Urteil
18 Ca 5302/18 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2018:1214.18CA5302.18.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die tariflichen Versorgungsregelungen, wonach ein bestimmtes Alt-Versorgungssystem nur für solche Mitarbeiter gelten soll, mit denen zu einem Stichtag noch keine Maßnahmen zum vorzeitigen Ausscheiden vereinbart worden sind (z.B. kein [Arbeitnehmer-Antrag zum vorzeitigen Ausscheiden] gestellt), ist dahin auszulegen, dass damit nur beidseitig bindende Anträge gemeint sind
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert beträgt 53.130,00 Euro.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die tariflichen Versorgungsregelungen, wonach ein bestimmtes Alt-Versorgungssystem nur für solche Mitarbeiter gelten soll, mit denen zu einem Stichtag noch keine Maßnahmen zum vorzeitigen Ausscheiden vereinbart worden sind (z.B. kein [Arbeitnehmer-Antrag zum vorzeitigen Ausscheiden] gestellt), ist dahin auszulegen, dass damit nur beidseitig bindende Anträge gemeint sind 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert beträgt 53.130,00 Euro. 4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Geltung bestimmter tariflicher (Alt-) Regelungen zur Übergangs- und Rentenversorgung im zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnis. Die Beklagte ist ein ……………………… mit Sitz in ………. Der am ……………….. geborene Kläger ist seit dem Jahr 2002 bei ihr als …………………….. beschäftigt. Gemäß Ziff. 2 des Arbeitsvertrags vom 19.03.2002 finden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der Beklagten in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Unter Ziff. 5 des Arbeitsvertrags sagte die Beklagte dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung zu, deren Inhalt und Umfang sich aus dem Tarifvertrag „Betriebliche Altersversorgung“ ergeben. Bis zum 31.12.2017 galt im Unternehmen der Beklagten der Manteltarifvertrag 5b für das ………………….. (……….). Dessen § 19 lautete in seiner zuletzt gültigen Fassung: „Das Arbeitsverhältnis endet - ohne dass es einer Kündigung bedarf - mit Ablauf des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Nach Maßgabe der Protokollnotiz I, Ziffer 24 wird das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Mitarbeiters zwischen der Vollendung des 55. und des 60. Lebensjahres vorzeitig beendet. Eine solche vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann nur mit Ablauf eines Monats, in dem ein weiteres Lebensjahr vollendet wird, erfolgen. Der Antrag muss spätestens bis zum 31.08. des Jahres, welches dem Kalenderjahr des geplanten Ausscheidens vorangeht, erfolgen und kann bis dahin auch geändert werden.“ In der Protokollnotiz I zum ……………………. ist in Ziff. 24 geregelt: „Eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Vollendung des 55. und des 60. Lebensjahres gemäß § 19 (1) erfolgt auf Antrag des Mitarbeiters, sofern im Kalenderjahr des vorzeitigen Ausscheidens das durchschnittliche Ausscheidealter*) von 58 Lebensjahren nicht unterschritten wird. Ergibt die Berechnung zum Stichtag 31.08. ein durchschnittliches Ausscheidealter von unter 58 Jahren, so verlängert sich das Arbeitsverhältnis derjenigen Mitarbeiter, die im Folgejahr das Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden, um diejenige Zeit, die nötig ist, um das durchschnittlicher Ausscheidealter von 58 Jahren zu erreichen. […] Die Feststellung der Daten erfolgt am 31.08. eines Jahres aufgrund der vorliegenden Anträge für das folgende Kalenderjahr. Die Berechnung für das folgende Kalenderjahr erfolgt aufgrund der vorliegenden Meldungen für das folgende Kalenderjahr und die ermittelten aktuellen Zahlen der vier davor liegenden Jahre.