Urteil
8 Ca 1328/16
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2016:1027.8CA1328.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 64,35 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 5,85 € seit dem 16.04., 16.05., 16.06., 16.07., 16.08., 16.09., 16.10., 16.11., 16.12.2015, 16.01. und 16.02.2016 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 4. Streitwert: 2.882,98 €. 5. Die Berufung wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten über Vergütung. 3 Die Beklagte ist ein Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes und beschäftigt den Kläger am ………………… als ………………….. Sie übernahm per 1. Januar 2015 den Fluggastüberwachungsbetrieb der Rechtsvorgängerin Fa. ..........................., welcher ihrerseits den Betrieb der Fa. ........................... übernommen hatte, in welchem der Kläger als Luftsicherheitskontrollkraft nach § 5 LuftSiG eingestellt war. Die seinerzeitige Arbeitgeberin (...........................) teilte dem Kläger mit Schreiben vom ……………… mit, daß er ab ………………….. als …………….. eingesetzt werde und für diesen Einsatz eine Zulage von 2,00 € brutto pro Stunde erhalte. Die Folgearbeitgeberin (...........................) erhöhte diese Zulage in 2013 auf 2,25 €, ferner einigte diese sich mit dem Kläger durch gerichtlichen Vergleich auf eine seit 1. September 2011 160 Stunden betragende regelmäßige Arbeitszeit. 4 Die Parteien gehen übereinstimmend von der Geltung der Tarifverträge für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen für das Arbeitsverhältnis aus,so dem Manteltarifvertrag vom …………….. (im folgenden: MTV). Weiter steht außer Streit, daß sich der tarifliche Stundenlohn für die Tätigkeit des Klägers bis Februar 2015 auf 14,70 €, danach bis Dezember 2015 auf 15,35 € und seit Januar 2016 auf 16,00 € belief. 5 Seit 2004 können die Mitarbeiter des Flugüberwachungsbetriebes den Parkplatz ………… am …………………… zum Abstellen ihres Fahrzeugs nutzen, wovon der Kläger Gebrauch machte und macht. Ebenso wie die Rechtsvorgängerinnen behielt die Beklagte vom abgerechneten monatlichen Nettoverdienst des Klägers jeweils 30,35 € als Parkplatzgebühr ein, was dem ursprünglich festgelegten Preis von 25,50 € zzgl. MwSt entsprach. Seit März 2015 behält die Beklagte einen weiteren Nettobetrag von monatlich 5,85 € ein. 6 Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren über den erhöhten Einbehalt für den Parkplatz sowie die geltende Stundenvergütung, die Berechnung der tariflichen Jahressonderzahlung, der Urlaubsvergütung und der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit. Einigkeit besteht bei der Urlaubsvergütungsberechnung darüber, daß mangels eines geführten Arbeitszeitkontos kein Stundenwert eingerechnet, sondern die diesem entsprechende Vergütung direkt ausgezahlt wird. 7 Der Kläger meint, die Beklagte sei nicht zur einseitigen Änderung der betriebsüblich gewordenen Gebührenregelung zum Parkplatz berechtigt und macht daher die Auszahlung der Erhöhungsbeträge bei den Einbehalten von März 2015 bis Januar 2016 geltend. 8 Zudem habe die Beklagte ihm als durch die Farbe seiner Krawatte ausgewiesene Führungskraft für jede abgerechnete Stunde das einheitliches Stundenentgelt nach der Summe aus dem jeweiligen Tarifstundensatz zuzüglich 2,25 € zu zahlen. 9 Als monatliches Regelentgelt sei für 2015 160 x 17,60 € = 2.816,00 € zugrundezulegen und 25% hiervon als Jahressonderzahlungen im Mai und November angefallen. 10 Das Gesamtstundenentgelt einschließlich der 2,25 € sei auch für die tariflichen prozentualen Zuschläge maßgeblich, ebenso für die Vergütung der Stundenwertstellung für Zeiten des Urlaubs. Im übrigen sei für die Urlaubsvergütung die Summe des Bruttoeinkommens – ohne Einmalzahlungen – aus den vorangegangenen 12 Monaten maßgebend, welches durch die Anzahl der Tage, an welchen er in dieser Zeit tatsächlich gearbeitet habe, zu teilen und mit der Zahl der im nachfolgenden Monat genommenen Urlaubstage zu multiplizieren sei. Die entsprechende Berechnung sei für das zusätzliche Urlaubsentgelt nach der Differenz zwischen dem Gesamteinkommen ohne Einmalzahlungen und dem Grundeinkommen vorzunehmen. 11 Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sei pro Krankheitstag nach den Arbeitsstunden zu berechnen, die sich ergeben, wenn die Anzahl der bis zum Vormonat abgerechneten Stunden durch die Anzahl der Tage, an welchen im entsprechenden Zeitraum gearbeitet wurde, geteilt wird. 12 Der Kläger fordert danach neben den Nachzahlungen der erhöhten Nettoeinbehalte für den Parkplatz gemäß der Aufschlüsselung in der Klageschrift, worauf wegen der Einzelheiten verwiesen wird, zu den von der Beklagten bereits abgerechneten Beträgen – soweit jedenfalls aus der Begründung seines Antrags erkennbar - weitere Bruttobeträge zu den Jahressonderzahlungen, zudem weitergehende sich unter Einschluß der ...........................enzulage ergebende Stundenvergütungen sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge, weiteres Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsentgelt und weitere Entgeltfortzahlung. 13 Der Kläger beantragt 14 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.818,63 € brutto und 64,35 € netto nebst 5 Zinsen oberhalb des Basiszinssatzes auf 5,85 € seit dem 16.04.2015, auf 5,85 € seit dem 16.05.2015, auf 50,58 € seit dem 16.06.2015, auf 802,03 € seit dem 16.07.2015, auf 271,10 € seit dem 16.08.2015, auf 5,85 € seit dem 16.09.2015, auf 975,27 € seit dem 16.10.2015, auf 40,59 € seit dem 16.11.2015, auf 247,70 € seit dem 16.12.1015, auf 177,47 € seit dem 16.01.2015 und auf 300,52€ seit dem 16.02.2016 zu zahlen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie meint, sie sei berechtigt, die Parkgebühren nach der aktuellen Festsetzung des Parkplatzbetreibers einzubehalten. Insoweit sei sie nicht Vertragspartnerin des Klägers, sondern nur Vermittlerin. Weiter erläutert sie im einzelnen die von ihr vorgenommenen Berechnungen für die einzelnen der Klageforderung zugrundeliegenden Monate und und stützt sich - kurz zusammengefaßt – im wesentlichen auf folgende Argumente: 18 Die ...........................enzulage falle nicht an, wenn der Kläger nicht entsprechend eingesetzt sei. Für die tarifliche Sonderzahlung sei der Tariflohn maßgeblich, nicht die zusätzliche Zulage, dasselbe gelte für die tariflichen Zuschläge. Zur Berechnung des für die Urlaubsvergütung wie für die Entgeltfortzahlung geltende Stundenwerts ergebe sich der Zähler – wie auch vom Kläger zugrundegelegt - aus den Gesamtstunden der letzten 12 Abrechnungen inklusive für Urlaub, Krankheit und sonstige Entgeltfortzahlung vergüteten Stunden, der Nenner allerdings nach allen vergüteten Tagen einschließlich solcher mit bezahltem Urlaub, Krankheit und sonstiger Entgeltfortzahlung. Das zusätzliche Urlaubsentgelt richte sich nur nach den Zulagen und Zuschlägen, die ...........................enzulage sei darin umfassend berücksichtigt, im Nenner seien die vergüteten Urlaubs- und Krankheitstage hinzuzuaddieren. Auch für die Entgeltfortzahlung bei Krankheit seien sowohl im Zähler als auch im Nenner alle vergüteten Tage, also „echte“ Arbeitstage zuzüglich bezahlte Urlaubstage und Krankheitstage einzurechnen. 19 Wegen des weiteren hier nach § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO stark verknappt zusammengefaßten, von den Parteien im in Bezug genommenen schriftsätzlichen Vorbringen ausführlich und detailliert dargestellten Sach- und Streitstandes, insbesondere der umfänglichen rechtlichen Argumentationen, wird gem. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf den Akteninhalt verwiesen. 20 Entscheidungsgründe 21 Die insgesamt zulässige Leistungsklage Klage ist wegen der geforderten Nachzahlung der Einbehalte (Erhöhungsbeträge) begründet, darüber hinaus erfolglos. Diese Entscheidung der Kammer beruht im wesentlichen auf folgenden hier gemäß § 313 Abs. 3 ZPO zusammengefaßt zu den einzelnen Streitpunkten des vorliegenden Verfahrens dargestellten Erwägungen: 22 Wegen der bei den einbehaltenen Parkgebühren einzig in Streit stehenden Erhöhungsbeträge von 5,85 € pro Monat sind die jeweils entstandenen Vergütungsansprüche des Klägers aus § 611 Abs. 1 BGB nicht aufgrund Aufrechnung gemäß §§ 389, 387, 388 BGB erloschen, denn es ist nicht ersichtlich, aus welchem Rechtsgrund der Beklagten eine entsprechende Gegenforderung zustand. Zwar ist die An- und Abfahrt zur Arbeitsstelle Privatsache, ebenso die Unterbringung des vom Arbeitnehmer hierzu genutzten Fahrzeugs am Arbeitsplatz bzw. in der Nähe des Betriebes. Soweit es kostenpflichtige Parkmöglichkeiten auf einem Parkplatz eines dritten Betreibers gibt, bedarf eine Verrechnung der Beträge, die der Arbeitnehmer dem Parkplatzvermieter gemäß § 535 Abs. 2 BGB schuldet, mit dem vom Arbeitgeber geschuldeten Arbeitslohn einer entsprechenden unter Beteiligung des Arbeitnehmers getroffenen Vereinbarung. Entsprechende ausdrückliche Abreden hierzu, die unter Beteiligung der Parteien dieses Rechtsstreits getroffen wurden, gibt es nicht. Ein vom Kläger mit dem Parkplatzbetreiber geschlossener Mietvertrag mit einer vereinbarten Parkplatzmiete – seit März 2015 – von 31,35 € ist nicht erkennbar. Aus der bisherigen jahrelangen Praxis ergibt sich allenfalls ein konkludent geschlossener Vertrag bei Geltung einer Monatsmiete von 25,50 €. 23 Es gab auch keinen ausdrücklich vom Kläger erteilten und arbeitgeberseits angenommenen Auftrag, der die Beklagte bzw. zuvor ihre Rechtsvorgänger gemäß § 662 BGB verpflichtete, unentgeltlich die arbeitnehmerseits geschuldete Parkplatzmiete an den Betreiber abzuführen und gemäß § 670 BGB berechtigte, vom Kläger die Erstattung solcher Aufwendungen zu verlangen, und zwar in der jeweils vom dritten Betreiber festgesetzten Höhe. Der Kläger bestreitet ausdrücklich das Zustandekommen eines entsprechenden „Vermittlungsvertrages“. Die unstreitige jahrelange Praxis der vom Arbeitgeber vorgenommenen Abführung und des Einbehalts von monatlich 26,50 € gibt gleichfalls keinen Hinweis auf eine im Auftragsverhältnis geltende „Jeweiligkeitsklausel“, nach der sich die dem Beauftragten übertragene Geschäftsbesorgung und sein Erstattungsanspruch auf die Abführung und den Einbehalt eines höheren bzw. eines einseitig vom Dritten festgesetzten Betrages bezog. Dies folgt auch nicht aus der beklagtenseits behaupteten Weitergabe eines Rabatts, welcher sich durch die praktizierte Sammelüberweisung für die Parkplatzmieter ergibt. Hierdurch wird nicht die zur Berechtigung des Einbehalts in der geänderten Höhe notwendige vertragliche Abrede darüber ersetzt, daß der dem Arbeitgeber erteilte Auftrag die Abführung der Parkgebühren in der jeweils vom Betreiber festgesetzten Höhe umfaßt. 24 Soweit die Parkplatzmiete tatsächlich inzwischen um 5,85 € höher ist und der Beklagten mangels zur Weitergabe der Erhöhung berechtigender Abrede im Verhältnis zum Kläger nicht gedeckte Zusatzaufwendungen entstehen, ist kein Rechtsgrund zur Weitergabe an den Kläger ersichtlich, nachdem dieser der Verrechnung der erhöhten Parkgebühr ausdrücklich widerspricht. Die Beklagte ist schließlich nicht verpflichtet, für den Kläger weiterhin die Geschäftsbesorgung (Abführung der Parkgebühren an den Betreiber) zu übernehmen. Soweit ein konkludenter Auftragsvertrag zugrunde liegt, ist sie gemäß § 671 Abs. 1 2. HS BGB zur jederzeitigen Beendigung berechtigt. Nachdem eine entsprechende Erklärung bisher nicht erfolgt ist, gehen die abgeführten Erhöhungsbeträge zu Lasten der Beklagten und ergab sich keine gegen die Vergütung des Klägers aufrechenbare Gegenforderung. Die monatlichen Nettoansprüche wegen der Vergütungen aus März 2015 bis Januar 2016 sind demnach jeweils in Höhe von 5,85 € noch offen, aus der Summe ergab sich der Zahlungsanspruch im titulierten Umfang. Die Verzinsungspflicht nach Ablauf der jeweiligen tariflichen Lohnfälligkeitstermine folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 614 BGB i.V.m. 15 Abs. 2 MTV, 247 BGB. 25 Die weiteren Forderungen sind unbegründet. Dabei kann die teilweise fehlende rechnerische Nachvollziehbarkeit der im Antrag gestellten Bruttoforderung dahinstehen, die Kammer folgt im wesentlichen den ausführlich dargestellten Argumentationen der Beklagten, so daß ohnehin keine weitergehenden Vergütungsansprüche des Klägers mehr erkennbar sind. Kurz zusammengefaßt (§ 313 Abs. 3 ZPO) gilt folgendes: 26 Die Beklagte schuldet dem Kläger nur für den tatsächlichen Einsatz als ........................... eine um 2,25 € erhöhte Stundenvergütung. Dies ergibt sich aus der Formulierung in der zugrundeliegenden Zusage der Vor-Rechtsvorgängerin vom 24. August 2006: „Für diesen Einsatz erhalten Sie eine Zulage von 2,00 €/Stunde/brutto.“. Gemeint ist der zuvor angesprochene Einsatz als ........................... und „diese Aufgabe“, für welche in der Zusage „alles Gute“ gewünscht wird. Da die Zulage ausdrücklich stundenbezogen versprochen wurde, ist der in der jeweiligen Arbeitsstunde absolvierte Einsatz maßgebend und besteht der Anspruch ratierlich nur entsprechend der Zeit, in welcher Arbeitsaufgaben erledigt wurden, für welche der Stundenzuschlag versprochen ist. An welchen Arbeitsplätzen der Einsatz zu anderen Zeiten oder wo dieser überwiegend erfolgt, spielt keine Rolle. Dies entspricht der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung in Bezug auf die gleiche Situation bei stundenbezogenen Tarifzuschlägen. Anderweitige Tätigkeiten des Klägers als ........................... waren damit – unabhängig von der Farbe der dabei getragenen Krawatte – nur mit dem Tarifstundenlohn zu vergüten, ggfs. bei Anfall zu entsprechenden Zeiten nebst tariflichen Zuschlägen. Nachdem der Kläger nicht prozessual erheblich zur tatsächlichen Ableistung von ........................... in Stunden, welche die Beklagte nur mit dem Tariflohn vergütet hat, vorgetragen hat, kam ein weiterer Vergütungsanspruch aus diesem Aspekt nicht in Betracht. 27 Es ist auch nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage der Kläger tarifliche Zeitzuschläge nicht nur aus der Tarifvergütung, sondern auch aus der Zulage für ........................... verlangen kann. Tarifliche Zuschläge richten sich üblicherweise nach dem Tariflohn, eine anderweitige Tarifregelung hat der Kläger nicht beigebracht. 28 Ebensowenig ergeben sich weitere Vergütungsansprüche aufgrund eines „Regelentgelts“, welches abweichend von den Berechnungen der Beklagten anzusetzen wäre. Die Tarifvertragsparteien haben sich gehalten gesehen, für die typischerweise mit monatlich aufgrund der unterschiedlichen, ggfs. zudem unterschiedlich zulagenrelevanten Einsatzzeiten stark schwankenden Vergütungen beschäftigten Verkehrssicherungskräfte in § 15 Abs. 1 MTV ein festes Regelentgelt zu definieren, welches für die nicht von tatsächlicher Arbeitsleistung abhängigen Vergütungsarten maßgeblich und bei deren Berechnung zugrundezulegen ist (Sonderzahlung gemäß § 22 Abs. 1 MTV, jeweils im Grundbetrag Entgeltfortzahlung gemäß § 16 Abs. 2 MTV, Urlaubsentgelt gemäß § 18 Abs. 1 MTV). 29 Die tarifliche Definition des Regelentgelts in § 15 Abs. 1 MTV ist eindeutig: Entgelttarifvertragliche Stundengrundvergütung x tarifliche Arbeitszeit nach § 13 MTV, d.h. beim Kläger diejenige gemäß § 13 Abs. 11 MTV von 160 Monatsstunden. Zuschläge und Zulagen sind – auch insoweit ist der Tarifvertrag in § 15 Abs. 1 Unterabsatz 2 MTV eindeutig - gerade nicht Teil des Regelentgelts, sondern zum Regelentgelt „zusätzlich“ zu zahlen, was logischerweise ausschließt, daß sie in diesem bereits enthalten sind. 30 Da die Sonderzahlung nach der Tarifregelung in § 22 Abs. 1 MTV 25% des Regelentgelts beträgt, in welchem die dem Kläger für die Funktion als ........................... zugesagte Zulage nicht enthalten ist, ist diese für die entsprechenden Zahlungen im Mai und Dezember 2015 nicht maßgeblich, die Mehrforderung des Klägers ist unbegründet. 31 Für die Vergütung bei Krankheit gemäß § 16 Abs. 2 MTV und Urlaub gemäß § 18 Abs. 1 MTV gilt für die erste Komponente gleichfalls das monatliche Regelentgelt aus dem Produkt 160 x jeweilige tarifliche Stundenvergütung. In Bezug auf die streitige Stundenwertstellung, die bei beiden Vergütungsarten in der zweiten Komponente nach §§ 16 Abs. 3 bzw. 18 Abs. 3 i.V.m. 16 Abs. 3 MTV maßgeblich ist, macht sich die Kammer die zutreffenden Ausführungen der 2. Kammer im Urteil 2 Ca 7655/15 vom 23. März 2016 zu eigen, wenn es dort zu diesem Punkt wie folgt heißt: 32 „1. Die vom Kläger geltend gemachten tarifvertraglichen Entgeltfortzahlungsansprüche sind unbegründet, da er bei der Stundenwertstellung von einer unzutreffenden Rechtsauffassung ausgeht und er die für die Ermittlung der zutreffenden Stundenwertstellung erforderlichen Tatsachen nicht dargelegt hat. Entgegen der Auffassung des Klägers sind bei der Ermittlung der Stundenwertstellung bei den „individuellen Gesamtstunden“ Krankheits- und Urlaubszeiten nicht einzubeziehen. 33 Gemäß § 16 Abs. 3 MTV wird die Stundenwertstellung wie folgt berechnet: 34 individuelle Gesamtstunden der letzten zwölf Monate geteilt durch die individuellen geleisteten Arbeitstage der letzten zwölf Monate = Stundenwertstellung. 35 Die Auslegung dieser Tarifnorm ergibt, dass Krankheits- und Urlaubszeiten bei der Ermittlung der „individuellen Gesamtstunden“ unberücksichtigt bleiben. 36 a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG v. 07.07.2004 –4 AZR 433/03–) . 37 b) Der Wortlaut der tariflichen Vorschrift des § 16 Abs. 3 MTV ist hinsichtlich der Frage, ob Krankheits- und Urlaubszeiten bei der Ermittlung der „individuellen Gesamtstunden“ einzubeziehen sind, offen. „Individuelle Gesamtstunden“ kann aufgrund des Zusatzes „individuelle“ als „individuell geleistete“ Gesamtstunden verstanden werden. Nach dem reinen Wortlaut können damit aber auch die individuellen Gesamtstunden verstanden werden, wie sie sich aus den Lohnabrechnungen ergeben, also unabhängig davon, ob es sich um tatsächlich geleistete Stunden oder um Stunden handelt, die aufgrund Krankheit, Urlaub oder anderer Umstände ohne Arbeitsleistung vergütet wurden. 38 Das systematische Argument, das sich aus der Zusammenschau mit der weiteren Definition der Berechnungsmethode ergibt, spricht eher für die Auffassung des Klägers, dass bei den „individuellen Gesamtstunden“ nicht nur auf die „geleisteten“ Stunden abzustellen ist, da -anders als bei den „individuellen geleisteten Arbeitstagen“- das Wort „geleistete“ zwischen die Worte „individuelle Gesamtstunden“ gerade nicht eingefügt ist. 39 Bei der Auslegung von Tarifverträgen ist jedoch der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Sinn und Zweck der tariflichen Regelung zur Entgeltfortzahlung ist, dem Arbeitnehmer im Falle der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt zu erhalten; sie dient damit der Sicherung des Lebensunterhalts. Da die Arbeitszeiten der am Flughafen eingesetzten Arbeitnehmer typischerweise nicht gleichmäßig verteilt sind, ist Sinn und Zweck der Berechnungsmethode in § 16 Abs. 3 MTV, die durchschnittliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers, die auf einen Arbeitstag entfällt, in einem 12-Monatszeitraum zu ermitteln. Der Arbeitnehmer soll im Falle der Erkrankung die Stunden vergütet erhalten, die er durchschnittlich an einem Arbeitstag erbringt. Sinn und Zweck der tariflichen Vorschrift ist es hingegen nicht, dem Arbeitnehmer für Zeiten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit mehr Stunden zu vergüten, als er durchschnittlich an Tagen erbringt, an denen er seine Arbeit tatsächlich leistet. Dies wäre aber das Ergebnis, wenn man der Berechnungsmethode des Klägers folgen würde: Denn wenn im Zähler bei den „individuelle Gesamtstunden“ Krankheits- und Urlaubsstunden der letzten 12 Monate einbezogen werden, im Teiler bei den „individuellen geleisteten Arbeitstagen“ hingegen nicht, spiegelt die daraus ermittelte „Stundenwertstellung“ nicht die durchschnittlich an Arbeitstagen geleisteten Arbeitsstunden wieder. Je mehr Krankheits- und Urlaubszeiten innerhalb des 12- Monatszeitraums eingeflossen sind, umso größer wird im Ergebnis die Stundenwertstellung, d.h. desto höher wären die vom Arbeitgeber zu vergütenden Stunden pro Tag der Entgeltfortzahlung. Dies entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Tarifvorschrift. 40 Die Fehlerhaftigkeit der klägerischen Rechtsauffassung springt bei folgendem Beispiel geradezu ins Auge: 41 Die Luftsicherheitskraft L, mit der eine monatliche Regelarbeitszeit von 173 Stunden vereinbart ist, war im Jahr 2015 fast durchgehend aufgrund verschiedener Erkrankungen arbeitsunfähig erkrankt. Zeiten sechswöchiger Arbeitsunfähigkeit mit Entgeltfortzahlung wechselten sich ständig mit ein bis zwei Tagen geleisteter Arbeit ab. Insgesamt arbeitete L im Jahr 2015 an 10 Tagen jeweils 8 Stunden, die restlichen Tage war er mit Entgeltfortzahlung arbeitsunfähig erkrankt. Die Arbeitgeberin vergütete für das Jahr 2015 insgesamt 2.076 Stunden. Am 02.01.2016 war L ebenfalls erkrankt. 42 Nach klägerischer Berechnung würde die Stundenwertstellung für den Krankheitstag 02.01.2016 insgesamt 207,60 Stunden betragen (2.076 individuelle Stunden in den letzten 12 Monaten / 10 geleistete Arbeitstage), Entgeltfortzahlung für einen einzigen Tag würde mithin allein bezogen auf den Grundlohn 3.186,66 Euro brutto betragen. 43 Nach zutreffender Berechnung würde die Stundenwertstellung insgesamt 8 Stunden betragen (80 Stunden geleistete Arbeit / 10 geleistete Arbeitstage). 44 Die Tarifauslegung ergibt damit nach Auffassung der Kammer trotz des nicht eindeutigen Wortlauts unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Tarifnorm zweifelsfrei, dass bei den „individuellen Gesamtstunden“ i.S.d. § 16 Abs. 3 MTV vergütete Stunden für Tage, an denen keine Arbeitsleistung erbracht worden ist (insbesondere Krankheits- und Urlaubstage), nicht einfließen. 45 Da der Kläger dies bei seiner Berechnung der Entgeltfortzahlung nicht berücksichtigt hat, sondern bei den „individuellen Gesamtstunden“ Urlaubs- und Krankheitstage eingerechnet hat, war die Klage insoweit insgesamt abzuweisen. Denn der Kläger hat auch nicht schriftsätzlich dargelegt, wie viele der angegebenen Stunden auf Urlaubs- und Krankheitszeiten in den letzten 12 Monaten entfallen. 46 c) Das im Falle der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit fortzuzahlende „Regelentgelt“ gemäß § 16 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 MTV bezieht sich zudem nur auf die entgelttarifliche Stundengrundvergütung und nicht auf die Gesamtvergütung (inkl. Zulagen). Nach § 15 Abs. 1 MTV bemisst sich das „Regelentgelt“ nach der entgelttariflichen Stundengrundvergütung und der monatlichen Arbeitszeit. 47 Zulagen und Zuschläge hingegen werden zusätzlich zum „Regelentgelt“ gezahlt, gehören somit also nicht selbst zum „Regelentgelt“. 48 Die entgelttarifliche Stundengrundvergütung des Klägers beträgt 14,70 Euro bzw. 15,35 Euro brutto pro Stunde und nicht 16,20 Euro bzw. 16,85 Euro brutto pro Stunde. 49 2. Entsprechendes gilt auch für die vom Kläger geltend gemachten Differenzen beim Urlaubsentgelt. § 18 Abs. 3 MTV verweist hinsichtlich der für das Urlaubsentgelt vorzunehmenden Stundenwertstellung auf § 16 Abs. 3 des MTV. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.“ 50 Die zitierten Bewertungen aus dem Urteil der 2. Kammer gelten auch für das im hier entschiedenen Verfahren berücksichtigungsfähige klägerische Vorbringen. Dies gilt sowohl inhaltlich als auch in Bezug auf die Ausführungen zum unterbliebenen Vortrag, ggfs. mit alternativen Berechnungen, woraus bei zutreffender Stundenwertstellung ein höherer Anspruch des Klägers erkannt werden könnte. Die Kammer konnte aus dem ihr beigebrachten Sachvortrag weder die im Klageantrag eingeforderte Gesamtbruttoforderung nachvollziehen noch einen jedenfalls darin enthaltenen bestimmten Teilbetrag, in dessen Höhe bei zutreffender Anwendung der tariflich angeordneten Stundenwertstellung sowie den überwiegend nur auf den Tarifanteil abstellenden Berechnungsvorgaben noch eine weitergehende Forderung des Klägers aus den über das Regelentgelt hinausgehenden „zweiten Komponenten“ zur Entgeltfortzahlung und zum Urlaubsentgelt erkannt und tituliert werden könnte. 51 Im übrigen haben die Ausführungen der 2. Kammer mit dem darin geschilderten Beispiel auch diese Kammer davon überzeugt, daß es bei der zur Stundenwertstellung vorzunehmenden Division - ebenso wie beim auf die Gesamtvergütung für alle in den Referenzzeitraum fallenden Tage abstellenden Zähler - auch beim Nenner auf die Tage ankommt, für welche im Referenzzeitraum Vergütung gezahlt worden ist. Soweit die Tarifvertragsparteien die unglückliche Formulierung individuell „geleistete“ Arbeitstage verwandt haben, waren nach dem erkennbaren wirklichen Willen die im Referenzzeitraum individuell „vergüteten“ Arbeitstage gemeint. Es ist gerichtsbekannt, daß immer häufiger Tarifvertragsparteien, insbesondere auch denjenigen aus dem hier einschlägigen Bereich, ebenso wie anderen Parteien von Kollektiv- oder Individualverträgen bis hin zu Verordnungs- und Gesetzgebern Ungenauigkeiten bis hin zu echten sprachlichen Fehlern unterlaufen. Die Erfahrung aus zahlreichen Auslegungsstreitigkeiten zeigt, daß zunehmend bei der Abfassung von zur rechtlichen Verwendung formulierten Texten ungenaue oder auch falsche Begriffe verwendet werden, sei es aus Unkenntnis, aus Versehen oder aus dem Wunsch heraus, zur Meidung von Diskriminierungsvorhalten eine besondere Semantik einzusetzen. Die traditionelle Auslegung, die sich an erster Stelle am Wortlaut und der objektiven Bedeutung verwendeter Begriffe orientiert, wird danach zum Auslaufmodell. Der vorliegende Fall zeigt dies deutlich. 52 Die Klage war danach nur wegen des Komplexes „Einbehalt der erhöhten Parkgebühren“ erfolgreich und im übrigen wegen der Bruttoforderungen als unbegründet abzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 2 S. 1 ZPO, 61 Abs. 1 ArbGG, 3, 4, 5 ZPO. Angesichts der weit überwiegenden Erfolglosigkeit wirkte sich das teilweise Obsiegen des Klägers bei der Kostenquotierung nicht aus. 53 Nachdem sich die streitige Entscheidung über eine Summe von aus verschiedenen Zeitabschnitten stammenden Forderungen und weiteren Streitgegenständen verhält, so daß auch ein Rechtsmittel in eingeschränkter Form - wegen einer unterhalb der Beschwer des § 64 Abs. 2 ArbGG bleibenden Teilverurteilung bzw. -abweisung - eingelegt werden könnte, für diesen Fall aber keine Gründe gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG zu erkennen sind, welche die Zulassung einer solchen Berufung gemäß § 64 Abs. 2 a) ArbGG gebieten würden, war dies nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers in § 64 Abs. 3 a) S. 1 ArbGG in den Urteilstenor aufzunehmen.