Urteil
2 Ca 897/19 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2019:0522.2CA897.19.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 4 Tage Zusatzurlaub zu gewähren.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
4. Streitwert: 1.600,- Euro
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 4 Tage Zusatzurlaub zu gewähren. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Die Berufung wird gesondert zugelassen. 4. Streitwert: 1.600,- Euro Tatbestand Die Klägerin ist bei Beklagten seit November 1992 als Ärztin beschäftigt. Ihre durchschnittliche Bruttomonatsvergütung im Jahr 2018 betrug ca. 8.656,- Euro. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der …… AG vom 22.04.2008 in der Fassung vom 28.03.2018 Anwendung (nachfolgend TV genannt). Der TV sieht in § 25 (Zusatzurlaub) auszugsweise folgende Regelung vor: Nach § 7 Abs. 8 TV ist Nachtarbeit die Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr. Auf den weiteren Inhalt des TV wird Bezug genommen (Bl. 9-37 GA). Im Jahr 2017 leistete die Klägerin mindestens 447,25 Stunden Arbeit während Nachtzeiten, wovon 415,50 Stunden auf Bereitschaftsdienste und 21,75 auf Vollarbeit entfielen. Im Jahr 2018 leistete die Klägerin mindestens 408,00 Stunden Arbeit während Nachtzeiten, wovon 387,00 Stunden auf Bereitschaftsdienste und 21,00 auf Vollarbeit entfielen. Mit der Klage begehrt die Klägerin für die Kalenderjahre 2017 und 2018 jeweils 2 Tage Zusatzurlaub auf Basis des § 25 Abs. 5 TV. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 4 Tage Zusatzurlaub zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass Bereitschaftsdienststunden zur Nachtzeit nicht unter die Regelung des § 25 Abs. 5 TV fallen, daher auch nicht durch Zusatzurlaub auszugleichen seien. § 25 Abs. 5 TV beziehe sich nur auf Vollarbeitsstunden. Der Ausgleich für Bereitschaftsdienste sei in § 9 TV abschließend geregelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. I. Bereitschaftsdienststunden, die in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr geleistet werden, sind Nachtarbeitsstunden iSv. § 25 Abs. 5 TV, die einen Anspruch auf Zusatzurlaub begründen. Dies ergibt die Auslegung der Norm. Der Wortlaut der tariflichen Regelung, von dem bei der Tarifauslegung vorrangig auszugehen ist, ist nicht eindeutig. Danach löst die Leistung einer bestimmten Anzahl von Nachtarbeitsstunden den Anspruch auf Zusatzurlaub aus. Der TV definiert nicht diesen Begriff, sondern in § 7 Abs. 8 den der Nachtarbeit als Arbeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr. Geleistet werden in dieser Zeitspanne sowohl regelmäßige Arbeitsstunden wie auch Bereitschaftsdienststunden. Auch der tarifliche Gesamtzusammenhang ergibt kein eindeutiges Ergebnis. Der Tarifvertrag differenziert bei den in § 7 geregelten Sonderformen der Arbeit zwischen der Nachtarbeit und dem Bereitschaftsdienst. § 25 Abs. 5 TV greift diese Differenzierung nicht auf. Dies kann bedeuten, dass nur innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleistete Nachtarbeit den Anspruch auf Zusatzurlaub auslöst; denkbar ist aber auch ein tarifliches Verständnis, dass sämtliche Bereitschaftsdienststunden oder zumindest in diesem Rahmen tatsächlich anfallende Arbeitsstunden den Anspruch auslösen sollen. Sinn und Zweck der Vorschrift verdeutlichen jedoch, dass nächtliche Bereitschaftsdienststunden Nachtarbeitsstunden im Sinne von § 25 Abs. 5 TV sind. § 25 Abs. 5 TV regelt den tariflichen Ausgleich iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG für die Belastung durch Nachtarbeit. Nach diesem Zweck ist der Auslegung der Norm der arbeitsschutzrechtliche Arbeitsbegriff zugrunde zu legen. Bereitschaftsdienst, den ein Arbeitnehmer in Form persönlicher Anwesenheit im Betrieb des Arbeitgebers leistet, ist nach der Rechtsprechung des EuGH und nach der hieran anknüpfenden Neufassung des ArbZG in vollem Umfang als Arbeitszeit iSv. Art. 2 der Richtlinie 2003/88/EG anzusehen, ohne Rücksicht darauf, welche Arbeitsleistung der Betroffene während des Bereitschaftsdienstes tatsächlich erbringt (EuGH 1. Dezember 2005 - C-14/04 - [Dellas] Rn. 46, Slg. 2005, I-10253; 5. Oktober 2004 - C-397/01 bis C-403/01 - [Pfeiffer ua.] Rn. 93, Slg. 2004, I-8835; 9. September 2003 - C-151/02 - [Jaeger] Rn. 75, Slg. 2003, I-8389; 3. Oktober 2000 - C-303/98 - [Simap] Rn. 52, Slg. 2000, I-7963). Bereitschaftsdienst in der Nachtzeit ist in seiner gesamten Dauer nach § 6 Abs. 5 ArbZG auszugleichen, unabhängig davon, in welchen Arbeitsstunden tatsächlich Arbeitsleistung erbracht wurde (vgl. BAG 15. Juli 2009 - 5 AZR 867/08 - Rn. 21, AP ArbZG § 6 Nr. 10 = EzA ArbZG § 6 Nr. 7). Für jede Stunde des nächtlichen Bereitschaftsdienstes besteht deshalb ein gesetzlicher Anspruch auf einen Belastungsausgleich, der durch § 25 Abs. 5 TV näher bestimmt wird (vgl. zum TV-Ärzte Hessen: BAG, Urteil vom 23. März 2011 – 10 AZR 661/09 –, Rn. 14, juris). Die Tarifvertragsparteien haben in § 9 TV auch keine abschließende Regelung für den Ausgleich von Nachtarbeit während Bereitschaftsdiensten getroffen. Zwar sind in § 9 Abs. 3 TV Zeitzuschläge für Bereitschaftsdienste während der Nachtstunden in Höhe von 25 % und 40 % vorgesehen. Eine Vereinbarung von Zeitzuschlägen schließt aber nicht notwendig einen Anspruch auf Zusatzurlaub im Sinne des § 25 Abs. 5 TV aus. Denn auch für Vollarbeit in den Nachtstunden, auf die § 25 Abs. 5 TV unstreitig anwendbar ist, werden nach § 8 Abs. 1 TV Nachtarbeitszuschläge von 15 % gewährt. Auch der Umstand, dass die Nachtzuschläge bei Bereitschaftsdiensten höher sind als bei Vollarbeit, lässt nicht den Schluss zu, dass § 25 Abs. 5 TV auf Bereitschaftsdienste keine Anwendung finden soll. Denn die Höhe des Zuschlages kann beispielsweise den Zweck haben, Bereitschaftsdienste zugunsten von Vollarbeit zu verteuern. Wenn die Tarifvertragsparteien gewollt hätten, dass § 25 Abs. 5 TV nur für Vollarbeitsstunden gelten soll, hätten sie dies ohne Weiteres in den Tarifvertrag aufnehmen können. Ein solcher tariflicher Wille hat sich jedoch bislang im Tarifvertrag nicht manifestiert. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO. Die Berufung wurde in Hinblick auf § 64 Abs. 3 Nr. 2 lit. b ArbGG zugelassen.