Beschluss
19 BVGa 20/19 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2019:1211.19BVGA20.19.00
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Tenor
Der Beteiligten zu 2. wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, an den Beteiligten zu 1. eine Liste herauszugeben mit allen bei ihr ihn … beschäftigten Arbeitnehmern unter Angabe der Namen und Vornamen, des Geburts- und Eintrittsdatums und des Geschlechts, wobei die aus Sicht der Beteiligten zu 2. als leitende Angestellte einzustufenden Arbeitnehmer zu kennzeichnen sind.
Entscheidungsgründe
Der Beteiligten zu 2. wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, an den Beteiligten zu 1. eine Liste herauszugeben mit allen bei ihr ihn … beschäftigten Arbeitnehmern unter Angabe der Namen und Vornamen, des Geburts- und Eintrittsdatums und des Geschlechts, wobei die aus Sicht der Beteiligten zu 2. als leitende Angestellte einzustufenden Arbeitnehmer zu kennzeichnen sind. Gründe I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um die Herausgabe einer Liste mit den Namen und Daten sämtlicher in … beschäftigter Arbeitnehmer zur Anfertigung einer Wählerliste für eine beabsichtigte Betriebsratswahl. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1. ist der dreiköpfige Wahlvorstand des … Betriebs der ehemaligen Gesellschaft … GmbH. Im Betrieb der ehemaligen … GmbH in … existiert ein Betriebsrat. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Betrieb in … keinen Betriebsrat. Die Antragsgegnerin betreibt deutschlandweit eine Plattform für die Zustellung von Lebensmitteln von Restaurants zu Endkunden unter der Marke und über die Internetplattform „….de“. Dabei erhalten ihre Lieferfahrer Zustellungsaufträge und auch Schichtpläne über die App „…“. Einen ähnlichen Geschäftsbetrieb hatte auch die … GmbH. Mit Unternehmenskaufvertrag vom 21.12.2018 erwarb die Konzernobergesellschaft der Antragsgegnerin mit Wirkung zum 01.04.2019 sämtliche Geschäftsanteile der … GmbH. Die Unternehmen wurden im Konzern zunächst als Schwesterngesellschaften fortgeführt. Die Konzernobergesellschaft der Antragsgegnerin entschied sodann, beide Zustelldienste gemeinsam unter der Marke und mittels der Onlineplattform „….de“ zu betreiben. Seither wird die Onlineplattform von beiden Gesellschaften genutzt. Mit Wirkung zum 29.10.2019 wurde die … GmbH gesellschaftsrechtlich aufgespalten und der Bestelldienst auf die Antragsgegnerin übertragen. Die Lieferfahrer der ehemaligen … GmbH sind seither Arbeitnehmer der Antragsgegnerin. Mit Schreiben vom 16.10.2019 übersandte die Geschäftsführung der Antragsgegnerin dem Gesamtbetriebsrat der … GmbH eine „Unterrichtung über geplante Betriebsänderungen“ in der Form des Zusammenschlusses von Betrieben und Betriebsteilen gemäß § 111 Satz 1 und 3 Nr. 3 Alt. 1 BetrVG und ggf. in der Form von grundlegenden Änderungen der Betriebsorganisation gemäß § 111 Satz 1 und 3 Nr. 4 Alt. 1 BetrVG und der [sowie] Aufforderung zur Beratung“. Darin heißt es auszugsweise: „ I. Überblick über die geplanten Maßnahmen Wir planen, zusammengefasst, Betriebe bzw. Betriebsteile der … GmbH mit Betrieben bzw. Betriebsteilen der … … GmbH, einer anderen Gesellschaft des Konzerns, zusammenzuschließen. Dies soll allerdings erst erfolgen, nachdem die … GmbH gespalten und der Logistikbereich der … GmbH auf die … … GmbH übertragen worden ist. […] IV. […] 1. Zusammenschluss von Betrieben bzw. Betriebsteilen Die betriebsverfassungsrechtlichen Zusammenschlüsse der Betriebe bzw. der Betriebsteile der … GmbH und der … GmbH sollen möglichst zeitnah nach Eintragung der Abspaltung und Abschluss der Beratungen mit dem Gesamtbetriebsrat umgesetzt werden. […] V. Folgen der Betriebsänderungen […] 3. Betriebsratsstrukturen […] a) Zusammenschluss der Betriebe bzw. Betriebsteile Wenn die Zusammenschlüsse der derzeitigen Betriebe [...] vollzogen werden, führt dies dazu, dass die bisherigen Betriebe bzw. Betriebsteile der … GmbH und der … GmbH ihre Betriebs- und Betriebsteilidentität verlieren und neue Betriebe bzw. Betriebsteile entstehen. Dadurch werden Übergangsmandate der bisher bei der … GmbH und bis zu dem Zusammenschluss noch bestehenden Betriebsräte begründet. Nach § 21a Abs. 2 Satz 1 BetrVG nimmt der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils das Übergangsmandat wahr. […] h) Betriebsrat Köln […] Der in … errichtete Betriebsrat wird das Übergangsmandat gemäß § 21a Abs. 2 Satz 1 BetrVG erhalten und muss die Neuwahlen des Betriebsrats durch Bestellung der Wahlvorstände einleiten.