Beschluss
13 BV 247/19 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2020:0820.13BV247.19.00
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Bei dem Antragsteller und Beteiligten zu 1 handelt es sich um den im Betrieb der Beteiligten zu 3 gebildeten Betriebsrat. Die Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2 ist die Konzernobergesellschaft der in der Möbelbranche tätigen …….. In mehreren Konzernunternehmen bestehen Betriebsräte, ein Gesamtbetriebsrat existiert nicht. Der Beteiligte zu 1 erbat mit Schreiben vom 24.04.2019 von der Beteiligten zu 2 Auskünfte über die Konzernstruktur zur Prüfung, ob ein Konzernbetriebsrat gebildet werden könne. Konkret wurde Auskunft darüber erbeten, wie viele Mitarbeiter im gesamten Konzern und den einzelnen Unternehmen beschäftigt sind, in welchen Unternehmen Betriebsräte bestehen und über die Anzahl der Arbeitnehmer, die von diesen einzelnen Betriebsräten laut Wählerliste der letzten Betriebsratswahlen vertreten werden (Anlage AS1, Bl. 7 d.A.). Mit Schreiben vom 14.05.2019 antwortete die Beteiligte zu 2, dass die Errichtung eines Konzernbetriebsrates von vornherein offensichtlich nicht in Betracht komme, es seien nicht mehr als 50 % der Arbeitnehmer durch die Betriebsräte der Konzernunternehmen repräsentiert. Weiterhin teilte sie mit, dass insgesamt 7.319 Mitarbeiter/innen in der ….. beschäftigt seien, wovon 3.161, also rund 43 % durch Betriebsräte repräsentiert würden (Anlage AS2, Bl. 8 d.A.). Daraufhin setzte der Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom 21.05.2019 eine letzte Frist bis zum 28.05.2019, um die angeforderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, da aus der Sicht des Beteiligten zu 1 das Antwortschreiben dem Auskunftsverlangen nicht in genügendem Maße gerecht geworden sei (Anlage AS3, Bl. 9 d.A.). Die Beteiligte zu 2 teilte dem Beteiligten zu 1 wiederum am 28.05.2019 unter Hinweis auf das Schreiben vom 14.05.2019 mit, dass ihm sämtliche Informationen zur Verfügung gestellt worden seien, um die Voraussetzungen für die Gründung eines Konzernbetriebsrates selbst zu prüfen (Anlage AS4, Bl. 10 d.A.). Am 21.05.2019 beschloss der Beteiligte zu 1 die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens. Mit seinem am 19.06.2019 beim Arbeitsgericht Minden eingegangenen und der Beteiligten zu 2 am 27.06.2019 zugestellten Antrag verfolgt der Beteiligte zu 1 sein Anliegen weiter. Er meint, die von der Beteiligten zu 2 erteilten Informationen seien nicht ausreichend, um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gründung eines Konzernbetriebsrates überprüfen zu können. Die erteilten Informationen könnten mangels weiterer Informationen und Unterlagen nicht geprüft werden. Der Beteiligte zu 1 ist der Ansicht, der gegen die Beteiligte zu 2 geltend gemachte Auskunftsanspruch ergebe sich aus § 80 Abs. 2 BetrVG. Die Beteiligte zu 2 sei die richtige Antragsgegnerin, da nur sie befugt und in der Lage sei, die begehrten Informationen zu erteilen. Ein Auskunftsanspruch gegen die Beteiligte zu 3 als Arbeitgeberin sei hingegen nicht durchsetzbar, da diese nicht über die erforderlichen Informationen verfüge. Und selbst wenn die Beteiligte zu 3 sich die Informationen verschaffen könnte, so könnte die Beteiligte zu 3 diese weder prüfen noch deren Richtigkeit an Eides statt versichern. Ein gegen die Beteiligte zu 3 gerichteter Auskunftsanspruch sei daher letztlich rechtlich nicht durchsetzbar, was vom Gesetzgeber nicht gewollt sei. Die Beteiligte zu 2 könne die Auskünfte hingegen erteilen, so dass diese im Rahmen einer Durchgriffshaftung in Anspruch genommen werden könne. Das Arbeitsgericht Minden hat sich mit Beschluss vom 07.11.2019 (Bl. 44f d.A.) für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Köln verwiesen. Die Beteiligte zu 2 hat im Laufe des weiteren Verfahrens mit Schriftsatz vom 06.08.2020 aufgelistet, welche Betriebe zum Konzern der …….. gehören und welche davon einen Betriebsrat haben. Der Beteiligte zu 1 hält die erteilten Auskünfte jedoch nach wie vor für unzureichend. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1 beantragt: Die Antragsgegnerin übermittelt dem Antragsteller Unterlagen in Schriftform oder Textform über sämtliche zu ihrer Holding gehörenden Gesellschaften der ……………. in der Bundesrepublik Deutschland. Die Aufstellung hat mindestens die verantwortliche und aktuelle Geschäftsführung zu benennen, Auskunft darüber zu erteilen, ob in dem Betrieb ein Betriebsrat besteht sowie bejahendenfalls den Namen des bzw. der Vorsitzenden zu benennen. Die Auskunft hat ferner die aktuelle Mitarbeiterzahl der jeweiligen Unternehmen und Betriebe zum Stichtag der Rechtshängigkeit dieses Beschlussverfahrens sowie im Falle des Bestehens eines Betriebsrates die Mitarbeiterzahl zum Zeitpunkt der letzten stattgefundenen Betriebsratswahl zu benennen. Die Beteiligten zu 2 und 3 beantragen, den Antrag abzuweisen Die Beteiligte zu 2 ist der Ansicht, sie sei die falsche Antragsgegnerin. Ein Auskunftsanspruch des Beteiligten zu 1 gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG könne sich nur gegen die Arbeitgeberin, d.h. gegen die Beteiligte zu 3, richten. Ein Anspruch gegen eine andere Gesellschaft sei ausgeschlossen. Eine Durchgriffshaftung, also ein Auskunftsanspruch des örtlichen Betriebsrates gegen eine andere Konzerngesellschaft, sei nicht anerkannt. Selbst wenn man aber einen solchen Anspruch anerkennen würde, so würde vorliegend die weitere Voraussetzung fehlen, dass der Antragssteller (vergeblich) versucht hätte, den Auskunftsanspruch gegen die Beteiligte zu 3 gerichtlich durchzusetzen. Im Übrigen sei ein eventueller Auskunftsanspruch spätestens mit der in dem Schriftsatz vom 06.08.2020 erteilten Auskunft über die zur ……… gehörenden Betriebe und der Angabe, in welchen der Betriebe ein Betriebsrat gebildet ist, erfüllt. Die Beteiligte zu 3 wurde im Laufe des Verfahrens vom Arbeitsgericht Köln beteiligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. 1. Der Antrag ist zulässig. a) Das Arbeitsgericht Köln ist aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Arbeitsgerichts Minden vom 06.11.2019 örtlich zuständig, § 48 Abs. 1 ArbGG, §§ 17a Abs. 2 S. 1, Abs. 3, Abs. 4 GVG. b) Der Antrag des Beteiligten zu 1 genügt auch dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. §§ 80 Abs. 2, 46 Abs. 2 ArbGG. Grundsätzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) klar abgegrenzt ist und Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennbar sind (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 253 ZPO Rn. 13). Diese Bestimmtheitsvoraussetzungen gelten auch im Beschlussverfahren (BAG, Beschluss vom 03.05.2006, 1 ABR 14/05, juris Rn. 11). Durch den gestellten Antrag wird ausreichend deutlich, welche Informationen der Beteiligte zu 1 von der Beteiligten zu 2 begehrt. Insbesondere ist der Antrag nicht deshalb zu unbestimmt, weil in Satz 1 des Antrags nur von Unterlagen in Schriftform oder Textform über sämtliche zu ihrer Holding gehörenden Gesellschaften die Rede ist, da die begehrten Unterlagen in den nachfolgenden Sätzen ausreichend konkretisiert werden. c) Die Beteiligte zu 3 wurde nach entsprechendem Antrag des Beteiligten zu 1 von Amts wegen vorsorglich gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG beteiligt, da die Beteiligte zu 3 - als mögliche Antragsgegnerin des von dem Antragsteller geltend gemachten Auskunftsanspruch - durch die Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen sein könnte. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Beteiligte zu 1 hat gegen die Beteiligte zu 2 keinen Anspruch auf Erteilung der mit dem Antrag geltend gemachten Auskünfte und Unterlagen. a) Der Auskunftsanspruch des Beteiligten zu 1 aus § 80 Abs. 2 BetrVG richtet sich nicht gegen die Beteiligte zu 2. Nach § 80 Abs. 2 S. 1 und 2 BetrVG ist der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. aa) Bei der Beteiligten zu 2 handelt es sich im Verhältnis zum Beteiligten zu 1 nicht um den Arbeitgeber i.S.d. § 80 Abs. 2 BetrVG. Arbeitgeber im Sinne des BetrVG ist der den Arbeitnehmer beschäftigende Arbeitgeber, also der Inhaber des Betriebs (Rechtsträger von Betrieb und Unternehmen), in den der Arbeitnehmer eingegliedert ist und der gleichzeitig als Partner oder Gegenspieler zu den übrigen betriebsverfassungsrechtlichen Institutionen auftritt (MHdB ArbR, § 286 Beteiligte der Betriebsverfassung Rn. 10). Arbeitgeber ist vorliegend die Beteiligte zu 3 als Inhaberin des Betriebs, in dem der Beteiligte zu 1 gebildet ist. Ein Auskunftsanspruch gleich welchen Inhalts aus § 80 Abs. 2 BetrVG kann sich nach dem eindeutigen Wortlaut des § 80 Abs. 2 BetrVG nur gegen die Beteiligte zu 3 richten. bb) Der geltend gemachte Auskunftsanspruch lässt sich auch nicht aus den betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften zur Errichtung eines Konzernbetriebsrates ableiten. Gemäß § 54 Abs. 1 BetrVG kann für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 AktG) durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden, sofern die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen vorliegt, in denen insgesamt mehr als 50 % der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind. Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so tritt dieser gemäß § 54 Abs. 2 BetrVG an die Stelle des Gesamtbetriebsrats. Spezielle gesetzliche Vorschriften über einen Auskunftsanspruch der Gesamtbetriebsräte bzw. Betriebsräte gegenüber der Konzernobergesellschaft sieht das Betriebsverfassungsgesetz nicht vor. Dementsprechend wird auch in der einschlägigen Kommentarliteratur ein Auskunftsanspruch nur gegen den jeweiligen betriebsverfassungsrechtlichen Partner angeführt, wohingegen ein Anspruch gegen die Konzernobergesellschaft – soweit ersichtlich – nicht diskutiert wird. So wird beispielsweise ausgeführt, dass jedem errichtungsberechtigten Gesamtbetriebsrat bzw. Betriebsrat gegen den Arbeitgeber, also gegen den Träger des Unternehmens bzw. Betriebes, bei dem der Gesamtbetriebsrat bzw. Betriebsrat gebildet ist, ein Anspruch auf Auskunft darüber zusteht, ob die Voraussetzungen eines Unterordnungskonzerns i.S.v. § 18 Abs. 1 AktG gegeben sind und welche Unternehmen in den Konzernverbund einbezogen sind (vgl. MHdB ArbR, 4. Auflage 2019, § 302 Konzernbetriebsrat Rn. 36 i.V.m. Rn. 38). Im Erfurter Kommentar ist ausgeführt, dass die Gesamtbetriebsräte gegenüber dem Unternehmer jeweils einen Anspruch auf Erteilung von Auskunft darüber haben, ob und ggf. mit welchen Unternehmen ein Konzernverhältnis nach § 18 Abs. 1 AktG besteht (Koch in: ErfKomm, 20. Auflage 2020, § 54 BetrVG, Rn. 6). Auch aus der von dem Beteiligten zu 1 benannten Fundstelle in der Kommentierung von Trittin (in: Däubler/Kittner/Klebe/Wede, BetrVG 14. Auflage, § 54 Rn. 118) ergibt sich nicht, dass dieser einen Auskunftsanspruch gegen die Konzernobergesellschaft vertritt. Denn dort heißt es: „Jeder GBR oder BR kann vom UN gem. § 80 Abs. 1 Auskunft über das Vorliegen und die Art eines Konzernverhältnisses verlangen (…). Für die Voraussetzungen und den Inhalt des Informationsanspruchs ist bei Bedarf der Auskunftsanspruch zur Errichtung des EBR gem. § 5 EBRG analog heranzuziehen (vgl. § 5 EBRG Rn. 1 ff).