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Urteil

20 Ca 6687/19 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2020:0706.20CA6687.19.00
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ihren Verzicht auf die Rückzahlung ihres Darlehens nach dem Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag vom 15.11.2010/01.01.2011 anzubieten.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000,00 Euro netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ihren Verzicht auf die Rückzahlung ihres Darlehens nach dem Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag vom 15.11.2010/01.01.2011 anzubieten. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000,00 Euro netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,00 Euro festgesetzt. TATBESTAND Die Parteien streiten über eine Pflicht der Beklagten, auf die Rückzahlung eines dem Kläger gewährten Darlehen zu verzichten. Die Beklagte ist eine ……und …….. Sie betreibt mit der …… ein Unternehmen unter anderem zur Ausbildung von Piloten. Die erheblichen Kosten der Ausbildung übernimmt konzernintern die Beklagte, wobei die angehenden Piloten an einem Teil der Kosten beteiligt werden. Der Kläger ist Pilot und absolvierte seine Ausbildung innerhalb des Konzerns der Beklagten. Dazu schloss er mit der ….. unter dem 15.11.2010/01.01.2011 einen Schulungsvertrag über eine fliegerische Grundschulung zum Flugzeugführer nach den Standards der …... Nach § 11 Abs. 1 des Schulungsvertrages endete dieses, sobald der Kläger alle schulinternen und amtlichen Prüfungen erfolgreich abgelegt hat, und die nach dem Schulungsplan zum Erreichen des Vertragsziels vorgesehenen Schulungsmaßnahmen abgeschlossen sind. Der Kläger verpflichtete sich, sich mit einem Eigenanteil in Höhe von 60.000,00 Euro an den Kosten der Ausbildung zu beteiligen. Wegen der weiteren Inhalte wird der Schulungsvertrag (Bl. 14 ff. d. A.) in Bezug genommen. Dieser Schulungsvertrag wurde durch drei weitere Verträge fortgesetzt. Neben dem Schulungsvertrag schlossen die Parteien einen „Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag“ unter dem gleichen Datum (im Folgenden: Darlehensvertrag). Danach gewährte die Beklagte dem Kläger ein Darlehen in Höhe von 60.000,00 Euro zur Zahlung des Eigenanteils aus dem Schulungsvertrag. Der Darlehensbetrag wurde unmittelbar an die …… gezahlt. Die Rückzahlung des Betrages wurde nach § 3 Abs. 1 für die Dauer der Schulung und darüber hinaus bis zum Beginn eines Arbeitsverhältnisses als Flugzeugführer innerhalb oder außerhalb des …… zins- und tilgungsfrei gestellt. Unter § 5 – Verzicht auf Darlehensforderung, Rückzahlung in besonderen Fällen – ist in Absatz 6 Folgendes geregelt: „Wird dem Darlehensnehmer aus betrieblichen Gründen, insbesondere mangels Bedarfs an Flugzeugführern, nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Schulung die Übernahme in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis angeboten, wird …… auf die Rückzahlung des Darlehens verzichten.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrags wird auf diesen verwiesen (Bl. 26 ff. d. A.). Der Kläger schloss seine Ausbildung zum Flugzeugführer mit Bestehen der letzten Prüfung am 05.11.2013 ab. Die Beklagte konnte dem Kläger zunächst keinen Arbeitsplatz als Flugzeugführer zur Verfügung stellen. Daher absolvierte der Kläger im Anschluss zunächst bis Herbst 2015 ein Masterstudium an der …… und wurde in unterschiedlicher Weise für die ….. und deren ….. tätig. Seit Mitte 2018 war der Kläger bei der ..... als Pilot beschäftigt. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses wurde er als Pilot an die .............. der Beklagten, verliehen. Am 25.10.2018 erhielt der Kläger aus dem Personalbereich der Beklagten eine E-Mail mit folgendem Inhalt: „Lieber ……, leider habe ich Sie telefonisch nicht erreicht. Deshalb möchten wir Ihnen auf diesem Weg mit beigefügten Schreiben einen Arbeitsplatz zum 01.01.2019 bei der ……. anbieten. Bei weiteren Fragen, gerne jederzeit.