“ Unter dem 18.10.2019 teilte der Antragssteller der Antragsgegnerin seine Errichtung und Zusammensetzung mit. Der Antragssteller bat die Antragsgegnerin, eine vollständige Mitarbeiterliste von … und … zu erstellen und ihm zu übergeben, damit er die Neuwahl einleiten könne. Mit E-Mail vom 25.10.2019 teilte die Antragsgegnerin dem Antragssteller mit, es bestehe zum derzeitigen Zeitpunkt noch kein Anlass, im … Betrieb Neuwahlen einzuleiten. Der … Betrieb der … GmbH werde auch nach der gesellschaftsrechtlichen Aufspaltung unverändert – und unabhängig vom … Betrieb der Antragsgegnerin – fortgeführt. Per E-Mail vom 08.11.2019 teilte die Antragsgegnerin den Mitarbeitern mit, dass durch die Eintragung des Aufspaltungsvertrags am 29.10.2019 das Logistic Business der … GmbH incl. der Lieferfahrer auf die Antragsgegnerin übergegangen sei. Die Antragsgegnerin befindet sich zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch in Verhandlungen mit dem – neuen, bei ihr gebildeten – Gesamtbetriebsrat über einen Interessenausgleich. Die von der … GmbH übernommenen ca. 22 Fahrer stehen bislang – insoweit unbestritten – unter der Leitung des AREA-Managers … . Die ca. 370 Fahrer der … GmbH stehen unter der Leitung des City Coordinators … . Für die Betreuung der ehemaligen …-Mitarbeiter stehen zudem – ebenfalls unstreitig – Räume in der … in … zur Verfügung. Die … -Mitarbeiter werden in den Räumen der Beklagten im … in … betreut. Die Personaladministration für ehemalige …-Mitarbeiter wird von … koordiniert, für die … -Mitarbeiter von … . Der Antragssteller ist der Ansicht, dass die beiden … Betriebe der ehemaligen … GmbH und der … GmbH bereits seit Sommer 2019, jedenfalls aber seit der gesellschaftsrechtlichen Aufspaltung der … GmbH und der Übernahme deren Lieferfahrer durch die Antragsgegnerin einen einheitlichen Betrieb begründet hätten. Aus diesem Grund habe der bei der … GmbH existierende Betriebsrat für den … Betrieb ein Übergangsmandat nach § 21a BetrVG und habe den Antragssteller zur Durchführung von Neuwahlen einsetzen müssen. Der Antragssteller behauptet, der Betriebsrat habe unter dem 07.10.2019 und sodann nochmals unter dem 18.11.2019 einstimmig beschlossen, den Antragssteller einzusetzen. Dazu seien die Betriebsratsmitglieder unter dem 06.10.2019 bzw. 17.11.2019 formell ordnungsgemäß eingeladen worden. Es seien von den neun Mitgliedern jeweils sieben Mitglieder anwesend gewesen, die einstimmig beschlossen hätten, den Wahlvorstand einzusetzen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Verfahrens wird auf die vom Antragssteller im Anhörungstermin am 11.12.2019 vorgelegten Originalurkunden der Einladungsschreiben, Protokolle und Anwesenheitslisten sowie der Beschlüsse (jeweils in Kopie in der Akte) Bezug genommen. Der so gebildete dreiköpfige Wahlausschuss habe sodann am 31.10.2019 und nochmals am 09.12.2019 einstimmig nach entsprechender Einladung beschlossen, das vorliegende Verfahren einzuleiten und den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsstellers mit der Einleitung und Durchführung des Verfahrens zu beauftragen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Verfahrens wird auf die vom Antragssteller im Anhörungstermin am 11.12.2019 vorgelegten Originalurkunden der Einladungsschreiben, Protokolle und Anwesenheitslisten sowie der Beschlüsse (jeweils in Kopie in der Akte) Bezug genommen. Der Antragssteller beantragt, der