Beschluss
11 Ca 4883/19 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2020:0225.11CA4883.19.00
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Tenor
Wird der sofortigen Beschwerde vom 21.02.2020 gegen den Beschluss vom 18.02.2020 nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Wird der sofortigen Beschwerde vom 21.02.2020 gegen den Beschluss vom 18.02.2020 nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt. Gründe Der sofortigen Beschwerde war nicht § 78 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, §§ 567, 572 Abs. 1 Satz 2ZPO abzuhelfen. Ein Kläger ist berechtigt, einen Antrag auf Entpflichtung seines bisherigen beigeordneten Anwalts zu stellen, denn die Prozesskostenhilfe-Partei muss in der Lage sein, einen ihr nicht genehmen Anwalt abzuberufen (BVerwG, Beschluss vom 09. August 2001 – 8 PKH 10/00 –, juris). Hierfür bedarf es keine besonderen Begründung. Die Vorschrift des § 48 Abs. 2 BRAO, wonach der Rechtsanwalt nur aus wichtigem Grund die Aufhebung der Beiordnung beantragen kann, lässt auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Antragsrechts der Partei (bzw. des Beteiligten) keine Rückschlüsse zu. Denn eine Beiordnung kann nicht gegen den Willen der Partei aufrechterhalten bleiben und aus Gründen der Rechtsklarheit kann hierüber auch durch Beschluss befunden werden (vgl. OLG Koblenz (15. ZivS.) FamRZ 1986, 375; OLG Nürnberg MDR 2003, 712; OLG Köln FamRZ 1992, 966, Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 28. April 2011 – 4 Ta 26/10 –, Rn. 12, juris; Hess. VGH NJW 2013, 3050; OLG Koblenz vom 08.06.2015 - 13 WF 549/15).