Urteil
11 Ca 7304/18 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2019:0307.11CA7304.18.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, einer Reduzierung der jährlichen Arbeitszeit des Klägers um 19,73 % auf 80,27 % der geschuldeten Vollarbeitszeit ab dem 01.01.2019 durch Freistellung an 6 Tagen eins jeden Monats zuzustimmen. Die Freistellungstage sollen für jeden Monat in zwei Freistellungsblöcken zu je 3 Tagen erfolgen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Streitwert: 40.769,01 EUR
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, einer Reduzierung der jährlichen Arbeitszeit des Klägers um 19,73 % auf 80,27 % der geschuldeten Vollarbeitszeit ab dem 01.01.2019 durch Freistellung an 6 Tagen eins jeden Monats zuzustimmen. Die Freistellungstage sollen für jeden Monat in zwei Freistellungsblöcken zu je 3 Tagen erfolgen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Streitwert: 40.769,01 EUR Tatbestand Die Parteien streiten über die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung in der Form einer monatsreduzierten Teilzeit. Die Beklagte ist ……..und beschäftigt im Bereich des ……Personals derzeit regelmäßig mehr 18.000 Arbeitnehmer. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem …...1998 als mit einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt durchschnittlich 13,589,67 Euro in Vollzeit beschäftigt. Sein Stationierungsort ist ………... Der Kläger ist Mitglied der Tarifschließenden Vereinigung ………….. (VC). Bzgl. des Anstellungsvertrages zwischen den Parteien wird auf B. 4 d.A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 10.09.2018 beantragte der Kläger die Verringerung seiner jährlichen Arbeitszeit um 19,73 % auf 80,27 % einer Vollarbeitsstelle ab 01.01.2019 gem. § 8 TzBfG, wobei eine Arbeitszeitverteilung begehrt wird, wie sie auch im Klageantrag dargelegt ist. Bzgl. des Teilzeitantrages wird auf B. 8 d.A. Bezug genommen. Die Beklagte lehnte die Verringerung mit Schreiben vom 25.09.2018 ab. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf Bl. 9 d.A. verwiesen. Die klagende Partei ist der Ansicht, dass der Teilzeitbeschäftigung keine betrieblichen Gründe entgegenstünden. Sie ist weiter der Auffassung, das Teilzeitbegehren sei allein anhand des § 8 TzBfG zu prüfen. Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, einer Reduzierung der jährlichen Arbeitszeit des Klägers um 19,73 % auf 80,27 % der geschuldeten Vollarbeitszeit ab dem 01.01.2019 durch Freistellung an 6 Tagen eins jeden Monats zuzustimmen. Die Freistellungstage sollen für jeden Monat in zwei Freistellungsblöcken zu je 3 Tagen erfolgen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass dem Teilzeitbegehren betriebliche Gründe entgegenstünden. Das betriebliche Organisationskonzept der Beklagten habe hinsichtlich der Gewährung von Teilzeit seinen Niederschlag in jährlichen Teilzeitmodellen gefunden, auf dessen Grundlage sie, die Beklagte, die Teilzeitbegehren bescheide. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass auf Grund der Besonderheiten im ……….ein erhöhter Planungsbedarf bestehe. Dieser resultiere daraus, dass die Dienstzeiten durch die Flugzeiten vorgegeben würden. Sie, die Beklagte, habe im Rahmen des Planungsprozesses unter Berücksichtigung der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung des geplanten Flugbetriebes und des Flugplanes den Personalbedarf und das sich hieraus ergebende mögliche Kontingent an Teilzeitarbeitsplätzen ermittelt, die aufgrund dieser Modelle vergeben werden. Zudem sei eine Planung der Bereederung über das Folgejahr hinaus nicht möglich. Die Kapazitätsplanung für das Flugzeugmodell des Klägers und dessen Stationierungsstandort lasse eine Teilzeittätigkeit des Klägers im gewünschten Umfang derzeit nicht zu. Danach könne das von dem Kläger begehrte Teilzeitmodell nicht gewährt werden. Es bestünde im Bereich der Piloten ein erheblicher Personalbedarf. Kurzfristige Ersatz- und Neueinstellungen seien aufgrund der Besonderheiten des Luftverkehrs nahezu ausgeschlossen und im übrigen mit erheblichen Kosten verbunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschriften zum Güte‑ sowie den Kammerterminen verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf unbefristete Teilzeit nach dem von ihm angegebenen Modell. Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird, § 8 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, § 8 Abs. 7 TzBfG. Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage waren einschlägig: 1. Der Kläger war unstreitig länger als sechs Monate bei der Beklagten, die mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, tätig. 2. Das von der klagenden Partei begehrte Teilzeitmodell ist weder willkürlich noch steht ihm der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen ( siehe hierzu näher: BAG, Urt. v. 11.06.2013 – 9 AZR 786/11, Rn. 11, juris) . Vorliegend begehrt die klagende Partei eine deutliche Reduzierung ihrer bisherigen Arbeitszeit, so dass keine Umstände zu erkennen sind, die darauf schließen lassen könnten, die klagende Partei wolle die ihr gemäß § 8 TzBfG zustehenden Rechte zweckwidrig dazu nutzen, unter Inkaufnahme einer unwesentlichen Verringerung der Arbeitszeit und der Arbeitsvergütung eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit zu erreichen, auf die sie ohne die Arbeitszeitreduzierung keinen Anspruch hätte. 3. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Beklagte konnte nicht darlegen, dass betriebliche Gründe dem Teilzeitbegehren des Klägers entgegenstanden. Dies ergab sich aus folgenden Erwägungen: Ein entgegenstehender betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Insoweit genügt es, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare Gründe hat. Diese Prüfung erfolgt regelmäßig in drei Stufen. Zunächst ist festzustellen, ob der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung überhaupt ein betriebliches Organisationskonzept zu Grunde liegt und - wenn das zutrifft - um welches Konzept es sich handelt. In der Folge ist zu untersuchen, inwieweit die aus dem Organisationskonzept folgende Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen tatsächlich entgegensteht. Schließlich ist in einer dritten Stufe das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen. Dabei ist die Frage zu klären, ob das betriebliche Organisationskonzept oder die zu Grunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung wesentlich beeinträchtigt werden (BAG vom 13.10.2009 - 9 AZR 910/08 -). Bei der Prüfung dieser drei Stufen ging die Kammer durchaus davon aus, dass die angebotenen Teilzeitmodelle aufgrund der Personalplanung für das Folgejahr ein betriebliches Konzept darstellen. Ob dieses Konzept für 2019 bereits bei Antragstellung, auf dessen Zeitpunkt es für die Entscheidung ankommt (BAG vom 18.02.2003 - 9 AZR 356/02).vorlag, kann dahinstehen. Im Rahmen der auf dritter Prüfungsstufe vorzunehmenden Gewichtung musste jedoch festgestellt werden, dass dem Interesse dem Kläger Vorrang zu geben war. Für das Gericht war nicht erkennbar, dass die von dem Kläger gewünschte Abweichung eine wesentliche Beeinträchtigung für die Beklagte darstellte. Dies ergab sich aus folgenden Erwägungen: Für die die Kalenderjahre ab 2020 hat die Beklagte kein entgegenstehendes betriebliches Konzept dargestellt, mit dem sie das unbefristete Teilzeitverlangen der klagenden Partei ablehnen könnte. Ihr Vorbringen beschränkt sich, wenn überhaupt, auf Planungsdaten für das Jahr 2019. Unklar bleibt, mit welcher Argumentation sie den Teilzeitwunsch der klagenden Partei für die darauffolgenden Jahre ablehnen will. Die angebliche Unmöglichkeit, so weit in die Zukunft planen zu können, ist kein entgegenstehendes unternehmerisches Konzept, sondern allgemeines (Lebens-)Risiko. Soweit die Beklagte sich auf insofern auf Planungsunsicherheit beruft, reicht der allgemein gehaltene Hinweis auf die Besonderheiten von Luftfahrtunternehmen nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, es liege ein entgegenstehender betrieblicher Grund vor. Die Besonderheiten des Luftverkehrs entbinden die Beklagte ebenso wenig wie andere Arbeitgeber davon, die im Zeitpunkt der Ablehnung bestehenden konkreten Planungsunwägbarkeiten darzulegen. Anderenfalls würde die in § 1 TzBfG enthaltene Zielsetzung des Gesetzes, Teilzeitarbeit zu fördern, verfehlt (BAG, Urt. v. 24.06.2008 - 9 AZR 313/07, Rn. 31, juris). Zudem hat die Beklagte nicht vorgetragen, ob und aufgrund welcher Umstände gerade eine Teilzeitbeschäftigung der klagenden Partei für die Planungsunsicherheit ursächlich sein oder diese erhöhen könnte (BAG, Urt. v. 20.01.2015 – 9 AZR 735/13, Rn. 36, juris). Richtigerweise ist vielmehr anzunehmen, dass gerade bei einer unbefristeten Teilzeit eine dauerhafte Planungssicherheit besteht. In diesem Fall kann die Beklagte nämlich stets davon ausgehen, dass der betroffene Arbeitnehmer nicht einseitig wieder eine Arbeitszeiterhöhung verlangen kann. Soweit die Beklagte weitere Umstände vortrug, aus denen sich die Unzumutbarkeit ergeben sollte, waren diese für das Gericht nicht überzeugend: Die Beklagte berief sich auf die Auslastung der Flugkapitäne auf dem Flugmodell des Klägers und an seinem Stationierungsort. Nach Auffassung der Kammer hätte die Beklagte derartige Argumente konkretisieren müssen. Für das Gericht war nicht nachvollziehbar, inwieweit tatsächlich eine vollständige Auslastung der Flugkapitäne auf der Flotte existierte und das auch über das Jahr 2019 hinaus. Ebenso wenig konnte das Gericht die finanzielle Belastung nachvollziehen. Insbesondere war für das Gericht nicht erkennbar, weshalb die Beklagte offenbar von der Notwendigkeit erheblicher Neueinstellungen ausging, obwohl es bei dem Kläger letztlich nur um eine Reduzierung auf etwa 80,27 % der bislang geschuldeten Tätigkeit ging. Bei monatlichen Einsparungen bei dem Kläger von fast 2.700 EUR bei einer Reduzierung um fast 20 % ist nicht ersichtlich, dass die von der Beklagten angeführten Kosten der Umschulung unverhältnismäßig sind. Dies führte im Ergebnis dazu, dass festzustellen war, dass der klägerische Antrag dem betrieblichen Organisationskonzept für 2019, welches im Zeitpunkt der Antragstellung möglicherweise bestand, zwar entgegenstand. Auf dritter Prüfungsstufe war jedoch festzustellen, dass die Gewichtung zu Gunstendes Klägers vorzunehmen war. Im Ergebnis war der Klage daher stattzugeben. II. Die Kostenentscheidung ergab sich aus § 91 ZPO. Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruhte dem Grunde nach auf § 61 Abs. 1 ArbGG und wurde mit 3 Bruttomonatsgehälter angesetzt.