Beteiligten zu 2. im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, an den Beteiligten zu 1. eine Liste herauszugeben mit allen bei ihr ihn … tätigen und beschäftigten Arbeitnehmern unter Angabe der Namen und Vornamen, des Geburts- und Eintrittsdatums und des Geschlechts, wobei die aus Sicht der Beteiligten zu 2. als leitende Angestellte einzustufenden Arbeitnehmer zu kennzeichnen sind. Die Beteiligte zu 2. beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie behauptet, jedenfalls derzeit würden die ehemaligen …-Lieferfahrer und die eigenen Lieferfahrer aus den … Betrieben noch nicht unter einer einheitlichen Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten stehen. Man habe sich trotz der gesellschaftsrechtlichen Verbindung der beiden Unternehmen und trotz der tatsächlichen Übernahme der Lieferfahrer bewusst dazu entschieden, die ehemaligen … -Lieferfahrer weiterhin unter einer gesonderten personellen und sozialen Leitung zu führen, bis die Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat über einen Interessenausgleich abgeschlossen seien. Zwar nutzten sämtliche Fahrer der Antragsgegnerin dieselbe App („…“), allerdings werde der Einsatz der …-Fahrer immer noch von anderen Führungskräften koordiniert als der der eigenen Fahrer. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. I. Der Antrag ist zulässig. 1. Das gewählte Beschlussverfahren ist nach den §§ 2a, 80 Abs. 1 ArbGG die richtige Verfahrensart. Es handelt sich um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz, die zwischen den Beteiligten streitig ist. Die Beteiligten streiten nämlich um die Vorlage einer Mitarbeiterliste, die der Wahlvorstand zur Aufstellung einer Wählerliste für eine Betriebsratswahl benötigt. Hierbei handelt es sich um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich zulässig, § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. 2. Die Antragsbefugnis des Wahlvorstandes und die Beteiligung der Beteiligten zu 2. am vorliegenden Verfahren folgen aus §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG. 3. Die Zulässigkeit der Einleitung des vorliegenden Verfahrens scheitert nicht schon daran, dass der Wahlvorstand als Antragsteller nicht ordnungsgemäß gebildet worden wäre. a) Nach § 21a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 BetrVG bestellt der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betrieb unverzüglich Wahlvorstände, wenn ein Betrieb oder Betriebsteile zusammengefasst werden. Diese Bestellung erfolgt nach § 33 BetrVG durch Beschluss des Betriebsrats mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Zulässigkeit des Verfahrens kommt es nicht auf die Streitfrage an, ob die Betriebe der … GmbH und der Antragsgegnerin in … tatsächlich zusammengelegt wurden. Denn der Wahlvorstand leitet gerade hieraus auch sein materielles Recht ab. Die Frage kann mithin vergleichbar einem „sic non“-Fall in der Zulässigkeit dahinstehen. b) Der Beschluss des Betriebsrats vom 18.11.2019 zur Bestellung des Wahlvorstandes ist ordnungsgemäß zustande gekommen. Dass die Betriebsratsmitglieder zur Betriebsratssitzung am 18.11.2019 ordnungsgemäß eingeladen wurden, ergibt sich aus der im Original vorgelegten Einladung vom 17.11.2019, die als Tagesordnungspunkt Nr. 2. die „Bestätigung des Wahlvorstands vom Oktober 2019“ vorsieht. Der Betriebsrat des … Betriebs der ehemaligen … GmbH hat jedenfalls am 18.11.2019 auch ordnungsgemäß beschlossen, einen Wahlvorstand mit drei namentlich benannten Mitgliedern einzusetzen. Im Übrigen wären Mängel bei der Tagesordnung und der Ladung zur Sitzung durch die vorliegende Beschlussfassung geheilt, weil der Betriebsrat ausweislich der vorgelegten Anwesenheitsliste mit sieben von neun Mitgliedern beschlussfähig war und die Anwesenden einstimmig beschlossen haben, über den Regelungsgegenstand der Einsetzung des Wahlvorstandes zu beraten und darüber abzustimmen (zur Heilungsmöglichkeit vgl. BAG vom 04.11.2015, 7 ABR 61/13, juris). Dass sämtliche anwesenden Mitglieder einstimmig der Einsetzung des Wahlvorstandes zugestimmt haben, ergibt sich aus dem im Original vorgelegten Beschluss vom 18.11.2019. 