Urteil
3 Ha 5/19 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2019:0904.3HA5.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert beträgt 33.331,43 €.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert beträgt 33.331,43 €. Tatbestand: Die Parteien streiten über den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses während der Spielzeit 2016/2017 sowie über Annahmeverzugslohn und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte ist Trägerin der Staatsoperette XXXXX. Der Kläger wurde zunächst auf der Grundlage der sog. Gastverträge vom 03.05.2007, vom 26.11.2007 und vom 08.10.2008 als Solist an der Staatsoperette XXX beschäftigt. Der Kläger verpflichtete sich in den Gastverträgen, in den Neuinszenierungen bestimmter jeweils bezeichneter Werte bestimmte Partien zu übernehmen und bis zur Absetzung der Werke vom Spielplan zu spielen. Mit Datum vom 04.03.2009 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag für die Spielzeiten 2009/2010, 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013. Unter dem 03.07.2009 vereinbarten sie, dass die drei Gastverträge mit In‑Kraft‑Treten des Arbeitsvertrages ihre Gültigkeit verlieren. Unter dem 10.12.2012 wurde das Arbeitsverhältnis um die Spielzeiten 2013/2014 und 2014/2015 mit einer Gage von zuletzt 3.200,00 € brutto verlängert. Nach einem Anhörungsgespräch am 15.10.2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Arbeitsverhältnis zum Ende der Spielzeit 2015/2016 auslaufe und nicht über den 31.07.2016 hinaus verlängert werde. Der Kläger hat Klage zum Bühnenschiedsgericht Frankfurt am Main erhoben, das den Antrag an das zuständige Bühnenschiedsgericht Chemnitz verwiesen hat, mit dem Antrag, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund der Nichtverlängerungsmitteilung der Beklagten vom 23.10.2015 zum 31.07.2016 beendet wird. Des Weiteren hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen sowie Arbeitslohn für die Monate August 2016 bis Juli 2017 in Höhe von jeweils 3.200,00 € brutto abzüglich an die Bundesagentur für Arbeit übergegangener 1.296,30 € nebst Zinsen zu zahlen. Er hat die Auffassung vertreten, ihm sei die mit Schreiben vom 23.10.2015 ausgesprochene Nichtverlängerungsmitteilung nicht fristgemäß zugegangen und daher unwirksam, da er bereits länger als acht Spielzeiten ununterbrochen an der Staatsoperette XXXX beschäftigt gewesen sei. Es habe sich bei den Gastverträgen um Arbeitsverträge gehandelt, und zwar um Verträge im Sinne des § 1 Abs. 5 NV Bühne. Eine Unterbrechung zwischen den Gastverträgen und den übrigen Verträgen habe nicht stattgefunden. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis sei bereits deshalb zum 31.07.2016 beendet worden, weil der Kläger die Ausschlussfrist des § 61 Abs. A NV Bühne durch die Anrufung des unzuständigen Schiedsgerichts nicht gewahrt habe. Der Kläger sei anlässlich der Gastverträge nicht als ständiges Solomitglied angestellt gewesen und man habe an keiner Stelle die Anwendbarkeit des NV Bühne oder seiner Vorgängertarifverträge vereinbart. Auch habe eine Unterbrechung stattgefunden, da die letzte Tätigkeit des Klägers am 04.06.2009 stattgefunden habe, der Arbeitsvertrag aber erst mit Beginn des 01.08.2009 begründet worden sei. Das Bühnenschiedsgericht - Bezirksschiedsgericht Chemnitz - hat die Klage mit Schiedsspruch vom 18.09.2017 (Reg.Nr. 5/16) abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Nichtverlängerungsmitteilung nicht länger als acht Jahre (Spielzeiten) gedauert habe. Für die Dauer der drei Gastverträge habe kein Arbeitsverhältnis bestanden, da keine ins Gewicht fallende Weisungsgebundenheit des Klägers bestanden habe. Auf Grund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.07.2016 habe sich die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in Annahmeverzug befunden. Gegen diesen Schiedsspruch hat der Kläger Berufung beim Bühnenoberschiedsgericht Frankfurt am Main eingelegt. Im schiedsgerichtlichen Berufungsverfahren hat der Kläger