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Beschluss

19 Ca 2796/16 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2017:0428.19CA2796.16.00
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Leitsätze

Kein Leitsatz

Tenor
  • 1. Die Erinnerung des Klägers vom 20.03.2017 gegen die Kostenrechnung vom 28.02.2017 –Kassenzeichen … – wird zurückgewiesen.

  • 2. Die Beschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz 1. Die Erinnerung des Klägers vom 20.03.2017 gegen die Kostenrechnung vom 28.02.2017 –Kassenzeichen … – wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde wird zugelassen. Gründe 1. Mit seiner Erinnerung wendet sich der Kläger gegen die Kostenrechnung vom 28.02.2017, mit welcher ihm auf der Grundlage des Streitwertes in Höhe von 19.800,00 EUR und unter Berücksichtigung einer ermäßigten Verfahrensgebühr nach Nr. 8211 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG Gerichtsgebühren in Höhe von 69,00 EUR auferlegt worden sind. Gegenstand des Klageverfahrens waren unter anderem ein Kündigungsschutzantrag gegen die Kündigung der Beklagten vom 30.03.2016, ein allgemeiner Feststellungsantrag sowie Zeugnisanträge. Der Kläger hat den allgemeinen Feststellungsantrag in der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2017 zurückgenommen und lediglich den Kündigungsschutzantrag sowie die Zeugnisanträge gestellt. Nach Antragstellung haben sich die Parteien verglichen. 2. Der Erinnerung wird nicht abgeholfen. Die Kosten sind gegenüber der Beklagten zu Recht erhoben worden. Zu der folgenden Fallkonstellation führt das Hessische LAG in seinem Beschluss vom 09. April 2010 (Az. 13 Ta 9/10 – zitiert nach juris) auszugsweise folgendes aus: „Die Verfahrensgebühr entfällt (…) nicht schon deshalb vollends, weil der Rechtsstreit (…) durch einen Vergleich beendet wurde. Nach der Vorbemerkung 8 zum Teil 8 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Vorbem. 8 KV-GKG) entfällt bei Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich zwar die im Rechtszug angefallene Gebühr. Dies gilt nach S. 2 der Vorbem. 8 KV-GKG aber nicht, wenn der Vergleich – wie hier – nur einen „Teil des Streitgegenstandes“ betrifft (Teilvergleich). Der Kläger hat (…) vor Abschluss des Vergleichs zwei Klageanträge zurückgenommen und dadurch insoweit den Rechtsstreit bereits beendet (§ 269 ZPO). Eine vollständige Gebührenprivilegierung kommt nur in Betracht, wenn durch den Vergleich das gesamte Verfahren beendet wird (zur ungenauen Wortwahl in S. 2 vergl. BAG vom 16. April 2008 – 4 AZR 1049/06 – und Roloff, NZA 2007, 900, 908). Die Verfahrensgebühr entfällt auch nicht gemäß Nr. 8210 Abs. 2 KV-GKG. Danach wird keine Verfahrensgebühr erhoben, wenn das gesamte Verfahren ohne streitige Verhandlung endet und kein Versäumnisurteil ergeht. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Vor der streitigen Verhandlung am 17. Juni 2009 ist die Klage nur zum Teil zurückgenommen worden. Über den verbliebenen Rest wurde streitig weiter verhandelt. Nach dem Wortlaut der Nr. 8211 KV-GKG kommt auch keine auf 0,4 reduzierte Verfahrensgebühr in Betracht, denn diese Vorschrift stellt auf die Erledigung des gesamten Verfahrens nach streitiger Verhandlung durch die im Einzelnen aufgeführten Ermäßigungstatbestände ab. Durch diese ist hier aber ein Teil des Verfahrens schon vor streitiger Erörterung der Sach- und Rechtslage beendet worden. Der völlige Wegfall jeder Gebührenprivilegierung widerspräche jedoch Sinn und Zweck der zitierten Vorschriften. Mit ihnen soll die Justiz von vermeidbarer Arbeit entlastet werden, indem ein Anreiz gegeben wird, Rechtsstreite ohne besonderen Arbeitsaufwand der Gerichte zu beenden (BT- Drucksache 12/6962, Seite 69; BAG vom 16. April 2008 – 6 AZR 1049/06). Diese Entlastung der Gerichte tritt auch in der vorliegenden Fallkonstellation ein. Für das Zusammentreffen mehrerer Ermäßigungstatbestände lässt sich die Intention des Gesetzes auch S. 2 der Anm. zu Nr. 8211 KV-GKG ablesen. Dort heißt es: Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen. Es wäre sinnwidrig, die vollständige Beendigung eines Rechtsstreits durch mehrere der zitierten Beendigungstatbestände nur deshalb gebührenrechtlich nicht zu privilegieren, weil ein Teil der Beendigungstatbestände vor und ein Teil nach streitiger Verhandlung verwirklicht worden ist. (…) Eine sachgerechte Lösung bietet die analoge Anwendung des bereits zitierten Satzes 2 der Anm. zu Nr. 8211 KV-GKG. Aus ihm lässt sich der Wille des Gesetzes herleiten, jede Variante der vollständigen Beendigung eines Rechtsstreits durch die Beendigungstatbestände aus Vorbem. 8 und den Nummern 8210 und 8211 KV-GKG gebührenrechtlich zu privilegieren. Eine vollständige Gebührenprivilegierung erscheint in der vorliegenden Fallgestaltung nach Ansicht der Beschwerdekammer allerdings systemwidrig, da die vollständige Beendigung des Rechtsstreits erst nach streitiger Verhandlung erfolgt ist und der danach abgeschlossene Teilvergleich über den Rest der Forderungen als Teilvergleich keine vollständig privilegierende Wirkung im Sinne der Vorbem. 8 KV-GKG hat. Damit kommt allein eine Gebührenreduzierung auf das 0,4-fache in Betracht. (…) Nichts anderes ergäbe sich im Übrigen, wenn man bei großzügigster Auslegung sämtliche angefallenen Beendigungstatbestände auf einen Zeitpunkt nach streitiger Verhandlung verlegen wollte, indem man etwa allein die Stellung der klägerischen Anträge als Eintritt in die streitige Verhandlung verstehen wollte. Dann wäre die Gebührenprivilegierung auf 0,4 aus der Anm. 1 der Nr. 8211 KV- GKG unmittelbar anwendbar.“ Diesen Ausführungen schließt sich auch das erkennende Gericht vollumfänglich an. Im vorliegenden Rechtsstreit haben die Parteien streitig verhandelt. Die streitige Verhandlung begann mit der Antragstellung, § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, §§ 495, 137 Abs. 1 ZPO. Erst im Anschluss wurde der Vergleich – nach Teilrücknahme – geschlossen. Insbesondere aufgrund des eindeutigen Wortlauts folgt das Gericht der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Juli 2016 (2 Ta 597/14 – juris) nicht. Insbesondere die Tatsache, dass das Gericht keine inhaltlich zu begründende Entscheidung treffen muss, ist durch die Gebührenreduzierung ausreichend berücksichtigt. Zudem ist die Klagerücknahme in anderen Fällen, wenn sie nicht den allgemeinen Feststellungsantrag umfasst, nicht mit einer endgültigen, rechtskräftigen Entscheidung verbunden. Da die Kosten einheitlich vom gesamten Streitwert des Verfahrens berechnet werden, war der Streitwert in Höhe von 19.800,00 EUR zugrunde zu legen. Eine Gebühr beträgt demnach 345,00 EUR, so dass insgesamt Kosten in Höhe von 134,00 EUR entstanden sind (0,4 Gebühr), von denen der Kläger gemäß § 98 S. 2 ZPO die Hälfte, mithin 69,00 EUR zu tragen hat. 3. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage wird die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 S. 2 GKG unabhängig vom Beschwerdewert ausdrücklich zugelassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde beim Arbeitsgericht … eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- € übersteigt. Die Beschwerde kann schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts … erklärt werden. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.