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Urteil

14 Ca 8526/18 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2019:0808.14CA8526.18.00
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1.9.2019 über den unstreitig mindestens zu zahlenden Betrag in Höhe von 2957,72 € brutto hinaus jeweils zum 1. eines Monats einen Betrag in Höhe von 163,73 € brutto zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 586,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 48,90 € brutto seit dem 2.7.2015, dem 4.8.2018,  dem 2.9.2015, dem 2.10.2015, dem 3.11.2015, dem 2.12.2015, dem 5.1.2016, dem 2.2.2016, dem 2.3.2016, dem 2.4.2016, dem 3.5.2016 sowie dem 2.6.2016 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1868,04 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 155,67 € brutto seit dem 2.7.2016, dem 2.8.2016, dem 2.9.2016, dem 5.10.2016, dem 3.11.2016, dem 2.12.2016, dem 3.1.2017, dem 2.2.2017, dem 2.3.2017, dem 4.4.2017, dem 3.5.2017 sowie dem 2.6.2016 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1903,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 158,63 € brutto seit dem 4.7.2017, dem 2.8.2017, dem 2.9.2017, dem 3.10.2017, dem 3.11.2017, dem 2.12.2017, dem 3.1.2018, dem 2.2.2018, dem 2.3.2018, dem 4.4.2018, dem 2.5.2018 sowie dem 2.6.2018 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2292,22 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 163,73 € brutto seit dem 3.7.2018, dem 2.8.2018, dem 4.9.2018, dem 2.10.2018, dem 3.11.2018, dem 4.12.2018, dem 2.1.2019, dem 2.2.2019, dem 2.3.2019, dem 2.4.2019, dem 3.5.2019, dem 4.6.2019 sowie dem 2.7.2019 zu zahlen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

7. Der Streitwert wird auf 12.544,90 EUR festgesetzt.

8. Eine gesonderte Zulassung der Berufung erfolgt nicht.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1.9.2019 über den unstreitig mindestens zu zahlenden Betrag in Höhe von 2957,72 € brutto hinaus jeweils zum 1. eines Monats einen Betrag in Höhe von 163,73 € brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 586,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 48,90 € brutto seit dem 2.7.2015, dem 4.8.2018, dem 2.9.2015, dem 2.10.2015, dem 3.11.2015, dem 2.12.2015, dem 5.1.2016, dem 2.2.2016, dem 2.3.2016, dem 2.4.2016, dem 3.5.2016 sowie dem 2.6.2016 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1868,04 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 155,67 € brutto seit dem 2.7.2016, dem 2.8.2016, dem 2.9.2016, dem 5.10.2016, dem 3.11.2016, dem 2.12.2016, dem 3.1.2017, dem 2.2.2017, dem 2.3.2017, dem 4.4.2017, dem 3.5.2017 sowie dem 2.6.2016 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1903,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 158,63 € brutto seit dem 4.7.2017, dem 2.8.2017, dem 2.9.2017, dem 3.10.2017, dem 3.11.2017, dem 2.12.2017, dem 3.1.2018, dem 2.2.2018, dem 2.3.2018, dem 4.4.2018, dem 2.5.2018 sowie dem 2.6.2018 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2292,22 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 163,73 € brutto seit dem 3.7.2018, dem 2.8.2018, dem 4.9.2018, dem 2.10.2018, dem 3.11.2018, dem 4.12.2018, dem 2.1.2019, dem 2.2.2019, dem 2.3.2019, dem 2.4.2019, dem 3.5.2019, dem 4.6.2019 sowie dem 2.7.2019 zu zahlen. 6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 7. Der Streitwert wird auf 12.544,90 EUR festgesetzt. 8. Eine gesonderte Zulassung der Berufung erfolgt nicht. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Pensionsergänzung. Die Beklagte ist ein Lebensversicherungsunternehmen, das in den …….eingebunden und Rechtsnachfolgerin der …………….. ist. Der Kläger war in der Zeit vom 1. Oktober 1976 bis zum 30. April 2013 bei einem Unternehmen der …….. sowie anschließend der Beklagten tätig. Er bezieht seit Mai 2013 eine betriebliche Altersversorgungsleistung nach den Bestimmungen des betrieblichen Versorgungswerks in der Fassung vom 19. April 2002. Auf den Inhalt der Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks (Anlage B2, Blatt 182 ff. der Akte) wird Bezug genommen. Nach diesen Bestimmungen stellt die betriebliche Altersversorgungsleistung gegenüber dem Kläger eine Gesamtversorgung dar, sich in der Regel zusammensetzend aus Leistungen der – gegebenenfalls fiktiven – gesetzlichen Rentenversicherung, Zahlungen der Versorgungskasse der Volksfürsorge ……. sowie einer Direktzusage als Pensionsergänzungszahlung. Die Leistungen der Versorgungskasse …….. richten sich nach den für diese getroffenen Versicherungsbedingungen und erhöhen sich im Falle der Gutschreibung von Überschussanteilen. Die Pensionsergänzung richtet sich nach den Bestimmungen des betrieblichen Versorgungswerks. In § 4 der Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Versorgungswerks in der Fassung vom 19. April 2002 (im Folgenden Ausführungsbestimmungen) ist die Festsetzung der Gesamtversorgungsbezüge der Höhe nach geregelt. § 5 der Ausführungsbestimmungen regelt in Ziffer 1, was Bestandteile der Gesamtversorgungsbezüge sind, und besagt, dass eine Pensionsergänzungszahlung fällig wird, wenn die als Bestandteile der Gesamtversorgungsbezüge aufgeführten Leistungen zusammen in der Höhe nicht die erworbenen Gesamtversorgungsansprüche erreichen. § 6 der Ausführungsbestimmungen sieht die Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse vor und hat folgenden Inhalt: „§ 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse 1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt. (Der § 49 AVG ist durch Artikel 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefaßt worden. Die Änderung ist am 01.01.92 in Kraft getreten). 2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. 3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlußfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Der Beschluß ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1. 4. Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 der Ausführungsbestimmungen anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge, erreichen oder überschreiten. Betriebsangehörige, die eine Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungskasse zunächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge erreichen oder überschreiten, erhalten gegebenenfalls bei Veränderungen nach der Ziffer 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziffer 1 oder 3 dargestellte Verfahren.“ Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09717 % erhöht. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2015, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage K3, Blatt 28 f. der Akte), informierte die Beklagte den Kläger über die Anpassung seiner betrieblichen Versorgungsbezüge mit Wirkung ab dem 1. Juli 2015. Die von der Versorgungskasse der Volksfürsorge ……..gezahlte Rente werde, da aus dem Geschäftsjahr 2014 zum 1. Juli 2015 keine Überschussanteile gutzuschreiben seien, in unveränderter Höhe weiter gezahlt. Die Vorstände und Aufsichtsräte der …… Versicherungen hätten beschlossen, die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten unter Anwendung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes normierten Regelung zum 1. Juli 2015 um 0,5 % zu erhöhen. Ab dem 1. Juli 2015 betrage seine Versorgungsleistung aus dem Betrieblichen Versorgungswerk 1.924,33 monatlich brutto. Während der Kläger bis Juni 2015 Pensionsergänzung in Höhe von monatlich 1914,76 brutto bezog, erhielt er nach dem Schreiben vom 16. Oktober 2015 rückwirkend ab dem 1. Juli 2015 Pensionsergänzung in Höhe von monatlich 1924,33 EUR brutto gezahlt (Entgeltabrechnung Januar 2016, Anlage K4, Bl. 30 der Akte). Zum 1. Juli 2016 stiegen die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 4,2451 %. Mit Schreiben aus August 2016 informierte die Beklagte den Kläger über die Anpassung seiner betrieblichen Versorgungsbezüge ab dem 1. Juli 2016. Danach stiegen die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten um 0,5 % an, während die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung um 4,25 % und die Leistungen aus der Versorgungskasse der Volksfürsorge …… um 0,5 % erhöht würden. Seit dem 1. Juli 2016 erhielt der Kläger monatlich eine Pensionsergänzung in Höhe von 1.933,95 EUR brutto (Entgeltabrechnung 09/2016, Anlage K5, Blatt 37 der Akte). Die Beklagte teilte dem Kläger mit, seine Versorgung ab Juli 2017 entsprechend der gesetzlichen Rentenanpassung um 1,9 % zu steigern. Sie zahlte an den Kläger ab Juli 2017 monatlich eine Pensionsergänzung in Höhe von 1.986,63 EUR brutto (Vergütungsabrechnung Juli 2017, Anlage K6, Blatt 32 der Akte). Auch für das Jahr 2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine Versorgung entsprechend der gesetzlichen Rentenversicherung um 3,22269 % anzupassen. Sie zahlte an den Kläger ab dem 1.7.2018 eine Pensionsergänzung in Höhe von 2076,56 EUR brutto monatlich (Vergütungsabrechnung Oktober 2018, Anlage K7, Bl. 33 der Akte) Mit seiner Klage begehrt der Kläger nach entsprechender Klageerweiterung, wobei die Zahlbeträge der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig sind, mit Wirkung ab September 2019 die monatliche Zahlung des Differenzbetrages zwischen den von der Beklagten vorgenommenen Leistungserhöhungen zum 1. Juli 2015, 1. Juli 2016, 1. Juli 2017 sowie 1. Juli 2018 und den unter Berücksichtigung der Erhöhungen der gesetzlichen Rentenleistungen um 2,1 % zum 1. Juli 2015 und um weitere 4,25 % zum 1. Juli 2016 errechneten Beträgen (Antrag zu 1)). Er begehrt ferner die aus den nicht erfolgten Erhöhungen resultierenden Differenzbeträge seit Juli 2015 und bis einschließlich Juni 2019 nebst deren Verzinsung nach Ablauf der jeweiligen Kalendermonate. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe die Anpassung seiner Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rente zum 1. Juli 2015 sowie 1. Juli 2016 gemäß § 6 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks zu. Die Beklagte könne sich demgegenüber nicht auf die Ausnahmeregelung in § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen berufen. Diese Regelung sei bereits unwirksam. Jedenfalls habe die Beklagte nicht in zulässiger Weise von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht. § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen sei unwirksam, da die Regelung gegen die Grundsätze der Rechtsprechung zu Widerrufsvorbehalten (§ 308 Nr. 4 BGB) verstoße, zu unbestimmt formuliert sei und jedenfalls eine unangemessene Benachteiligung der Versorgungsempfänger darstelle. Darüber hinaus enthalte § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen einen unzulässigen Verzicht auf das Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats aus§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Der Kläger stellt in Abrede, dass bei den Entscheidungsfindungen in den Jahren 2015 sowie 2016 die Verfahrensvorgaben des § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen eingehalten worden seien und bestreitet u.a. die Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die ordnungsgemäße Anhörung der zu beteiligenden Betriebsräte mit Nichtwissen. Er erachtet die rückwirkende Vornahme zum 1. Juli des Jahres für unzulässig. Jedenfalls habe es mangels wirtschaftlicher Notlage bzw. gravierender Veränderung der wirtschaftlichen Unternehmensdaten am erforderlichen Kürzungssachverhalt gefehlt und sich die Entscheidung nicht im Rahmen des billigen Ermessens (§ 315 BGB) gehalten. Die erfolgten Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat entsprächen im Übrigen nicht der tatsächlich durchgeführten Steigerung. Denn anders als in den Ausführungsbestimmungen vorgesehen, seien tatsächlich nicht die Gesamtversorgungsbezüge, sondern nur die Pensionsergänzungen (Vofue-Rente) um 0,5 % gesteigert worden. Ein Anpassungsanspruch des Klägers entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe jedenfalls aufgrund betrieblicher Übung. Entgegen der Ansicht der Beklagten habe das BAG in der Parallelentscheidung vom 25. September 2018, 3 AZR 333/17 (Anlage K8, Bl. 34 ff. der Akte) zutreffend zu den Anpassungen in den Jahren 2015 sowie 2016 entschieden. Die Entscheidung des BAG entspreche auch der Rechtsprechung verschiedener Landesarbeitsgerichte, wie der Entscheidung des LAG Köln vom 08. September 2017, 10 Sa 35/17. Das BAG habe durch Beschluss vom 13. Mai 2019, 3 AZR 149/18 mitgeteilt, die Revision gegen eine Entscheidung des LAG Köln vom 06. Oktober 2017, 10 Sa 349/17 zurückzuweisen. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem 1.9.2019 über den unstreitig mindestens zu zahlenden Betrag in Höhe von 2957,72 € brutto hinaus jeweils zum 1. eines Monats einen Betrag in Höhe von 163,73 € brutto zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 586,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 48,90 € brutto seit dem 2.7.2015, dem 4.8.2018, dem 2.9.2015, dem 2.10.2015, dem 3.11.2015, dem 2.12.2015, dem 5.1.2016, dem 2.2.2016, dem 2.3.2016, dem 2.4.2016, dem 3.5.2016 sowie dem 2.6.2016, zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von insgesamt 1868,04 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 155,67 € brutto seit dem 2.7.2016, dem 2.8.2016, dem 2.9.2016, dem 5.10.2016, dem 3.11.2016, dem 2.12.2016, dem 3.1.2017, dem 2.2.2017, dem 2.3.2017, dem 4.4.2017, dem 3.5.2017 sowie dem 2.6.2016, zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von insgesamt 1903,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 158,63 € brutto seit dem 4.7.2017, dem 2.8.2017, dem 2.9.2017, dem 3.10.2017, dem 3.11.2017, dem 2.12.2017, dem 3.1.2018, dem 2.2.2018, dem 2.3.2018, dem 4.4.2018, dem 2.5.2018 sowie dem 2.6.2018, zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 2292,22 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 163,73 € brutto seit dem 3.7.2018, dem 2.8.2018, dem 4.9.2018, dem 2.10.2018, dem 3.11.2018, dem 4.12.2018, dem 2.1.2019, dem 2.2.2019, dem 2.3.2019, dem 2.4.2019, dem 3.5.2019, dem 4.6.2019 sowie dem 2.7.2019, zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, das BAG habe in der Entscheidung im Parallelverfahren vom 25. September 2018, 3 AZR 333/17 zurecht festgestellt, dass § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen hinreichend bestimmt sei. Entgegen der Ansicht des BAG habe es aber keinen Systembruch dargestellt, die Anpassung nicht auf die Gesamtversorgung, sondern auf einzelne Versorgungsteile zu beziehen. Weder aus dem Wortlaut, noch dem Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift folge, dass die Entscheidung des Vorstands zwingend eine Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge beinhalten müsse. Die Entscheidung der Rentenanpassung im Jahr 2015 habe im Übrigen Vertrauensschutz- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte gewahrt. Im Falle des Obsiegens habe der Kläger keinen Zinsanspruch, da eine Anpassungsforderung nicht vor der Rechtskraft des Urteils fällig werde. Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen seien, würden erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils zur Zahlung fällig. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : A. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig. Mit seinem Klageantrag zu 1. begehrt der Kläger monatlich, beginnend mit dem Monat September 2019, die Zahlung eines Betrages in Höhe von 163,73 EUR brutto. Sein Antrag ist auf eine künftige, wiederkehrende Leistung im Sinne von§ 258 ZPO gerichtet und zulässig. Bei wiederkehrenden Leistungen, die – wie Betriebsrentenansprüche – von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird ( vgl. BAG, Urteil vom 15.01.2013, 3 AZR 638/10, BAGE 144, 180; BAG, Urteil vom 17.06.2014, 3 AZR 529/12, zitiert nach juris ). II. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch, dass ihm beginnend mit dem 1. September 2019 über den monatlich geleisteten Betrag in Höhe von 2957,72 EUR brutto hinaus jeweils weitere 163,73 EUR brutto Betriebsrentenleistungen erbracht werden. Er hat ferner einen Anspruch auf rückständige Erhöhungsbeträge für die Monate Juli 2015 bis Juni 2016 in Höhe von insgesamt 586,80 EUR brutto, für die Monate Juli 2016 bis Juni 2017 in Höhe von insgesamt 1868,04 EUR brutto, für die Monate Juli 2017 bis Juni 2018 in Höhe von insgesamt 1903,56 EUR brutto sowie für die Monate Juli 2018 bis Juni 2019 in Höhe von insgesamt 2292,22 EUR brutto. 1. Die Beklagte ist verpflichtet, die Gesamtversorgungsbezüge des Klägers gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen entsprechend der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,0972 % und zum 1. Juli 2016 um 4,2451 % zu erhöhen und von dem sich ergebenden Betrag die gesetzliche Rente des Klägers sowie die Leistungen der Versorgungskasse in Abzug zu bringen. a. Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 25. September 2018, 3 AZR 333/17 folgendes festgestellt: „[…] Für die von der Beklagten vorgenommene - gesonderte - Erhöhung der Pensionsergänzung zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 iHv. 0,5 vH fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. AB § 6 Ziff. 3 Satz 1 BVW trägt diese Entscheidung nicht, sodass es bei der in AB § 6 Ziff. 1 BVW vorgesehenen Anpassung verbleibt. Dabei kann dahinstehen, ob es sich - wovon die Parteien ausgehen - bei den BVW um eine Betriebsvereinbarung handelt oder - wofür ggf. die Regelung in § 4 Ziff. 3 der Grundbestimmungen BVW spricht - um eine von der Beklagten einseitig aufgestellte Versorgungsordnung handelt, die den Arbeitnehmern in Form einer Gesamtzusage bekanntgegeben wurde. Zwar hängt es vom Rechtscharakter der BVW ab, welche Auslegungsgrundsätze anzuwenden sind. Beide Auslegungsmethoden führen jedoch zu demselben Ergebnis. Danach berechtigt AB § 6 Ziff. 3 BVW die Beklagte nur dazu, die Gesamtversorgungsbezüge und damit das von den Arbeitnehmern erdiente Gesamtversorgungsniveau gleichmäßig zu verändern, nicht jedoch lediglich eine einzelne im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnende Leistung des Arbeitnehmers anzuheben. 1. Geht man davon aus, dass es sich bei den BVW um eine Betriebsvereinbarung handelt, wäre diese wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und damit wie Gesetze auszulegen. a) Auszugehen ist vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (statt vieler BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 267/14 - Rn. 22; 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21) . b) Danach erlaubt AB § 6 Ziff. 3 BVW der Beklagten lediglich, die Gesamtversorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten nach einem - im Vergleich zur Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung geringeren - einheitlichen Prozentsatz zu verändern. aa) Der Wortlaut von AB § 6 Ziff. 3 BVW ist allerdings nicht eindeutig. (1) Nach AB § 6 Ziff. 3 BVW kann der Vorstand, wenn er die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Anpassung der gesetzlichen Renten gemäß AB § 6 Ziff. 1 BVW nicht für vertretbar hält, nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrats dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vorschlagen, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Der vom Vorstand und dem Aufsichtsrat getroffene Beschluss ersetzt die Anpassung nach AB § 6 Ziff. 1 BVW. Die sprachlich weite Formulierung „was … geschehen soll“ könnte den Schluss darauf zulassen, dass die Organe der Beklagten auch berechtigt sein sollen, eine isolierte Erhöhung der einzelnen betrieblichen Bestandteile der Gesamtversorgung zu beschließen. (2) Auch die einleitende Formulierung, „hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar“, liefert noch keinen weiteren Aufschluss darüber, was Bezugsobjekt der vom Vorstand und Aufsichtsrat zu treffenden Anpassungsentscheidung nach AB § 6 Ziff. 3 BVW sein soll. Einerseits könnte diese Formulierung dahin verstanden werden, dass sich der abweichende Beschluss gerade auf die „Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge“ bezieht und damit auch die gesonderte Anpassung der einzelnen betrieblichen Bestandteile der Gesamtversorgung ermöglichen soll. Andererseits bezieht sich die Regelung in AB § 6 Ziff. 3 BVW nicht lediglich auf eine bloße „Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge“, sondern nimmt auf eine Veränderung derselben „… nach Ziffer 1“ Bezug. Dies könnte wiederum dafür sprechen, dass sich das den Organen der Beklagten in AB § 6 Ziff. 3 BVW eingeräumte Leistungsbestimmungsrecht nur auf den für die Gesamtversorgungsbezüge maßgeblichen Steigerungssatz beziehen, nicht aber die isolierte Anhebung der von der Beklagten gewährten Pensionsergänzung erlauben soll. (3) Auch die Überschrift von AB § 6 BVW führt zu keinem klaren Verständnis. Die dort gewählte Formulierung „betriebliche Versorgungsbezüge“ übernimmt weder den ua. in AB § 4 Ziff. 1, § 5 Ziff. 1 und § 6 Ziff. 1 BVW verwendeten Begriff der „Gesamtversorgungsbezüge“ noch den im Übrigen in den BVW verwendeten Begriff der „Pensionsergänzung“. bb) Der systematische Zusammenhang mit AB § 6 Ziff. 4 BVW spricht dafür, dass AB § 6 Ziff. 3 BVW keine - auch keine prozentual gleichmäßige - Anpassung der den Arbeitnehmern jeweils gezahlten Pensionsergänzung erlauben soll. Die Regelung in AB § 6 Ziff. 4 BVW beschreibt in ihrem ersten Absatz eine nur bei der Zusage einer Gesamtversorgung denkbare Situation: Danach ist dem Arbeitnehmer auch bei einer Anpassung seiner Gesamtversorgungsbezüge nach AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW von der Beklagten keine - erst Recht keine höhere - Pensionsergänzung zu zahlen, wenn und soweit die ihm gewährten und nach Maßgabe von AB § 5 BVW anzurechnenden Leistungen seine sich nach AB § 4 BVW zu berechnenden Gesamtversorgungsbezüge erreichen oder sogar übersteigen. Allerdings kann sich - wie AB § 6 Ziff. 4 Unterabs. 2 BVW dies vorsieht - in solchen Fällen ein erstmaliger Anspruch auf eine Pensionsergänzung gegen die Beklagte ergeben, wenn im Rahmen einer Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Anhebung der gesetzlichen Renten eine „Lücke“ bei der nach AB § 4 Ziff. 1 BVW zu erreichenden Gesamtversorgungsbezüge auftritt, weil die von der Versorgungskasse gezahlte - auf die Gesamtversorgung nach AB § 5 Ziff. 1.6 BVW anzurechnende -, nur durch Überschussanteile erhöhte Rente der Versorgungskasse nicht entsprechend steigt. Der Regelung in AB § 6 Ziff. 4 Unterabs. 2 BVW liegt damit die Vorstellung zugrunde, dass durch eine Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge „Versorgungslücken“ bei der zu erreichenden Gesamtversorgung entstehen können. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut bezieht sich die Norm dabei allerdings nicht nur auf das in AB § 6 Ziff. 1 BVW vorgesehene Anpassungsverfahren, sondern erfasst das „in der Ziffer 1 oder 3 dargestellte Verfahren“. Bei diesem kann die Wirkungsweise, die AB § 6 Ziff. 4 Unterabs. 2 BVW zugrunde liegt, jedoch nur eintreten, wenn die vom Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene - geringere - prozentuale Steigerung bei den Gesamtversorgungsbezügen, nicht jedoch bei der Pensionsergänzung ansetzt. Damit lässt die Regelung darauf schließen, dass die Betriebsparteien - unterstellt es läge eine Betriebsvereinbarung vor - die Organe der Beklagten in AB § 6 Ziff. 3 BVW lediglich zu einer solchen Entscheidung ermächtigen wollten. cc) Der weitere Regelungszusammenhang liefert ebenfalls entscheidende Anhaltspunkte dafür, dass AB § 6 Ziff. 3 BVW die Beklagte lediglich zu einer - unter dem Steigerungssatz der Renten liegende - Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge berechtigen sollte. Den Arbeitnehmern wurde in den BVW eine Gesamtversorgung mit Gesamtrentenfortschreibung zugesagt (vgl. AB § 4 Ziff. 1, §§ 5, 6 