nach wie vor die Ansicht vertreten, dass die Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam sei. Da er bereits länger als acht Spielzeiten ununterbrochen an der Staatsoperette Dresden beschäftigt gewesen sei, sei ihm die Nichtverlängerungsmitteilung nicht rechtszeitig zugegangen. Die Gast‑ bzw. Stückdauerverträge seien als Arbeitsverhältnisse zu qualifizieren und damit bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer zu berücksichtigen. Auf Grund der Nichtbeschäftigung über den 31.07.2016 hinaus stehe ihm unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs die eingeklagte Vergütung zu. Die Beklagte hat den Schiedsspruch verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Zudem hat sie die Auffassung vertreten, dass ein rechtliches Interesse für die Feststellungsklage nicht gegeben sei, da sämtliche Ansprüche durch Leistungsklagen hätten geltend gemacht werden können. Das Bühnenoberschiedsgericht hat die Berufung des Klägers mit Schiedsspruch vom 19.11.2018 (BOSchG 3/17) zurückgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass die vor der Anstellung des Klägers auf der Grundlage des NV Bühne am 04.04.2016 liegenden Stückdauerverträge bei der Berechnung der Anzahl der Spielzeiten nicht zu berücksichtigen seien, da das Vertragsverhältnis in diesem Zeitraum nicht dem NV Bühne unterlag. Dies ergebe die Auslegung des vom Wortlaut her nicht eindeutigen Tarifwortlauts des § 61 Abs. 2 S. 2 NV Bühne bei Abstellen auf den tariflichen Gesamtzusammenhang. Auch aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen lasse sich kein anderes Ergebnis herleiten. Die Zahlungsklage sei mangels Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im streitgegenständlichen Zeitraum unbegründet. Der Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts ist dem Kläger am 12.03.2019 zugestellt worden. Mit seiner am 26.03.2019 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Schiedsspruchs des Bühnenoberschiedsgerichts und verfolgt seine Ansprüche weiter. Der Kläger stützt die Aufhebungsklage auf eine Verletzung der Rechtsnorm des § 61 Abs. 2 NV Bühne sowie einen Widerspruch der eigenen Rechtsprechung des Bühnenoberschiedsgerichts. Er hält an seiner Auffassung fest, dass das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs der Nichtverlängerungsmitteilung ununterbrochen mehr als acht Jahre bestanden habe. Der Wortlaut des § 61 Abs. 2 NV Bühne verlange nicht, dass die vorangegangene Beschäftigung ebenfalls dem NV Bühne unterstanden haben müsse. Es habe sich auch bei den Stückdauerverträgen um Arbeitsverträge gehandelt. Zudem habe zwischen diesen Verträgen und der Festanstellung keine Unterbrechung stattgefunden. Der Sinn und Zweck der Norm lasse eine Zusammenrechnung aufeinanderfolgender Beschäftigungszeiten zu. Die Vorverlegung des Zeitpunkts sei Ausfluss des angesammelten Vertrauens weiterer Beschäftigung in der nächsten Spielzeit. Auch außerhalb des Bühnenrechts, also im "normalen" Befristungsrechts komme es für ein solches Vertrauen lediglich darauf an, ob beim selben Arbeitgeber überhaupt eine Vorbeschäftigung vorgelegen habe und zwar unabhängig davon, um welche Art der Vorbeschäftigung es sich gehandelt habe. Dasselbe müsse auch im Bühnenrecht gelten. Es müsse insbesondere im Bühnenrecht dem tendenziell stärker gestellten Arbeitgeber verwehrt sein, durch vertragliche Gestaltung die zum Schutz des Arbeitnehmers geltende Regelung des § 61 Abs. 2 NV Bühne zu umgehen. Dies habe das Bühnenoberschiedsgericht selbst in seinem Schiedsspruch vom 25.05.1976 - AZBOSchG 2/74 - entschieden. Zudem habe das Bühnenoberschiedsgericht in seinem Spruch vom 05.03.2018 - AZBOSchG 2/17 - zu § 61 Abs. 3 NV Bühne entschieden, dass der Wortlaut nicht notwendigerweise voraussetze, dass auch das vorangegangene Arbeitsverhältnis dem NV Bühne unterlag. Die Formulierung in Abs. 2 unterscheide sich nicht von Abs. 3, lediglich die Rechtsfolge. Der Kläger ist der Auffassung, dass wenn der Arbeitgeber bereits in