“. Als Anspruchsgegner benennt Trittin damit ausdrücklich das Unternehmen, nicht aber etwa die Konzernobergesellschaft. Lediglich für die Voraussetzungen und den Inhalt des Informationsanspruches verweist er auf eine Analogie zu § 5 EBRG, wobei die herangezogene Analogie dort allerdings auch nicht näher begründet wird. cc) Nach Auffassung der Kammer kann der gegen die Beteiligte zu 2 als Konzernobergesellschaft geltend gemachte Auskunftsanspruch auch nicht auf § 5 EBRG analog gestützt werden. Nach § 5 Abs. 1 EBRG hat eine Arbeitnehmervertretung gegen die zentrale Leitung einen Anspruch auf die für die Aufnahme von Verhandlungen zur Bildung eines Europäischen Betriebsrats erforderlichen Informationen. Gemäß § 5 Abs. 2 EBRG kann ein Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat den Anspruch nach Absatz 1 gegenüber der örtlichen Betriebs- oder Unternehmensleitung geltend machen, wobei diese verpflichtet ist, die erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der zentralen Leitung einzuholen. Im Zusammenhang mit der Errichtung eines Europäischen Betriebsrates hat der Gesetzgeber damit u.a. die Möglichkeit geschaffen, dass die Arbeitnehmervertretungen die zentrale Leitung unmittelbar in Anspruch nehmen können. Eine entsprechende Regelung hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Errichtung von Konzernbetriebsräten hingegen nicht getroffen. Eine Analogie der Vorschrift des § 5 Abs. 1 EBRG auf den Auskunftsanspruch über die Konzernverhältnisse setzt u.a. eine planwidrige Regelungslücke voraus. Die Kammer sieht zwar eine Regelungslücke, kann aber nicht erkennen, woraus sich die Planwidrigkeit dieser Regelungslücke ergeben sollte. Hätte der Gesetzgeber einen vergleichbaren Auskunftsanspruch im Vorfeld der Errichtung von Konzernbetriebsräten gewollt, so hätte es nahegelegen, die Schaffung des § 5 EBRG zum Anlass für eine entsprechende Anpassung im Betriebsverfassungsgesetz zu nehmen. Dies hat der Gesetzgeber indes nicht getan. Daraus, dass es im EBRG eine explizite Regelung für den Auskunftsanspruch gegen die übergeordnete Gesellschaft („zentrale Leitung“) gibt, im Betriebsverfassungsgesetz hingegen ein Auskunftsanspruch gegen die Konzernobergesellschaft nicht geregelt worden ist, zieht die Kammer vielmehr den Schluss, dass eine solche Regelung im Zusammenhang mit der Gründung von Konzernbetriebsräten vom Gesetzgeber bisher nicht gewollt oder für nicht erforderlich gehalten worden ist. dd) Soweit der Beteiligte zu 1 für einen Auskunftsanspruch gegen die Beteiligte zu 2 im Wege der „Durchgriffshaftung“ vorbringt, dass ein Anspruch gegen die Arbeitgeberin letztlich nicht durchsetzbar sei, da diese nicht über die erforderlichen Informationen verfüge und diese selbst im Falle der Beschaffung nicht prüfen und deren Richtigkeit an Eides statt versichern könne, so hilft dies im Ergebnis nicht weiter. Gegen einen materiell-rechtlich bestehenden Anspruch auf Information kann nicht mit Erfolg vorgebracht werden, dass die Durchsetzung im Rahmen der Zwangsvollstreckung möglicherweise nicht erfolgreich ist. Dies vermag jedenfalls keinen Anspruch gegen einen anderen Anspruchsgegner zu begründen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass eine Spannungslage zwischen der Durchsetzung des von dem Beteiligten zu 1 geltend gemachten betriebsverfassungsrechtlichen Auskunftsanspruch einerseits und den Regelungen des Konzerngesellschaftsrechts andererseits besteht (vgl. hierzu ausführlich Bitsch, „Betriebsverfassungsrechtlichen Auskunftsansprüche im Konzern“, NZA-RR 2015, 617 ff). Die Anerkennung eines Informations- oder Auskunftsdurchgriffs (von dem Beteiligten zu 1 als „Durchgriffshaftung“ bezeichnet) ist nach Auffassung der Kammer jedoch mit dem konzernrechtlichen Trennungsprinzip nicht vereinbar. Das Konzerngesellschaftsrecht geht in § 18 AktG vom Trennungsprinzip aus, nach dem zu einem Konzern verbundene Unternehmen weiterhin selbständig sind und daher gerade nicht für die Verpflichtungen des anderen einzustehen haben. Soweit teilweise vertreten wird, dass ein unmittelbarer Informationsdurchgriff auf die Konzernebene bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten der Konzernunternehmen bestehen könne (vgl. hierzu Lerch/Weinbrenner, „Auskunftsanspruch des Wirtschaftsausschusses bei Konzernbezug“, NZA 2013, 355 (359)), so kann dahinstehen, ob dieser Auffassung zu folgen ist, da vorliegend keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beteiligten zu 2 und 3 vorliegen. Hinzukommt, dass der Beteiligte zu 1 nicht einmal versucht hat, seinen Auskunftsanspruch gegen die aus § 80 Abs. 2 BetrVG verpflichtete Beteiligte zu 3 geltend zu machen und ggf. gerichtlich durchzusetzen. ee) Ob und inwieweit die Beteiligte zu 3 verpflichtet wäre, sich die erforderlichen Informationen über die Konzernstruktur zur Befriedigung des Auskunftsanspruchs des Beteiligten zu 1 zu verschaffen, bedarf hier keiner Entscheidung, da der Beteiligte zu 1 die Beteiligte zu 3 vorliegend nicht in Anspruch nimmt. Der Antrag richtet sich - auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - ausschließlich gegen die Beteiligte zu 2. Nach alledem bleibt festzuhalten, dass der Beteiligte zu 1 die Beteiligte zu 2 nicht erfolgreich auf die geltend gemachte Auskunft in Anspruch nehmen kann. b) Im Übrigen wäre ein solcher Auskunftsanspruch des Beteiligten zu 1 gegen die Beteiligte zu 2 - wenn man diesen entgegen der von der Kammer vertretenen Auffassung anerkennen würde - aber auch bereits erfüllt. Nach § 54 Abs. 2 BetrVG nimmt der Betriebsrat die Aufgaben des Gesamtbetriebsrats wahr, wenn in dem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat besteht. Dies ist vorliegend unstreitig der Fall. Damit kann der Antragsteller grundsätzlich die Rechte des Gesamtbetriebsrats wahrnehmen. Zur Einholung von Informationen im Hinblick auf § 18 Abs. 1 AktG und zur Ergreifung der Initiative zur Bildung eines Konzernbetriebsrates sind zwar die Gesamtbetriebsräte befugt. Diese haben einen Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Unternehmen (Koch, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 20. Auflage 2020, § 54 BetrVG Rn. 6). Auch der Anspruch des Gesamtbetriebsrats richtet sich dabei gegen das konzernangehörige Unternehmen. Dieser Anspruch erstreckt sich nur auf die Frage ob und mit welchen Unternehmen ein Konzernverhältnis nach § 18 Abs. 1 AktG besteht (Koch, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 20. Auflage 2020, § 54 BetrVG Rn. 6). Zu einer weitergehenden Auskunft dürfte das konzernangehörige Unternehmen in der Regel auch nicht in der Lage sein. Der Anspruch des Betriebsrats im Rahmen des § 54 Abs. 2 BetrVG kann nicht weiter gehen, als der des Gesamtbetriebsrats. Diesen Anspruch des Beteiligten zu 1 hat die Beteiligte zu 2 mit ihrem Schriftsatz vom 06.08.2020 erfüllt. Der Beteiligte zu 1 ist nunmehr darüber unterrichtet, welche Betriebe zur ……. gehören und sogar in welchen dieser Betriebe Betriebsräte bestehen. Darüber hinaus verfügt der Beteiligte zu 1 durch das frühere Schreiben der Beteiligten zu 2 vom 14.05.2019 über die Information, wie viele Mitarbeiter die Porta-Unternehmensgruppe insgesamt beschäftigt und wie viele dieser Mitarbeiter durch einen Betriebsrat repräsentiert werden. Der Beteiligte zu 1 verfügt damit über die erforderlichen Informationen, um Kontakt mit den entscheidenden Stellen aufzunehmen und um das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzung für die Errichtung eines Konzernbetriebsrates zu überprüfen. Ein weitergehender Informationsanspruch besteht nicht.