Ziff. 1 und Ziff. 4 BVW) . Eine Gesamtversorgung zeichnet sich dadurch aus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht eine bestimmte Versorgungsleistung, sondern einen bestimmten Gesamtversorgungsgrad zusagt. Die vom Arbeitgeber gewährte Leistung soll gemeinsam mit der gesetzlichen Rente sowie anderen betrieblichen oder sonstigen Versorgungsleistungen ein bestimmtes Versorgungsniveau sicherstellen, dass typischerweise in Abhängigkeit von der Höhe der zuletzt bezogenen Vergütung ermittelt wird. Die Gesamtversorgung soll die Versorgungslücke schließen, die sich zwischen den anderen Ruhestandsbezügen und dem zugesagten Versorgungsniveau ergibt (vgl. BAG 13. Januar 2015 - 3 AZR 897/12 - Rn. 35, BAGE 150, 262) . Dies zeigen auch die Regelungen in AB § 4 Ziff. 1 und § 5 Ziff. 2.2 BVW. Danach zielt die Pensionsergänzung lediglich darauf ab, das in AB § 4 Ziff. 1 BVW zugesagte Versorgungsniveau sicherzustellen. Durch eine - wenn auch bei allen Arbeitnehmern gleichermaßen vorgenommene - prozentuale Steigerung der jeweiligen Pensionsergänzung weicht die Beklagte von diesem in den BVW vorgegebenen System ab. Ihre Anpassungsentscheidung, die Pensionsergänzung um 0,5 vH zu erhöhen, wenn die Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge um 0,5 vH angesichts der gestiegenen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung beim einzelnen Versorgungsempfänger keinen höheren oder sogar einen niedrigeren Zahlbetrag zur Folge hat, führt im Ergebnis zu einem von der Höhe der zuletzt gezahlten Pensionsergänzung abhängigen Versorgungsniveau bei den Betriebsrentnern. Da sich - unterstellt es läge eine Betriebsvereinbarung vor - die Betriebsparteien in AB § 4 Ziff. 1 BVW auf die Gewährung eines von der Anzahl der Dienstjahre und dem pensionsfähigen Arbeitsentgelt abhängigen Versorgungsniveaus geeinigt haben, kann nicht angenommen werden, sie wollten die Organe der Beklagten mit AB § 6 Ziff. 3 BVW ermächtigen, durch ihre unterhalb der Steigerungssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegenden Anpassungsentscheidungen hiervon abzuweichen. Das der Beklagten eingeräumte Leistungsbestimmungsrecht sollte vielmehr nur systemimmanent im Rahmen der in AB § 6 Ziff. 1 BVW festgeschriebenen Gesamtrentenfortschreibung erfolgen. dd) Geht man davon aus, dass es sich bei den BVW um eine Betriebsvereinbarung handelt, sprechen für dieses Verständnis von AB § 6 Ziff. 3 BVW auch betriebsverfassungsrechtliche Erwägungen. (1) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Die betriebliche Lohngestaltung betrifft die Festlegung abstrakter Kriterien zur Bemessung der Leistung des Arbeitgebers, die dieser zur Abgeltung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder sonst mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis insgesamt erbringt. Mitbestimmungspflichtig sind die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen. Entlohnungsgrundsätze iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sind die abstrakt-generellen Grundsätze zur Lohnfindung. Sie bestimmen das System, nach welchem das Arbeitsentgelt für die Belegschaft oder Teile der Belegschaft ermittelt oder bemessen werden soll. Entlohnungsgrundsätze sind damit die allgemeinen Vorgaben, aus denen sich die Vergütung der Arbeitnehmer des Betriebs in abstrakter Weise ergibt. Zu ihnen zählen neben der Grundentscheidung für eine Vergütung nach Zeit oder nach Leistung die daraus folgenden Entscheidungen über die Ausgestaltung des jeweiligen Systems. Der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegt die Einführung von Entlohnungsgrundsätzen und deren Änderung. Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts wird nicht vom Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 12/15 - Rn. 23 mwN) . (2) Danach unterlag bei Abschluss der BVW zwar die Entscheidung der Beklagten, künftig auch ein finanzielles Volumen für die Anpassung der nach den BVW zu gewährenden Betriebsrenten zur Verfügung zu stellen, nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Allerdings hatte der Betriebsrat bei der Verteilung dieses Volumens auf die einzelnen Arbeitnehmer mitzubestimmen. Dementsprechend haben die Betriebsparteien in den BVW die hierfür maßgeblichen Entlohnungsgrundsätze festgelegt. Hierzu gehört, dass den Arbeitnehmern bei Eintritt eines Versorgungsfalls in Abhängigkeit von ihren Dienstjahren und ihrem pensionsfähigen Arbeitsentgelt ein bestimmtes Versorgungsniveau gewährt wird, das sich in der Folgezeit nach den Vorgaben des AB § 6 BVW verändern sollte. Da der Betriebsrat nicht berechtigt ist, auf die Ausübung des Mitbestimmungsrechts zu verzichten, kann nicht angenommen werden, die Beklagte habe durch das Leistungsbestimmungsrecht in AB § 6 Ziff. 3 BVW die Befugnis erhalten sollen, lediglich nach Anhörung der Arbeitnehmervertretungen einseitig von diesen mitbestimmten Entlohnungsgrundsätzen abzuweichen. Vielmehr sollte eine von der Anpassung nach AB § 6 Ziff. 1 BVW abweichende Anpassung nur im Rahmen der mitbestimmten Entlohnungsgrundsätze möglich sein. 2. Sollte es sich bei den BVW um eine von der Beklagten einseitig aufgestellte Versorgungsordnung handeln, die den Arbeitnehmern in Form einer Gesamtzusage bekanntgegeben wurde, ergäbe die Auslegung ebenfalls, dass die Beklagte sich in AB § 6 Ziff. 3 BVW lediglich die vertragliche Befugnis vorbehalten hätte, eine im Vergleich zur Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung geringere - einheitliche - prozentuale Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge aller Versorgungsberechtigten vorzunehmen, nicht jedoch isoliert eine einzelne im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnende Leistung des Arbeitnehmers anzuheben. a) Wurden dem Kläger die Versorgungsleistungen nach den BVW im Wege einer Gesamtzusage versprochen, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die in diesem Fall von der Beklagten vorformulierten BVW finden auf eine Vielzahl von Arbeitsverträgen Anwendung. Die einzelnen Bestimmungen der BVW sind daher Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. §§ 305 ff. BGB. b) Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragszweck aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (vgl. etwa BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 141/15 - Rn. 16) . c) Da der Wortlaut von AB § 6 Ziff. 3 BVW - wie ausgeführt - keinen eindeutigen Schluss auf das Bezugsobjekt des dort vorbehaltenen einseitigen Leistungsbestimmungsrechts der Beklagten zulässt, kommt es für die Auslegung der Regelung maßgeblich darauf an, wie die typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise diesen Änderungsvorbehalt verstehen durften. Ausgehend hiervon musste ein verständiger Arbeitnehmer annehmen, dass sich der vertraglich vereinbarte Änderungsvorbehalt bei der Anpassung der Betriebsrenten ebenfalls nur auf das Ob und den Umfang der prozentualen Steigerung der Gesamtversorgungsbezüge beziehen sollte, die Beklagte sich jedoch kein Recht vorbehalten wollte, lediglich die im jeweiligen Einzelfall gezahlte Pensionsergänzung nach einem für alle Versorgungsberechtigten einheitlichen Prozentsatz anzuheben. aa) Für ein solches Verständnis spricht zunächst die in AB § 6 Ziff. 4 BVW beschriebene mögliche Wirkungsweise einer Anpassung nach AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 BVW. Aufgrund dieser Klausel durfte der durchschnittliche Arbeitnehmer darauf schließen, dass sich die Beklagte in AB § 6 Ziff. 3 BVW lediglich vorbehalten wollte, die Höhe der Gesamtversorgungsbezüge nicht entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten, sondern - wenn dies nicht vertretbar sein sollte - nur in einem geringeren Umfang anzuheben. bb) Von einem solchen Verständnis durften die versorgungsberechtigen Arbeitnehmer auch deshalb ausgehen, weil AB § 6 BVW keine weiteren Regelungen enthält, die festlegen, wie im Fall einer isolierten Erhöhung der Pensionsergänzung nach AB § 6 Ziff. 3 BVW im folgenden Jahr bei einer - dann ggf. möglichen - Anpassung nach AB § 6 Ziff. 1 BVW die Pensionsergänzungsleistung zu berechnen wäre. Das vertragliche Klauselwerk bestimmt nicht, ob in diesem Fall die im Vorjahr gesondert erhöhte Pensionsergänzung von den nach den Vorgaben des AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW gesteigerten Gesamtversorgungsbezügen in Abzug zu bringen wäre oder ob eine hiervon abweichende Berechnung zu erfolgen hätte, die gewährleistet, dass die im Vorjahr erfolgte Erhöhung der Pensionsergänzung den Arbeitnehmern vollumfänglich erhalten bliebe. Aus dem Umstand, dass es an weiterführenden Regelungen fehlt, die eine Wiedereingliederung der isolierten Erhöhung der Pensionsergänzung in das bisherige Gesamtversorgungssystem ermöglichen, mussten die Arbeitnehmer schließen, dass das von der Beklagten einseitig vorbehaltene Leistungsbestimmungsrecht nur systemimmanent im Rahmen der in AB § 6 Ziff. 1 BVW vereinbarten Gesamtrentenfortschreibung erfolgen sollte. cc) Auch der für die Arbeitnehmer erkennbare Vertragszweck stützt diese Auslegung. Sagt der Arbeitgeber Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Gesamtzusage zu, will er diese - für die Arbeitnehmer erkennbar - nach einheitlichen Regeln und damit nach einem einheitlichen System erbringen (vgl. schon BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 44/14 - Rn. 48) . Es handelt sich in diesem Fall nicht um eine individuell ausgehandelte Leistung, sondern um ein für die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer gleichermaßen geltendes System. Ein - wie vorliegend - zugesagtes Gesamtversorgungssystem zeichnet sich dadurch aus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern nicht eine bestimmte Versorgungsleistung, sondern ein bestimmtes, typischerweise von der Dauer der Dienstzeit und dem versorgungsfähigen Einkommen abhängiges Versorgungsniveau zusagt. Wird den Arbeitnehmern - wie vorliegend in AB § 6 Ziff. 1 BVW - zudem eine Gesamtrentenfortschreibung und damit eine Anhebung ihrer Gesamtversorgungsbezüge versprochen, kann der verständige Arbeitnehmer ohne ausdrückliche gegenteilige Anhaltspunkte nicht annehmen, der Arbeitgeber behalte sich vor, nicht lediglich die Gesamtversorgungsbezüge in geringerem Umfang als vorgesehen anzuheben, sondern die - bei jedem Arbeitnehmer unterschiedlich hohe - Pensionsergänzung zu steigern. 3. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten lässt sich auch nicht dahin aufrechterhalten, dass es damit lediglich bei einer Anhebung der Gesamtversorgungsbezüge iHv. 0,5 vH verbleibt. Die Organe der Beklagten haben eine einheitliche Entscheidung zur Anpassung der den Versorgungsempfängern gewährten Gesamtversorgungsleistungen getroffen und umgesetzt, die nicht in einzelne Teile zerlegt werden kann. Der Umstand, dass die Entscheidung für diejenigen Betriebsrentner, die eine verhältnismäßig hohe Pensionsergänzung erreicht haben, günstig ist, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. 4. Damit verbleibt es bei der in AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW vorgesehenen Anpassung. Der Kläger hat danach einen Anspruch auf Erhöhung seiner Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Erhöhung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH und zum 1. Juli 2016 um 4,2451 vH. […]“ b. Die Kammer schließt sich – insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit – vorstehenden Ausführungen des BAG an. Die gegen die Entscheidung vorgebrachten Argumente der Beklagten, es habe keinen Systembruch dargestellt, keine Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge, sondern nur einzelner Versorgungsbestandteile vorzunehmen, und es sei weder nach Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Regelungen vorgegeben, eine Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge vorzunehmen, überzeugen die Kammer nicht. Wie das BAG im Einzelnen dargestellt hat, wird aus den Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks sowie den Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Versorgungswerks deutlich, dass Regelungsgegenstand die Gesamtversorgungszusage gegenüber dem Berechtigten ist. § 4 der Ausführungsbestimmungen regelt die Höhe der Gesamtversorgungsbezüge, § 5 der Ausführungsbestimmungen befasst sich mit der Zusammensetzung der Gesamtversorgungsbezüge. Der nachfolgende § 6 der Ausführungsbestimmungen zur „Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse“ betrifft nach den Wortlauten seiner Absätze sowie seiner Auslegung in der Zusammenschau insbesondere der vorstehenden Regelungen ebenfalls die Gesamtversorgungsbezüge. 2. Danach schuldet die Beklagte dem Kläger rückständige Erhöhungsbeträge für die Monate Juli 2015 bis Juni 2016 in Höhe von insgesamt 586,80 EUR brutto, für die Monate Juli 2016 bis Juni 2017 in Höhe von insgesamt 1868,04 EUR brutto, für die Monate Juli 2017 bis Juni 2018 in Höhe von insgesamt 1903,56 EUR brutto sowie für die Monate Juli 2018 bis Juni 2019 in Höhe von insgesamt 2292,22 EUR brutto. Ferner ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger beginnend mit dem 1. September 2019 über den monatlich geleisteten Betrag in Höhe von 2957,72 EUR brutto hinaus jeweils weitere 163,73 EUR brutto Betriebsrentenleistungen zu leisten. Die Berechnungen sind zwischen den Parteien nicht in Streit. 3. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 288, 286 BGB. Die Beklagte war verpflichtet, die in Anwendung von § 6 Abs. 1, Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Versorgungswerks erhöhten Leistungen mit den monatlich zu gewährenden Versorgungsbezügen zu zahlen. Es handelt sich entgegen der Ansicht der Beklagten bei der Anwendung von § 6 Abs. 1, Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Versorgungswerks nicht um eine Leistungsbestimmung durch Urteil. B. Die Kosten des Rechtsstreits trägt gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO die Beklagte als unterlegene Partei. Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil beruht auf §§ 61, 46 Abs. 2 ArbGG, § 42 GKG, §§ 3 ff. ZPO und entspricht für den Antrag zu 1) dem drei-jährigen Differenzbetrag sowie im Übrigen den Zahlungsforderungen. Eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG erfolgt nicht.