“ In dem angehängten Schreiben heißt es unter anderem: „… wir möchten Ihnen mit diesem Schreiben einen Arbeitsplatz bei der …… anbieten. Zum 01.01.2019 erfolgt die Einstellung bei der …….. Wir bitten Sie uns die schriftliche Bestätigung bis spätestens 29.10.2018 per Email an: ……… zurückzusenden und sie uns zusätzlich per Post zukommen zu lassen. Sie haben die Möglichkeit den Arbeitsvertrag anzunehmen und gleichzeitig Sonderurlaub zu beantragen, um für den Zeitraum des Sonderurlaubs weiterhin im Rahmen Ihrer Arbeitnehmerüberlassung von der ….. bei der ……zu fliegen. Ihren Arbeitsvertrag sowie ggf. einen Sonderurlaubsvertrag werden Sie ca. 5 Wochen vor Vertragsbeginn erhalten. …“ Dem Schreiben war ein Bestätigungsformular angefügt. Dieses füllte der Kläger aus, indem der ein Kreuz bei der Option „Hiermit bestätige ich, dass ich den Arbeitsvertrag annehme und gleichzeitig bis zu der Dauer von 18 Monaten Sonderurlaub beantrage, um für den Zeitraum des Sonderurlaubs bei der …… zum Zwecke einer fliegerischen Tätigkeit bei der …… zu verbleiben. ..“ setze, und sandte die Bestätigung an die Beklagte zurück. Gleichzeitig merkte er auf der Bestätigung handschriftlich Folgendes an: „Die Zusage erfolgt vorbehaltlich der Einsicht in den Arbeitsvertrag der ……, den Vertrag über die Vereinbarung von Sonerurlaub, sowie den Arbeitsvertrag der ……. Keiner dieser Verträge liegt zum jetzigen Zeitpunkt vor …. [Unterschrift].“ Der E-Mail der Beklagten war außerdem weitere Unterlagen beigefügt. Insbesondere enthielt die E-Mail eine Übersicht über weitere Daten, die die Beklagte zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses benötigte wie ….., Checkliste …., Krankenversicherungsnachweis und Kopie des Sozialversicherungsnachweises. Dieses Informationspaket wurde als …… bezeichnet. Auch ein Antrag auf einen Dienstausweis ….. war beigefügt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf E-Mail vom 25.10.2018 nebst Anlagen (Bl. 89 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger erhielt neben der E-Mail das dieser angelegte Schreiben unter dem 30.10.2018 nochmals postalisch. Am 22.11.2018 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag über die Tätigkeit als Flugzeugführer ab dem 01.01.2019, wobei gleichzeitig ein Sonderurlaubsvertrag zur Fortsetzung der Tätigkeit bei der …… bis zum 30.11.2019 geschlossen wurde. Der Arbeitsvertrag wurde dem Kläger erst nach dem 05.11.2018 zugesandt. Der Arbeitsvertrag nimmt die bei der Beklagten geltenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung in Bezug. In § 5 des Arbeitsvertrages ist folgende Regelung enthalten: „Bezüglich der Rückzahlung des ….. gewährten Darlehens gelten die Regelungen des zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensvertrages. …“ Seit Mai 2019 zieht die Beklagte vom Konto des Klägers jeweils 500,00 Euro monatlich als Darlehensrückzahlung ein, sodass bis Oktober 2019 ein Betrag in Höhe von 3.000,00 Euro aufgelaufen ist. Seit dem 01.12.2019 ist der Kläger als Flugzeugführer für die Beklagte tätig. Der Kläger begehrt mit seiner der Beklagten am 18.10.2019 zugestellten Klage die Erklärung eines Verzichts auf die Rückzahlung des Darlehens. Er ist der Auffassung, ihm sei innerhalb der Frist des Darlehensvertrages kein Cockpitarbeitsplatz im Sinne von § 10 Abs. 5 des Darlehensvertrags angeboten worden. Das Schreiben vom 25.10.2018 bzw. 30.10.2018 habe kein entsprechendes Angebot enthalten, insbesondere sei der Arbeitsvertrag nicht beigefügt gewesen. Das Schreiben entspreche nicht den ……eines Vertragsangebotes. Der Arbeitsvertrag sei – insoweit unstreitig – erst nach Ablauf der 5-Jahres-Frist übersandt worden. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ihren Verzicht auf die Rückzahlung ihres Darlehens nach dem Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag vom 15.11.2010/01.01.2011 anzubieten und 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.000,00 Euro netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, sie habe alles Erforderliche getan, um dem Kläger innerhalb der Fünfjahresfrist ein Cockpitarbeitsverhältnis anzubieten. Die Beklagte habe nicht ausdrücklich erwähnen müssen, dass es sich um ein Cockpitarbeitsplatz handeln würde. Dies sei aus den Gesamtumständen ersichtlich. So sei die gesamte Ausbildung darauf angelegt gewesen, den Kläger in ein Arbeitsverhältnis als Pilot bei der Beklagten zu führen. Hierfür habe die Beklagte erhebliche finanzielle Mittel aufgewendet. Auch aus dem Schreiben selbst und den Anlagen gehe hinreichend hervor, dass man den Kläger als Piloten einstellen wollte. So verweise die Antwort-E-Mailadresse auf ein …… es sei das Second Officer Package beigelegt gewesen und ein Antrag auf einen Dienstausweis ….. Die weiteren Arbeitsvertragsbedingungen habe die Beklagte ebenfalls nicht angeben müssen, da jedem Flugschüler der Beklagten klar sei, dass die Beklagte stets Tarifverträge anwende. Diese seien dem Kläger auch bekannt gewesen. Außerdem hätte der Kläger im Arbeitsvertrag das Bestehen einer Rückzahlungspflicht in § 5 noch einmal konstitutiv bestätigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung wurden, nebst deren Anlagen, sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Das Arbeitsgericht ist zur Entscheidung über den Rechtsstreit berufen. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Das Arbeitsgericht ist im Rechtsweg für den Rechtsstreit zuständig. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a) ArbGG. Danach sind die Arbeitsgerichte zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Der hiernach erforderliche unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang liegt vor, wenn der Anspruch auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruht oder wirtschaftliche Folge desselben Tatbestandes ist; die Ansprüche müssen innerlich eng zusammengehören; dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn eine nicht aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Leistung im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis er-bracht wird oder beansprucht werden kann (BAG, Beschluss vom 24.09.2004 – 5 AZB 46/04 – juris Rdn. 18). Unter diese Vorschrift fallen auch solche Streitigkeiten, die mit einem noch zu begründenden bzw. erst angebahnten Arbeitsverhältnis in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.09.2011 – I-17 W 55/11 – juris Rdn. 15). Der vorliegende Streit über eine Pflicht der Beklagten auf Erklärung eines Verzichtes auf die Rückforderung des Darlehens steht mit dem später begründeten Arbeitsverhältnis in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang. Dies zeigt bereits der Streit eindrücklich. Denn nur aufgrund eines Angebotes der Beklagten auf Abschluss eines Arbeitsvertrages kann die Beklagte nach den vertraglichen Regelungen einer Pflicht zum Verzicht auf die Rückzahlung entgehen. Die Kammer hat auch keine Zweifel – wenngleich hierzu eine Pflicht nicht bestand –, dass die Ausbildung des Klägers im Konzern der Beklagten darauf angelegt war, später ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Allein vor diesem Hintergrund ist es zu erklären, dass die Beklagte, die eigentlich keine Finanzdienstleistungen betreibt, dem Kläger überhaupt ein Darlehen einräumte, um mit dem Auszahlungsbetrag den Eigenanteils des Klägers an der Ausbildung zu begleichen. Auch die Parteien selbst sahen offenbar einen hinreichend engen Zusammenhang, da keine der Parteien die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte rügte. 2. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag zu 1., der auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist, zulässig. Die bloße Feststellung, dass ein Anspruch der Beklagten nicht besteht, wäre nicht ausreichend gewesen. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut der vom Kläger angeführten Anspruchsgrundlage aus § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrages entfällt der Rückzahlungsanspruch der Beklagten nicht automatisch. Vielmehr bestimmt der Darlehensvertrag, dass die Beklagte auf die Rückzahlung verzichtet, wenn dem Kläger aus betrieblichen Gründen, insbesondere mangels Bedarfs an Flugzeugführern, nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Schulung die Übernahme in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis angeboten wird. Liegen diese Voraussetzungen vor, muss die Beklagte demnach aktiv ihren Verzicht erklären. Rechtlich handelt es sich demnach, um das Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages nach § 397 Abs. 1 BGB. Danach erlischt das Schuldverhältnis, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt. 3. Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger ihren Verzicht auf die Darlehensrückzahlung anzubieten. Aufgrund des Verzichtes ist die Beklagte auch dazu verpflichtet, dem Kläger die geltend gemachten Tilgungsraten zurückzuzahlen. a) Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch, auf Angebot eines Verzichtes auf die Rückzahlung des Darlehens. Der Kläger hat die Rückzahlungspflicht nicht im Arbeitsvertrag anerkannt. aa) Der Kläger kann von der Beklagten verlangen, dass diese ihm den Verzicht auf die Darlehensrückzahlung anbietet. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrages. Danach verzichtet die Beklagte auf die Rückzahlung, wenn dem Kläger aus betrieblichen Gründen, insbesondere mangels Bedarfs an Flugzeugführern, nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Schulung die Übernahme in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis angeboten wird. Die Beklagte hat dem Kläger nicht binnen fünf Jahren nach Beendigung der Schulung die Übernahme in ein Cockpitarbeitsverhältnis angeboten. Hierzu hätte die Beklagte dem Kläger bis spätestens zum 05.11.2018 den Abschluss eines Arbeitsvertrages antragen müssen. Das Schreiben der Beklagten vom 25.10.2018 bzw. 30.10.2018 stellt kein Angebot in diesem Sinne dar. Die Übersendung des am 22.11.2018 abgeschlossenen Arbeitsvertrags war nicht fristgerecht. (1) Zwischen den Parteien ist zunächst unstreitig, dass der Kläger seine Ausbildung zum Flugzeugführer am 05.11.2013 abschloss, sodass mit Ablauf des 05.11.2018 die fünfjährige Frist aus § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrages auslief. (2) Die Beklagte musste dem Kläger, um die Frist aus § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrages zu wahren, den Abschluss eines Arbeitsvertrages antragen, der auf die Tätigkeit im Cockpit bei der Beklagten gerichtet ist. Dabei musste es sich um ein Angebot im Sinne von § 145 BGB handeln. Dies folgt aus einer Auslegung der vertraglichen Bestimmungen nach §§ 133, 157 BGB. Danach ist bei der Auslegung von Verträgen der wahre Wille der Parteien zu erforschen, wobei die Verkehrssitte zu berücksichtigen ist. Die Parteien trafen eine umfangreiche vertragliche Bestimmung über das dem Kläger gewährte Darlehen. Insbesondere regelten sie verschiedene Konstellationen und Umstände, die zu einer Rückzahlung oder zu einem Wegfall der Rückzahlung führen sollten. Den Parteien ging es demnach um Rechtssicherheit und -klarheit, welche Regelung in welcher Situation gelten sollte. Dem entspricht es, rechtliche Begriffe wörtlich zu nehmen und damit die Formulierung, dass die Beklagte dem Kläger ein Cockpit-Arbeitsverhältnis anbieten muss, als Angebot im Sinne von § 145 BGB zu verstehen. Denn nur bei einem solchen Verständnis besteht (weitgehende) Klarheit, was die Beklagte tun muss, um die Rechtsfolge von § 5 Abs. 6 abwenden zu können. Dies gilt insbesondere deshalb, da die Reglung aus § 5 Abs. 6 ganz erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für beiden Parteien zeitigen kann, da bei Vorliegen der Voraussetzungen die wirtschaftliche Belastung des Darlehensvertrags einseitig auf die Beklagte verschoben wird. Die Parteien haben zudem auch keine weiteren Umstände vorgetragen, die nahegelegt hätten, dass der Begriff des Anbietens nicht technisch verstanden werden sollte (3) Die Beklagte hat dem Kläger ein Vertragsangebot nicht bereits durch ihre E-Mail vom 25.10.2018 bzw. ihr Schreiben vom 30.10.2018 unterbreitet. Denn in diesem Schreiben kann mangels Bestimmtheit kein Angebot im Sinne von § 145 BGB erblickt werden. Ein Angebot in diesem Sinne ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der dem anderen Teil ein Vertragsschluss so angetragen wird, dass diese mit seiner bloßen Zustimmung den Vertrag zum Abschluss bringen kann. Ein solches Angebot muss so konkret sein, dass die wesentlichen Punkten des beabsichtigten Vertrags ….. enthalten sind, sodass der andere Vertragsteil erkennen kann, welcher Vertrag beabsichtigt ist (statt vieler: Busche , in: MünchKomm, BGB, 8. Aufl. 2018, § 145 Rdn. 6 m.w.N.). Bei einem Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages müssen nach § 611 Abs. 1 BGB (jetzt § 611a Abs. 1 BGB) hierzu zumindest die „versprochenen Dienste“ und damit Art und Beginn der Arbeitsleistung bestimmt sein. Die Art der Arbeitsleistung kann sich – mittelbar – auch über die Angabe einer Eingruppierung in ein kollektives Entgeltschema erschließen, wenn dieses bestimmte Tätigkeiten einer Entgelt- oder Vergütungsgruppe zuordnet. Eine Einigung über weitere Inhalte ist grundsätzlich nicht erforderlich, sofern klar ist, dass die Arbeitsleistung vergütet werden soll. Der Umfang der Arbeitsleistung und die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestimmen sich ggf. nach den üblichen Umständen (BAG, Urteil vom 15.10.2013 – 9 AZR 572/12 – juris Rdn. 18 m.w.N.). Bei der Anwendung dieser Grundsätze konnte die Kammer nicht davon ausgehen, dass die Beklagte dem Kläger mit ihrer E-Mail vom 25.10.2018 bzw. ihrem Schreiben vom 30.10.2018 dem Kläger ein hinreichend konkretes Vertragsangebot unterbreitet hat. (i) Denn die Beklagte unterließ es insbesondere, bei ihrem „Angebot“ die Art der Arbeitsleistung, die Gegenstand des Vertrages sein sollte, zu benennen. Die Beklagte bot dem Kläger lediglich „einen Arbeitsplatz“ bei ihr an. Sie konkretisierte jedoch nicht, um welche Arbeitsleistung es sich genau handeln sollte. Dies ließ sich für den Kläger auch nicht zweifelsfrei aus den weiteren Ausführungen im Schreiben erkennen. Denn das Schreiben der Beklagten enthält keinen eindeutigen Bezug auf einen konkreten Arbeitsplatz oder eine konkrete Tätigkeit. Daraus, dass sich der Kläger an die E-Mailadresse ……zurückmelden sollte, folgt nicht, dass der Kläger hinreichend erkennen konnte, dass die Beklagte den Kläger als Flugzeugführer einstellen wollte. Denn für einen objektiven Dritten des jeweiligen Verkehrskreises, auf den abzustellen ist, handelt es sich dabei lediglich um die Bezeichnung einer E-Mailadresse. Welche Systematik die Beklagte innerhalb ihrer E-Mailadressen, insbesondere in deren Personalwesen verfolgt, ist für einen Außenstehenden nicht erkennbar. Gleiches gilt für die Beifügung des Informationspakets „Second Officer“. Diese Bezeichnung mag zwar einen Bezug zu einer Position im Cockpit herstellen, die dem Kläger als ausgebildetem Flugzeugführer sicher nicht unbekannt war. Es fehlt jedoch ein hinreichender Bezug des Informationspaketes zum Schreiben. Denn bei den Unterlagen handelte es sich um Standardmaterial, welches die Beklagte ihren Mitarbeitern zur Verfügung stellt. Die Bezeichnung „Second Officer Package“ bezog sich nicht auf die vertragliche Tätigkeit, sondern auf die Inhalte des Informationspaketes. Die Inhalte dieses Pakets selbst lassen jedoch nicht erkennen, dass der Kläger als Flugzeugführer tätig werden sollte. Denn die dort angeforderten Informationen und Unterlagen (wie ……, Krankenversicherungsnachweis und ggf. Sozialversicherungsnachweis) hätte die Beklagte auch bei jedem anderen Arbeitsverhältnis benötigt. Tatsächlich haben die Parteien auch kurze Zeit später nicht etwa einen Arbeitsvertrag mit der Tätigkeit als „Second Officer“, sondern als Flugzeugführer geschlossen. Die Tätigkeitsbezeichnung wurde also deutlich weiter gefasst, was darauf hindeutet, dass auch die Beklagte mit ihrem Schreiben nicht die Tätigkeit eines Second Officers sondern die eines Flugzeugführers anbieten wollte. Der der E-Mail beigefügte Antrag auf einen Dienstausweis …… kann ebenfalls nicht dazu führen, dass das Angebot der Beklagten hinreichend bestimmt wäre. Denn der Antrag enthält gerade keine Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit. Allein aus der Bezeichnung ….. kann allenfalls vermutet werden, dass der Inhaber eine Tätigkeit im Cockpit der Beklagten wahrnimmt. Ob dem tatsächlich so ist und welcher genaue Bezug zum Cockpit bestehen soll, insbesondere, welche Tätigkeit der Inhaber ausübt bzw. ausüben soll, folgt daraus nicht. (ii) Auch die Gesamtumstände ergeben nicht, welche konkrete Tätigkeit dem Kläger angetragen werden sollte. Dabei kann keine Bedeutung haben, dass – was sicherlich zutreffend ist – der Kläger gehofft hat, dass es sich um das von ihm ebenfalls angestrebte Arbeitsverhältnis mit der Beklagten als Flugzeugführer handelt. Denn die Verzögerung der Einstellung spricht nicht etwa dafür, dass die Beklagte nunmehr den „ersehnten“ Arbeitsvertrag anbot. Vielmehr spricht sie dafür, dass die Beklagte den Antrag genauer hätte formulieren müssen, da der Kläger nicht mehr ohne weiteres damit rechnen konnte, trotz der langen Zeit noch ein Arbeitsverhältnis als Flugzeugführer bei der Beklagten zu erhalten. Immerhin trug die Beklagte selbst vor, Piloten über den bestehenden Bedarf hinaus ausgebildet zu haben, sodass nicht jeder Flugschüler bei der Beklagten zum Zuge kommen konnte. Der Kläger konnte also keineswegs sicher sein, dass die Beklagte ihm noch einen Arbeitsplatz als Flugzeugführer anbieten wird. Zudem war der Kläger in der Vergangenheit auch bei Konzernunternehmen der Beklagten beschäftigt und wurde nicht als Flugzeugführer tätig, so etwa bei der ……und der ……. Daher wäre es genauso denkbar gewesen, dass die Beklagte dem Kläger einen anderen Arbeitsplatz anbieten wollte. Aus dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ablauf der fünfjährigen Frist ergibt sich ebenfalls nichts anderes. Denn diese lief für die Beklagte ebenso ab wie für den Kläger. Es war an der Beklagten, dem Kläger ein Angebot zu unterbreiten, um der Pflicht auf den Verzicht zu entgehen. Der Kläger hat unverzüglich auf das Schreiben der Beklagten reagiert und seinerseits die ihm – verständlicherweise – aufgekommene Frage, was Inhalt des Arbeitsvertrages sein wird, gestellt, indem er die Rückmeldung unter dem Vorbehalt erklärte, zunächst in den Arbeitsvertrag Einblick nehmen zu wollen. Die Beklagte hatte die Konkretisierung ihres Angebotes selbst in der Hand. Bereits ein kurzer Hinweis in ihrem Schreiben, dass eine Tätigkeit als Flugzeugführer angeboten wird, wäre ausreichend gewesen. Sie hätte auch zeitnah auf die Rückfrage des Klägers reagieren können und noch innerhalb der Frist aus § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrags ihr Angebot konkretisieren können. Es mag für die Beklagte klar und beabsichtigtet gewesen sein, dass dem Kläger mit dem Schreiben ein Cockpit-Arbeitsverhältnis angeboten werden sollte. Für den Kläger kam dies jedoch nicht hinreichend zum Ausdruck. (iii) Neben der Bezeichnung der Tätigkeit fehlen dem Schreiben auch weitere ….., um von einem Vertragsangebot ausgehen zu können. Denn anders als in den vom BAG entschiedenen Fällen, ging es vorliegend nicht etwa um eine Wiedereinstellung eines Arbeitnehmers infolge der Beanspruchung einer Rückkehrzusage des ehemaligen Arbeitgebers (BAG, Urteil vom 15.10.2013 – 9 AZR 572/12 – juris unter Bezug auf