4. Der Antrag des Wahlvorstandes ist auch nicht wegen nicht ordnungsgemäßer Beschlussfassung des Wahlvorstandes über die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens und über die Beauftragung seines Verfahrensbevollmächtigten unzulässig. a) Die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts bedürfen eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Wahlvorstands. Ohne entsprechenden Beschluss des Wahlvorstands ist der Vorsitzende nicht befugt, das Beschlussverfahren im Namen des Wahlvorstands, den er nur im Rahmen der gefassten Beschlüsse vertritt, durchzuführen. Ohne Beschluss des Wahlvorstands über die Beauftragung eines Rechtsanwalts besitzt dieser nicht die erforderliche Prozessvollmacht. Das Gericht hat den Mangel der Legitimation des gesetzlichen Vertreters nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen und den Mangel der Prozessvollmacht nach § 88 Abs. 2 ZPO auf Rüge zu berücksichtigen. Ist die Beschlussfassung unterblieben oder fehlerhaft erfolgt, ist der für den Wahlvorstand gestellte Antrag als unzulässig abzuweisen (vgl. zur Antragstellung durch einen Betriebsrat BAG vom 06.11.2013, 7 ABR 84/11; vom 19.01.2005, 7 ABR 24/04; vom 18.02.2003, 1 ABR 17/02, juris). Der Wahlvorstand kann die bereits erfolgte Einleitung eines Beschlussverfahrens und die bereits erfolgte Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten allerdings genehmigen (BAG vom 06.11.2013, 7 ABR 84/11; vom 18.02.2003, 1 ABR 17/02, juris). Die Genehmigung durch eine nachträgliche Beschlussfassung ist bis zum Ergehen einer Prozessentscheidung, durch die der Antrag zu Recht als unzulässig abgewiesen wird, möglich (BAG vom 06.12.2006, 7 ABR 62/05 mwN, juris). Bestreitet der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Wahlvorstands, hat dieser die Tatsachen vorzutragen, aus denen das Zustandekommen des Beschlusses folgt. Das Gericht muss den Wahlvorstand aufgrund des im Beschlussverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes zur Darlegung der Beschlussfassung und zur Vorlage etwaiger schriftlicher Unterlagen wie z.B. der Ladung und der Sitzungsniederschrift auffordern. Stellt sich heraus, dass die Verfahrenseinleitung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, hat das Gericht den Wahlvorstand im Regelfall auf die Möglichkeit einer Heilung des Verfahrensmangels hinzuweisen und ihm gleichzeitig Gelegenheit zu geben, die fehlende Beschlussfassung nachzuholen oder die fehlerhafte Beschlussfassung zu korrigieren (BAG vom 06.12.2006, 7 ABR 62/05; vom 16.11.2005, 7 ABR 12/05, juris). Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob es auf den Mangel hinweist und dem Wahlvorstand eine Frist zur ordnungsgemäßen Beschlussfassung setzt. Dabei kann es die Erteilung entsprechender Hinweise jedenfalls dann für entbehrlich halten, wenn bereits ein anderer Verfahrensbeteiligter auf den Mangel hingewiesen hat (BAG vom 06.12.2006, 7 ABR 62/05, juris). b) Nach diesen Maßgaben hat der Antragssteller jedenfalls am 09.12.2019 ordnungsgemäß beschlossen, ein einstweiliges Verfügungsverfahren mit dem vorliegenden Regelungsgegenstand einzuleiten und zur Durchführung den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsstellers zu beauftragen. Dass die Wahlvorstandsmitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurden, ergibt sich aus der im Original vorgelegten Einladung vom 08.12.2019, die als Tagesordnungspunkt Nr. 2. die „Bestätigung des Beschlusses vom 31.10.2019 […]“ vorsieht. Im Übrigen wären Mängel bei der Tagesordnung und der Ladung zur Sitzung durch die vorliegende Beschlussfassung geheilt, weil der Wahlvorstand ausweislich der vorgelegten Anwesenheitsliste mit drei Mitgliedern vollständig anwesend und damit beschlussfähig war und die Anwesenden einstimmig beschlossen haben, über die Einleitung dieses Verfahrens und die Beauftragung ihres Verfahrensbevollmächtigten abzustimmen und entsprechend entschieden haben. Dass sämtliche anwesenden Mitglieder dem Beschluss zugestimmt haben, ergibt sich aus dem im Original vorgelegten Beschluss vom 09.12.2019. II. Der Antrag ist begründet. Der Antragssteller hat gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Vorlage einer Aufstellung der Arbeitnehmer-/innen der nach näherer Maßgabe des Tenors. 