seiner Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zu beenden, eingeschränkt ist, erst recht die "mildere" Einschränkung der verlängerten Mitteilungsfrist des Abs. 2 schon zuvor gelten müsse. Der Kläger beantragt, 1. den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 19.11.2018- AZBOSchG 3/17 - aufzuheben; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht auf Grund der Nichtverlängerungsmitteilung der Staatsoperette XXXXX vom 23.10.2015 zum 31.07.2016 beendet worden ist; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.01.2016 zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Arbeitslohn für den Monat August 2016 in Höhe von 3.200,00 € brutto, abzüglich an die Bundesagentur für Arbeit übergegangener 1.296,30 €, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.08.2016 zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Arbeitslohn für den Monat September 2016 in Höhe von 3.200,00 € brutto, abzüglich an die Bundesagentur für Arbeit übergegangener 1.296,30 €, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.09.2016 zu zahlen; 6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Arbeitslohn für den Monat Oktober 2016 in Höhe von 3.200,00 € brutto, abzüglich an die Bundesagentur für Arbeit übergegangener 1.296,30 €, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.10.2016 zu zahlen; 7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Arbeitslohn für den Monat November 2016 in Höhe von 3.200,00 € brutto, abzüglich an die Bundesagentur für Arbeit übergegangener 1.296,30 €, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.11.2016 zu zahlen; 8. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Arbeitslohn für den Monat Dezember 2016 in Höhe von 3.200,00 € brutto, abzüglich an die Bundesagentur für Arbeit übergegangener 1.296,30 €, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.12.2016 zu zahlen; 9. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Arbeitslohn für den Monat Januar 2017 in Höhe von 3.200,00 € brutto, abzüglich an die Bundesagentur für Arbeit übergegangener 1.296,30 €, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.01.2017 zu zahlen; 10. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Arbeitslohn für den Monat Februar 2017 in Höhe von 3.200,00 € brutto, abzüglich an die Bundesagentur für Arbeit übergegangener 1.296,30 €, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.02.2017 zu zahlen; 11. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Arbeitslohn für den Monat März 2017 in Höhe von 3.200,00 € brutto, abzüglich an die Bundesagentur für Arbeit übergegangener 1.296,30 €, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.03.2017 zu zahlen; 12. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Arbeitslohn für den Monat April 2017 in Höhe von 3.200,00 € brutto, abzüglich an die Bundesagentur für Arbeit übergegangener 1.296,30 €, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.04.2017 zu zahlen; 13. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Arbeitslohn für den Monat Mai 2017 in Höhe von 3.200,00 € brutto, abzüglich an die Bundesagentur für Arbeit übergegangener 1.296,30 €, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.05.2017 zu zahlen; 14. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Arbeitslohn für den Monat Juni 2017 in Höhe von 3.200,00 € brutto, abzüglich an die Bundesagentur für Arbeit übergegangener 1.296,30 €, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.06.2017 zu zahlen; 15. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Arbeitslohn für den Monat Juli 2017 in Höhe von 3.200,00 € brutto, abzüglich an die Bundesagentur für Arbeit übergegangener 1.296,30 €, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.07.2017 zu zahlen; 16. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Arbeitslohn für den Monat August 2017 in Höhe von 3.200,00 € brutto, abzüglich an die Bundesagentur für Arbeit übergegangener 1.296,30 €, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.08.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts hinsichtlich der fehlenden Begründetheit der Klage. Sie bleibt bei ihrer Auffassung, dass die Klage bereits unzulässig sei; der Kläger habe kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage. Außerdem habe der Kläger durch Erhebung seiner Klage beim unzuständigen Schiedsgericht die Ausschlussfrist gemäß § 61 Abs. 8 NV Bühne nicht gewahrt. Zudem ist sie der Auffassung, dass die Gastverträge keine Arbeitsverhältnisse dargestellt haben. Ebenso vertritt sie weiterhin, dass zwischen den Gastverträgen und dem Arbeitsverhältnis eine Unterbrechung vorgelegen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Schiedssprüche des Bühnenschieds‑ und des Bühnenoberschiedsgerichts Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Aufhebungsklage ist unbegründet. I. Die Aufhebungsklage ist statthaft und zulässig. Nach § 110 Abs. 1 ArbGG kann auf Aufhebung eines Schiedsspruchs unter anderem geklagt werden, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war oder wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Die Klage ist nach § 110 Abs. 3 Satz 1 ArbGG binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Schiedsspruchs zu erheben. Der Kläger rügt, das Bühnenoberschiedsgericht habe die Rechtsnorm des § 61 Abs. 2 NV Bühne verletzt. Die 2‑wöchige Klagefrist ist gewahrt, da der Spruch des Bühnenschiedsgerichts dem Kläger am 12.03.2019 zugestellt worden ist und die vorliegende Aufhebungsklage am 26.03.2019 beim Arbeitsgericht eingegangen ist. Auch Antrag 2. ist zulässig. Das besondere Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich aus § 61 Abs. 8 NV Bühne. Nur mit diesem Feststellungsantrag kann der Kläger die Nichtbeendigung des Arbeitsverhältnisses durch die streitgegenständliche Nichtverlängerungsmitteilung geltend machen. Die Zahlungsanträge auf Annahmeverzug für die Spielzeit 2016/2017 hängen von der Stattgabe des Feststellungsantrages ab. Die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des ArbeitsgerichtsXXXX für Aufhebungsklagen gegen rechtskräftige Schiedssprüche im Bühnenschiedsverfahren ergibt sich aus § 38 Bühnenschiedsgerichtsordnung (BSchGO). II. Die Aufhebungsklage ist jedoch unbegründet. 1. Das Aufhebungsverfahren nach § 110 ArbGG ist in allen drei Instanzen der staatlichen Gerichtsbarkeit ein revisionsähnliches Verfahren, in dem der Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts nur auf Rechtsfehler überprüft werden kann. Verfahrensfehler können, soweit sie nicht auch in einem Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten wären, entsprechend § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur Berücksichtigung finden, wenn sie in der durch § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b ZPO gebotenen Form vorgetragen werden. Materielle Rechtsfehler fallen unter § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG und sind in entsprechender Anwendung des § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BAG vom 15.02.2012 - 7 AZR 626/10 - NZA‑RR 2013, 154). 2. Der Schiedsspruch in der Gestalt der Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts beruht entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf einer fehlerhaften Anwendung des § 61 Abs. 2 NV Bühne. Im Ergebnis hat das Bühnenoberschiedsgericht zu Recht entschieden, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auf Grund der Nichtverlängerungsmitteilung der Beklagten vom 23.10.2015 zum 31.07.2016 beendet worden ist und der Kläger somit keinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn für den streitgegenständlichen Zeitraum hat. a) Der NV Bühne fand auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Gemäß § 61 Abs. 2 verlängert sich ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet, schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung). Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit bei derselben Bühne ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), muss die Nichtverlängerungsmitteilung der anderen Vertragspartei bis zum 31. Juli der jeweils vorangegangenen Spielzeit schriftlich zugegangen sein. Die Kammer geht in Übereinstimmung mit dem Bühnenoberschiedsgericht Frankfurt am Main davon aus, dass die von der Beklagten ausgesprochene Nichtverlängerungsmitteilung vom 23.10.2015 das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2016 beendet hat. Sie geht in Übereinstimmung mit dem Bühnenoberschiedsgericht davon aus, dass das Arbeitsverhältnis am Ende der Spielzeit nicht ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten) bestanden hat, da es am 04.04.2009 begann und die zuvor zwischen den Parteien vereinbarten Stückdauerverträge bei der Berechnung der Anzahl der Spielzeiten im Rahmen des § 61 Abs. 2 Satz 2 NV Bühne nicht zu berücksichtigen sind. Die Kammer ist ebenfalls der Auffassung, dass Vertragsverhältnisse, die nicht dem NV Bühne unterliegen, nicht Vertragsverhältnisse zur Erreichung des mehr als achtjährigen ununterbrochenen Bestandes sein können und damit keine Zusammenrechnung erfolgt. Dies ergibt die Auslegung des § 61 Abs. 2 NV Bühne. aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln ( BAG 24. August 2011 - 4 ABR 122/09 – juris). Danach ist vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben der Tarifnorm zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen - ohne Bindung an eine Reihenfolge - weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags oder die praktische Tarifübung, ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. u.a. BAG 4. April 2001 - 4 AZR 180/00 – juris). bb) Die Kammer ist wie das Bühnenoberschiedsgericht zu der Auffassung gelangt, dass nach diesen Kriterien die Stückdauerverträge der Parteien aus der Zeit vor dem 01.08.2009 keine Berücksichtigung finden: (1) Der Wortlaut ist insofern eindeutig, als nur Zeiten von Arbeitsverhältnissen zusammengerechnet werden können und zwischen den Arbeitsverhältnissen keine Unterbrechung bestehen darf. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann allerdings dahinstehen. (2) Hinsichtlich der Frage, ob nur Arbeitsverhältnisse hierunter fallen, die dem TV Bühne selbst unterfallen, enthält der Wortlaut nach Auffassung der Kammer keine Anhaltspunkte. Allerdings spricht der tarifliche Gesamtzusammenhang dafür, Gastspielverträge nicht als Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 TV Bühne zu berücksichtigen. Nach § 1 Abs. 5 des NV Bühne gilt der Tarifvertrag nicht für Solomitglieder, mit denen Gastspielverträge abgeschlossen werden, mit Ausnahme der §§ 53, 60 und 98. Nach Abs. 5 Satz 3 TV Bühne sind Gastspielverträge Verträge, die der Arbeitgeber zur Ergänzung seines ständigen Personals und zur Ausgestaltung seines Spielplans mit Solomitgliedern in der Weise abschließt, dass sie nicht als ständige Solomitglieder gestellt, sondern nur zur Mitwirkung für eine bestimmte Anzahl von Aufführungen, aber nicht für mehr als während der Spielzeit, verpflichtet werden. Hätten die Tarifvertragsparteien gewollt, dass Gastspielverhältnisse mit nicht ständigen Solomitgliedern als Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 61 Abs. 2 gelten, hätten sie dies in § 1 Abs. 5 oder in § 61 Abs. 2 ausdrücklich regeln müssen. Da dies nicht geschehen ist, spricht das Zusammenspiel von § 1 Abs. 5 und § 61 Abs. 2 gegen eine Einbeziehung solcher Verträge in § 61 Abs. 2. (3) Die Kammer ist wie auch das Bühnenoberschiedsgericht der Auffassung, dass auch Sinn und Zweck der Regelung des § 61 Abs. 2 TV Bühne gegen eine Berücksichtigung von Gastspielverträgen in § 61 Abs. 2 sprechen. Wie das Schiedsgericht zu Recht ausführt, ist eine Nichtverlängerungsmitteilung erforderlich, um das Vertragsverhältnis zu beenden; bei einem Schweigen der Vertragspartner würde es sich "automatisch" verlängern. Dem Schweigen einer Partei kommt die rechtsgestaltende Bedeutung zu, dass Anschlussverträge geschlossen werden (vgl. BAG vom 04.11.1999 - 7 AZR 898/98 - juris). Die Nichtverlängerungsmitteilung ist nicht selbst auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet, sondern soll die Fiktion der notwendigen Willenserklärungen für den Abschluss eines Anschlussvertrages entkräften (vgl. BAG a.a.O.) und den Arbeitnehmern über die kraft Befristung eintretende Auflösung des Arbeitsverhältnisses informieren. Die Nichtverlängerungsmitteilung dient mithin insbesondere dem Zweck, dass der Arbeitnehmer rechtzeitig entsprechend disponieren kann, parallel zu § 15 Abs. 2 TzBfG (vgl. u. a. KR‑Bader, § 3 TzBfG 2016, 11. Auflage, Rdn 41). Ein weitergehender Zweck wird durch die frühzeitige Unterrichtung nicht verfolgt. Da eine Spielzeit von August bis Juli andauert, ändern sich zudem die Möglichkeiten des Solomitglieds, durch eine Vorverlegung des Zeitpunkts nach achtjähriger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses vom 31.10 auf den 31.07. nicht relevant. (3) Auch ein Vergleich mit dem "normalen" Befristungsrecht wie vom Kläger herangezogen, führt zu keiner anderen Auslegung. Der Kläger meint, im "normalen" Befristungsrecht komme es für angesammeltes Vertrauen auf weitere Beschäftigung lediglich darauf an, ob beim selben Arbeitgeber überhaupt eine Vorbeschäftigung vorlag. Dies überzeugt nicht. Im Gegenteil: Die Anwendung des TV Bühne ist hinsichtlich der Kenntnis der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund Ablaufs der Befristung wesentlich günstiger als die gesetzlichen Vorschriften des TzBfG. Dieses erfordert bei einer kalendermäßigen Befristung überhaupt keine schriftliche Unterrichtung durch den Arbeitgeber. Insofern weiß ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsvertrag mit Sachgrund zulässig über Jahre befristet ist, sofern der Arbeitsvertrag wie auch die Arbeitsverträge nach dem TV Bühne kalendermäßig befristet ist, möglicherweise erst kurz vor Ablauf der Befristung, dass sein Arbeitsvertrag nicht verlängert wird. Wenn eine Zeit nicht vereinbart worden ist, endet ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag zwei Wochen nach der Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Das Wissen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses neun Monate im Voraus nach § 61 Abs. 2 S. 1 TV Bühne stellt für den Arbeitnehmer eine wesentlich bessere Dispositionsmöglichkeit dar. Auch ein Heranziehen von § 622 Abs. 2, der die Kündigungsfrist je nach Bestand des Arbeitsverhältnisses verlängert, wäre nicht sachgerecht, da es sich bei den Arbeitsverträgen nach TV Bühne nicht um unbefristete, sondern um wirksam sachgrundbefristete Arbeitsverhältnisse gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG handelt. Zudem überschreitet das Mitteilungserfordernis von neun Monaten selbst die höchste Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 Nr. 7 BGB. (4) Entgegen der Auffassung des Klägers führt auch ein Verweis auf einen Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts vom 25.05.1976 nicht zu einem anderen Ergebnis. Eine Bindung des Bühnenoberschiedsgerichts, die zu einem Rechtsfehler führen würde, ist nicht erkennbar. Ebensowenig ist das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung hierdurch gebunden. Gleiches gilt im Hinblick auf den vom Kläger herangezogenen Schiedsspruch vom 05.03.2018, der zudem § 61 Abs. 3 NV Bühne betraf. cc. Da es bei dem Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts bleibt, ist auf die vorsorglich vorgetragenen weiteren Rechtsansichten der Beklagten nicht weiter einzugehen. b. Auf Grund der Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung der Staatsoperette Dresden vom 23.10.2015 zum 31.07.2016 hat das Bühnenoberschiedsgericht die Ansprüche des Klägers auf Annahmeverzug für die Spielzeit 2016/2017 zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch auf Geltendmachung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten scheitert zudem bereits an § 12a ArbGG, der vorliegend Anwendung findet (vgl. Germelmann ArbGG, 7. Auflage 2009, § 110, Rdn 29). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG.