Urteil
4 Ca 4057/16 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2016:1219.4CA4057.16.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Streitwert: 1.000,- €
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Streitwert: 1.000,- € Tatbestand Die Parteien streiten über die Anzahl der dem Kläger zustehenden Urlaubstage für die Jahre 2015 und 2016. Der Kläger arbeitet seit dem 26.09.2005 als Fluggastkontrolleur am Standort ………….. Vorherige Arbeitgeberin des Klägers war die Firma ……………, die den entsprechenden Auftrag am Flughafen bis zum 31.12.2014 innehatte. In diesem Arbeitsverhältnis fand zunächst der Manteltarifvertrag für das Sicherheitsgewerbe NRW (MTV WaSi NRW, Anlage K 11 zur Klageschrift, Blatt 36 ff. der Akte) Anwendung. Gemäß § 5 Ziffer 2 MTV WaSi NRW beträgt der Urlaub 26 Werktage; nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von acht Jahren erhöht sich der Urlaub gemäß § 5 Ziffer 3 MTV WaSi NRW um acht Werktage auf 34 Werktage, nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von zehn Jahren um zehn Werktage auf 36 Werktage. Zur Überleitung in den Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 04.09.2013 (MTV Sicherheit Flughäfen, Anlage K 7 zur Klageschrift, Blatt 15 ff. der Akte), der zum 01.01.2014 in Kraft trat, schloss die …………………………unter dem 30.04.2014 mit ……..einen Überleitungstarifvertrag (Anlage K 9 zur Klageschrift, Blatt 28 ff. der Akte). Dieser erhält auszugsweise folgende Regelungen: „§ 3: Abweichende Regelungen … 2. Im Jahr 2014 gilt folgende von § 17 Abs. 2 MTV Aviation abweichende Urlaubsstaffelung (für alle AN unabhängig Teil- oder Vollzeitbeschäftigung): Nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von: … 8 Jahren 10 Jahre: 36 Werktage über 10 Jahre: 38 Werktage unter Beibehaltung der Systematik der 6-Tage-Woche im Jahre 2014. Es entsteht kein Besitzstand hinsichtlich des Urlaubsanspruches über das Jahr 2014 hinaus.“ Die Beklagte beschäftigt den Kläger seit dem 01.01.2015 unter Anerkennung der gesamten Vorbeschäftigungszeiten weiter. Der Kläger arbeitet im 6-3 Schichtsystem, das heißt er arbeitet sechs Tage und hat drei Tage frei. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der MTV Sicherheit Flughäfen nebst den Übergangsbestimmungen zum Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 04.09.2013 (Anlage K 10 zur Klageschrift, Blatt 32 ff. der Akte) Anwendung. § 4 Abs. 1 MTV Sicherheit Flughäfen lautet wie folgt: „Bei einem Auftragswechsel durch Neuvergabe bzw. Ausschreibung hat der neue Auftragnehmer den Beschäftigten im Rahmen des ausgeschriebenen Auftragsvolumens ein Angebot mindestens auf Basis der bisherigen Arbeitsbedingungen (z. B. Beschäftigungszeiten, Urlaubsregelung, Entgelt) zu unterbreiten.“ § 17 Abs. 2 MTV Sicherheit Flughäfen lautet wie folgt: „Der Erholungsurlaub des/der Beschäftigten, dessen durchschnittliche regelmäßige wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist (Fünftagewoche), beträgt je Kalenderjahr bei einer Betriebszugehörigkeit von 0 – 2 Jahren 26 Arbeitstage, mit Beginn einer Betriebszugehörigkeit von 3 – 4 Jahren 28 Arbeitstage und mit Beginn einer Betriebszugehörigkeit ab 5 Jahren 30 Arbeitstage Bei einer regelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit im Kalenderjahr auf mehr oder weniger Arbeitstage pro Woche erfolgt eine entsprechende Umrechnung des Urlaubsanspruchs. Für im Jahres- /Monatsschichtplan arbeitende