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Urteil

2 Ca 8202/19 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2020:0708.2CA8202.19.00
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Tenor

1.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Zuschläge für Spätöffnungs-, Samstags- und Nachtarbeit nach dem Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in NRW in der am 31.05.2003 gültigen Fassung vom 20.09.1996 zu berechnen hat.

2.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.              Die Kosten des Rechtsstreits tragen die klagende Partei zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

4.              Die Berufung wird nur für die klagende Partei zugelassen.

5.              Streitwert: 2.911,80 Euro

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Zuschläge für Spätöffnungs-, Samstags- und Nachtarbeit nach dem Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in NRW in der am 31.05.2003 gültigen Fassung vom 20.09.1996 zu berechnen hat. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die klagende Partei zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. 4. Die Berufung wird nur für die klagende Partei zugelassen. 5. Streitwert: 2.911,80 Euro Tatbestand Die Parteien streiten um die Anwendbarkeit des aus dem Jahre 1996 stammenden Manteltarifvertrages für den Einzelhandel in NRW auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis und in diesem Zusammenhang konkret um Zeitgutschriften für Samstags- und Spätarbeit. Die klagende Partei ist Mitglied der Gewerkschaft …. Die Beklagte war bis zum 31.05.2003 ordentliches Mitglied des …; dies ist der Rechtsvorgänger des jetzigen ….. Zu diesem Zeitpunkt galt noch der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in NRW vom 20.09.1996 (im Folgenden: „MTV 1996“). Der MTV 1996 war aufgrund einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung des zuständigen Ministeriums vom 20.03.1997 allgemeinverbindlich. Zu dem besagten Zeitpunkt (Mai 2003) standen die Tarifparteien aber auch schon in Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Manteltarifvertrages, nachdem der Arbeitgeberverband den MTV 1996 zum 31.03.2003 gekündigt hatte. Ab dem 01.06.2003 bestand aufgrund einer von der Beklagten gegenüber dem Verband abgegebenen sogenannten OT-Erklärung vom 30.04.2003 die satzungsgemäß zulässige Mitgliedschaft ohne Tarifbindung. Am 25.07.2003 vereinbarten die Tarifparteien den neuen Manteltarifvertrag (im Folgenden: „MTV 2003“). Der MTV 2003 wurde bis heute nicht für allgemeinverbindlich erklärt. Gemäß § 27 Abs. 1 des am 25.07.2003 vereinbarten MTV 2003 trat dieser - rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor dem Verbandsaustritt der Beklagten - am 01.04.2003 in Kraft. Der alte MTV 1996 trat gemäß § 27 Abs. 2 MTV 2003 mit dem 31.03.2003 außer Kraft. Zwischen den Parteien ist nun in rechtlicher Hinsicht streitig, ob der MTV 2003, der abgeschlossen wurde nachdem sich die Vollmitgliedschaft der Beklagten in eine OT-Mitgliedschaft gewandelt hatte, mit Wirkung für die hier streitenden Arbeitsvertragsparteien rückwirkend den MTV 1996 außer Kraft setzen konnte. Die §§ 6 ff des MTV 1996 lauten auszugsweise wie folgt: § 6 Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Spätöffnungsarbeit (1) Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Sie ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Von der Betriebsleitung angeordnete Nachtarbeitsstunden (von 19.30 bis 6 Uhr) sowie Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen (von 0 bis 24 Uhr) sind gemäß §§ 5 und 7 abzugelten. […] (2) Spätöffnungsarbeit ist Arbeit in Verkaufsstellen, die wegen veränderter Ladenschlusszeiten aus Anlass der Neufassung des Ladenschlussgesetzes vom 30.07.1996 von Montag bis Freitag in der Zeit von 18.30 bis 20.00 Uhr und an Samstagen in der Zeit von 14.00 bis 16.00 Uhr geleistet wird. […] § 7 Zuschläge (1) Mehr-, Nacht-, Sonntags-, Feiertags- und Spätöffnungsarbeit sind mit Ausnahmen im Tankstellen- und Garagengewerbe (§ 8) mit folgenden Zuschlägen abzugelten: a) Mehrarbeit 25% b) Mehrarbeit ab der 5. Mehrarbeitsstunde in der Woche 40% c) Nachtarbeit (ausgenommen Wechselschichtarbeit gemäß § 6 Abs. 4, Arbeit während der Spätöffnung sowie spätöffnungsbedingte Arbeit gemäß § 2 Abs. 6 nach 19.30 Uhr) 55% d) Sonntagsarbeit 120% e) Feiertagsarbeit, sofern der Feiertag