1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger den Differenzbetrag zwischen der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 EntgO TV-L und der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 EntgO TV-L für die Monate März 2018 bis einschließlich März 2019 in Höhe von insgesamt 3.400,42 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.05.2019 zu zahlen. 2. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger den Differenzbetrag zwischen der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 EntgO TV-L und der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 EntgO TV-L für den Monat April 2019 in Höhe von 287,66 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2019 zu zahlen. 3. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger den Differenzbetrag zwischen der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 EntgO TV-L und der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 EntgO TV-L für den Monat Mai 2019 in Höhe von 287,66 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2019 zu zahlen. 4. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger den Differenzbetrag zwischen der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 EntgO TV-L und der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 EntgO TV-L für den Monat Juni 2019 in Höhe von 287,66 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2019 zu zahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land. 7. Der Streitwert wird auf 4.263,40 € festgesetzt. 8. Die Berufung wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um die Zahlung von weiterer Arbeitsvergütung. Der am ….. geborene Kläger war vom ….1990 bis zum ….2019 bei dem beklagten Land zuletzt in der Service-Einheit der 18. Kammer des Verwaltungsgerichts K….. beschäftigt. Nach § 2 des mit dem …..1992 datierten Arbeitsvertrags der Parteien bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem fanden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Nach Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder ( im Folgenden: TV-L ) wurde der bis dahin in die Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 2, Teil II Abschnitt T der Anlage 1a zum BAT eingruppierte Kläger in die Entgeltgruppe 8 TV-L-EntgO überführt und seit dem 01.11.2006 entsprechend vergütet. Mit Schreiben vom 14.08.2018 begehrte der Kläger gegenüber der Präsidentin des Verwaltungsgerichts K…. erfolglos die Feststellung, dass er seit mindestens März 2018 in die Entgeltgruppe 9 TV-L-EntgO einzugruppieren sei, sowie die Auszahlung der jeweiligen Differenzbeträge zu der nach der Entgeltgruppe 8 TV-L-EntgO geleisteten Vergütung. Mit seiner vorliegenden, am …...2019 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage vom selben Tag nimmt der Kläger das beklagte Land zuletzt – nach teilweisen Klagerücknahmen – auf Zahlung von Vergütungsdifferenzen zwischen der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 TV-L-EntgO und der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TV-L-EntgO hinsichtlich der Monate März 2018 bis einschließlich Juni 2019 in Anspruch. Der Kläger ist der Auffassung, er sei aus den von ihm in der Klageschrift sowie in den Schriftsätzen vom ….2019, …..2019 und …..2019 im Einzelnen genannten Gründen seit dem …..2018 in der Entgeltgruppe 9 TV-L-EntgO eingruppiert gewesen, so dass ihm das beklagte Land für die Monate März 2018 bis einschließlich Juni 2019 die streitgegenständlichen Vergütungsdifferenzen nachzuzahlen habe. Insbesondere begründet der Kläger seine Klage mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018 (– 4 AZR 816/16 –), das seiner Meinung nach auch auf die Tätigkeiten, die er verrichtet habe, anwendbar sei. Diese Tätigkeiten seien im Sinne der tariflichen Regelungen als „schwierig“ zu werten. Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß, 1. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn den Differenzbetrag zwischen der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 EntgO TV-L und der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 EntgO TV-L für die Monate März 2018 bis einschließlich März 2019 in Höhe von insgesamt 3.400,42 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung zu zahlen, 2. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn den Differenzbetrag zwischen der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 EntgO TV-L und der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 EntgO TV-L für den Monat April 2019 in Höhe von 287,66 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2019 zu zahlen, 3. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn den Differenzbetrag zwischen der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 EntgO TV-L und der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 EntgO TV-L für den Monat Mai 2019 in Höhe von 287,66 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2019 zu zahlen, 4. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn den Differenzbetrag zwischen der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 EntgO TV-L und der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 EntgO TV-L für den Monat Juni 2019 in Höhe von 287,66 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2019 zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land ist der Ansicht, sowohl die Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 2, Teil II Abschnitt T der Anlage 1a zum BAT, als auch dessen Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 TV-L-EntgO seien aus den von ihm in der Klageerwiderung vom …..2019 und im Schriftsatz vom …..2019 im Einzelnen genannten Gründen zutreffend gewesen und nicht zu beanstanden. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018 (– 4 AZR 816/16 –) hält das beklagte Land für „inhaltlich nicht überzeugend“ und vorliegend für nicht anwendbar, weil es sich bei dem hiesigen Kläger – anders als in der vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Konstellation – nicht um einen Beschäftigten der Geschäftsstelle eines Bundesgerichts, sondern um einen Mitarbeiter einer Service-Einheit beim Verwaltungsgericht gehandelt habe. Die Tätigkeiten des Klägers hätten zu abgrenzbaren Arbeitsergebnissen im Sinne der Protokollerklärung zu § 22 BAT bzw. zu § 12 TV-L geführt. Zum einen habe der Kläger in einem zeitlichen Umfang von 63,61 % einfache Aufgaben in der Service-Einheit, wie Büro-, Schreib- und Protokollführertätigkeiten, soweit dies nicht schwierige Tätigkeiten gewesen seien, verrichtet. Die schwierigen Aufgaben in einem zeitlichen Umfang von 36,39 % hätten nach Meinung des beklagten Landes „letztendlich“ unter Beachtung der tarifvertraglichen Definition sowie auch unter Würdigung des § 4 GStO-NRW zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis geführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Klage ist mit den zuletzt gestellten Anträgen zulässig und – abgesehen von geringen Teilen der Zinsforderungen – auch begründet. Der Kläger kann von dem beklagten Land für die Monate März 2018 bis einschließlich Juni 2019 die Zahlung der Vergütungsdifferenzen zwischen der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 EntgO TV-L und der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 EntgO TV-L, wonach das beklagte Land den Kläger während dieser Monate vergütet hat, in Höhe der vom Kläger zuletzt geltend gemachten – in rechnerischer Hinsicht zwischen den Parteien insoweit unstreitigen – Beträge verlangen. Denn der Kläger hat gegen das beklagte Land hinsichtlich dieser Monate nach § 2 des Arbeitsvertrags vom ……1992, demzufolge sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem Bundesangestelltentarifvertrag und dem diesen mit Wirkung ab dem …...2006 ersetzenden TV-L i.V. mit dem TVÜ-L bestimmte, einen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 EntgO TV-L. 1. Zum Zeitpunkt der Überleitung in den TV-L am …..2006 wäre der Kläger nicht in die Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 2, Teil II Abschnitt T der Anlage 1a zum BAT, sondern – stattdessen – in die Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1, Teil II Abschnitt T der Anlage 1a zum BAT einzugruppieren gewesen, so dass er in Anwendung von § 22 BAT mit Wirkung ab dem …..2006 in die Entgeltgrupp 9 EntgO TV-L überzuleiten und entsprechend vergüten zu war. 2. Die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1, Teil II Abschnitt T der Anlage 1a zum BAT wurden vom Kläger erfüllt. a) Gemäß § 22 Abs. 2 BAT ist der Beschäftigte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Nach der Protokollnotiz zu Absatz 2 sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrages auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden ( ArbG Hamm, Urteil vom 10.07.2019 – 3 Ca 141/19, juris, Rdn. 40 ). b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs das Arbeitsergebnis maßgebend ( siehe statt vieler BAG, Urteil vom 21.08.2013 – 4 AZR 933/11, AP Nr. 51 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter, zu II. 1. A) aa) der Gründe m.w. Nachw. ). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind ( ständige Rechtsprechung, siehe etwa BAG Urteil vom 22.02.2017 – 4 AZR 514/16, AP Nr. 336 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu III. 1. a) der Gründe m.w. Nachw. ). Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Dies sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind ( BAG Urteil vom 10.12.2014 – 4 AZR 773/12, ZTR 2015, 646, zu I. 3. a) bb) (1) der Gründe; ebenso ArbG Hamm, Urteil vom 10.07.2019 – 3 Ca 141/19, juris, Rdn. 41 ). Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018 ( – 4 AZR 816/16, juris, Rdn. 27 ff. ), auf die der Kläger seine Forderungen im Streitfall stützt, ist bei natürlicher Betrachtungsweise ein abgrenzbares Arbeitsergebnis die Betreuung der Aktenvorgänge in einer Senatsgeschäftsstelle vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens. Zu ihm gehören sämtliche mit der Aktenführung und -betreuung im Zusammenhang stehende Tätigkeiten einschließlich der Durchführung von Beglaubigungen und der Bearbeitung von Sachstandsanfragen sowie – darüber hinaus – der Fertigung des Schreibwerks und der Verteilung der Neueingänge. Diese Einzelaufgaben und -tätigkeiten sind als einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten. Denn in der Regel ist die Tätigkeit eines gerichtlichen Geschäftsstellenverwalters ein Arbeitsvorgang, weil alle seine Aufgaben im Sinne einer vorgegebenen, einheitlichen Funktion einem Arbeitsergebnis dienen, das in der Verwaltung der Geschäftsstelle mit allen dazugehörigen Aufgaben besteht ( BAG, Urteil vom 28.02.2018 – 4 AZR 816/16, juris, Rdn. 29 ). aa) Als ein Arbeitsvorgang in diesem Sinne waren nach der am …..2019 erstellten Tätigkeitsdarstellung und -bewertung ( im Folgenden: TDB ) die dem Kläger mit einem Zeitanteil von 63,61 % oblegenen Tätigkeiten in einer Service-Einheit (Büro-, Schreib- und Protokollführertätigkeiten, soweit nicht schwierige Tätigkeit) zu werten. Die Bearbeitung der Akten umfasste dabei insbesondere die Schriftgutverwaltung und die damit in einem inneren Zusammenhang stehenden Tätigkeiten (Fristenkontrolle, Bearbeitung der Post, Heraussuchen der dazugehörigen Akten, Bearbeitung des Aktenrücklaufs). Beide Parteien ordnen diese Arbeiten zutreffend einem einheitlichen Arbeitsvorgang zu. Der Aufgabenkreis des Klägers umfasste die Sachen der 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit oblag ihm somit die Aktenführung einheitlich und eigenverantwortlich. bb) Entgegen der Auffassung des beklagten Landes stehen die in der TDB als „schwierig“ bewerteten Tätigkeiten mit diesem Arbeitsvorgang bei natürlicher Betrachtungsweise in einem inneren Zusammenhang. Dagegen spricht insbesondere nicht, dass nach dessen Vortrag die schwierigen Tätigkeiten erst erledigt werden, wenn die „standardmäßige“ Aktenbearbeitung beendet ist. Denn dieser Einwand ist eine Frage der Arbeitsorganisation des jeweiligen Beschäftigten und führt nicht dazu, dass diese Tätigkeiten als eigenständige Arbeitsvorgänge losgelöst von der Aktenbearbeitung zu sehen wären. Vielmehr stellen diese Tätigkeiten die Erledigung von Teilaufgaben innerhalb des Arbeitsvorgangs dar ( so ausdrücklich ArbG Hamm, Urteil vom 10.07.2019 – 3 Ca 141/19, juris, Rdn. 44 – hinsichtlich einer Geschäftsstellenverwalterin in einer Serviceeinheit für Zivilprozesssachen ). Ebenso wenig sind nach dem Verständnis des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 28.02.2018 die in der Protokollnotiz Nr. 2 des Teils II Abschnitt T Unterabschnitt I zum BAT (= Protokollerklärung Nr. 3 zu Teil II Abschnitt 12.1 EGO TV-L) aufgeführten und als „schwierig“ bewerteten Tätigkeiten von der „Betreuung“ der Akte losgelöst und damit als eigenständiger Arbeitsvorgang zu bewerten. Denn allein der Umstand, dass es sich um schwierige Tätigkeiten im Tarifsinne handelt, macht diese nicht zu einem weiteren Arbeitsvorgang. Vielmehr ist anhand natürlicher Betrachtungsweise zu prüfen, ob diese schwierigen Tätigkeiten in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsvorgang „Aktenbearbeitung“ stehen (vgl. BAG, Urteil vom 28.02.2018 – 4 AZR 816/16, juris, Rdn. 27 ), was vorliegend der Fall war. Denn die Erteilung von Rechtskraftzeugnissen und/oder Vollstreckbarkeitsbescheinigungen mit einem Zeitanteil von 20 Minuten bzw. 0,84 % (der wöchentlichen Gesamtarbeitszeit von 2.390 Minuten), die Vorprüfung der Zuständigkeit der SE und BE sowie Veranlassung verfahrensfördernder Maßnahmen (30 Minuten bzw. 1,25 % der Gesamtarbeitszeit), die Anordnung von Zustellungen, Ladungen von Amts wegen, Heranziehung und Ladung der ehrenamtlichen Richter und (öffentlichen) Zustellungen (185 Minuten bzw. 7,74 % der Gesamtarbeitszeit) sowie die eigenständige Ermittlung unter Auswertung des Akteninhalts sowie die Feststellung weiterer benötigter Daten (140 Minuten bzw. 5,86 %) stehen in einem inneren Zusammenhang mit der Betreuung der dem Kläger zugewiesen gewesenen Verfahrensakte in der Geschäftsstelle. Denn der Kläger kannte die von ihm zu bearbeiten gewesenen Akten und war anhand dieser Kenntnis in der Lage, die genannten Arbeiten und Anfragen zu erledigen. Dabei ist entgegen der Auffassung des beklagten Landes nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018 ( a.a.O., Rdn. 32 ) unerheblich, ob diese von der Aktenführung als solche trennbar wären oder es theoretisch möglich wäre, durch organisatorische Maßnahmen einen Arbeitsvorgang aufzuteilen und die Bearbeitung dieser Teile auf verschiedene Mitarbeiter zu übertragen. Denn die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt gemäß § 22 BAT „bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten“ und damit abhängig von der diesem konkret übertragenen Tätigkeit. Entscheidend ist, dass die Tätigkeiten im Interesse einer zügigen Bearbeitung einheitlich übertragen sind ( ArbG Hamm, Urteil vom 10.07.2019 – 3 Ca 141/19, a.a.O., Rdn. 45 – hinsichtlich einer Geschäftsstellenverwalterin in einer Serviceeinheit für Zivilprozesssachen ). Das ist – wie der TDB zu entnehmen ist – der Fall. Ebenfalls im Zusammenhang mit der Betreuung der Aktenvorgänge ist die Richterassistenz, wie etwa die Vorbereitung unterschriftsreifer Verfügungen, selbständige Beantwortung schriftlicher und mündlicher Sachstandsanfragen, Auskunftsersuchen formeller Art, Terminabsprachen mit Verfahrensbeteiligten, Einholung von Stillhaltezusagen, Überwachung richterlicher Auflagen und Anordnungen einschließlich Erinnerung und Fristverlängerung, Mitteilung vom Eingang angeforderter Akten und Unterlagen sowie die Anforderung unterschiedlicher Registerauszüge mit einem Zeitanteil von 300 Minuten bzw. 12,55 % (der wöchentlichen Gesamtarbeitszeit von 2.390 Minuten). Dabei handelt es sich nicht um von der eigentlichen Aktenbearbeitung losgelöste Tätigkeiten, auch wenn nach den Angaben des beklagten Landes der Entscheider Einzelfall abhängig unterschiedliche Unterstützungsleistung anfordert. Denn bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise sind diese Tätigkeiten nicht auf ein anderes Arbeitsergebnis gerichtet, sondern Teil der Betreuung der Aktenvorgänge an sich ( ArbG Hamm, Urteil vom 10.07.2019 – 3 Ca 141/19, a.a.O., Rdn. 46 – hinsichtlich des Aufgabenbereichs der Entscheiderassistenz einer Geschäftsstellenverwalterin in einer Serviceeinheit für Zivilprozesssachen ). Das gilt insbesondere auch für die Zustellungen. Innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs hatte der Kläger im Rahmen der Bearbeitung der Akte Zustellungen zu erledigen. Diese stehen sämtlich im inneren Zusammenhang mit der Aktenbearbeitung, gehören als Teilaufgabe zur Verfahrenserledigung dazu und sind deshalb nicht als selbständiger Arbeitsvorgang zu werten ( ArbG Hamm, Urteil vom 10.07.2019 – 3 Ca 141/19, a.a.O., Rdn. 46 – hinsichtlich des Aufgabenbereichs der Zustellungen einer Geschäftsstellenverwalterin in einer Serviceeinheit für Zivilprozesssachen ). Insgesamt fielen somit im Streitfall mindestens mit einem Anteil von 28,24 % schwierige Tätigkeiten an, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsvorgang der insoweit nicht schwierigen Tätigkeit in einer Serviceeinheit standen. Der so bestimmte Arbeitsvorgang machte mithin 91,85 % der Gesamttätigkeit aus. c) Die Bewertung dieses Arbeitsvorgangs ergibt, dass der Kläger überwiegend Tätigkeiten ausgeübt hat, die das Tarifmerkmal der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 des Teils II Abschnitt T Unterabschnitt I zum BAT erfüllten. aa) Danach sind in die Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften einzugruppieren, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie schwierig ist, nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1. bb) Nach der Tätigkeitsdarstellung wurde der Kläger als Geschäftsstellenverwalter in einer Serviceeinheit des Verwaltungsgerichts Köln beschäftigt. cc) Zudem fiel zeitlich mindestens zur Hälfte ein Arbeitsvorgang an, der das Merkmal der „schwierigen“ Tätigkeiten erfüllte. (1) Das Merkmal der schwierigen Tätigkeiten, das in den Protokollnotizen der maßgebenden Vergütungsgruppen konkretisiert ist, ist im Umfang von mindestens der Hälfte erfüllt, wenn Arbeitsvorgänge, die mindestens die Hälfte der gesamten Arbeitszeit des Klägers in Anspruch nahmen, schwierige Tätigkeiten enthielten. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zeitlich überwiegend anfielen. Vielmehr genügt es, dass die Anforderungen in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß angefallen sind und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt worden wäre ( siehe etwa BAG, Urteil vom 28.02.2018 – 4 AZR 816/16, a.a.O., Rdnr. 38 m.w. Nachw. ). (2) Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Wie oben ausgeführt fielen mit einem Anteil von 28,24 % der Gesamtarbeitszeit „schwierige“ Tätigkeiten an, die mit weiteren, insoweit nicht schwierigen Tätigkeiten, einen Arbeitsvorgang bildeten. Bezogen auf den Arbeitsvorgang mit 91,85 % der Gesamtarbeitszeit machte das einen Anteil von 30,74 % aus. Damit erreichte der Anteil der schwierigen Tätigkeiten innerhalb dieses Arbeitsvorgangs nach der in Bezug genommenen Entscheidung des BAG vom 28.02.2018 ein rechtserhebliches Ausmaß (vgl. ArbG Hamm, Urteil vom 10.07.2019 – 3 Ca 141/19, a.a.O., Rdn. 53, wonach bereits ein Anteil von 27,5 % „schwieriger“ Tätigkeiten bezogen auf einen Arbeitsvorgang von 80,3 % der Gesamtarbeitszeit ein „rechtserhebliches Ausmaß“ erreiche ). dd) Damit wäre der Kläger zunächst in die Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1 einzugruppieren gewesen und hätte die dreijährige Bewährungszeit als Voraussetzung für die begehrte Vergütungsgruppe bei Überführung bereits erfüllt. Dementsprechend wäre er mit Wirkung zum …..2006 in die Entgeltgruppe 9 EntgO TV-L überzuleiten gewesen. 4. Mit seinem Geltendmachungsschreiben vom …..2018 hat der Kläger die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L hinsichtlich der streitgegenständlichen Vergütungsdifferenzen ab dem Monat März 2018 gewahrt. Dagegen hat das beklagte Land – soweit ersichtlich – auch keine Einwendungen erhoben. II. Mit den Zinsforderungen hatte die Klage dagegen nicht vollumfänglich Erfolg. 1. Dem Grunde nach ergeben sich die Zinsforderungen aus §§ 286, 288, 291 BGB, wobei dem Kläger Zinsen auch, wie von ihm begehrt, nach neuerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer aus Gründen der Rechtssicherheit anschließt, auch aus den Bruttobeträgen der Klageforderungen zuzusprechen waren (vgl. BAG, Großer Senat, Beschluss vom 07.03.2001 – GS 1/00, AP Nr. 4 zu § 288 BGB; BAG, Urteil vom 06.05.2003 – 1 AZR 241/02, AP Nr. 21 zu § 3 TVG Verbandszugehörigkeit, zu B. V. der Gründe). 2. Allerdings wurden die Zinsen bezüglich der Vergütungsdifferenzen für die Monate April 2019 bis einschließlich Juni 2019 vom Kläger mit den Klageanträgen zu 2. bis einschließlich 4. jeweils zu verfrühten Zeitpunkten geltend gemacht. a) Hinsichtlich der Vergütungsdifferenz für den Monat April 2019 stehen dem Kläger Zinsen nicht bereits, wie von ihm mit dem Klageantrag zu 2. begehrt, seit dem …..2019, sondern erst seit dem …..2019 zu. aa) Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 TV-L hat die Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber grundsätzlich am letzten Tag des Monats für den laufenden Kalendermonat zu erfolgen, so dass das beklagte Land mit der Zahlung von Vergütungsdifferenzen grundsätzlich erst am ersten Tag des folgenden Kalendermonats in Verzug geraten konnte. bb) Sofern der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag fällt, gilt gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz TV-L der vorhergehende Werktag als Zahltag. Fällt der Zahltag auf einen Sonntag, gilt nach § 24 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz TV-L der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. cc) Hinsichtlich des Verzugseintritts gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer insoweit anschließt, die Regelung des § 193 BGB, so dass sich der Verzugseintritt im Falle eines Sonntags, Samstags oder Feiertags auf den folgenden Werktag verschiebt (siehe etwa BAG, Urteil vom 15.05.2001 – 1 AZR 672/00, AP Nr. 176 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, zu II. der Gründe; BAG, Urteil vom 19.05.2009 – 9 AZR 433/08, AP Nr. 41 zu § 7 BurlG, zu A. I. 2. der Gründe). dd) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall konnte das beklagte Land mit der Zahlung der Differenzvergütung für den Monat April 2019, die gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 TV-L am 30.04.2019 fällig war, angesichts des gesetzlichen Feiertags am 01.05.2019 im Hinblick auf § 193 BGB frühestens am 02.05.2019 in Verzug geraten. b) Hinsichtlich der Vergütungsdifferenz für den Monat Mai 2019 stehen dem Kläger nach Maßgabe der vorangegangenen Ausführungen Zinsen nicht bereits, wie von ihm mit dem Klageantrag zu 3. begehrt, seit dem ….2019, sondern erst seit dem …..2019 zu, da es sich bei dem …..2019 um einen Freitag gehandelt hat, so dass das beklagte Land im Hinblick auf § 193 BGB frühestens am Montag, dem …2019 in Verzug geraten konnte. c) Hinsichtlich der Vergütungsdifferenz für den Monat Juni 2019 stehen dem Kläger nach Maßgabe der vorangegangenen Ausführungen Zinsen nicht bereits, wie von ihm mit dem Klageantrag zu 4. begehrt, seit dem …..2019, sondern erst seit dem …..2019 zu, weil es sich bei dem ….2019 um einen Sonntag gehandelt hat und damit der Anspruch des Klägers gegen das beklagte Land auf Zahlung der Verfügungsdifferenz für diesen Monat gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz TV-L zwar bereits am Freitag, dem ….2019 fällig war, das beklagte Land jedoch im Hinblick auf § 193 BGB frühestens am Montag, dem …...2019 in Verzug geraten konnte. d) Auf alldies musste das Gericht den Kläger im Vorfeld nicht ausdrücklich hinweisen, weil insoweit nur Nebenforderungen betroffen waren (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO). III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i.V. mit § 495 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 ArbGG. Dem beklagten Land waren die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da die Zuvielforderungen des Klägers verhältnismäßig geringfügig waren und keine höheren Kosten veranlasst haben. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG. V. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung war gemäß § 64 Abs. 3 a Satz 1 ArbGG im Tenor des Urteils auszusprechen (vgl. BAG, Urteil vom 25.01.2017 – 4 AZR 519/15, AP Nr. 51 zu § 64 ArbGG 1979, zu II. 2. c) bb) (2) (b) der Gründe m.w. Nachw.).