Beschäftigte sind Urlaubstage die im Schichtplan regelmäßig ausgewiesenen Arbeitstage. Keine Urlaubstage im Sinne dieser Regelung sind die im Schichtsystem ausgewiesenen freien Tage. Die Umrechnung des Urlaubs erfolgt nach folgender Regel. Urlaubstage Fünftagewoche x Jahresarbeitstage 260“ Die sechste Übergangsbestimmung („Urlaub“) zum Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 04.09.2013 lautet wie folgt: „Für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Manteltarifvertrages einen höheren Urlaubsanspruch vereinbart haben, bleibt dieser als Besitzstand bestehen.“ Ausweislich der Verrechnungsübersicht der Beklagten vom 24.06.2015 (Anlage K 3 zur Klageschrift, Blatt 10 der Akte) hatte der Kläger mit Stand Juni 2015 noch einen Resturlaub in Höhe von 31 Tagen zu beanspruchen. Davon nahm der Kläger im September 2015 zwölf, im Oktober 2015 drei, im November 2015 acht und im Dezember 2015 vier Urlaubstage, mithin 27. Ein Urlaubsantrag des Klägers für den 13.12.2015 wurde mit dem Grund abgelehnt, dass der Urlaubsanspruch geringer sei als der beantragte Urlaub. Daraufhin machte der Kläger mit Schreiben vom 03.03.2016 (Anlage K 5 zur Klageschrift, Blatt 12 f. der Akte) die Übertragung von vier Tagen Resturlaub aus 2015 geltend. Die Beklagte reagierte hierauf mit Schreiben vom 04.03.2016 (Anlage K 6 zur Klageschrift, Blatt 14 der Akte). Der Kläger ist der Auffassung, der ihm vor Überleitung in den MTV Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen zustehende Urlaubsanspruch von jährlich 36 Werktagen gemäß § 5 MTV WaSi NRW stünde ihm aufgrund der sechsten Übergangsbestimmung („Urlaub“) zum Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 04.09.2013 auch gegenüber der Beklagten zu. Schließlich ergebe sich ein Jahresurlaubsanspruch von 36 Tagen aber auch aufgrund der Regelung des § 4 Abs. 1 MTV Sicherheit Flughäfen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verpflichten, dem Urlaubskonto des Klägers vier Urlaubstage als Resturlaub 2015 gutzuschreiben; 2. die Beklagte zu verpflichten, dem Urlaubskonto des Klägers für das Kalenderjahr 2016 als Jahresgesamtanspruch neben dem Resturlaub 36 Tage gutzuschreiben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, dass dem Kläger – ausgehend von seinem Einsatz im 6-3 Schichtrhythmus – nach den tarifvertraglichen Regelungen 28 Arbeitstage Urlaub zustehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gutschrift weiterer vier Tage Resturlaub aus dem Jahr 2015 und daneben Gutschrift von 36 Tagen Jahresgesamtanspruch für das Kalenderjahr 2016. 1. Ein Anspruch auf Gutschrift von 36 Tagen Jahresgesamtanspruch für das Kalenderjahr 2016 ergibt sich weder aus § 4 Abs. 1 MTV Sicherheit Flughäfen noch aus der sechsten Übergangsbestimmung („Urlaub“) zum Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 04.09.2013 in Verbindung mit § 5 Ziffer 2 MTV WaSi NRW noch aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag und § 7 BUrlG. a) Gemäß § 4 Abs. 1 MTV Sicherheit Flughäfen hat der neue Auftragnehmer bei einem Auftragswechsel durch Neuvergabe bzw. Ausschreibung den Beschäftigten im Rahmen des ausgeschriebenen Auftragsvolumens ein Angebot mindestens auf Basis der bisherigen Arbeitsbedingungen (z. B. Beschäftigungszeiten, Urlaubsregelung, Entgelt) zu unterbreiten. Die bei der bisherigen Arbeitgeberin des Klägers zunächst geltende Regelung zur Dauer des Urlaubs ergab sich für den Kläger aus § 