Beschluss
19 BV 499/16 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2017:0116.19BV499.16.00
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Leitsätze
Kein Leitsatz
Tenor
1. Zur Vorsitzenden einer Einigungsstelle zu dem Regelungsgegenstand „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit / Einführung von Gleitzeit für Mitarbeiter der Mitarbeitergruppen Financial Planning and Analysis, Assistentinnen, Legal, GTS Regulatory, GTS Clearance Solutions Specialists, GTS Genius Administrator, Learning & Development, Quality Assurance, System Form Specialist, Facility Maintenance, Health and Safety, Marketing und Manager“ wird Richterin am Arbeitsgericht Dr. R. bestimmt.
2. Die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle wird auf je drei festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz 1. Zur Vorsitzenden einer Einigungsstelle zu dem Regelungsgegenstand „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit / Einführung von Gleitzeit für Mitarbeiter der Mitarbeitergruppen Financial Planning and Analysis, Assistentinnen, Legal, GTS Regulatory, GTS Clearance Solutions Specialists, GTS Genius Administrator, Learning & Development, Quality Assurance, System Form Specialist, Facility Maintenance, Health and Safety, Marketing und Manager“ wird Richterin am Arbeitsgericht Dr. R. bestimmt. 2. Die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle wird auf je drei festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Einrichtung einer Einigungsstelle, hierbei über die Bestimmtheit des Antrages sowie die Person des Vorsitzenden. Die antragstellenden Beteiligten zu 1. – 3. (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreiben als Gemeinschaftsbetrieb am Flughafen K./B. ein Verteilzentrum für sog. „Expressfracht“. Der Beteiligte zu 4. ist der für den Gemeinschaftsbetrieb gebildete Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat). Bei der Arbeitgeberin gibt es einige Mitarbeiter, deren Arbeitszeit nicht in Schichtplänen festgelegt wird. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Mitarbeitergruppen Financial Planning and Analysis, Assistentinnen, Legal, GTS Regulatory, GTS Clearance Solutions Specialists, GTS Genius Administrator, Learning & Development, Quality Assurance, System Form Specialist, Facility Maintenance, Health and Safety, Marketing und Manager. Hinsichtlich dieser Arbeitszeiten möchte die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat eine Regelung treffen. Nach einigen Gesprächen der Beteiligten über die Verhandlung einer Betriebsvereinbarung zum Thema Gleitzeit teilte der Betriebsrat am 19. Oktober 2016 mit, dass er die Verhandlungen abbricht. Die von der Arbeitgeberin vorgeschlagene Einrichtung einer Einigungsstelle lehnte er am 07. Dezember 2016 ab. Mit dem am 23. Dezember 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag begehrt die Arbeitgeberin nunmehr die Einsetzung einer Einigungsstelle unter dem Vorsitz von Herrn H. D. mit jeweils drei Beisitzern. Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, aufgrund des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Festlegung der Arbeitszeit sei die Einigungsstelle zuständig. Auch mit einem Vorsitz von Richterin am Arbeitsgericht Dr. D. R. sei sie einverstanden. Nach Klarstellung im Erörterungstermin soll sich die Regelung auf die im Antrag konkret benannten Mitarbeitergruppen beziehen. Diese Mitarbeiter könnten sich ihre Arbeitszeit frei einteilen. Die Arbeitgeberin beantragt, 1. Herrn H. D. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zu dem Regelungsgegenstand „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit / Einführung von Gleitzeit für Mitarbeiter, deren Arbeitszeit aus operationellen Gründen nicht in einem Schichtplan festgelegt werden soll, d.h. insbesondere der Mitarbeitergruppen Financial Planning and Analysis, Assistentinnen, Legal, GTS Regulatory, GTS Clearance Solutions Specialists, GTS Genius Administrator, Learning & Development, Quality Assurance, System Form Specialist, Facility Maintenance, Health and Safety, Marketing und Manager“ zu bestimmen; 2. die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle auf je drei festzusetzen. Der Betriebsrat beantragt, die Anträge abzuweisen. Er äußert Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit des Antrags. Es sei nicht nachvollziehbar, was „aus operationellen Gründen“ bedeute. Zwar sei zutreffend, dass für die benannten Mitarbeitergruppen keine Schichtpläne bestünden, wobei zur Aufrechterhaltung des Betriebes bereits aktuell ein nicht mitbestimmtes Arbeitszeitmodell in Form von Vertrauensarbeitszeit oder Gleitzeit bestehen müsse. Allerdings sei unklar, welche Mitarbeiter unter diese Gruppen fielen. Hinsichtlich des Vorsitzes von Herrn D. sei aufgrund von dessen Tätigkeit in Personalabteilungen eines Luftverkehrs- und eines Personaldienstleistungsunternehmens eine arbeitgeberseitige Tendenz nicht von der Hand zu weisen. Darüber hinaus scheine er auch Unternehmen des Logistikverkehrs und Sicherheitsgewerbes sowie Fluggesellschaften zu beraten. Mit der Zahl von jeweils drei Beisitzern sei er einverstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. Das Gericht hatte gemäß § 100 Abs. 1 S. 1 ArbGG i.V.m. § 76 Abs. 2 S. 2 und S. 3 BetrVG den Vorsitzenden der Einigungsstelle zu bestellen und die Zahl der Beisitzer festzulegen. Die Anträge sind zulässig und begründet. I. Insbesondere der Antrag zu 1. ist zulässig und hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Hiernach ist Voraussetzung einer zulässigen Klage die Angabe von Grund und Gegenstand des Anspruchs sowie eines bestimmten Antrags. Diese Norm gilt im Beschlussverfahren gleichermaßen wie im Urteilsverfahren und gilt auch für einen Antrag auf Bestellung einer Einigungsstelle. In diesem Verfahren wird nicht nur die Person des Vorsitzenden und erforderlichenfalls die Zahl der Beisitzer festgelegt, sondern auch der Kompetenzrahmen der Einigungsstelle bestimmt. Die gerichtliche Vorgabe des Regelungsgegenstands aus dem Bestellungsverfahren kann nicht durch eine streitige Entscheidung der Einigungsstelle, sondern nur von beiden Betriebspartnern einvernehmlich abgeändert werden. Dementsprechend muss der Antragssteller im Bestellungsverfahren zwar nicht den Inhalt der von ihm angestrebten Regelung darlegen, wohl aber hinreichend konkret angeben, über welchen Gegenstand in der Einigungsstelle verhandelt werden soll (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02. August 2016 – 1 TaBV 17/16 – Rn. 26, juris). Der Antrag muss konkret erkennen lassen, hinsichtlich welcher möglicherweise mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten die Meinungsverschiedenheit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat durch ein Verfahren vor der Einigungsstelle ausgeräumt werden soll (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. August 2011 – 10 TaBV 25/11 – Rn. 25, juris). Hiernach ist der Antrag hinreichend bestimmt. Die Arbeitgeberin hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt, dass sie eine Regelung lediglich in Bezug auf die in ihrem Antrag ausdrücklich benannten Mitarbeitergruppen erzielen möchte. Die Formulierung, dass die Arbeitszeit „für Mitarbeiter, deren Arbeitszeit aus operationellen Gründen nicht in einem Schichtplan festgelegt werden soll“ getroffen werden soll, erweist sich nach dieser ausdrücklichen Klarstellung als überflüssig. Es soll nur die Arbeitszeit der als „insbesondere“ genau bezeichneten Mitarbeitergruppen geregelt werden. Diese damit allein streitgegenständlichen Mitarbeitergruppen sind ausreichend konkret im Antrag aufgeführt. Das Vorbringen des Betriebsrates, mit diesen Bezeichnungen sei für ihn nicht nachvollziehbar, welche Mitarbeiter genau gemeint seien, ist nicht nachvollziehbar. Der Betriebsrat hat der Arbeitgeberin schriftsätzlich dahingehend zugestimmt, dass die Mitarbeiter aus den genannten Gruppen nicht in Schichtpläne eingeteilt würden. Ihm sind die aufgeführten Bezeichnungen demnach gerade nicht unbekannt. II. Die Anträge sind begründet. 1. Die Einigungsstelle ist nicht offensichtlich unzuständig im Sinne von § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG. Denn die Arbeitgeberin begehrt eine Regelung zum Beginn und Ende der Arbeitszeit der betroffenen Mitarbeiter. Hierbei steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu; bei fehlender Einigung entscheidet nach § 87 Abs. 2 S. 1 BetrVG die Einigungsstelle. 2. Hinsichtlich der Person des Vorsitzenden ist der Benennung von Herrn H. D. nicht zu folgen. Insoweit bestand für das Gericht keine Bindung an den Vorschlag der Arbeitgeberin in ihrem Antrag. Vielmehr hat das Gericht bei einer fehlenden Einigung der Betriebsparteien die Person des Vorsitzenden im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu bestellen (vgl. etwa LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25. August 2014 – 9 TaBV 39/14 – Rn. 39, juris). Das Gesetz bestimmt, dass die Einigungsstelle unter anderem aus einem unparteiischen Vorsitzenden besteht, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen (§ 76 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Nur für den Fall, dass eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande kommt, bestellt ihn das Arbeitsgericht (§ 76 Abs. 2 S. 2 BetrVG). Entscheidend ist zunächst, dass sich die Beteiligten tunlichst hinsichtlich der Person des Vorsitzenden einigen „müssen“. Die arbeitsgerichtliche Einsetzung ist lediglich die Ausnahmesituation und damit Ersatz für die fehlende Einigung. Zentrale Anforderung an die Kompetenz des Vorsitzenden ist seine Unparteilichkeit. Dies zeigt deutlich, dass auch die Bestellung durch das Gericht am im Gesetz niedergelegten Konsensprinzip zu orientieren ist. Der Vorsitzende muss im Hinblick auf die Unparteilichkeit zudem das Vertrauen beider Betriebspartner genießen. Entscheidend ist also, dass der Vorsitzende die Gewähr für eine neutrale Verhandlungsführung und Entscheidung bietet (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25. August 2014 – 9 TaBV 39/14 – Rn. 37, 38, juris). Des Weiteren sollte der Vorsitzende über die erforderliche Rechts- und Sachkunde verfügen (ErfK/Koch, 17. Auflage, § 100 ArbGG, Rn. 5). Gemessen an diesen Grundsätzen war vorliegend nicht der im Antrag benannte Herr H. D. als Vorsitzender zu bestellen, da der Betriebsrat aufgrund dessen vorheriger Tätigkeit sowie seiner aktuellen Beratungstätigkeit Zweifel an der erforderlichen Unparteilichkeit geäußert hat. Die eingesetzte Richterin am Arbeitsgericht Dr. R. erfüllt sämtliche genannten Voraussetzungen. Einwände hat kein Beteiligter erhoben. 3. Die Zahl der Beisitzer war entsprechend des Antrages auf drei Personen je Seite festzusetzen. Mit dieser Anzahl haben beide Beteiligte ihr Einverständnis erklärt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von jeder/ jedem Beteiligten Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von zwei Wochen schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Köln Blumenthalstraße 33 50670 Köln Fax: 0221-7740 356 eingegangen und begründet worden sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elek-tronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Beschwerdeschrift und die Begründung der Beschwerde müssen von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.