sei nicht zu entnehmen, weshalb der einzelne Mitarbeiter den Sicherheitsbereich verlassen habe. Denkbar sei, dass der Mitarbeiter auch außerhalb des Sicherheitsbereiches eine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit erbringe, so dass aus der Kommens- und Gehenszeit kein Rückschluss auf Pausen gezogen werden könne. 20 Die Arbeitgeberin ist weiterhin der Auffassung, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung Zeiterfassung die manuelle Zeiterfassung nicht ausschließe. Sie sei deshalb befugt, die Abwesenheitszeiten ihrer Arbeitnehmer während der Raucherpausen manuell erfassen zu lassen. 21 II. 22 Die Anträge haben keinen Erfolg. 23 Der Antrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet; der Antrag zu 3. ist unzulässig. 24 I. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. 25 Der Gesamtbetriebsrat hat gegen die Arbeitgeberin keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber es unterlässt, Mitarbeiter der Station G. anzuweisen, sich beim Betreten und Verlassen des Betriebsgebäudes und -geländes mit Datum und Uhrzeit in eine Liste einzutragen. 26 1. Es konnte hier dahinstehen, ob der Gesamtbetriebsrat überhaupt ein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf alle „Mitarbeiter“ hat, so wie er es geltend macht, auch wenn dies zweifelhaft ist. 27 2. Jedenfalls besteht ein solcher Anspruch auf Unterlassung auch in Bezug auf die vom Gesamtbetriebsrat vertretenen Arbeitnehmer der Station G. nicht. 28 a) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gründet sich auf den neben § 23 Abs. 3 BetrVG bestehenden, jedenfalls im Bereich von § 87 BetrVG mittlerweile allgemein anerkannten sogenannten allgemeinen Unterlassungsanspruch bei mitbestimmungswidrigem Verhalten (vgl. grundlegend BAG vom 03.05.1994, 1 ABR 24/93, juris; vom 03.05.2006, 1 ABR 14/05, juris; vom 15.05.2007, 1 ABR 32/06, juris). Dieser allgemeine Unterlassungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in der entsprechenden Anwendung von § 1004 BGB i. V. m. §§ 2 Abs. 1, 78 Satz 1 BetrVG bzw. folgt unmittelbar aus dem konkret verletzten Mitbestimmungstatbestand. 29 b) Der allgemeine Unterlassungsanspruch setzt zunächst eine Verletzung von Mitbestimmungsrechten durch den Arbeitgeber voraus. 30 Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Arbeitgeberin hat die Rechte des Gesamtbetriebsrats aus der Gesamtbetriebsvereinbarung „Zeiterfassung“ nicht verletzt. 31 (1) Dabei war zu berücksichtigen, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung gekündigt ist und zurzeit nachwirkt. Gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG gelten Regelungen einer Betriebsvereinbarung nach deren Ablauf nur in solchen Angelegenheiten weiter, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. 32 Selbst wenn die Gesamtbetriebsvereinbarung der Arbeitgeberin aufgrund von Ziffer 3. Buchstabe c) der Vereinbarung generell eine manuelle Zeiterfassung von bestimmten Kommens- und Gehenszeiten wie Pausen- oder Raucherzeiten untersagen sollte – was nach einer Auslegung der Gesamtbetriebsvereinbarung wiederum höchst zweifelhaft ist – würde eine solche Regelung jedenfalls nicht nachwirken. Denn eine Einigung zwischen den Beteiligten hierüber könnte vom Gesamtbetriebsrat nicht mittels eines Einigungsstellenspruchs ersetzt werden. 33 (2) Denn es handelt sich bei einer solchen Regelung zum einen nicht um eine Regelung i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erstreckt sich lediglich auf die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Die händische Erfassung von Kommens- und Gehenszeiten fällt nicht hierunter. Es handelt sich auch nicht um einen Gegenstand, der zwingend mitzuregeln ist, um eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Zeiterfassung durch das System Interflex sinnvoll umsetzen zu können. Von dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG werden grundsätzlich auch solche Regelungen erfasst, die zwar nicht unmittelbar die Einführung und Anwendung der Überwachungseinrichtung betreffen, jedoch damit in einem so engen Zusammenhang stehen, dass sich beide Materien nicht sinnvoll voneinander trennen lassen (sog. Annexkompetenz; vgl. BAG vom 08.03.1977, 1 ABR 33/75, juris; vom 10.08.1993, 1 ABR 21/93, juris; vom 11.07.2000, 1 AZR 551/99, juris; vom 13.02.2007, 1 ABR 18/06, juris). Einen solchen engen Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht beispielsweise hinsichtlich der Regelung von Informationsrechten zur Kontrolle der Einhaltung der Regelungen über den Einsatz einer Telefonanlage angenommen (BAG vom 30.08.1995, 1 ABR 4/95, juris). Die Anordnung, ob Arbeitszeiten – insb. Pausenzeiten – neben der elektronische Erfassung vom Arbeitgeber zugleich manuell erfasst werden dürfen, steht jedoch nicht in einem solch engen Zusammenhang mit der Einführung des elektronischen Zeiterfassungssystems, dass beide Materien nicht sinnvoll voneinander getrennt werden könnten. Das elektronische Zeiterfassungssystem Interflex soll nach seiner Zweckbestimmung gemäß Ziffer 1. der Gesamtbetriebsvereinbarung sicherstellen, dass eine objektive, sachgerechte und rationelle Feststellung der Arbeitszeiterfassung der Beschäftigten durchgeführt wird. Die Einführung des Systems soll nicht zu Nachteilen bei den Beschäftigten führen. Deshalb haben