BAG, Urteil vom 13.06.2012 – 7 AZR 169/11 – juris), also einen Fall, in dem bereits ein Arbeitsverhältnis zwischen den Streitparteien bestand und daher aus den Umständen hergeleitet werden konnte, wie die weiteren Arbeitsbedingungen gestaltet sein sollen. Unter diesen Voraussetzungen von einem hinreichend bestimmten Vertragsangebot auszugehen, ohne dass insbesondere Umfang und Dauer des Arbeitsverhältnisses angegeben werden, erscheint möglich. Denn aus den Bedingungen des vormaligen Arbeitsverhältnisses kann auf die Bedingungen des wieder zu begründenden Arbeitsverhältnisses geschlossen werden. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits waren bislang jedoch noch nicht durch ein Arbeitsverhältnis vertraglich verbunden, sodass ohne nähere Bestimmung zu Umfang und Dauer des Arbeitsverhältnisses die Arbeitsvertragsbedingungen nicht eindeutig sind. Dabei hilft der Beklagten der Verweis, bei ihr fände auf jedes Arbeitsverhältnis eines Nachwuchsflugzeugführers der bei ihr geltende Tarifvertrag Anwendung, nicht weiter. Denn der Tarifvertrag sieht – soweit ersichtlich – nicht vor, dass zwingend ein bestimmter Umfang der Arbeitsleistung vereinbart werden müsste oder aber eine Befristung des Arbeitsverhältnisses unzulässig wäre. Ohne diese Angaben bleiben wesentliche Vertragsbestimmungen für den Kläger offen, sodass die fehlende Bestimmung im Angebot der Beklagten zu dessen Unbestimmtheit führt. (4) Die Übersendung des am 22.11.2018 abgeschlossenen Arbeitsvertrages stellte zwar ein hinreichend bestimmtes Angebot dar. Zwischen den Parteien ist jedoch unstreitig, dass dem Kläger der Arbeitsvertrag erst nach dem 05.11.2018 und damit nach Ablauf der Frist aus § 5 Abs. 6 übersandt wurde. Die Übersendung konnte demnach die Frist nicht wahren. bb) Der Anspruch ist nicht aufgrund des Arbeitsvertrages der Parteien, insbesondere nicht aufgrund von § 5 ausgeschlossen. Anders als die Beklagte meint, enthält diese Regelung kein Anerkenntnis der Rückzahlungsschuld durch den Kläger. Denn die Parteien verweisen ausdrücklich für die Rückzahlungsplicht auf den abgeschlossenen Darlehensvertrag. Es handelt sich demnach um eine rein deklaratorische Bestimmung, die keinen eigenen Regelungsinhalt aufweist. Die Regelungen des Darlehensvertrages, auf die verweisen wird, sehen vor, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die Rückzahlung zu verzichten. b) Der Kläger kann auch Rückzahlung der bereits von der Beklagten eingezogenen Tilgungsraten in Höhe von 3.000,00 Euro verlangen. Dies folgt aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB. Danach ist derjenige zur Herausgabe etwas Erlangtem verpflichtet, wenn der Rechtsgrund hierfür später wegfällt. Die Beklagte hat dem Kläger die bereits eingezogenen Raten zur Tilgung des Darlehens zurückzuzahlen, da der Rückzahlungsanspruch nachträglich entfällt. Die Beklagte war ursprünglich berechtigt, vom Kläger die Rückzahlung des Darlehens und damit der Tilgungsraten in Höhe von 500,00 Euro monatlich zu fordern. Mit dem Abschluss des Erlassvertrags, den die Beklagte dem Kläger antragen muss und der Kläger bereits konkludent mit seiner Klageerhebung angenommen hat, entfällt in diesem Zeitpunkt der Rechtsgrund für die Rückzahlung. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, §§ 495 Satz 1, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Beklagte hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen war die Berufung nicht gesondert zuzulassen. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes im Urteil beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG. Der Wert ist danach nach den § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 495, §§ 3 ff. ZPO festzusetzen. Die Kammer ist vom wirtschaftlichen Wert des begehrten Verzichts und damit von 60.000,00 Euro ausgegangen. Zwischen dem Verzicht und der Rückzahlung der bereits eingezogenen Tilgungsraten besteht wirtschaftliche Identität.