Urteil
2 Ca 8484/19 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2020:0701.2CA8484.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die klagende Partei.
3. Urteilsstreitwert: 9.980,15 Euro
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die klagende Partei. 3. Urteilsstreitwert: 9.980,15 Euro Tatbestand Die Parteien sind über ein Arbeitsverhältnis verbunden, auf das der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (nachfolgend TV-BA) Anwendung findet. Die Parteien streiten im Rahmen der tariflichen Eingruppierung über die Zuordnung zur Funktionsstufe 2. Die Eingruppierung und die Funktionsstufen werden in §§ 14, 16 und 20 TV-BA auszugsweise wie folgt geregelt: Die Anlage 1 zum TV-BA lautet für die Tätigkeitsebene IV auszugsweise wie folgt: Die klagende Partei ist in … eingesetzt. Ihr wurde im Rahmen der Geschäftsverteilung die Tätigkeit „Arbeitsvermittler/-in mit Beratungsaufgaben in der AA“ zugewiesen. Hierbei handelt es sich um eine Tätigkeit der Tätigkeitsebene IV. Die klagende Partei erhält eine Vergütung nach der Funktionsstufe 1. Die Studierenden der im Bezirk der … befindlichen Hochschulen (z.B. Hochschule des Bundes, FHR NRW) sind überwiegend bereits an Arbeitgeber gebunden, weshalb die … keinen sinnvollen Bedarf für eine Hochschulberatung und eine gesonderte Akademiker-Vermittlung sieht. Aus diesem Grund verzichtet sie auf die Besetzung des Dienstpostens „Arbeitsvermittler/-in für akademische Berufe“. Die Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben sind für Arbeitslose aller Berufs- und Bildungsgruppen zuständig. Die von der klagenden Partei betreuten Arbeitslosen sind zu 25,77 % Akademiker. Die klagende Partei vertritt mit ihrer am 23.12.2020 eingegangenen Klage die Auffassung, dass sie „Arbeitsvermittler/-in für akademische Berufe mit Beratungsaufgaben“ sei und ihr insoweit seit dem 01.03.2016 die Funktionsstufe 2 zustehe. Die Betreuung eines einzigen Akademikers sei bereits ausreichend, eine „Hochschulberatung“ sei nicht erforderlich. Die klagende Partei beantragt, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Betreuung eines geringen Prozentsatzes von Akademikern für die Funktionsstufe 2 nicht ausreiche. Eine Hochschulberatung finde zudem ebenfalls nicht statt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. I. Die klagende Partei hat keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der Funktionsstufe 2, insbesondere ergibt sich dieser nicht aus § 20 Abs. 1, Abs. 2 TV-BA i. V. m. Anlage 1 Nr. IV.7 zum TV-BA. Die klagende Partei ist kein „Arbeitsvermittler/-in für akademische Berufe mit Beratungsaufgaben“ im Sinne der Anlage 1 Nr. IV.7 zum TV-BA. 1. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es nicht die Kernaufgabe der klagenden Partei ist, Akademiker in akademische Berufe zu vermitteln. Kernaufgaben müssen im Gegensatz zu Randaufgaben im Mittelpunkt der Gesamttätigkeit stehen. Sie müssen für die Tätigkeit bestimmend und prägend sein (vgl. Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 30. November 2011 – 9 Sa 457/11 –, Rn. 46, juris). Die Akademikervermittlung ist nur eine deutlich untergeordnete Randaufgabe der klagenden Partei im Rahmen der allgemeinen Arbeitsvermittlung. Denn sie betreut nur einen geringen Anteil an Akademikern. Die Tätigkeit „Arbeitsvermittler/-in mit Beratungsaufgaben in der AA“ umfasst die Betreuung von Arbeitslosen jeglichen Bildungslevels und aller Berufe. Hierzu gehören z.B. neben Arbeitslosen mit und ohne Ausbildung auch Akademiker. Erst wenn die Arbeitsvermittlung von Akademikern in akademische Berufe zur Kernaufgabe wird, kommt überhaupt eine Zuordnung in die Nr. IV.7 der Anlage 1 zum TV-BA in Betracht. 