die Beteiligten die Gesamtbetriebsvereinbarung geschlossen. Gegen die Zulässigkeit einer parallelen manuellen Zeiterfassung durch die Arbeitgeberin könnte zwar sprechen, dass diese manuelle Zeiterfassung gerade nicht so objektiv und sachgerecht wie das elektronische System ist. Denn die händische Erfassung ist aufwändiger und fehleranfälliger als ein elektronisches Zeiterfassungssystem. Die händische Erfassung von Arbeitszeiten führt die – gleichzeitige – elektronische Zeiterfassung jedoch nicht ad absurdum. Die elektronische Zeiterfassung wird trotzdem und unter Einhaltung der Vorgaben aus der Betriebsvereinbarung durchgeführt. Es ist für die elektronische Zeiterfassung deshalb nicht notwendig, dass eine zusätzliche manuelle Zeiterfassung ausgeschlossen ist. Dass sich diese beiden Materien – die sich durchaus sachlich überschneiden können – nicht sinnvoll voneinander trennen lassen würden, ist nicht der Fall. 34 (3) Sollte es sich bei der Anweisung der Arbeitgeberin an die Arbeitnehmer, Kommens- und Gehenszeiten in einer Liste zu erfassen, um Fragen der Ordnung des Betriebs oder des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb handeln, wofür viel spricht, wäre der Gesamtbetriebsrat hier jedenfalls nicht zuständig für eine solche Regelung i.S.d. § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Danach ist der Gesamtbetriebsrat nur zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Die streitgegenständlichen Listen lagen jedoch ausschließlich im Betrieb der Station G. aus. In keinem anderen Betrieb hat der Arbeitgeber solche Listen verwendet. Es bestünde deshalb keine Notwendigkeit dafür, dass der Gesamtbetriebsrat eine solche Regelung trifft. Der örtliche Betriebsrat hätte diese Ordnungs- oder Verhaltensregel selbst mit der Arbeitgeberin verhandeln und die Einigung ggf. durch einen Einigungsstellenspruch ersetzen lassen können. 35 c) Davon abgesehen besteht auch nicht die vom Gesamtbetriebsrat geltend gemachte Wiederholungsgefahr. Eine Wiederholungsgefahr bestünde nur dann, wenn der erneute Eingriff des Arbeitgebers in das geschützte Recht künftig mit einer hinreichend großen und konkreten Wahrscheinlichkeit droht (sog. Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr, vgl. Palandt/ Sprau , Einf. v. § 823 Rn. 20 mit vielen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Eine solche Wiederholungsgefahr besteht hier nicht. Denn es gibt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeber in Zukunft beabsichtigt, Listen an der Schleuse des Verwaltungsgebäudes bzw. Schranke des Betriebsgeländes zu verwenden, um Kommens- und Gehenszeiten der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Diese Vorgehensweise hat sich mit Abschluss der örtlichen Betriebsvereinbarung über die elektronische Zutrittskontrolle erledigt. Der Arbeitgeber hat desweiteren in der Anhörung vor der Kammer mitgeteilt, dass die umstrittenen Raucherpausen aktuell von den Vorgesetzten der betroffenen Arbeitnehmer zeitlich erfasst werden, bei denen sich die Arbeitnehmer ab- und wieder anmelden müssten. Daraus ergibt sich keine Wiederholungsgefahr für die Verwendung einer Liste mit Namen, Datum und Uhrzeit an der Schleuse bzw. Schranke. 36 Die von den Beteiligten in der Anhörung vor der Kammer am 26.10.2016 im Wesentlichen diskutierte Erfassung der Zeiten von Raucherpausen durch den Arbeitgeber stellt eine gänzlich andere Maßnahme als die angegriffene dar. Der Gesamtbetriebsrat hat ausdrücklich in seinem Antrag – der i.V.m. der Antragsbegründung auszulegen ist – die Anweisung der Arbeitgeberin angegriffen, dass die Beschäftigten Listen wie diejenige ausfüllen müssen, die die Arbeitgeberin bis vor kurzem an der Schranke und Schleuse des Betriebs ausgelegt hatte. 37 II. Über den Antrag zu 2. musste die Kammer nicht entscheiden. Sinngemäß hat der Gesamtbetriebsrat diesen Antrag nur für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. gestellt. 38 III. Der Antrag zu 3. ist unzulässig. 39 Ihm fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. 40 1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann ein Antrag auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet werden, wenn der Antragssteller ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. 41 2. Vorliegend scheitert das Feststellungsinteresse des Gesamtbetriebsrats daran, dass keine Wiederholungsgefahr besteht. Es gibt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeber in Zukunft beabsichtigt, Listen an der Schleuse des Verwaltungsgebäudes bzw. Schranke des Betriebsgeländes zu verwenden, um Kommens- und Gehenszeiten der Arbeitnehmer aufzuzeichnen (s.o.) 42 3. Sollte der Antrag zu 2. dahingehend zu verstehen sein, dass der Gesamtbetriebsrat festgestellt haben möchte, dass die Arbeitnehmer des Arbeitgebers nicht verpflichtet sind, sich für Raucherpausen ab- und wieder anzumelden oder dass die diesbezüglichen Abwesenheitszeiten vom Arbeitgeber nicht (in einer Liste oder in sonstiger Art- und Weise) aufgezeichnet werden dürfen, so liefe der Antrag auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus. Dies ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichtes (vgl. BAG vom 21.07.2009, 9 AZR 279/08, juris; vom 15.04.1999, 7 AZR 716/97, juris). 43 Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht.