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Urteil

1 Ca 2209/16 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2016:1125.1CA2209.16.00
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Tenor

1.              Die Klage wird abgewiesen.

2.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.              Der Streitwert wird auf 9.911,16 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 9.911,16 € festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um das Bestehen einer Zahlungsforderung. Der Kläger war bis zum xxxxxx bei der Firma xxxxxx, einem Personaldienstleistungsunternehmen, als xxx beschäftigt. Diese entlieh den Kläger ab dem 03.08.2015 an den Beklagten, einen xxxxx, der den Kläger auf verschiedenen Baustellen einsetzte. Die Parteien schlossen einen – undatierten – bis zum 30.09.2016 befristeten Arbeitsvertrag, wonach der Kläger von dem Beklagten mit Wirkung vom 01.09.2015 als xxxxxxxx in Köln eingestellt wurde. In diesem Vertrag heißt es u.a.: „ § 10 Ausschlussfristen 1.1 Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit diesem in Verbindung stehen, sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei gelten zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verfallen. 1.2 Lehnt die andere Partei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von drei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt auch für Zahlungsansprüche, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden oder von dessen Ausgang abhängen. 1.3 Der Ausschluss nach den vorstehenden Ziffern gilt nicht, soweit ein Anspruch auf der Haftung wegen Vorsatz beruht.“ Mit Schreiben vom 21.08.2015 kündigte der Kläger sein mit der Firma xxxxxxx bestandenes Arbeitsverhältnis zum 31.08.2015. Für den Beklagten erbrachte der Kläger ab dem 01.09.2015 keine Arbeitsleistungen. In einem Schreiben der seinerzeitigen Anwälte des Klägers an den Beklagten vom 14.09.2015 heißt es – soweit hier von Interesse – u.a.: „Gegenstand unserer Mandatierung ist das zwischen Ihnen und unserem Mandanten zum 01.09.2015 begründete Arbeitsverhältnis. Unser Mandant hat uns darum gebeten, in Kontakt zu Ihnen zu treten, nachdem hier offenbar von Seiten der Firma xxxxxxxx als ehemaligem Verleiher unseres Mandanten Ansprüche gegen Sie geltend gemacht werden. Wie uns unser Mandant mitteilt, spricht hier einiges dafür, dass diese Ansprüche zu Unrecht geltend gemacht werden. Zu diesem Zweck können Sie uns gerne den zwischen Ihnen und der Firma xxxxxxxxx abgeschlossenen Vertrag zur Verfügung stellen. Für unseren Mandanten ist die Situation äußerst misslich. Er ist fest davon überzeugt, dass der Wechsel zu Ihnen richtig war und hat weiterhin ein hohes Interesse daran, das Arbeitsverhältnis seinerseits zu erfüllen. Insoweit bleibt die hoffentlich baldige Genesung des Mandanten abzuwarten. Für eine kurze Rückantwort wären wir dankbar. Für Rückfragen stehen wird gerne und jederzeit zur Verfügung.“ In einem Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 05.04.2016 heißt es auszugsweise: „nachdem im Spätsommer letzten Jahres die Übernahme Ihrer Person in unser Unternehmen geplant war, kam es zu Widrigkeiten mit der Leiharbeitsfirma für die Sie tätig waren. In mannigfaltigen Gesprächen sind wir übereingekommen, dass Sie das für den 1. September 2015 beabsichtigte Arbeitsverhältnis nicht antreten. Aus diesem Grunde sind Sie nicht mehr zur Arbeit erschienen und haben die Schlüssel der von Ihnen zuvor betreuten Baustelle noch im August 2015 an uns zurückgegeben. Ein Arbeitsverhältnis existiert demnach nicht, Ihr Ansinnen nach nunmehr gut 8 Monaten ist ebenso überraschend wie verwunderlich. Äußerst vorsorglich kündigen wir daher ein Arbeitsverhältnis zum nächstzulässigen Zeitpunkt und stellen klar, dass wir seit Ende des vergangenen Jahres weder Verwendung für Sie hatten noch haben.“ Mit Schreiben seines Anwalts an den Kläger vom 09.05.2016 ließ der Beklagte das Arbeitsverhältnis „vorsorglich nochmals fristlos“ kündigen. Mit seiner Klage nimmt der Kläger den Beklagten zuletzt auf Zahlung von 9.911,16 € netto in Anspruch. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe kurz vor dem 01.09.2015 bei ihm angerufen und ihm mitgeteilt, dass er den Arbeitsvertrag nicht erfüllen werde, weil er von der Firma xxxxxx aufgefordert worden sei, eine Ablösesumme zu zahlen, die er mit der Begründung nicht geleistet habe, dass er kein Menschenhändler sei. Der Kläger behauptet weiterhin, er habe dem Beklagten immer wieder, so noch im Februar 2016, seine Arbeitsbereitschaft angeboten. Dies habe der Beklagte trotz Vertrags stets abgewunken. Das Arbeitsverhältnis sei seitens des Beklagten erstmals am 05.04.2015 ohne Begründung gekündigt. Dem widerspreche er, der Kläger. Für die Monate September 2015 bis einschließlich August 2016 habe ihm, so meint der Kläger, ein monatliches Einkommen in Höhe von durchschnittlich 1.764,90 € netto zugestanden. Hiervon abzuziehen seien jeweils 978,30 € Arbeitslosengeld. Aus dem verbleibenden Betrag in Höhe von 786,60 € netto errechne sich für zwölf Monate ein Gesamtbetrag in Höhe von 9.439,20 €. Hinzu kämen Zinsen von jährlich 5 % seit dem 01.09.2015, was einen Betrag in Höhe von 471,96 € ausmache. Aus der Addition der beiden letztgenannten Beträge errechne sich eine Gesamtforderung in Höhe von 9.911,16 € netto, die ihm seiner Ansicht nach gegen den Beklagten zustehe. Der Kläger beantragt zuletzt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 9.911,16 € netto zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, die Parteien hätten den undatierten, etwa Mitte August 2015 für die Zeit ab dem 01.09.2015 geschlossenen Arbeitsvertrag einvernehmlich aufgehoben, nachdem der Kläger seine noch für die Firma xxxxxx bei ihm verrichtete Tätigkeit am 25.08.2015 wegen Verunfallung beendet habe. Infolge der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses habe der Kläger die ihm überlassenen Schlüssel eines Objekts noch im August 2015 zurückgegeben. Der Kläger sei dem 01.09.2015 weder bei ihm, dem Beklagten, zur Arbeit erschienen, noch habe er seine Arbeitsleistung angeboten oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht. Im Übrigen habe der Kläger die Kündigungen vom 05.04.2016 und 09.05.2016 nicht gerichtlich angegriffen, so dass dadurch das Arbeitsverhältnis wirksam beendet worden sei und dem Kläger für die Folgezeit keine Vergütungsansprüche zustünden. Schließlich sei nach Meinung des Beklagten die Ausschlussfrist in § 10 des Arbeitsvertrags der Parteien vom Kläger nicht gewahrt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Klage ist mit dem zuletzt gestellten Antrag zulässig, aber unbegründet. Der Kläger kann von dem Beklagten nicht die Zahlung des von ihm zuletzt mit Schriftsatz vom 10.08.2016 geltend gemachten Betrages in Höhe von insgesamt 9.911,16 € netto als durchschnittliches monatliches Einkommen während der Zeit von September 2015 bis einschließlich August 2016 in Höhe von jeweils 1.764,90 € netto abzüglich Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 978,30 € zzgl. Zinsen in Höhe von 471,96 € verlangen. 1. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung dieses Betrags ergibt sich zunächst nicht aus § 611 Abs. 1 BGB i.V. mit dem vom Kläger als Anlage zur Klageschrift eingereichten – undatierten, bis zum 30.08.2016 befristeten – Arbeitsvertrag der Parteien, da der Kläger während der Monate September 2015 bis einschließlich August 2016 unstreitig keine Arbeitsleistungen für den Beklagten erbracht hat (vgl. § 614 BGB – „ohne Arbeit kein Lohn“). 2. Die vom Kläger zuletzt geltend gemachte Zahlungsforderung rechtfertigt sich auch nicht aus § 615 Satz 1 BGB, weil auf Grund des bisherigen Vorbringens des Klägers nicht davon ausgegangen werden konnte, dass sich der Beklagte während der Monate September 2015 bis einschließlich August 2016 in Annahmeverzug befand. a) Gemäß § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung grundsätzlich tatsächlich anbieten, § 294 BGB. Unter den Voraussetzungen des § 295 BGB genügt ein wörtliches Angebot. Das kann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber zumindest konkludent erklärt hat, er werde die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annehmen. Lediglich für den Fall einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung geht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon aus, ein Angebot der Arbeitsleistung sei regelmäßig nach § 296 BGB entbehrlich (siehe etwa BAG, Urteil vom 15.05.2013 – 5 AZR 130/12, AP Nr. 131 zu § 615 BGB, zu II. 1. der Gründe; BAG, Urteil vom 25.02.2015 – 1 AZR 706/13, AP Nr. 137 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu II. 3. b) aa) der Gründe m.w. Nachw.). b) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall hätte es dem Kläger zum Zwecke des Eintritts des Annahmeverzugs des Beklagten oblegen, ab dem 01.09.2015 letzterem seine Arbeitsleistung (nach Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit) tatsächlich anzubieten. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die seinerzeitigen Anwälte des Klägers mit von diesem als Anlage zum Schriftsatz vom 15.05.2016 eingereichten Schriftsatz vom 14.09.2015 u.a. (dort auf Seite 2) mitgeteilt haben, es bleibe die „hoffentlich baldige Genesung des Mandanten abzuwarten“. Während der Dauer krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Klägers hatte der Beklagte ersteren ohnehin nicht zu beschäftigen, ohne dass dem Kläger für die ersten vier Wochen des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zustand (vgl. § 3 Abs. 3 EFZG). aa) Dass der Kläger dem Beklagten seit dem 01.09.2015 (bzw. nach Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit) seine Arbeitsleistung tatsächlich , also persönlich im Betrieb des Beklagten in Köln angeboten hat, was vom Beklagten ausdrücklich bestritten wurde, ist von dem – nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung insoweit darlegungs- und beweispflichtigen – Kläger bislang nicht hinreichend konkret und unter geeignetem Beweisantritt dargetan worden. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 15.05.2016 behauptet, er habe dem Beklagten „immer wieder“ seine „Arbeitsbereitschaft angeboten“, erschließt sich aus diesem pauschalen Vorbringen nicht einmal ansatzweise, an welchem genauen Tag und zu welcher genauen Uhrzeit der Kläger nach dem 31.08.2015 im Betrieb des Beklagten in Köln persönlich eingetroffen ist und dort dem Beklagten persönlich seine Arbeitsleistung angeboten hat. bb) Ein bloßes wörtliches Angebot der Arbeitsleistung durch den Kläger gegenüber dem Beklagten reichte nicht aus. Erforderlich wäre hierfür nach § 295 Satz 1 BGB u.a. gewesen, dass der Beklagte dem Kläger erklärt hätte, dessen Arbeitsleistung nicht anzunehmen. Auch dies wurde von dem – nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung insoweit ebenfalls darlegungs- und beweispflichtigen – Kläger bisher nicht hinreichend konkret und unter geeignetem Beweisantritt dargetan. Denn der Kläger behauptet insoweit lediglich pauschal, der Beklagte habe bei ihm „kurz vor“ dem 01.09.2015 angerufen und mitgeteilt, dass er den Arbeitsvertrag nicht erfüllen werde, da er von der Firma xxxxxx aufgefordert worden sei, eine Ablösesumme zu zahlen, die er mit der Begründung nicht geleistet habe, dass er kein Menschenhändler sei. An welchem genauen Tag und zu welcher genauen Uhrzeit dieser Anruf erfolgt sein soll, wird vom Kläger indes nicht mitgeteilt. 3. Unabhängig davon stehen dem Kläger gegen den Beklagten jedenfalls keine finanziellen Ansprüche für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist gemäß der mit Schreiben vom 05.04.2016 „vorsorglich“ ausgesprochenen Kündigung „zum nächstzulässigen Zeitpunkt“ bzw. nach Zugang der „vorsorglich“ ausgesprochenen sog. Schriftsatzkündigung vom 09.05.2016 zu. Denn beide Kündigungen hat der Kläger nicht innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang nach Maßgabe der §§ 4 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG gerichtlich angegriffen, so dass diese gemäß §§ 7, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG als von Anfang an rechtswirksam gelten. 4. Ob und inwieweit die vom Kläger zuletzt geltend gemachten Zahlungsforderungen nach § 10 des vom Kläger als Anlage zur Klageschrift eingereichten – undatierten – Arbeitsvertrags der Parteien wegen nicht rechtzeitiger außergerichtlicher und/oder gerichtlicher Geltendmachung verfallen sind, bedurfte angesichts der vorangegangenen Ausführungen keiner abschließenden Klärung. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 ArbGG. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG.