Urteil
9 Ca 6485/16 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2017:0322.9CA6485.16.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.775,19 Euro festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.775,19 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung in der Form einer monatsreduzierten Teilzeit mit einem Freimonat. Die Beklagte ist eine große deutsche Fluggesellschaft, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft am Rechtsverkehr teilnimmt. Sie beschäftigt im Bereich des fliegenden Personals mehr als 18.000 Arbeitnehmer. Die am …. geborene Klägerin ist bei der Beklagten als Flugbegleiterin und seit Mai 2011 als Purserette mit einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt durchschnittlich ….. beschäftigt. Seit einigen Jahren ist die Klägerin auf Grundlage kollektiver Regelungen in dem jeweils befristeten Teilzeitmodell M1 mit einem Beschäftigungsgrad von 72,05% – bezogen auf eine Vollarbeitsstelle – tätig. Das Teilzeitmodell M1 ist ua. durch 15 freie Tage im Monat und eine maximale Flugzeit von 67 Stunden im Monat gekennzeichnet, wobei eine Mehrstundenvergütung bereits ab der 51. Stunde gezahlt wird. Im Übrigen wird bzgl. der Charakteristika des Teilzeitmodell M1 auf Bl. 88 d.A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 04.08.2016 stellte die Klägerin sodann den folgenden Antrag: „Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich eine (unbefristete) Reduzierung meiner jährlichen Arbeitszeit um 8,33 % auf 63,72 % — bezogen auf eine Vollzeitarbeitsstelle — nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz, beginnend mit dem Monat Januar 2017. Die Lage der verbleibenden Arbeitszeit soll in den Kalendermonaten Januar bis November eines jeden Jahres (weiterhin) der Gestaltung der Arbeitszeit im (bisherigen) Modell M 1 entsprechen. Im Normt Dezember eines jeden Jahres soll ein Freizeitmonat festgelegt werden. Die Geltendmachung des Arbeitszeitreduzierungsantrags wird unter die Bedingung gestellt, dass auch dem Verteilungswunsch betreffend die Lage der Arbeitszeit (Freimonat nur im Dezember) keine betrieblichen Gründe von ausreichendem Gewicht entgegenstehen. Gegenwärtig fliege ich im Teilzeitmodell M1 mit einem Beschäftigungsgrad von 72,05 %. …“ Mit Schreiben vom 19.08.2016 lehnte die Beklagte den Teilzeitwunsch der Klägerin – aus grundsätzlichen Erwägungen – ab. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie einen hinreichend bestimmten Antrag nach § 8 TzBfG gestellt habe und sich der darin enthaltene Rechenfehler ohne Weiteres erkennen ließe. Sie wollte im Vergleich zum bisherigen Tätigkeitsumfang zusätzlich den ganzen Monat Dezember als Freimonat haben. Ausgehend von einer Vollzeitbeschäftigung entspricht ein Freimonat 8,33% (1/12 von 100%). Diese Prozentzahl habe sie dann – ebenfalls unzutreffend – als Prozentzahl – gemeint sind aber Prozentpunkte – von ihrer derzeitigen Jahresarbeitszeit (= 72,05% bezogen auf eine Vollarbeitsstelle) abgezogen. Dies alles müsse aber im Kontext mit dem Freimonat gesehen werden, so dass die Beklagte hätte erkennen können, dass die Klägerin mit ihrem Antrag vom 04.08.2016 tatsächlich eine Reduzierung um 6 Prozentpunkte auf 66,05% – bezogen auf eine Vollarbeitsstelle – gemeint hätte. Unter Zusammenfassung der Klageanträge zu Ziffer 1. und zu Ziffer 2. aus der Klageschrift (Bl. 2 d.A.) sowie unter Berücksichtigung der Klageänderung (Bl. 112 d. A.) beantragt die Klägerin zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, der Verringerung der jährlichen Arbeitszeit der Klägerin von 72,05 % – bezogen auf eine Vollarbeitsstelle – um 6 Prozentpunkte auf 66,05 % – bezogen auf eine Vollarbeitsstelle – unter Verteilung der Arbeitszeit dahingehend, dass der Dezember eines jeden Kalenderjahres ein Freimonat ist und dass die monatliche Arbeitszeit in den Monaten von Januar bis November eines jeden Kalenderjahres 72,05 % – bezogen auf eine Vollarbeitsstelle – entspricht, ab dem 01.01.2017 zuzustimmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Teilzeitbegehren der klagenden Partei nicht mit einem einfachen „Ja“ anzunehmen sei. Die Klage ging beim Arbeitsgericht Köln am 12.09.2016 ein und wurde der Beklagten am 27.09.2016 ( Bl. 11 d.A.) zugestellt. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, ihre Beweisantritte und die von ihnen eingereichten Unterlagen und damit auf die Gerichtsakte Bezug genommen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Reduzierung der jährlichen Arbeitszeit in dem gewünschten Umfang zuzustimmen. I. Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a.) ArbGG für den Leistungsantrag gegeben. Der Klageantrag ist auch hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), auch soweit er sich auf ein in der Vergangenheit liegendes Datum bezieht, denn das unbefristete Teilzeitbegehren nach § 8 TzBfG, mit dem die klagenden Partei eine Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit verlangt, kann auch mit Rückwirkung gerichtlich durchgesetzt werden (vgl. BAG, Urt. v. 15.04.2008 – 9 AZR 380/07, NZA 2008, 998 ff. ). II. Die Klage ist allerdings unbegründet, da die Beklagte nicht gemäß § 8 Abs. 1-2, Abs. 4 TzBfG verpflichtet ist, der von der Klägerin verlangten Verringerung und Neuverteilung ihrer Arbeitszeit zuzustimmen. 1. Zwar liegen einige allgemeine Voraussetzungen für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit zum Zeitpunkt des Änderungsverlangens vor. Das Arbeitsverhältnis der klagenden Partei mit der Beklagten, die mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 8 Abs. 7 TzBfG) , bestand länger als sechs Monate (§ 8 Abs. 1 TzBfG) . Die klagende Partei hat auch ihr das Verlangen, die regelmäßige Arbeitszeit zu verringern, mit dem Begehren, in den im Klageantrag genannten Zeiträumen nicht arbeiten zu müssen, zulässigerweise verknüpft (vgl. BAG, Urt. v. 11.06.2013 – 9 AZR 786/11, Rn. 9, juris). Die Zustimmung der Beklagten wird auch nicht gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG fingiert, denn die Beklagte lehnte das Angebot der klagenden Partei auf Vertragsänderung mit Schreiben vom 19.08.2016 form- und fristgerecht ab (§ 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG). 2. Dem Verringerungsverlangen der Klägerin steht aber entgegen, dass ihr Antrag vom 04.08.2016 nicht hinreichend bestimmt ist. a) Der Antrag auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit ist auf den Abschluss eines Änderungsvertrags gerichtet und stellt rechtsdogmatisch damit Angebot iSv. § 145 BGB dar (vgl. BAG, Urt. v. 24.06.2008 –- 9 AZR 514/07, Rn. 21, BAGE 127, 95). Ein Verringerungsangebot muss so formuliert sein, dass es durch ein schlichtes „Ja“ angenommen werden kann (vgl. BAG, Urt. v. 15.11.2011 – 9 AZR 729/07, Rn. 25, juris) . Dies folgt für § 8 TzBfG schon aus der Fiktion des § 8 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 TzBfG. Danach gelten die gewünschte Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit als festgelegt, wenn der Arbeitgeber diese Angebote nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Vertragsänderung abgelehnt hat. Der Inhalt des Angebots auf Vertragsänderung muss deshalb so bestimmt sein, dass keine Unklarheiten über den Inhalt des geänderten Vertrags bestehen, da anderenfalls die Fiktionswirkung nicht eintreten kann. Grundsätzlich kann zwar der auf Abschluss eines Änderungsvertrags gerichtete Antrag wie jede empfangsbedürftige Willenserklärung nach §§ 133, 157 BGB ausgelegt werden. Verträge und Willenserklärungen sind nach dem Empfängerhorizont auszulegen. Abzustellen ist darauf, was bei objektiver Betrachtung der Empfänger den Erklärungen entnehmen durfte (vgl. BAG, Urt. v. 15.11.2011 – 9 AZR 729/07, Rn. 23 mwN, juris) . Als Empfänger des Änderungsverlangens hat der Arbeitgeber jedoch ein schützenswertes Interesse daran, erkennen zu können, dass das Änderungsangebot iSd. § 8 Abs. 1 TzBfG hinreichend bestimmt ist, denn nur dann löst es für den Arbeitgeber die in § 8 Abs. 3 Satz 1 TzBfG geregelten Verhandlungsobliegenheiten mit den daran anknüpfenden Rechtsfolgen des § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG aus. Gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG gilt die vom Arbeitnehmer beantragte Arbeitszeitverringerung als vereinbart, wenn der Arbeitgeber den fristgerecht gestellten Antrag des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit nicht spätestens einen Monat vor dem geplanten Beginn der Vertragsänderung schriftlich ablehnt. Gleichwohl hat er nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung zur Vermeidung der Zustimmungsfiktion seine Ablehnung nochmals form- und fristgerecht schriftlich zu formulieren. Das dient auch der Transparenz. Der Arbeitnehmer muss Gewissheit haben, ob die Zustimmungsfiktion des § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG eintritt. Das Gebot der Rechtsklarheit und Transparenz streitet auch für den Arbeitgeber. Er muss erkennen können, ob das Angebot des Arbeitnehmers geeignet ist, die Zustimmungsfiktion eintreten zu lassen (vgl. BAG, Urt. v. 15.11.2011 – 9 AZR 729/07, Rn. 28 mwN, juris) . Daher sind wegen des rechtsgeschäftlichen Charakters an die Bestimmtheit eines Teilzeitantrages nach § 8 TzBfG hohe Anforderungen zu stellen (siehe Ahrendt, jurisPR-ArbR 13/2012 Anm. 1). b) Hieran gemessen ist der streitgegenständliche Antrag der Klägerin unpräzise und nicht mit der notwendigen Sorgfalt formuliert worden, so dass er nicht mit einem schlichen „Ja“ angenommen werden konnte. Hierfür ist nicht so sehr entscheidend, dass der Klägerin ersichtlich die begrifflichen Unterschiede zwischen Prozent(en) und Prozentpunkten nicht bekannt sind, denn wie aus der forensischen Praxis bei den Zinsanträgen als Nebenforderung bekannt ist, ist dies auch vielen anwaltlichen Vertretern nicht immer gegenwärtig. Der entscheidende Fehler, der der Klägerin unterlaufen ist, ist, dass die von ihr beantragte Gesamtjahresarbeitszeit von 62,72 % – bezogen auf eine Vollzeitarbeitsstelle – (siehe 1. Absatz des Teilzeitantrages) schlicht nicht zu der von ihr im 2. Absatz ihres Teilzeitantrages begehrten Verteilung der jährlichen Arbeitszeit passt. Die Zahl von 63,72% als solche ist nicht auslegungsfähig, selbst wenn die Reduzierung um 8,33% (tatsächlich handelt es sich um Prozentpunkte) schon rechnerisch falsch ist. In einer solchen Situation ist die Beklagte als Arbeitgeberin nicht verpflichtet nachzurechnen, welche der Angaben der Klägerin möglicherweise rechnerisch unzutreffend ist, nämlich ob die Jahresarbeitszeit rechnerisch der gewünschten Verteilung anzupassen ist oder umgekehrt. Auch ist die Beklagte nicht verpflichtet nachzufragen, was die Klägerin denn nun mit ihrem Teilzeitantrag gewollte hätte. Das Risiko, dass eine einseitige Willenserklärung in sich widersprüchlich ist und daher nicht zu einem annahmefähigen Angebot iSv. § 145 BGB führt, trägt der Erklärende und nicht der Empfänger der Willenserklärung. Es hätte der Klägerin im Rahmen der von ihr zu verlangenden Sorgfalt oblegen bereits bei der Berechnung im Vorfeld ihres Teilzeitantrages zu berücksichtigen, dass sie bereits in einem (befristeten) Teilzeitumfang tätig ist, so dass der von ihr gewünschte zusätzliche Freimonat – ausgehend von 72,05% einer Vollzeitstelle – eine Reduzierung um 6 Prozentpunkte (= 1/12 von 72,05) auf 66,05 % – bezogen auf eine Vollzeitstelle – rechnerisch bedeutet. Da sie dies unterlassen hat, war ihr Antrag vom 04.08.2016 widersprüchlich und damit intransparent. Er stellt kein annahmefähiges Angebot dar und kann daher auch nicht die Fiktionswirkung auslösen. c) Die Klägerin kann sich aber nicht auf ihren geänderten Klageantrag für ihr Teilzeitbegehren nach § 8 TzBfG stützen. Denn diese im Schriftsatz vom 24.01.2017 gestellte geänderte Klageantrag stellt ebenfalls kein Angebot iSv. § 8 TzBfG dar. Es ist schon nicht unmittelbar an die Arbeitgeberin gerichtet und übermittelt worden. Ein bei Gericht gestellter Sachantrag enthält zudem regelmäßig kein neuerliches rechtsgeschäftliches Vertragsangebot (BAG, Urt. v. 24.06.2008 – 9 AZR 514/07, Rn. 27, BAGE 127, 95). Hinzu kommt, dass sich die Klägerin selbst nicht darauf berufen hat, es handele sich vorliegend um ein erneutes Begehren auf Verringerung der Arbeitszeit, denn sie wollte damit „lediglich“ ihren Rechenfehler korrigieren. III. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin, da sie unterlegen ist, § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. IV. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes im Urteil beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG. Ausgehend von einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt der klagenden Partei iHv. 3.591,73 Euro brutto ergibt sich bei der beantragten Teilzeitbeschäftigung (63,72% bezogen auf eine Vollzeitstelle) eine monatliche Reduzierung um 411,18 Euro, dessen 36-facher Wert allerdings gemäß § 42 Abs. 2 GKG das dreifache durchschnittliche Bruttomonatsgehalt iHv. insgesamt 10.775,19 Euro übersteigt, so dass es bei dieser Obergrenze verbleibt. V. Gründe, die Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen, liegen nicht vor, insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung gemäß §§ 64 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 2 lit. a.) ArbGG zu. Die ohnehin gegebene Zulässigkeit der Berufung gemäß § 64 Abs. 2 lit. b.) ArbGG bleibt hiervon unberührt. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist gemäß § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG in den Urteilstenor aufzunehmen. VI. Eine Rechtsmittelbelehrung findet sich auf der nächsten Seite.