OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 BV 246/19 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2020:0605.11BV246.19.00
1mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgewiesen. Gründe I. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1 ist der im Betrieb der ……………….in Frechen gebildete Betriebsrat. Die Beteiligte zu 2 ist die Konzernobergesellschaft der in der ……….tätigen …………., die zugleich sämtliche Leistungsaufgaben für die nachgeordneten Konzernunternehmen wahrnimmt. Es existiert kein Gesamtbetriebsrat. Die Beteiligte zu 3 ist der Arbeitgeber, bei dem der Beteiligte zu 1 gebildet ist. Der Beteiligte zu 1 erbat mit Schreiben vom 24.04.2019 (Blatt 7 d.A.) von der ………………..die Preisgabe der Information darüber, wie viele bestehende Betriebe es gibt, wie viele Mitarbeiter insgesamt im gesamten Konzern beschäftigt sind und wie sich diese auf die einzelnen Unternehmen verteilen. Weiterhin erbat er Auskunft darüber, in welchen Unternehmen Betriebsräte bestehen und über die Anzahl der Arbeitnehmer, die von diesen einzelnen Betriebsräten laut Wählerliste der letzten Betriebsratswahlen vertreten werden. Die Informationen sollten der möglichen Errichtung eines Konzernbetriebsrates dienen. Mit Schreiben vom 14.5.2019 (Blatt 8 d.A.) entgegnete die Beteiligten zu 2, dass die Errichtung eines Konzernbetriebsrates von vornherein offensichtlich nicht in Betracht käme, es seien nicht mehr als 50 % der Arbeitnehmer durch die Betriebsräte des Konzernunternehmens repräsentiert. Weiterhin teilte sie mit, dass insgesamt 7.319 Mitarbeiter/Innen in der ……………….beschäftigt seien, wovon 3.161, also rund 43 % durch Betriebsräte repräsentiert werden. Daraufhin setzte der Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom 21.5.2019 (Blatt 9 d.A.) eine letzte Frist bis zum 28.5.2019, um die angeforderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, da aus der Sicht des Beteiligten zu 1 das Antwortschreiben dem Auskunftsverlangen nicht in genügendem Maße gerecht geworden sei. Die Beteiligte zu 2 teilte dem Beteiligten zu 1 wiederum am 28.5.2019 unter Hinweis auf das Schreiben vom 14.5.2019 mit, dass ihm sämtliche Informationen zur Verfügung gestellt worden seien, die für die Gründung eines Konzernbetriebsrates nötig seien (Blatt 10 d.A.). Der Beteiligte zu 1 der Ansicht, er habe gegen die Beteiligte zu 2 einen Informationsanspruch entsprechend § 80 Abs. 2 BetrVG. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, Informationen rechtzeitig und umfassend zu erteilen. Die hier geltend gemachten Informationen seien notwendig, um beurteilen zu können, ob er die Gründung eines Konzernbetriebsrates, wenn die Gründung möglich sei, unterstützen möchte. Mit seinem am 11.06.2020 beim Arbeitsgericht Minden eingegangenen und den Beteiligten am 21.06.2020 zugestellten Antrag verfolgt der Beteiligte zu 1 sein Anliegfen weiter. Das Arbeitsgericht Minden hat sich mit Beschluss vom 04.11.2019 (Blatt 46-47 d.A.) für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Köln verwiesen. Die Beteiligte zu 2) hat im Nachgang zur Kammersitzung am 13.02.2020 beim Arbeitsgericht Köln dem Beteiligten zu 1 mit Schreiben vom 29.05.2020 mitgeteilt, welche Betriebe zum Konzern der …………..gehören und welche davon einen Betriebsrat haben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf Blatt 92 bis 97 der Akte verwiesen. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2. übergibt dem Antragsteller schriftliche Unterlagen über alle, die zu ihrer Holding gehörenden Gesellschaften der …………….in der Bundesrepublik Deutschland. Die Aufstellung hat je Betrieb die verantwortliche Geschäftsführung zu benennen und ob in dem Betrieb ein Betriebsrat derzeit besteht. Im Fall des Bestehens eines Betriebsrates ist der Name der, bzw. des Vorsitzenden zu benennen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die aktuelle Mitarbeiterzahl (Stichtag der Rechtshängigkeit dieses Beschlussverfahrens) und im Falle des Bestehens eines Betriebsrats zusätzlich die Mitarbeiterzahl zum Zeitpunkt der letzten stattgefundenen Betriebsratswahl zu benennen. Die Beteiligten zu 2 und 3 beantragen, den Antrag abzuweisen Die Beteiligten zu 2 und 3 sind der Ansicht, dass sich ein Auskunftsanspruch des Anspruchstellers gem. § 80 Abs. 2 BetrVG nur gegen den Arbeitgeber, den Beteiligten zu 3., richten könne, also gegen den Träger des Unternehmens, bei dem der (Gesamt-) Betriebsrat gebildet ist und dass ein Anspruch gegen eine andere Gesellschaft ausgeschlossen sei. Darüber hinaus sei der Antrag zu unbestimmt. Ferner richte sich der Anspruch aus § 80 Abs. 2 BetrVG auf bereits bestehende Unterlagen, nicht auf eine Pflicht, Unterlagen neu zu erstellen. Die Bildung eines Konzernbetriebsrates scheitere außerdem am erforderlichen Quorum nach § 54 Abs. 1 S. 2 BetrVG. Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 1. a. Das Arbeitsgericht Köln ist aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Arbeitsgerichts Minden vom 4.11.2019 örtlich zuständig, §§ 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 2 S.1, Abs. 3, Abs. 4 GVG. b. Der Antrag des Beteiligten zu 1 genügt auch dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 II Nr. 2 ZPO. Grundsätzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) klar abgegrenzt ist (und) Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennbar sind (…) (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 253 ZPO Rn. 13). Diese Bestimmtheitsvoraussetzungen gelten auch im Beschlussverfahren (BAG, Beschluss vom 03. Mai 2006 – 1 ABR 14/05). Durch den gestellten Antrag wird ausreichend deutlich, welche Informationen der Beteiligte zu 1 vom Beteiligten zu 2 begehrt. Auch dass der Beteiligte zu 1 als Antragssteller den Auskunftsanspruch an Bedingungen knüpft („Im Fall des Bestehens…“) steht der Bestimmbarkeit nicht entgegen. Insbesondere ist der Antrag nicht deshalb zu unbestimmt, weil in Satz 1 des Antrags nur von schriftlichen Unterlagen die Rede, da diese in den weiteren Sätzen konkretisiert werden. c. Die Beteiligte zu 3 war gem. § 83 Abs. 3 ArbGG zu beteiligen. 2. Es besteht jedoch kein Anspruch des Beteiligten zu 1 gegen die Beteiligte zu 2. a. Die Beteiligte zu 2 ist nicht Anspruchsgegnerin des Beteiligten zu 1 gem. § 80 II BetrVG. Nach § 80 II S. 1 und 2 BetrVG ist der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bei der Beteiligten zu 2 handelt es sich im Verhältnis zum Beteiligten zu 1 jedoch nicht um den Arbeitgeber iSd § 80 II BetrVG. Arbeitgeber im Sinne des BetrVG der den Arbeitnehmerbeschäftigende Arbeitgeber, also der Inhaber des Betriebs (Rechtsträger von Betrieb und Unternehmen), in den der Arbeitnehmer eingegliedert ist und der gleichzeitig als Partner oder Gegenspieler zu den übrigen betriebsverfassungsrechtlichen Institutionen auftritt (MHdB ArbR, § 286 Beteiligte der Betriebsverfassung Rn. 10, beck-online). Arbeitgeber ist hier die Beteiligte zu 3 als Inhaberin des Betriebs, in dem der Beteiligte zu 1 gebildet ist. Ein Auskunftsanspruch gleich welchen Inhalts aus § 80 Abs. 2 BetrVG kann sich folglich nur gegen die Beteiligte zu 3 richten. Gegen diesen wurde der Anspruch jedoch nicht geltend gemacht. b. Der Auskunftsanspruch ist im übrigen, obwohl er gegenüber der Beteiligten zu 2 überhaupt nicht besteht, jedenfalls erfüllt. Nach § 54 Abs. 2 BetrVG nimmt der Betriebsrat die Aufgaben des Gesamtbetriebsrats wahr, wenn in dem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat besteht. Dies ist vorliegend unstreitig der Fall. Damit kann der Antragsteller grundsätzlich die Rechte des Gesamtbetriebsrats wahrnehmen. Zur Einholung von Informationen im Hinblick auf § 18 I AktG und zur Ergreifung der Initiative zur Bildung eines Konzernbetriebsrates sind zwar die Gesamtbetriebsräte befugt. Diese haben einen Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Unternehmen (Koch, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 20. Auflage 2020, § 54 BetrVG Rn. 6). Auch der Anspruch des Gesamtbetriebsrats richtet sich dabei gegen das konzernangehörige Unternehmen. Dieser Anspruch erstreckt sich nur auf die Frage ob und mit welchen Unternehmen ein Konzernverhältnis nach § 18 Abs. 1 AktG besteht (Koch, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 20. Auflage 2020, § 54 BetrVG Rn. 6). Zu einer weitergehenden Auskunft dürfte das konzernangehörige Unternehmen in der Regel auch nicht in der Lage sein. Der Anspruch des Betriebsrats im Rahmen des § 54 Abs. 2 BetrVG kann nicht weiter gehen, als der des Gesamtbetriebsrats. Diesen Anspruch des Beteiligten zu 1 hat die Beteiligten zu 2 mit ihrem Schreiben vom 29.05.2020 aber erfüllt. Der Beteiligte zu 1 ist nunmehr darüber unterrichtet, welche Betriebe zur ………………..gehören und sogar in welchen dieser Betriebe Betriebsräte bestehen. Weiterhin verfügt der Beteiligte zu 1 durch das Schreiben vom 14.5.2019 über die Information, wie viele Mitarbeiter die ………………insgesamt beschäftigt und wie viele dieser Mitarbeiter durch einen Betriebsrat repräsentiert werden. Somit hat der Beteiligte zu 1 nunmehr die erforderlichen Informationen, um Kontakt mit den entscheidenden Stellen aufzunehmen und um die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzung zur Errichtung eines Konzernbetriebsrates zu überprüfen.