auf einen Wochentag fällt 200% (2) Für Arbeit während der Spätöffnung wird ein Zuschlag von 20% gewährt. Für Arbeiten gemäß § 2 Abs. 6 nach 20.00 Uhr (montags bis freitags) sowie nach 16.00 Uhr (samstags) wird ein Zuschlag von 40% gewährt. Dies gilt nicht für zuschlagsfreie Samstage. Spätöffnungszuschlagsfreie Samstage sind ein Samstag pro Kalendermonat sowie die vier langen Samstage vor Weihnachten gemäß Ladenschlussgesetz in der Fassung vom 30.07.1996. Dieser Zuschlag ist grundsätzlich in Freizeit zu gewähren. […] § 24 Verfallklausel (1) Die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen wie folgt: […] c) 6 Monate nach Fälligkeit: alle übrigen aus Tarifvertrag und Arbeitsverhältnis entstandenen finanziellen Ansprüche. […] Mit der am 16.12.2019 eingegangenen Klage begehrt wie klagende Partei Zeitzuschläge für das Jahr 2016 gemäß ihrer Aufstellung in der Klageschrift. Die klagende Partei beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, dem Arbeitszeitkonto der klagenden Partei für den Kalenderzeitraum 01.01.2016 bis einschließlich 31.12.2016 72,11 Stunden gutzuschreiben und den Saldo des Arbeitszeitkontos der klagenden Partei unter Berücksichtigung dieser Gutschrift zu korrigieren; 2. festzustellen, dass die Beklagte die Zuschläge für Spätöffnungs-, Samstags- und Nachtarbeit nach dem Manteltarifvertrag für den Einzelhandel NRW in der am 31.05.2003 gültigen Fassung vom 20.09.1996 zu berechnen hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach ihrer Auffassung sei der MTV 2003 der anzuwendende Tarifvertrag. Außerdem seien mit der Klage fehlerhaft auch die Zuschläge für tarifvertraglich zuschlagfreie Samstage geltend gemacht worden. Im Übrigen seien die geltend gemachten Ansprüche verfallen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nur teilweise begründet. I. 1. Der Klageantrag zu 2) ist als sog. Elementen-Feststellungsklage zulässig. Er ist auch begründet. Hierzu hat das LAG Köln (Urt. v. 10.10.2019 –6 Sa 151/19–) in einem Parallelverfahren ausgeführt: „Auf das Arbeitsverhältnis findet weiterhin der MTV 1996 Anwendung. Er wirkt nach und ist nicht durch eine andere Regelung abgelöst worden. (1.) Am 31.05.2003, dem Tag, an dem die Tarifbindung der Beklagten endete, weil die Beklagte im Arbeitgeberverband in eine OT-Mitgliedschaft gewechselt war, fand auf das Arbeitsverhältnis der MTV 1996 Anwendung. Das ist zwischen den Parteien in rechtlicher Hinsicht unstreitig. Am 31.05.2003 galt nur dieser MTV 1996. Dies geschah sowohl durch arbeitsvertragliche Bezugnahme wie auch kraft Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages. Der MTV 2003 galt nicht, weil er am 31.05.2003 noch nicht unterschrieben vorlag, sondern erst am 25.07.2003. (2.) Für die hier streitenden Arbeitsvertragsparteien endete die Anwendbarkeit des MTV 1996 nicht durch den Abschluss des MTV 2003 – weder für die Zukunft noch rückwirkend. Ein Tarifvertrag, der sich Rückwirkung beilegt, wirkt für ein Mitglied einer Tarifvertragspartei nur dann zum vorgesehenen Zeitpunkt, wenn das Mitglied zum Zeitpunkt des Abschlusses des rückwirkenden Tarifvertrages (noch) tarifgebunden ist. Anderenfalls ist die Normsetzung nicht durch Mitgliedschaft legitimiert und kann deshalb auch nicht für den betreffenden Arbeitgeber wirksam werden (BAG v. 30.04.1969 – 4 AZR 335/68 –; BAG v. 13.09.1994 – 3 AZR 148/94 –; BAG v. 04.06.2008 – 4 AZR 419/07 –). Es ist also unerheblich, ob die Beklagte in einer OT-Mitgliedschaft war, ob sie nie Mitglied war oder ob sie gar den Arbeitgeberverband oder die Branche gewechselt hat: Die Beklagte war jedenfalls am 25.07.2003 im tarifvertraglichen Sinne „Außenseiterin“. Ein nach dem 31.05.2003, dem letzten Tag ihrer Tarifbindung, abgeschlossener Tarifvertrag konnte die Beklagte daher weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft binden und erst recht nicht befreien. Damit blieb es bei der Anwendbarkeit des MTV 1996 am 31.05.2003. (3.) Die Anwendbarkeit des MTV 1996 endete auch nicht aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel durch Bezugnahme auf die „Nachfolgeverträge“, hier also auf den MTV 2003. Bei einer solchen Bezugnahmeklausel in einem Altvertrag handelt es sich um eine Gleichstellungsabrede (BAG v. 18.04.2007 – 4 AZR 652/05). Eine einzelvertraglich vereinbarte dynamische Bezugnahme auf einen bestimmten Tarifvertrag – wie hier – ist