“ Der Manteltarifvertrag ….. wurde zum 01.01.2018 abgelöst durch den Manteltarifvertrag ….. für das ……………….. vom 09.10.2017 (……..). Dessen § 19 Abs. 2 lautet: „Nach Maßgabe der Protokollnotiz 1, Ziffer 24 wird das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Mitarbeiters (Erklärung zum vorzeitigen Ausscheiden – EVA) grundsätzlich zwischen der Vollendung des 55. und dem Ausscheidealter gemäß Abs. (1) vorzeitig beendet (Antragstellung erstmalig im 54. Lebensjahr möglich, sofern im Folgejahr das 55. Lebensjahr vollendet wird). Eine solche vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann nur mit Ablauf eines Monats, in dem ein weiteres Lebensjahr vollendet wird, erfolgen; im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen der Protokollnotiz 1, Ziffer 24 Abs. (1) UAbs. 3 endet das Arbeitsverhältnis erst zu dem sich danach ergebenden individuellen Ausscheidezeitpunkt. Der Antrag muss spätestens bis zum 31.08. des Jahres, welches dem Kalenderjahr des geplanten Ausscheidens vorangeht, erfolgen.“ Auf das Arbeitsverhältnis fanden zudem zunächst der Tarifvertrag Übergangsversorgung für das …………………….. vom 15.05.2000 (………….) sowie der Tarifvertrag ………………… für das ………………….., gültig ab 01.01.2002 und weitere, die Altersversorgung betreffende Tarifverträge (…………..) Anwendung. Nach Kündigung dieser Tarifverträge und einem Zeitraum ihrer Nachwirkung verständigten die Tarifvertragsparteien sich im Jahr 2017 mit Rückwirkung zum 01.01.2014 auf eine ablösende Neuregelung. Der Übergang zu den neuen Tarifbestimmungen ist geregelt in den einleitenden Sätzen zum Tarifvertrag Übergangsversorgung …………. vom 09.10.2017 (………..) sowie in Ziff. I § 2 Abs. 3 des Tarifvertrags ……………..vom 09.10.2017 (………). Die einleitenden Sätze zum ………. enthalten folgende Regelungen: „Mit diesem Tarifvertrag ……………Übergangsversorgung…….für das ……………… werden für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die unter die Vorschriften des jeweils gültigen Manteltarifvertrages für das ………………. in seiner jeweils gültigen Fassung fallen, folgende gekündigte Versorgungstarifverträge Tarifvertrag Übergangsversorgung für das ………… vom 15./16.05.2000 … […] mit Wirkung zum 01.01.2017 (Umstellungsstichtag) abgelöst, sofern mit ihnen bis zum 31.12.2017 noch keine Maßnahmen zum vorzeitigen Ausscheiden vereinbart worden sind (z.B. kein EVA Antrag gestellt), oder …“ Der TV Rente Neu enthält u.a. folgende Regelungen: „Zusammenfassung Für Mitarbeiter, […] mit denen bis zum 31.12.2017 bereits Maßnahmen zum vorzeitigen Ausscheiden vereinbart sind (z.B. „EVA Antrag“ gestellt) werden die bAV-Altregelungen inhaltlich fortgeführt und aufrechterhalten; eine Ablösung in das neue Versorgungsmodell erfolgt nicht. […] I. Geltungsbereich § 2. Mitarbeiter (Neueinstellungen und Bestandsmitarbeiter) (3) Für Mitarbeiter, […] mit denen bis zum 31.12.2017 bereits Maßnahmen zum vorzeitigen Ausscheiden vereinbart sind( z.b. „EVA Antrag“ gestellt), werden die Altregelungen nach Maßgabe der in Anlage 3 zu diesem Tarifvertrag (Tarifvertrag LH-Betriebsrente) genannten Bestimmungen inhaltlich unverändert fortgeführt und aufrechterhalten; eine Ablösung in das neue Versorgungsmodell erfolgt nicht.