2. Zudem übt sie auch keine Hochschulberatung aus. Denn die Arbeitsvermittler für akademische Berufe mit Beratungsaufgaben erhalten gerade für ihre Tätigkeit in der Hochschulberatung wegen der Komplexität der Aufgabe die Funktionsstufe 2 (LAG Niedersachsen v. 07.03.2017 –3 Sa 595/16 E–). Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, ständige Rechtsprechung, 22.04.2010 - 6 AZR 962/08 - Rn. 17). Unter Heranziehung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Tätigkeit in der Hochschulberatung über die reine Arbeitsvermittlung für akademische Berufe mit Beratungsaufgaben hinausgeht (LAG Niedersachen aaO.). Schon aus dem Wortlaut folgt, dass die Hochschulberatung nicht nur die Tätigkeiten in der Arbeitsvermittlung für akademische Berufe mit Beratungsaufgaben umfasst. Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass es einen Bezug zur Hochschule geben muss. Es bedarf somit der Beratung entweder an Hochschulen, für Hochschulen oder in Bezug auf Hochschulen. Die reine Tätigkeit in der Arbeitsvermittlung für akademische Berufe hat dagegen nicht notwendigerweise den Hochschulbezug. Wenn Akademiker arbeitslos werden, bedarf es der Beratung dazu, wie die Arbeitslosigkeit überwunden werden kann. Ein Bezug zur Hochschule ergibt sich daraus nicht (LAG Niedersachen aaO.). Dieses Ergebnis wird durch den tariflichen Gesamtzusammenhang gestützt. Dem reinen Wortlaut nach unterscheiden sich die Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben von den Arbeitsvermittlern für akademische Berufe mit Beratungsaufgaben nur dadurch, dass letztere - zumindest auch - akademische Berufe mit betreuen. Dadurch mag die Aufgabe vielschichtiger, also komplexer werden. Allerdings ist auch hier auf die Systematik abzustellen. Das Tätigkeits- und Kompetenzprofil für Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben und für Arbeitsvermittler für akademische Berufe mit Beratungsaufgaben unterscheidet sich nämlich darin, dass den Arbeitsvermittlern für akademische Berufe mit Beratungsaufgaben keine Kernaufgabe/Verantwortlichkeit für den „Schwerpunkt Arbeitgeberbetreuung“ zugewiesen wird und dass fundierte Kenntnisse des zielgruppenspezifischen Ausbildungsmarktes nicht verlangt werden. Dieser Vergleich der beiden Tätigkeits- und Kompetenzprofile macht deutlich, dass die Hochschulberatung als weiteres tätigkeitsbezogenes Merkmals zu der reinen Arbeitsvermittlung für akademische Berufe hinzukommen muss. Wäre jeder Arbeitsvermittler für akademische Berufe mit Beratungsaufgaben mit Funktionsstufe 2 zu entlohnen, wäre die Reduzierung der Kernaufgaben und der fachlich-methodischen Anforderungen gegenüber dem Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben nicht gerechtfertigt (LAG Niedersachen aaO.). Der erforderliche Bezug zu Hochschulen liegt bei den Beratungstätigkeiten der klagenden Partei für Akademiker nicht vor. Weder ist sie an Hochschulen tätig, beispielsweise an Präsenztagen oder Messen vor Ort, noch wird sie für Hochschulen tätig. Allein der Umstand, dass sie zu einem geringen Anteil Akademiker bei der Vermittlung in Arbeit berät beinhaltet nicht den erforderlichen Hochschulbezug (LAG Niedersachen aaO.). II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO. Der festgesetzte Urteilsstreitwert ist ein reiner Rechtsmittelstreitwert und entspricht nicht dem gesondert nach den Vorschriften des GKG und RVG festgesetzten geringeren Gebührenstreitwert.