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Urteil

4 Ca 1693/17 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2017:0713.4CA1693.17.00
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Tenor
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.

  • 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3. Streitwert: 121.246,02 €.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Streitwert: 121.246,02 €. Tatbestand Die Parteien streiten um die Frage, ob der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung für Versorgungsansprüche des Klägers gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber einzustehen hat. Der am 30.01.1955 geborene Kläger trat am 01.10.1982 auf Grundlage des Anstellungsvertrags vom 26.05.1982 (Anlage K 1 zur Klageschrift, Blatt 21 f. der Akte) als technischer Mitarbeiter bei der Firma … ein. Die … wurde am 25.02.1982 gegründet. Ihr Gegenstand war ausweislich der notariellen Satzung vom 25.02.1982 (Anlage K 2 zur Klageschrift, Blatt 23 ff. der Akte) die Erfassung, Auswertung und Aufbereitung von Marktforschungsdaten, die Entwicklung und der Vertrieb von Hardware und Software im Bereich von Marktforschung und Marketing, sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte und Dienstleistungen. Der Kläger hielt ab dem 29.09.1983 zehn Prozent der Anteile an der … und ab dem 01.02.1983 weitere sieben Prozent. Unter dem 30.11.1983 erteilte die … dem Kläger eine Versorgungszusage (Anlage K 3 zur Klageschrift, Blatt 35 f. der Akte), auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Unter dem 01.01.1993 erteilte die … dem Kläger eine weitere Versorgungszusage (Anlage K 4 zur Klageschrift, Blatt 37 ff. der Akte), die mit „Versorgungszusage an den Gesellschafter der …“ überschrieben ist und auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Unter dem 02.12.1996 vereinbarten der Kläger und die … einen „Nachtrag zur Pensionszusage vom 01.01.1993“ (Anlage K 4 zur Klageschrift, Blatt 41 ff. der Akte), auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Auch weiteren Gesellschaftern erteilte die … entsprechende Versorgungszusagen, unter anderem den Gesellschaftern … und …, die seit dem 19.02.1990 mit zwölf Prozent (…) bzw. 18 Prozent (…) an der … beteiligt waren. Der Gesellschafter-Geschäftsführer …, der seit dem 19.02.1990 mit 49 Prozent an der … beteiligt war, erhielt ebenfalls eine Versorgungszusage, allerdings eine höhere. Am 05.02.1998 erteilte die … den Mitarbeitern und „Nicht-Gesellschaftern“ …, …, und … Versorgungszusagen mit einer Altersrente von 1.500 DM ab Vollendung des 60. Lebensjahres sowie Ausscheiden aus dem Unternehmen. Dem Mitarbeiter … wurde am 01.06.2009 eine entsprechende Versorgungszusage erteilt. Die Mitarbeiter … und … waren bereits im Jahr 1993 für die … tätig. Am 30.11.2011 schlossen der Kläger und die … eine Aufhebungsvereinbarung (Anlage K 5 zur Klageschrift, Blatt 45 der Akte), wonach der Kläger zum 30.06.2012 aus dem Arbeitsverhältnis ausschied. Das letzte Bruttoeinkommen des Klägers belief sich auf 5.600 EUR. Am 01.06.2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der … eröffnet. In der Folgezeit forderte der Kläger den Beklagten erfolglos zur Zahlung seiner laufenden Rente auf. Mit Schreiben vom 15.11.2016 (Anlage K 7 zur Klageschrift, Blatt 47 f. der Akte) und vom 31.10.2017 (Anlage K 8 zur Klageschrift, Blatt 49 f. der Akte) lehnte der Beklagte seine Einstandspflicht ab. Mit seiner am 09.03.2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger von dem Beklagten auf Grundlage dessen gesetzlicher Einstandspflicht im Hinblick auf die Versorgungszusage seines ehemaligen Arbeitgebers vom 01.01.1993/02.12.1996 Zahlung rückständiger Beträge sowie eine monatliche Zahlung und im Hinblick auf die Versorgungszusage seines ehemaligen Arbeitgebers vom 30.11.1983 Feststellung einer weiteren monatlichen Zahlungspflicht ab Vollendung seines 65. Lebensjahres. Der Kläger meint, er habe gegenüber dem Beklagten Ansprüche aus den vorgenannten Versorgungszusagen. Einzige Tatbestandsvoraussetzung des § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG sei die Eigenschaft der Betroffenen als Arbeitnehmer, nicht aber zusätzlich die Voraussetzung „aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses“. Einer weiteren Kausalitätsprüfung bedürfe es nur im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG, der hier nicht einschlägig sei. Der Kläger behauptet, er habe die Pensionszusagen in Anerkennung seiner Leistungen für das Unternehmen und seiner Stellung als Führungskraft mit besonderer Verantwortung erhalten. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.07.2015 bis 28.02.2017 einen Betrag von 33.600,00 EUR brutto zu zahlen und diesen jeweils ab dem 01.03.2016 monatlich für den jeweiligen Betrag von 1.680,00 EUR bis 28.02.2017 mit 5 Prozent über dem Basiszins zu verzinsen und diesen Zinsbetrag zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ab dem 01.03.2017 eine lebenslange monatliche Altersrente in Höhe von 1.680,00 EUR brutto, fällig jeweils am Ende eines Monats, sowie zuzüglich 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz jeweils ab Fälligkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.02.2020 eine weitere lebenslange monatliche Altersrente in Höhe von 406,81 EUR brutto, fällig jeweils am Monatsletzten, zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Meinung, für die Versorgungszusagen nicht eintrittspflichtig zu sein. Der sachliche Anwendungsbereich des BetrAVG sei nicht eröffnet, weil es sich bei den dem Kläger erteilten Zusagen nicht um Zusagen aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses und damit nicht um betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 1 BetrAVG handele. Nach den vom BAG aufgestellten Kriterien sei vielmehr davon auszugehen, dass die Zusagen nur aufgrund der Gesellschafterstellung des Klägers erteilt wurden. Der Beklagte behauptet hierzu, in der Zeit vor dem 05.02.1998 seien ausschließlich die Gesellschafter der … durch Versorgungszusagen begünstigt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf die begehrten Zahlungen bzw. auf Feststellung des Bestehens einer entsprechenden Zahlungspflicht. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG in Verbindung mit § 611 BGB und dem Anstellungsvertrag mit der Firma … sowie den Versorgungszusagen vom 01.01.1993/02.12.1996 und vom 30.11.1983. Denn nach den Gesamtumständen war davon auszugehen, dass die … dem Kläger die Versorgungszusagen nicht „aus Anlass“ eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, sondern aufgrund seiner Gesellschafterstellung erteilt hat. 1. Eine Einstandspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG setzt voraus, dass es sich bei der zugesagten Altersrente um betriebliche Altersversorgung im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrAVG handelt, also einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt worden sind. 2. Der Kläger war zwar zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusagen Arbeitnehmer der …. Die Versorgungszusagen wurden ihm aber nach Bewertung der Kammer nicht aus Anlass des zwischen dem Kläger und der … bestehenden Arbeitsverhältnisses erteilt. a) Ist ein Arbeitnehmer bzw. Beschäftigter im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG zugleich Gesellschafter der Kapitalgesellschaft, zu der das Arbeitsverhältnis bzw. Beschäftigungsverhältnis besteht, ist die Versorgungszusage nur dann „aus Anlass“ des Arbeitsverhältnisses bzw. des Beschäftigungsverhältnisses erteilt, wenn zwischen ihr und dem Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Aus anderen Gründen erteilte Zusagen werden durch das Betriebsrentengesetz nicht geschützt. Soweit deshalb die Beteiligung an der Gesellschaft für die Versorgungszusage entscheidend ist und es sich in Wahrheit um Unternehmerlohn handelt, besteht kein Insolvenzschutz. Erforderlich ist eine Kausalitätsprüfung, die alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt. Dabei ist ein Indiz für einen Zusammenhang mit der Gesellschafterstellung, wenn ein Unternehmen allen Gesellschaftern und nur ihnen ein Versorgungsversprechen gegeben hat. Ferner kommt es darauf an, ob die zugesagte Versorgung nach Art und Höhe auch bei Fremdkräften wirtschaftlich vernünftig und üblich gewesen wäre. Eine Rolle spielen kann auch, ob eine bereits während des Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisses zu finanzierende Direktversicherung vorliegt oder eine Direktzusage, bei der die Belastungen erst bei Eintritt des Versorgungsfalles entstehen (BAG vom 11.11.2014 – 3 AZR 404/13, zitiert nach juris). Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt die Klägerseite für die anspruchsbegründenden persönlichen Voraussetzungen des Insolvenzschutzes und damit auch dafür die Darlegungslast, dass die Versorgungszusage „aus Anlass“ eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG erteilt wurde (vgl. BAG vom 19.01.2010 – 3 AZR 42/08, zitiert nach juris). b) Nach den Gesamtumständen ist davon auszugehen, dass sowohl die Versorgungszusage vom 30.11.1983 als auch die Versorgungszusage vom 01.01.1993/02.12.1996 im Wesentlichen durch die Gesellschafterstellung des Klägers veranlasst waren. Auch der Kläger trägt nicht vor, dass die … in der Zeit vor dem 05.02.1998 Arbeitnehmern, die nicht auch Gesellschafter der … waren, Versorgungszusagen erteilt hätte. Daher war nach den Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast davon auszugehen, dass die … zum Zeitpunkt der Erteilung der beiden Versorgungszusagen ausschließlich ihren Gesellschaftern eine Versorgung zugesagt hat. Diese Entscheidung spricht dafür, dass eine Zusage an die „normale“ Belegschaft die Gesellschaft wirtschaftlich überfordert hätte (vgl. BAG vom 19.01.2010 – 3 AZR 42/08, zitiert nach juris). Zu berücksichtigen war weiter, dass es sich vorliegend nicht um eine bereits während des Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisses zu finanzierende Direktversicherung handelt, sondern um eine Direktzusage, bei der die Belastungen erst bei Eintritt des Versorgungsfalles entstehen. Schließlich war im Hinblick auf die Versorgungszusage vom 01.01.1993 zu berücksichtigen, dass diese ausweislich ihres Wortlauts dem Kläger als Gesellschafter der … erteilt worden ist. Auch war der Kläger mit 17 Prozent nicht nur zu einem geringfügigen Anteil an der … beteiligt. Umstände, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht vorgebracht. Der Kläger behauptet lediglich pauschal, er habe die Zusagen in Anerkennung seiner Leistungen für das Unternehmen und seiner Stellung als Führungskraft mit besonderer Verantwortung erhalten. Welche Leistungen dies gewesen sein sollen und inwieweit er als technischer Mitarbeiter solche besondere Verantwortung inne gehabt haben soll, bleibt indes offen. Auch fehlt es an Vorbringen des Klägers zu den näheren Umständen der Erteilung der Versorgungszusagen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 ArbGG in Verbindung mit § 3 ZPO im Urteil festgesetzt.