5 Ziffer 2 MTV WaSi NRW. Danach standen dem Kläger ‑ ausgehend von einer 6-Tage-Woche ‑ zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des MTV Sicherheit Flughäfen zum 01.01.2014 34 Werktage Urlaub zu. Zum MTV Sicherheit Flughäfen war bei der vormaligen Arbeitgeberin des Klägers eine Sonderregelung – allerdings ausdrücklich beschränkt auf das Jahr 2014 – getroffen worden. Die bisherigen Arbeitsbedingungen – bezogen auf den Auftragswechsel zum 01.01.2015 – ergeben sich daher für den Kläger aus dem auch bei der vormaligen Arbeitgeberin geltenden MTV Sicherheit Flughäfen. Auf dessen Basis gewährt die Beklagte dem Kläger unter Berücksichtigung seines Einsatzes im 6-3 Schichtrhythmus einen entsprechend umgerechneten Urlaub, vgl. § 17 Abs. 2 MTV Sicherheit Flughäfen. Eine individualvertragliche Abrede, wonach dem Kläger von seiner bisherigen Arbeitgeberin ein über die tariflichen Regelungen hinausgehender höherer Urlaubsanspruch zugesagt worden sein soll, behauptet der Kläger insoweit nicht. Insbesondere legt der Kläger nicht dar, dass ihm außerhalb einer 6-Tage-Woche ein Urlaubsanspruch in Höhe der geltend gemachten 36 Tagen einzelvertraglich zugesagt worden sei. b) Aus den gleichen Erwägungen scheidet daher auch ein Anspruch des Klägers auf Grundlage der sechsten Übergangsbestimmung („Urlaub“) zum Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 04.09.2013 aus, wonach für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Manteltarifvertrages einen höheren Urlaubsanspruch vereinbart haben, dieser als Besitzstand bestehen bleibt. Ein solcher höherer Urlaubsanspruch ist weder individualvertraglich noch tariflich vereinbart. Der Kläger behauptet keine einzelvertragliche Zusage eines Urlaubsanspruchs von 36 Tagen außerhalb einer 6-Tage-Woche. Und auch tarifvertraglich war dem Kläger in der Zeit vor Inkrafttreten des MTV Sicherheit Flughäfen zum 01.01.2014 gemäß § 5 Ziffer 2 MTV WaSi NRW ein Urlaubsanspruch von 34 Tagen lediglich auf Grundlage einer 6-Tage-Woche zu gewähren. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Gutschrift weiterer vier Tage Resturlaub aus dem Jahr 2015. a) Ausweislich des Schreibens des Klägers vom 03.03.2016, mit dem dieser den streitgegenständlichen Resturlaub aus dem Jahr 2015 außergerichtlich geltend gemacht hat, geht der Kläger im Rahmen seiner Geltendmachung von einem Urlaubsanspruch von 36 Tagen für das Jahr 2015 aus. Anspruch auf einen Jahresgesamturlaubsanspruch von 36 Tagen aber hat der Kläger nicht (vgl. hierzu die Ausführungen zu 1.). b) Ein entsprechender Anspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass in der Verrechnungsübersicht der Beklagten vom 24.06.2015 mit Stand Juni 2015 Resturlaub in Höhe von 31 Tagen ausgewiesen war, von denen der Kläger in der Folgezeit 27 Urlaubstage nahm. Denn der Verrechnungsübersicht kommt – ebenso wie einer Lohnabrechnung – hinsichtlich der dort ausgewiesenen Urlaubsansprüche keine konstitutive Bedeutung zu. Sie stellt kein Anerkenntnis der Beklagten dar. Ein abstraktes Schuldanerkenntnis entfällt bereits mangels Einhaltung der gesetzlichen Schriftform (§§ 781, 126 BGB). Aber auch ein formlos wirksames deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist in der Verrechnungsübersicht nicht zu sehen (vgl. LAG Düsseldorf vom 25.07.2016 – 9 Sa 31/16, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 ArbGG in Verbindung mit § 3 ZPO im Urteil festgesetzt.