zwar heute grundsätzlich als eine konstitutive Verweisungsklausel zu verstehen, die durch einen Verbandsaustritt der Arbeitgeberin oder einen sonstigen Wegfall ihrer Tarifgebundenheit nicht berührt wird ("unbedingte zeitdynamische Verweisung"). Ist eine solche Klausel aber vor dem 1. Januar 2002 vereinbart worden (wie hier), ist sie aus Gründen des Vertrauensschutzes wie eine sog. "Gleichstellungsabrede" im Sinne der früheren BAG-Rechtsprechung auszulegen (BAG, Urteil vom 18. April 2007 – 4 AZR 652/05). Die Beschäftigten, die eine solche Klausel in ihrem Arbeitsvertrag unterzeichnet haben, sind daher so zu behandeln, als seien sie als Gewerkschaftsmitglieder tarifgebunden – unabhängig von der Frage, ob sie es tatsächlich sind oder nicht. Eine darüberhinausgehende Wirkung hat die Bezugnahmeklausel im Altvertrag nicht. Wenn aber nun nach diesen Vorgaben auf der Arbeitnehmerseite eine Tarifbindung angenommen wird, hilft diese bei der Ablösung des MTV 1996 nicht weiter. Denn nach § 4 Abs. 1 TVG gilt ein Tarifvertrag – auch für Gewerkschaftsmitglieder – nur dann unmittelbar und zwingend, wenn beiderseitige Tarifbindung vorliegt. Wegen des Austritts der Beklagten aus der ordentlichen Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband zum 31.05.2003 liegt in jedem Falle aber eine nur einseitige Tarifbindung vor, denn auf Seiten der Arbeitgeberin fehlt diese. (4.) Die Anwendbarkeit des MTV 1996 auf das Arbeitsverhältnis der hier streitenden Parteien endete auch nicht durch die Kündigung des MTV 1996 durch den Arbeitgeberverband zum 31.03.2003. Nach Ablauf eines Tarifvertrages gelten seine Rechtsnormen gemäß § 4 Abs. 4 TVG weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Eine solche andere Abmachung kann nur eine Abmachung im Sinne des § 4 Abs. 1 TVG sein, also eine solche, die von beiderseitiger Tarifbindung getragen ist. Eine solche Abmachung gibt es wie gezeigt bis heute nicht. Das Vorgesagte gilt erst recht mit Blick auf die Allgemeinverbindlichkeit des MTV 1996. Wenn die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages gem. § 5 Abs. 5 Satz 3 TVG mit dessen Ablauf endet, wirken seine Rechtsnormen gemäß § 4 Abs. 5 TVG auch gegenüber Nichttarifgebundenen (Außenseitern) nach. Diese Nachwirkung wird durch einen nicht für allgemeinverbindlich erklärten Folgetarifvertrag nicht beendet (BAG v. 25.10.2000 – 4 AZR 212/00 –).“ Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer an. 2. Der Klageantrag zu 1) ist jedoch unbegründet. Denn die geltend gemachten Zeitzuschläge sind unabhängig von ihrer sachlichen und rechnerischen Richtigkeit jedenfalls gemäß § 24 Abs. 1 lit. c) MTV 1996 verfallen, da die klagende Partei die sechsmonatige Verfallfrist zur schriftlichen Geltendmachung nicht eingehalten hat. Denn Zeitzuschläge in Form von Zeitgutschriften auf dem Arbeitszeitkonto sind finanzielle Ansprüche im Sinne des MTV 1996 (a.A. ohne Begründung: LAG Köln v. 10.10.2019 –6 Sa 151/19–). Finanzielle Ansprüche sind Ansprüche, die auf Geld gerichtet sind oder Geldeswert haben. Insoweit sind sie gleichbedeutend mit vermögensrechtlichen Ansprüchen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG, der sich die Kammer anschließt, drückt ein Zeitguthaben nur in anderer Form den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers aus (BAG, Urteil vom 28. Juli 2010 – 5 AZR 521/09 –, BAGE 135, 197-202, Rn. 19; BAG, Urteil vom 21. März 2012 – 6 AZR 560/10 –, Rn. 21, juris; BAG, Urteil vom 10. November 2010 – 5 AZR 766/09 –, BAGE 136, 152-155, Rn. 16). Die Geltendmachung einer Zeitgutschrift oder der gleichwertigen Zahlung entsprechen einander (BAG, Urteil vom 28. Juli 2010 – 5 AZR 521/09 –, BAGE 135, 197-202, Rn. 20). Die Ansprüche auf Zeitgutschriften im Arbeitszeitkonto waren mit ihrer Entstehung fällig, also im Jahr 2016. Die Geltendmachung erfolgte jedoch erst mit der Zustellung der Klageschrift an die Beklagte im Dezember 2019. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 ZPO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO. Die Berufung war für die Klägerseite gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 2 b) und Nr. 3 ArbGG zuzulassen. Denn das Urteil betrifft die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt. Zudem weicht das Urteil hinsichtlich des festgestellten Verfalls von dem vorgelegten Urteil des LAG Köln entscheidungserheblich ab.