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Urteil

18 Ca 398/20 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2020:0610.18CA398.20.00
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Leitsätze

Für die Eingruppierung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD VKA ist die tatsächlich einvernehmlich ausgeübte Tätigkeit entscheidend, unabhängig davon, ob vertraglich auch eine höherwertige Tätigkeit beansprucht werden könnte.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert beträgt 20.885,76 Euro.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Eingruppierung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD VKA ist die tatsächlich einvernehmlich ausgeübte Tätigkeit entscheidend, unabhängig davon, ob vertraglich auch eine höherwertige Tätigkeit beansprucht werden könnte. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert beträgt 20.885,76 Euro. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers in den TVöD-V VKA. Der Kläger ist bei der beklagten Stadt als Ingenieur angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der TVöD-V VKA anwendbar. Ab dem 01.05.2012 war der Kläger im Rahmen mehrerer befristeter Aufgabenzuweisungen dem Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau, Rheinbrückensanierung 69/1 zugewiesen und in die Entgeltgruppe 11 TVöD-V VKA eingruppiert. Am 13.12.2012 beantragte er eine Überprüfung seiner Eingruppierung. Die Beklagte gewährt ihm in der Folge eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Entgeltgruppen 11 und 12 TVöD. Mit Wirkung zum 18.03.2019 wechselte der Kläger unbefristet auf eine Stelle beim Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung, welche unstreitig mit EG 11 TVöD bewertet ist. Mit Schreiben vom 24.10.2019 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger im Zeitraum 01.05.2012 bis 31.10.2015 ein nach EG 12 TVöD zu bewertendes Aufgabengebiet wahrgenommen habe. Mit Schreiben vom 21.11.2019 forderte der Kläger die Beklagte zu seiner – auch rückwirkenden - Höhergruppierung in die EG 12 TVöD auf. Die Beklagte lehnte dies ab. Der Kläger ist der Auffassung, dass die nur befristete Übertragung einer Tätigkeit nach Entgeltgruppe 12 TVöD nicht billigem Ermessen entsprochen habe. Die Befristungen seien daher jeweils rechtsunwirksam und er rückwirkend zum 01.05.2012 in EG 12 Fallgruppe 2 TVöD einzugruppieren. Er beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, ihn rückwirkend seit dem 01.05.2012 in die Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2 TVöD einzugruppieren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Übertragung des höher bewerteten Aufgabengebietes jeweils wirksam befristet erfolgt sei – da der Kläger ausdrücklich hiermit einverstanden gewesen sei. Jedenfalls sei er ab seinem Wechsel der Tätigkeit zum 18.03.2019 in die EG 11 TVöD einzugruppieren, da auch diese neue Stelle einvernehmlich zugewiesen worden sei. Etwaige Differenzvergütungsansprüche seien zudem verfallen. Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie der Terminsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Eingruppierungsfeststellungsklage (vgl. zur Zulässigkeit allgemein: BAG, Urteil vom 25. Juni 2019 – 9 AZR 401/18 –, Rn. 13 - 15, juris) ist mangels Feststellungsinteresses (§ 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 256 Abs. 1 ZPO) insoweit unzulässig, als der Kläger für den Zeitraum 01.05.2012 bis 17.03.2019 eine höhere Eingruppierung begehrt. Es ist nicht ersichtlich, welche konkreten Rechtsfolgen er hieraus herzuleiten vermöchte. Weitere Vergütungsansprüche sind schon wegen der von der Beklagten gewährten Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der EG 11 und der EG 12 TVöD nicht ersichtlich. II. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 1) Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD VKA ist der tarifunterworfene Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Welche Tätigkeit der Angestellte auszuüben hat, bestimmt sich nach seinem Arbeitsvertrag. In den vertraglich gezogenen Grenzen kann der Arbeitgeber durch Ausübung seines Direktionsrechts die vom Angestellten geschuldete, also von ihm auszuübende Tätigkeit konkretisieren (BAG, Urteil vom 26. März 1997 – 4 AZR 489/95 –, Rn. 33, juris). 2) Der Kläger übt derzeit auf der von ihm eingenommenen Stelle unstreitig Tätigkeiten aus, deren Wertigkeit nur eine Eingruppierung in EG 11 TVöD rechtfertigen. Es ist nicht ersichtlich, dass dies nicht die von ihm „auszuübenden“ Tätigkeiten im Tarifsinne wären. Zwar ergibt sich aus dem Parteivortrag aus Sicht der Kammer nicht, dass die Parteien anlässlich der „Umsetzung“ zum 18.03.2019 eine Änderung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung – in ihrer vergütungsrelevanten Wertigkeit – vereinbart hätten. Die von den Parteien streitig erörterte Frage, ob der Kläger vor dem 18.03.2019 bereits Anspruch auf eine Beschäftigung mit Tätigkeiten der EG 12 TVöD hatte, kann dennoch dahin stehen. Denn gegen die Übertragung der mit EG 11 TVöD zutreffend bewerteten Aufgaben im Amt 664/2 (vgl. Vermerk und S v. 05.03.2019, Anlage K 5, Bl. 89 f. d. A.) hat er sich jedenfalls nicht zur Wehr gesetzt, sondern kommt ihr seit der Umsetzung zum 18.03.2019 nach. Weder hat er eine höherwertige Beschäftigung eingefordert noch seine Arbeitskraft für einen höherwertigen Arbeitsplatz angeboten. Damit ist diese nach EG 11 TVöD zu bewertende Tätigkeit aktuell die von der Beklagten angewiesene und von ihm auszuübende Tätigkeit. Allerdings erfasst das Direktionsrecht des öffentlichen Arbeitgebers nur die Reichweite derjenigen Vergütungsgruppe, nach der der Angestellte zu vergüten ist. Der Arbeitgeber kann daher grundsätzlich auch nicht einen nach der Tarifautomatik bestehenden Vergütungsanspruch durch Ausübung seines Direktionsrechts beseitigen (BAG, Urteil vom 02. Dezember 1992 – 4 AZR 140/92 –, Rn. 38, juris), sondern eine Herabgruppierung regelmäßig nur im Wege der Änderungskündigung herbeiführen (vgl. BAG, Urteil vom 27. Januar 2016 – 4 AZR 468/14 –, BAGE 154, 83-92, Rn. 23). Indes ist der Arbeitnehmer auch im Falle einer (einseitig) nicht bindenden Arbeitgeber-Weisung nicht gezwungen, die unbillige Leistungsbestimmung anzugreifen. Er kann sie vielmehr auch – gegebenenfalls auch nur vorläufig - gegen sich „gelten lassen“ (Staudinger/Rieble [2015] BGB § 315, Rn. 414) bzw. die Unbilligkeit der Weisung durch Bestätigung heilen (vgl. Staudinger/Rieble § 315, Rn. 397 ff.). Der Kläger hat die – möglicherweise gegebene - Unbilligkeit der Umsetzung zum 18.03.2019 bislang nicht geltend gemacht, womit die ihm im Amt 664/2 zugewiesenen Aufgaben derzeit die von ihm im Sinne von § 12 Abs. 1 TVöD auszuübenden Tätigkeiten sind. II. Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 91 Abs. 1 ZPO). III. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen und ist mit dem 42-fachen Unterschiedsbetrag der begehrten zu der von der Beklagten anerkannten Entgeltgruppe bemessen. IV. Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen. Zulassungsgründe im Sinne von § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht ersichtlich.