“ Unter dem 31.08.2018 unterzeichneten die Tarifvertragsparteien schließlich eine Protokollnotiz II zum Tarifvertrag Übergangsversorgung …………… vom 21.12.2017. Hierin heißt es: „Zwischen […] wird folgende klarstellende Protokollnotiz II […] vereinbart: Die Tarifparteien dokumentieren und präzisieren mit dieser Protokollnotiz ihr gemeinsames Verständnis zum …………… auf Seite 3 des Tarifvertrags Übergangsversorgung ………………, deren Inhalt wie folgt lautet: […] Nach dem Willen der Tarifparteien werden von dem Klammervermerk „(z.b. kein Eva Antrag gestellt)“ im ………………. nur solche EVA Anträge erfasst, die Mitarbeiter im Rahmen des regulären EVA Verfahrens in 2017 für ein Ausscheiden in 2018 gestellt hatten. Hintergrund dieser Regelung ist der Umstand, dass bis zum Ende des Beantragungszeitraums für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 31.08.2017 weder die Redaktionsverhandlungen zum Abschluss des Tarifvertrags Übergangsversorgung ……………. beendet, noch dieser unterzeichnet und in Kraft getreten war. Nach dem Sinn und Zweck dieser Regelungen und dem Willen der Tarifparteien sollten die Mitarbeiter, die ihren EVA Antrag gem. § 19 Abs. 1 S. 4 MTV Nr. 5b DLH bis zum 31.08.2017 für ein Ausscheiden in 2018 gestellt hatten, in Unkenntnis der genauen Inhalte des neu abzuschließenden Tarifvertrags Übergangsversorgung ………….. im bisherigen System der Übergangsversorgung dauerhaft verbleiben. Für Mitarbeiter, die in 2019 oder später aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, soll der neue Tarifvertrag Übergangsversorgung gelten.“ In einer entsprechenden Protokollnotiz II zum Tarifvertrag …………. vom 31.08.2018 heißt es: „Zwischen […] wird folgende klarstellende Protokollnotiz II […] vereinbart: Die Tarifparteien dokumentieren und präzisieren mit dieser Protokollnotiz ihr gemeinsames Verständnis zu Unterabsatz 2 im Abschnitt „Zusammenfassung“ sowie zu Ziffer I. § 2 Abs. 3 des Tarifvertrags ………………….. […] Nach dem Willen der Tarifparteien werden von dem jeweiligen Klammervermerk „(z.B. „Eva Antrag“ gestellt)“ in den beiden vorstehenden Regelungen nur solche EVA Anträge erfasst, die Mitarbeiter im Rahmen des regulären EVA Verfahrens in 2017 für ein Ausscheiden in 2018 gestellt hatten. Hintergrund dieser Regelung ist der Umstand, dass bis zum Ende des Beantragungszeitraums für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 31.08.2017 weder die Redaktionsverhandlungen zum Abschluss des Tarifvertrags ……………… beendet, noch dieser unterzeichnet und in Kraft getreten war. Nach dem Sinn und Zweck dieser Regelungen und dem Willen der Tarifparteien sollten die Mitarbeiter, die ihren EVA Antrag gem. § 19 Abs. 1 S. 4 MTV Nr. 5b DLH bis zum 31.08.2017 für ein Ausscheiden in 2018 gestellt hatten, in Unkenntnis der genauen Inhalte des neu abzuschließenden Tarifvertrags …………….. im bisherigen System der betrieblichen Altersversorgung dauerhaft verbleiben. Für Mitarbeiter, die in 2019 oder später aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, soll der neue Tarifvertrag ………………. gelten.“ Am 31.10.2017 beantragte der Kläger schriftlich die vorzeitige Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 19 MTV Nr. 5b zum 31.12.2027. Mit Schreiben vom 21.12.2017 korrigierte er diesen Antrag und beantragte stattdessen ein vorzeitiges Ausscheiden erst zum 31.12.2031. Beide Schreiben gingen der Beklagten vor dem 31.12.2017 zu. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger die Feststellung, dass auf sein Arbeitsverhältnis weiterhin die Alt-Regelungen zur Übergangsversorgung und zur betrieblichen Rente anwendbar sind. Er ist der Auffassung, dass sich seine Ansprüche auf Übergangsversorgung und betriebliche Rente nach den in 2017 abgelösten Alt-Regelungen richten. Denn er habe fristgemäß einen EVA-Antrag (Erklärung über das vorzeitige Ausscheiden) gestellt. Eine zusätzliche Vereinbarung sei nicht erforderlich. Das ergebe die Auslegung der Tarifverträge. Die Tarifparteien hätten durch das tarifliche Regelbeispiel klargestellt, dass die einseitige Antragsstellung für die Anwendung der Ausnahmeregelungen zur Weitergeltung der Alt-Regelungen ausreiche. Auch der Wortlaut der Tarifnormen, der ein Ausscheiden bei Antragstellung und Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zum allgemeinen Ausscheide-Alter nach der Protokollnotiz I, Ziffer 24 vorsehe, spreche gegen die Erforderlichkeit einer „Vereinbarung“ im vertragsrechtlichen Sinne. Eine zeitliche Beschränkung hinsichtlich des frühest möglichen Antragszeitpunkts habe es vor dem 01.01.2018 nicht gegeben. Sein Antrag sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Es sei weder subjektiv noch objektiv zu missbilligen, wenn er sich durch seine Erklärung frühzeitig binde, um in den Genuss der bislang geltenden tariflichen Regelungen zu kommen. Schon aus Vertrauensschutzgesichtspunkten sei es nicht möglich, dass die acht Monate nach seiner Antragstellung vereinbarten Protokollnotizen ihm seine bereits entstandene Anwartschaft auf eine Versorgung nach den Alt-Regelungen entzögen. Er habe durch das Stellen des EVA Antrags bereits verbindlich über das Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses disponiert. Der Kläger beantragt, 1. Es wird festgestellt, dass auf sein Arbeitsverhältnis weiterhin die in Anlage 3 zum Tarifvertrag „………..“ vom 09.10.2017 genannten Tarifregelungen Anwendung finden. 2. Es wird festgestellt, dass auf sein Arbeitsverhältnis weiterhin der Tarifvertrag „Übergangsversorgung für das ……………….“ vom 15./16.05.2000 Anwendung findet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass der Klage bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Denn der Kläger habe noch viele aktive Jahre im Arbeitsverhältnis vor sich, bevor er Übergangs- oder Altersversorgung beanspruchen könne. Die Klage sei aber auch unbegründet. Der Kläger habe schon keinen wirksamen EVA Antrag gestellt, weil er nicht das dafür vorgesehene Tool genutzt habe. Auch sei eine Vereinbarung über die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne der tariflichen Übergangsregelungen mangels entsprechender Willenserklärung ihrer Seite nicht zustande gekommen. Von diesen Regelungen seien zudem nur solche bis zum 31.12.2017 gestellten EVA-Anträge erfasst, die auf ein Ausscheiden im Folgejahr gerichtet gewesen seien. Dies ergebe sich auch aus Sinn und Zweck der Ausnahmeregelungen. Nur die Mitarbeiter, die im Vertrauen auf die bisherigen, nachwirkenden Tarifverträge ihre Entscheidung zur vorzeitigen Beendigung getroffen hätten, könnten Vertrauensschutz beanspruchen. Dagegen hätten die Tarifvertragsparteien nicht beabsichtigt, besonders spitzfindigen Mitarbeitern die Möglichkeit zu eröffnen, noch nach etlichen Jahren gemäß den Alt-Regelungen behandelt zu werden. Dies sei in den Protokollnotizen zu den Neuregelungen zum Ausdruck gekommen. Schließlich sei das Vorgehen des Klägers rechtsmissbräuchlich, weil er bewusst und gezielt eine aus seiner Sicht bestehende Tariflücke genutzt habe, um weiter am bisherigen Übergangsversorgungs- bzw. Betriebsrentensystem zu partizipieren. Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie der Terminsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt den beiden Klageanträgen nicht das nach § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse als Ausprägung des Rechtsschutzinteresses bei Feststellungsklagen. Die Anwendbarkeit bestimmter Tarifregelungen auf ein Arbeits- bzw. Versorgungsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BAG, Urteil vom 18. September 2012 – 3 AZR 382/10 –, Rn. 35, juris). Das Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich aus dem Umstand, dass die festzustellende Anwendbarkeit bestimmter Tarifregelungen Auswirkungen auf seine zukünftigen Versorgungsansprüche hat. Diese sind für seine materielle Absicherung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten entscheidend. Trotz des langen Zeitraums bis zur Fälligkeit der Ansprüche hat der Kläger damit ein berechtigtes rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, um je nach Prozessausgang mögliche Versorgungslücken durch eigene Vorsorge schließen bzw. mindern zu können (vgl. nur BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 – 4 AZR 684/12 –, BAGE 153, 348-364, Rn. 19). Der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit der Anträge nicht entgegen, da die Feststellungsklage eine sachgemäße und einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. BAG, Urteil vom 16. Oktober 2018 – 3 AZR 319/17 –, Rn. 14, juris). Eine abschließende Berechnung der konkreten Anspruchshöhe wäre derzeit nicht möglich. Es ist zu erwarten, dass die Beklagte sich bei der Berechnung der Versorgungsleistungen des Klägers nach einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil richten wird. 2. Die Klage ist indes insgesamt unbegründet. a) Hinsichtlich der vom Kläger zu beanspruchenden Betriebsrente finden nicht die in Anlage 3 zum Tarifvertrag „……………….kpit“ [„Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung (beitragsorientierte, wertpapiergebundene Leistungszusage) für das …………………….“] in der Fassung vom 09.10.2017 (vgl. Anlagenkonvolut K 2 zur Klageschrift, Tarifvertrag „…………………………“ Bl. 254 ff. d.A., Anlage 3 hierzu: Bl. 289 ff. d.A.) Anwendung. Die maßgeblichen Tarifregelungen dieser Fassung sind inhaltsgleich mit denen der von der Beklagten angeführten Fassung vom 21.12.2017 (vgl. Bl. 364 ff. d.A.). aa) Nach Ziffer 5 des Arbeitsvertrags ergeben sich Inhalt und Umfang der dem Kläger zugesagten betrieblichen Altersversorgung aus dem „Tarifvertrag betriebliche Altersversorgung“. Hierbei handelt es sich um eine dynamische Verweisung auf die jeweils zur betrieblichen Altersversorgung im Unternehmen geltenden Tarifregelungen. Eine vertragliche Bezugnahme auf Regelwerke außerhalb des Anstellungsvertrags stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Zweifel stets eine solche dynamische Verweisung dar (BAG, Urteil vom 21. Januar 2014 – 3 AZR 946/11 –, Rn. 26, juris). Dafür spricht vorliegend auch die entsprechende Klarstellung in Ziff. 2 des Arbeitsvertrags. bb) Der neue Tarifvertrag ……………………… in der Fassung vom 09.10.2017 (TV Rente Neu) - bzw. nachfolgend in der Fassung vom 21.12.2017 – hat aufgrund der Verweisungsdynamik die bis dahin auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbaren Tarifverträge zur betrieblichen Altersversorgung (gemäß Anlage 3 zu den genannten Neuregelungen – im Folgenden TVe Rente Alt) abgelöst. Dasselbe Ergebnis würde bei beiderseitiger Tarifbindung aus dem Ablösungsprinzip (lex posterior derogat legi priori – vgl. nur BAG, Urteil vom 18. September 2012 – 3 AZR 382/10 –, Rn. 42, juris) folgen. cc) Entgegen der Auffassung des Klägers erfasst die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 Halbs. 