1. Der Verfügungsanspruch folgt aus § 2 Abs. 2 Satz 1 der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz (künftig: WO). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WO hat der Wahlvorstand für jede Betriebsratswahl eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste), getrennt nach den Geschlechtern, aufzustellen. Hierzu hat der Arbeitgeber gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 WO dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dass § 2 Abs. 2 Satz 1 WO dem Arbeitgeber grundsätzlich eine Unterstützungspflicht bei der Aufstellung der Wählerliste auferlegt und dem Wahlvorstand ein entsprechender Anspruch zusteht, stellt auch die Beteiligte zu 2. des vorliegenden Verfahrens nicht grundsätzlich in Abrede. a) Dieser Anspruch nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WO ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beteiligte zu 2. der Auffassung ist, dass ihr Betrieb zusammen mit den ehemaligen …-Lieferanten keinen einheitlichen Betrieb darstellt. Die Unterstützungspflicht des Arbeitgebers ist schon von Gesetzes wegen nicht davon abhängig gemacht worden, dass überhaupt ein betriebsratsfähiger Betrieb vorliegt. Dem Arbeitgeber kommt die Pflicht zu, den Wahlvorstand bei der Anfertigung der Wählerlisten zu unterstützen (LAG Hamm (Westfalen) vom 15.03.2010, 10 TaBVGa mwN, juris). Demgegenüber ist es die alleinige Aufgabe des Wahlvorstandes, gemäß § 2 Abs. 1 WO die Wählerliste aufzustellen (LAG Hamm (Westfalen) vom 15.03.2010, 10 TaBVGa mwN, juris). In diesem Zusammenhang hat der Wahlvorstand durch Beschluss auch die Frage zu entscheiden, für welche betriebsratsfähige Organisationseinheit die Wahl durchzuführen ist (LAG Hamm (Westfalen) vom 15.03.2010, 10 TaBVGa, mwN, juris). Hieraus folgt, dass der Arbeitgeber schon immer dann seiner Unterstützungsfunktion nachzukommen hat, wenn die Auskünfte und Unterlagen benötigt werden, um der konkret gefassten Entscheidung des Wahlvorstandes über die aufzustellende Wählerliste gerecht zu werden. Der Anspruch des Wahlvorstandes nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WO ist selbst bei einer anfechtbaren Entscheidung zu erfüllen (LAG Hessen vom 03.04.2014, 9 TaBVGa 42/14; LAG Hamm (Westfalen) vom 15.03.2010, 10 TaBVGa, juris; vom 14.03.2005, 10 TaBV 31/05; vom 29.03.2006, 13 TaBV 26/06, juris). Die Verkennung des Betriebsbegriffs durch den Wahlvorstand, wenn dieser bereits eine Entscheidung darüber getroffen hat, dass die Lieferfahrer der Beteiligten zu 2. in … einen einheitlichen Betrieb bildeten, hätte nämlich lediglich möglicherweise eine Anfechtbarkeit der eingeleiteten Betriebsratswahlen, jedoch keine Nichtigkeit dieser Wahl zur Folge und beruht auch nicht auf einer willkürlichen oder rechtsmissbräuchlichen Verkennung des Betriebsbegriffs. In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist allgemein anerkannt, dass die Verkennung des Betriebsbegriffs lediglich zur Anfechtbarkeit, nicht aber zur Nichtigkeit von Betriebsratswahlen führt (so schon BAG vom 13.09.1984, 6 ABR 43/83; vom 27.06.1995, 1 ABR 62/94; vom 19.11.2003, 7 AZR 11/03; LAG Hamm (Westfalen) vom 15.03.2010, 10 TaBVGa, juris). Dass eine Betriebsratswahl unter Einschluss aller Beschäftigten der Beteiligten zu 2. in … jedoch von vornherein nichtig wäre, kann nicht angenommen werden. Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich. b) Etwas anderes könnte lediglich dann gelten, wenn bereits jetzt absehbar wäre, dass eine Wahlanfechtung wegen eines schwerwiegenden Fehlers im Wahlverfahren mit Sicherheit zum Erfolg führen würde und das Begehren des Wahlvorstandes im vorliegenden Verfahren einen offensichtlichen und groben Verstoß gegen Wahlvorschriften darstellen würde (BAG vom 19.11.2003, 7 ABR 24/03; vom 21.07.2004, 7 ABR 57/03; LAG Hamm (Westfalen) vom 15.03.2010, 10 TaBVGa, juris). Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Annahme des Wahlvorstandes, die Beteiligte zu 2. betreibe in … einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG, stellt keinen offensichtlichen und groben Verstoß gegen gesetzliche Wahlvorschriften dar. (1) Unter einem einheitlichen Betrieb i.S.d. BetrVG wird die organisatorische Einheit verstanden, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft muss von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden (BAG vom 31.01.2018, 10 AZR 279/16; vom 23.11.2016, 7 ABR 3/15; vom 18.01.2012, 7 ABR 72/10, juris). Dabei kommt es in erster Linie auf die Einheit der Organisation, weniger auf die Einheitlichkeit der arbeitstechnischen Zweckbestimmung an. Die Rechtsprechung stellt bei der Bestimmung des Betriebs anhand der oben genannten Definition entscheidend darauf ab, wo der Kern der Arbeitgeberfunktionen im Bereich der personellen und sozialen Mitbestimmung ausgeübt wird (BAG vom 23.11.2016, 7 ABR 3/15, juris). Ein selbstständiger Betrieb liegt daher immer dann vor, wenn die menschliche Arbeitskraft durch einen einheitlichen Leitungsapparat (Personalleitung) gesteuert wird (BAG vom 09.12.2009, 7 ABR 38/08; vom 17.01.2007, 7 ABR 63/05, juris). (2) Vorliegend spricht zwar unter Berücksichtigung des im einstweiligen Verfahren nicht abschließend zu ermittelnden Sachverhalts mehr dafür, dass aktuell noch kein einheitlicher Betrieb vorliegt. Es gibt aber hinreichend Indizien für das Vorliegen eines einheitlichen Betriebs, so dass dessen Annahme durch den Wahlvorstand jedenfalls nicht willkürlich oder rechtsmissbräuchlich und eine etwaige Betriebsratswahl mithin nicht nichtig wäre. Gegen das Vorliegen eines einheitlichen Betriebs spricht der weitgehend unbestrittene Sachvortrag der Antragsgegnerin. Diese hat gegenüber dem Gesamtbetriebsrat mit Schreiben vom 18.10.2019 deutlich gemacht, dass die betriebsverfassungsrechtliche Zusammenlegung der Betriebe erst dann stattfinden soll, wenn die Interessenausgleichsverhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossen sind. Dies ist noch nicht geschehen. Zudem gibt es verschiedene Räume für Mitarbeitergespräche etc., so dass die Personalführung nicht in gemeinsamen Räumlichkeiten untergebracht zu sein scheint, auch wenn zur Durchführung der Personalführung selbst nicht vorgetragen worden ist. Gegen eine einheitliche, gemeinsame Personalführung spricht auch, dass die Mitarbeiter des …-Betriebs einem gesonderten Personalverantwortlichen unterstellt ist, auch wenn für die Kammer nicht erkennbar war, inwiefern die Personalverantwortlichen der beiden Bereiche Schichtpläne etc. unabhängig voneinander gestalten könnten. Es sprechen allerdings auch einige Indizien für die tatsächliche gemeinsame Personalführung im … Betrieb. Sämtliche Arbeitnehmer in … erhalten über die App „…“ nicht nur konkrete Arbeitsaufträge, sondern auch Schichtpläne. Aus Sicht der Beschäftigten wird in der Schicht- und Einsatzplanung mithin nicht zwischen …-Beschäftigten und … -Beschäftigten differenziert. Sämtliche Beschäftigten nutzen dieselbe App. Dabei stellt die App für den Lieferdienst … das wesentliche Betriebsmittel dar. Nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag des Antragsstellers haben die Beschäftigten fast ausschließlich über die App Kontakt zu ihrem Arbeitgeber. Die Antragsgegnerin bündelt demnach sämtliche Arbeitsanweisungen in dieser App. Ob und inwiefern die Antragsgegnerin zur Gestaltung der Arbeitsanweisungen und zur Bildung von getrennten Schichten - am anderen Leitungsende der App - verschiedene Personen heranzieht, die sich untereinander nicht abstimmen, war für die Kammer nicht erkennbar. Auch war zu berücksichtigen, dass die Beschäftigten unter der einheitlichen Firma am Markt auftreten. 2. Auch der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund besteht. Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts ohne alsbaldige einstweilige Regelung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Zur Abwendung dieser Gefahr muss die einstweilige Verfügung erforderlich sein. Angesichts der Tatsache, dass im vorliegenden Fall die einstweilige Verfügung Erfüllungswirkung hat, ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. Es kommt insoweit darauf an, ob die glaubhaft gemachten Gesamtumstände es in Abwägung der beiderseitigen Belange zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheinen lassen, eine sofortige Regelung zu treffen (LAG Hamm (Westfalen) vom 15.03.2010, 10 TaBVGa mwN, juris). Dabei sind das Gewicht des drohenden Verstoßes und die Bedeutung der umstrittenen Maßnahme einerseits für den Arbeitgeber und andererseits für die Belegschaft angemessen zu berücksichtigen (BAG vom 03.05.1994, 1 ABR 24/93, juris). Insoweit kann der Wahlvorstand nicht auf die Durchführung eines normalen Beschlussverfahrens verwiesen werden. Bereits aus § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ergibt sich, dass der Wahlvorstand nach seiner Bestellung die Wahl unverzüglich einzuleiten hat. Dazu hat er unverzüglich die Wählerliste aufzustellen (LAG Hamm (Westfalen) vom 15.03.2010, 10 TaBVGa mwN, juris). Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Durchführung eines ordentlichen Beschlussverfahrens würde jedoch bis hin zur rechtskräftigen Entscheidung mindestens mehrere Monate dauern. Die Einleitung eines ordentlichen Beschlussverfahrens zur Vorlage einer Mitarbeiterliste zwecks Aufstellung der Wählerliste wäre damit mit der Verpflichtung des Wahlvorstandes, unverzüglich tätig zu werden, nicht mehr vereinbar. Aus diesem Grunde ist es anerkannt, dass die Vorlage einer Mitarbeiterliste zwecks Aufstellung der Wählerliste durch einstweilige Verfügung erzwingbar ist (LAG Hamm (Westfalen) vom 15.03.2010, 10 TaBVGa mwN; vom 14.03.2005, 10 TaBV 31/05; vom 27.05.1977, 3 TaBV 35/77, juris). Bei Abwägung der Interessen der Beteiligten zu 2., eine Betriebsratswahl unter Einschluss ihres Betriebes in … zu verhindern, mit der Interessenlage sämtlicher im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer an einer wirksamen Vertretung durch den Betriebsrat ist nach Auffassung der Kammer dem Interesse der Belegschaft der Vorzug zu geben. Mit der Herausgabe einer Mitarbeiterliste an den Wahlvorstand zwecks Erstellung einer Wählerliste ist nämlich noch keine endgültige Entscheidung darüber getroffen worden, ob der Betrieb der Beteiligten zu 2. zusammen mit den Beschäftigten aus dem … Betrieb einen einheitlichen Betrieb bilden. Erst wenn dem Wahlvorstand die angeforderten Unterlagen vorliegen, wird er eigenverantwortlich darüber entscheiden müssen, ob die dies der Fall ist und ob das Wahlverfahren fortgeführt wird. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass die vom Wahlvorstand verlangte Mitarbeiterliste für die Beteiligte zu 2. unschwer und ohne große Kosten zu erstellen ist. Die Weigerung der Beteiligten zu 2., eine derartige Liste zu erstellen, stellt sich gegenüber den Interessen der Mitarbeiter an einer wirksamen Vertretung durch den Betriebsrat als ein schwerwiegenderer Eingriff dar, als wenn monatelang mit der weiteren Durchführung der unverzüglich durchzuführenden Betriebsratswahl zugewartet werden müsste. Insoweit überwiegt das Interesse der Belegschaft an einer wirksamen Vertretung durch den Betriebsrat gegenüber dem Interesse der Beteiligten zu 2. an der Vermeidung einer Wahlanfechtung. III. Die Entscheidung ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG i.V.m. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG gerichtskostenfrei, so dass eine Entscheidung über die Kostentragung nicht zu treffen war.