1 Var. 5 des TV Rente Neu sein Arbeitsverhältnis – auf das offensichtlich auch die anderen Ausnahmefälle der Vorschrift unanwendbar sind - nicht. Nach der genannten Regelung werden die TVe Rente Alt inhaltlich unverändert fortgeführt und aufrechterhalten, wenn „mit einem Mitarbeiter bis zum 31.12.2017 Maßnahmen zum vorzeitigen Ausscheiden vereinbart sind“, wobei diese Bedingung mit dem Klammerzusatz „z.B. EVA Antrag“ gestellt“ ergänzt ist. Entsprechendes ergibt sich aus dem zweiten Absatz der dem TV Rente Neu vorangestellten Zusammenfassung. Mit dem Kläger war bis zum 31.12.2017 indes keine Maßnahme zum vorzeitigen Ausscheiden in diesem Sinne „vereinbart“. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnorm. (1) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. nur BAG, Urteil vom 20. Juni 2018 – 4 AZR 339/17 –, Rn. 19, juris mwN). (2) Unter Heranziehung dieser Auslegungskriterien ergibt sich, dass von der in § 2 Abs. 3 Halbs. 1 Var. 5 TV Rente Neu geregelten Ausnahme von der Anwendung der neuen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung nur solche …………………….. erfasst werden, die aufgrund eines beidseitig bindenden EVA-Antrags in 2018 ausscheiden. (a) Wie sich aus der Protokollnotiz II vom 31.08.2018 zum TV Rente Neu ergibt, wollten die Tarifvertragsparteien mit der Ausnahmeregel in § 2 Abs. 3 Halbs. 1 Var. 5 TV Rente Neu nur dann die Anwendung der TVe Rente Alt gewähren, wenn ein EVA-Antrag rechtzeitig bis zum 31.08.2017 für ein Ausscheiden in 2018 gestellt worden ist. Diese – aus Sicht der Kammer eindeutige - Auslegung der Protokollnotiz hinsichtlich des von den Tarifvertragsparteien beabsichtigten Regelungsgehalts hat auch der Kläger nicht in Frage gestellt. (b) Dieser Wille der Tarifvertragsparteien hat ausreichenden normativen Anklang in der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 Halbs. 1 Var. 5 TV Rente Neu gefunden. (aa) Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei der Formulierung, wonach Maßnahmen zum vorzeitigen Ausscheiden bis zum 31.12.2017 „vereinbart“ sein müssen, nicht um ein - flagrantes - Redaktionsversehen dahingehend, dass entgegen dem üblichen Wortgebrauch eine Vereinbarung in diesem Sinne auch in einer einseitigen Willenserklärung, gerichtet auf die Vertragsbeendigung, zu sehen wäre. Das Erfordernis einer Vereinbarung im vertragsrechtlichen Sinne bestünde danach gerade nicht. Der – im Tarifvertrag zweifach verwandten - Formulierung „vereinbart sind“ käme letztlich kein eindeutig abgrenzbarer Regelungsgehalt zu. Nach dieser - vom Kläger vertretenen Auslegung – würde es sich um eine widersprüchliche oder zumindest intransparente Regelung handeln. (bb) Allerdings ist dem Kläger zuzugestehen, dass das Stellen eines EVA-Antrags nach den Regelungen des bis zum 31.12.2017 geltenden MTV 5b – wie auch nach denen des ablösenden MTV 5c - aufgrund rein einseitiger Willenserklärung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Manteltarifvertrags tritt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines EVA-Antrags automatisch ein (§ 19 Abs. 1 Satz 2 MTV 5b: „… wird das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Mitarbeiters […] beendet“; Prot.-Notiz I Ziff. 24 Satz 1: „Eine vorzeitige Beendigung […] erfolgt auf Antrag des Mitarbeiters,…“) und ist nicht vom Willen der Beklagten abhängig. Allein der Zeitpunkt der Beendigung ist nach den Regelungen in der Protokollnotiz I vom „durchschnittlichen Ausscheidealter“ abhängig. Der Ausscheidezeitpunkt ist nach den Vorgaben der Protokollnotiz rechnerisch zu ermitteln. Eine Einflussnahmemöglichkeit der Beklagten auf die Frage des „Ob“ und „Wann“ des Ausscheidens besteht nicht; die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht an eine zustimmende Willenserklärung ihrerseits gebunden. (cc) Der Umstand, dass nach dem Klammerzusatz in § 2 Abs. 3 Halbs. 1 Var. 5 TV Rente Neu eine „Vereinbarung zum vorzeitigen Ausscheiden“ auch aus einem – einseitigen - EVA-Antrag des Arbeitnehmers bestehen kann, bedeutet indes nicht, dass dies für jedweden EVA-Antrag gilt. Auch wenn der Wortlaut des Klammerzusatzes eine Einschränkung nicht erkennen lässt, ist doch aus der allgemeinen Regelung, wonach Beendigungsmaßnahmen „vereinbart“ sein müssen, zu schließen, dass die – wenn auch einseitige – Maßnahme zumindest „feststehend“ bzw. beidseitig bindend sein muss. Denn das ist das Kennzeichen einer Vereinbarung im vertragsrechtlichen Sinne (pacta sunt servanda). Es liegt aus Sicht der Kammer nahe, auf diesen auch im allgemeinen Sprachgebrauch üblichen Bedeutungsgehalt der Begrifflichkeit abzustellen. Feststehend bzw. beidseitig bindend im Sinne von § 2 Abs. 3 Halbs. 1 Var. 5 TV Rente Neu ist die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber allein bei solchen EVA-Anträgen, die nach dem 31.12.2017 nicht mehr widerruflich sind, weil sie gemäß § 19 Abs. 1 Satz 4 MTV 5b bis zum 31.08.2017 für ein Ausscheiden in 2018 gestellt wurden. Allein bei solchen, auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Folgejahr zielenden EVA-Anträgen bestand für den Antragsteller kein Änderungsrecht nach § 19 Abs. 1 Satz 4 letzter Satzteil MTV 5b mehr. Nur ein solcher Antrag war damit für beide Seiten bindend und führte zu einem feststehenden Ausscheiden des Arbeitnehmers. Mit Blick auf die vorab durch Unterzeichnung des Manteltarifvertrags erfolgte Konsentierung seitens der Beklagten mag insoweit - untechnisch – der Gebrauch der Formulierung „vereinbart sind“ gerechtfertigt sein. (dd) (Allein) Dieses Auslegungsergebnis führt zu einer vernünftigen, sachgerechten und zweckorientierten Lösung der Auslegungsfrage. Wollte man dagegen die klägerische Auslegung zugrunde legen, hätten die Tarifvertragsparteien sämtlichen Bestandsarbeitnehmern die Möglichkeit eröffnet, sich bis zum 31.12.2017 durch einseitige – nicht bindende – Erklärung (nämlich einen EVA-Antrag nach § 19 Abs. 1 MTV 5b) die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der TVe Rente Alt vorzubehalten. Die in § 2 Abs. 3 Halbs. 1 Var. 5 TV Rente Neu enthaltene Regelung zur Notwendig einer „Vereinbarung“ unter Inbezugnahme eines EVA-Antrags erwiese sich als unnötig verklausuliert, um ein solches Wahlrecht zum Ausdruck zu bringen. Zudem stünde dieses Auslegungsergebnis im Widerspruch zu der ausdrücklichen Einbeziehung der Bestandsmitarbeiter in die Geltung der Neuregelungen gemäß § 2 Abs. 2 TV Rente Neu. Schließlich wäre es auch wenig sachgerecht, Mitarbeitern, die sich selbst hinsichtlich des vorzeitigen Ausscheidens nicht binden und die angesichts der eingangs festgestellten Dynamik der tariflichen Regelungen und der arbeitsvertraglichen Verweisungen hierauf auch kein schutzwürdiges Vertrauen in den unveränderten Fortbestand des Tarifwerks haben konnten, in den Genuss eines Wahlrechts bei den anzuwendenden tariflichen Rentenregelungen zu gewähren. Die von den Tarifvertragsparteien offensichtlich beabsichtigte Anpassung der Altersversorgungslasten an die aktuelle wirtschaftliche Situation des Unternehmens wäre damit auf viele Jahre hinaus kaum zu verwirklichen. (ee) Es kann nach alledem dahinstehen, ob die Protokollnotiz II zum TV Rente Neu vom 31.08.2018 sich als bloße Interpretationshilfe der Tarifvertragsparteien darstellt oder selbst eine normative tarifliche Regelung trifft und ob im letzten Fall ausreichender Vertrauensschutz gewährleistet wäre. Denn schon nach den Regelungen zum Geltungsbereich des TV Rente Neu – dessen Wirksamkeit selbst der Kläger nicht in Abrede stellt – finden auf das Arbeitsverhältnis des Klägers die Regelungen der TVe Rente Alt keine Anwendung mehr. (3) Der vom Kläger am 21.12.2017 gestellte EVA-Antrag entspricht nicht dem beidseitig bindenden Wesen einer „Vereinbarung“ im Sinne von § 2 Abs. 3 Halbs. 1 Var. 5 TV Rente Neu. Da der Antrag nicht auf ein Ausscheiden im Folgejahr, sondern erst im Jahr 2031 gerichtet ist, fehlt es nach den maßgeblichen Regeln des § 19 Abs. 1 MTV 5b an der erforderlichen beiderseitigen Bindung der Parteien an die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Entgegen der Auffassung des Klägers war sein EVA-Antrag auch nicht deshalb bindend, weil § 19 MTV 5c einen § 19 Abs. 1 Satz 4 MTV 5b entsprechenden Änderungsvorbehalt zugunsten der Mitarbeiter nicht mehr enthält. Die Regelungen des MTV 5c erfassen den EVA-Antrag des Klägers nämlich nicht. Aufgrund des Inkraft-Tretens am 01.01.2018 (vgl. § 28 Abs. 1 MTV 5c) regelt § 19 MTV 5c nur solche EVA-Anträge, die ab diesem Zeitpunkt gestellt werden. Regelungen hinsichtlich bereits gestellter Anträge enthält der neue Manteltarifvertrag dagegen nicht. Der vom Kläger gestellte Antrag ist damit weiterhin nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 Satz 4 MTV 5b abänderbar. b) Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers finden auch hinsichtlich der Übergangsversorgung nicht (mehr) die Alt-Regelungen des Tarifvertrags Übergangsversorgung für das ………………..“ vom 15./16.05.2000 (in der Fassung der ergänzenden bzw. abändernden Tarifverträge) Anwendung. aa) Nach dem am 09.10.2017 abgeschlossenen Tarifvertrag „Übergangsversorgung ……………….. für das ………………..“ (Anlagenkonvolut K 2 zur Klageschrift, Bl. 174 ff. d.A. – im Folgenden TV ÜV Neu) wird für Mitarbeiter, die unter die Vorschriften des jeweils gültigen Manteltarifvertrags fallen, der Tarifvertrag Übergangsversorgung für das ……………. vom 15./16.05.2000 in seiner aktuell geltenden Fassung einschließlich aller weiteren Änderungs- bzw. Ergänzungstarifverträge und Nebenabreden (im Folgenden TV ÜV Alt) mit Wirkung zum 01.01.2017 abgelöst, „sofern mit ihnen bis zum 31.12.2017 noch keine Maßnahmen zum vorzeitigen Ausscheiden vereinbart worden sind (z.B. kein EVA Antrag gestellt)“. Die von der Beklagten vorgelegte Fassung vom 21.12.2017 enthält einen identischen Wortlaut (vgl. Anlage B 2 zum SS v. 17.09.2018, Bl. 458 ff. d.A.). bb) Für das Arbeitsverhältnis des Klägers ist hiernach eine Ablösung der Alt-Regelungen zur Übergangsversorgung durch die Neu-Regelungen des TV ÜV Neu erfolgt. Die oben zitierte Voraussetzung für die weitere Anwendbarkeit des TV ÜV Alt erfüllt der Kläger nicht. Es gilt das zu der zwar positiv, ansonsten aber inhaltsgleich formulierten Regelung des § 2 Abs. 3 Halbs. 1 Var. 5 TV Rente Neu unter a) Gesagte entsprechend. Auch hier haben die Tarifvertragsparteien ihren Regelungswillen in einer Protokollnotiz II zum TV Rente Neu vom 31.08.2018 (vgl. Anlage B 4 zum SS v. 17.09.2018, Bl. 485 f. d.A.) klargestellt. Die weitere mit „oder“ angeschlossene Voraussetzung (gemeint wohl „und“) für die Ablösung der Alt-Regelung ist unstreitig gegeben. II. Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 91 Abs. 1 ZPO). III. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen und ist mit der 42-fachen Differenz (vgl. § 9 Satz 1 ZPO) der zu erwartenden Versorgungsansprüche bemessen. IV. Die Berufung war nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbGG gesondert zuzulassen, da das Urteil die Auslegung eines Tarifvertrags betrifft, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Arbeitsgerichts Köln hinaus erstreckt.