Urteil
10 Ca 275/20 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2020:0924.10CA275.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 85 % und die Beklagte zu 15 %
3. Streitwert: 20.406,81 €
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 85 % und die Beklagte zu 15 % 3. Streitwert: 20.406,81 € Tatbestand Mit seiner Klage macht der Kläger einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit geltend. Der Kläger ist seit dem 1. Mai 2018 bei der Beklagten als Controller am Standort … tätig. Das Bruttojahresgehalt des Klägers im Jahr 2019 belief sich auf 81.627,25 €. Sein Sohn … ist am ….2015 geboren. Im Jahr 2019 nahm der Kläger zunächst eine zweimonatige Elternzeit in Anspruch. Mit Schreiben vom 12. November 2019 beantragte der Kläger Elternzeit ab dem 12.2.2020 für die Dauer von 24 Monaten und zugleich Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 15 BEEG. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 bestätigte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Elternzeit vom 12. Februar 2020 bis zum 11. Februar 2022. Die Verringerung der Arbeitszeit auf 30 Stunden pro Woche während der Elternzeit wurde hingegen abgelehnt. Die Beklagte führte im Ablehnungsschreiben an, dass eine Beschäftigung in Teilzeit nicht möglich sei, da durch eine Reorganisation die bisher vom Kläger ausgefüllte Stelle mit Wirkung zum 1.11.2019 gänzlich entfallen sei. Dabei führte die Beklagte im Ablehnungsschreiben die Umsetzung der Reorganisation im Einzelnen aus. Wegen der Einzelheiten wird auf das Ablehnungsschreiben vom 20.12.2019 Bezug genommen (Blatt 13 ff. d. Akten). Mit seiner am 14.1.2020 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage macht der Kläger seinen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit von 37,5 Stunden je Woche auf 30 Stunden je Woche geltend. Dabei begehrt er eine Verteilung der Arbeitszeit auf die Tage von Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag in der Zeit von jeweils 9.00 bis 17:00 Uhr einschließlich 30 Minuten Pause. Bevor der Kläger das Ablehnungsschreiben erhalten hatte, war er ab dem 13.12.2019 von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unwiderruflich unter Fortzahlung der arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütung sowie unter Anrechnung auf restliche Urlaubsansprüche sowie sonstiger Freizeitausgleichsansprüche und Zeitguthaben von der Arbeitsleistung freigestellt. Hintergrund war, dass die Beklagte dem Kläger zuvor die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 29.2.2020 angeboten hatte. Wegen der Einzelheiten des angebotenen Aufhebungsvertrages vom 25.11.2019 wird auf die Anl. K5 der Klageschrift Bezug genommen. Die Ablehnung des Teilzeitantrages begründete die Beklagte mit Schreiben vom 13.12.2019 mit dem angeblichen Wegfall des Arbeitsplatzes. Es sei keine Beschäftigung des Klägers mehr möglich, denn der Arbeitsplatz des Klägers sei aufgrund organisatorischer Änderungen gänzlich weggefallen. Dabei haben die Parteien die vom Kläger bisher erledigten Aufgaben nach ursprünglich unterschiedliche Angaben gemacht worden waren, im laufenden Verfahren unstreitig gestellt und insgesamt 14 bisher vom Kläger ausgeübte bzw. wahrgenommene Aufgabenbereiche festgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 19.6.2020 Bezug genommen (Blatt 102/103 d. Akten). Der Kläger vertritt die Ansicht, dass der Arbeitsplatz nicht entfallen sei und die Beklagte verpflichtet sei, ihn in Teilzeit während der Elternzeit weiterzubeschäftigen. Die Begründung der Ablehnung sei unzutreffend. Herr … sei der Vorgesetzte des Klägers. Dessen Position als Leiter Finance & Controlling EMEA sei neu besetzt worden durch den früheren Head of Financial Planning & Analyses/PMO. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Arbeitsplatz des Klägers mit dem Vorgesetztenwechsel entfallen sein solle. Der Kläger habe seine Arbeit in … bzw. … erledigt. Herr … habe sich hingegen teilweise am Standort in … aufgehalten. Herr … verfüge nicht über die Kapazitäten, die vom Kläger ausgeführten Aufgaben zu übernehmen. Es sei in der Vergangenheit so gewesen, dass Herr … den Kläger unterstützt habe. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte am Standort … mehrere Leiharbeitnehmer im Bereich Accounting beschäftige. Es bestünden also Möglichkeiten, den Kläger während der zweijährigen Elternzeit in Teilzeit zu beschäftigen. Der Kläger stellt den Antrag, Die Beklagte zu verurteilen, während der Dauer der Elternzeit des Klägers vom 12. Februar 2020 bis zum 11. Februar 2022 der Verringerung der Arbeitszeit von 37,5 Stunden auf 30 Stunden pro Woche ab dem 12. Februar 2020 zuzustimmen mit folgender arbeitstägliche Verteilung: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag neun bis 17:00 Uhr, einschließlich 30 Minuten Pause. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Soweit der Kläger zusätzlich die Berichtigung eines Zwischenzeugnisses beantragt hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte behauptet, der Arbeitsplatz des Klägers sei aufgrund unternehmerischer Entscheidung gänzlich weggefallen. Die Beklagte habe die unternehmerische Entscheidung getroffen, die Stelle des Controllers Global Production am Standort … gänzlich wegfallen zu lassen. Das Controlling bei der Beklagten am Standort … sei bisher in zwei Bereiche unterteilt. Zum einen gebe es das Controlling Global Production, in dem der Kläger tätig sei und zum anderen das Controlling EMEA, in dem die Kollegen …, … und … tätig seien. Die Beklagte behauptet, dem Kläger hätten bis zu seiner Freistellung im Wesentlichen die folgenden Kernaufgaben oblegen: 1. regelmäßige Unterstützung des Leiters Production Controlling und COO 2. monatliche Analyse und Überwachung der Leistungen von Betriebsstätten 3. pflegen und analysieren der Betriebs-KPI 4. Investitionscontrolling und Anlaufstelle für das Capex Tool 5. Supply Chain Controlling inklusive Betriebskapitalmanagement 6. Berichtswesen der CBO Differentials 7. Innovationscontrolling Die Beklagte habe im Rahmen einer Reorganisationsentscheidung durch den CAO Reers in Abstimmung mit Herrn … im Oktober 2019 entschieden, dass die bisherige Doppelfunktion von ihm im Werk … aufgelöst und Herr … ab dem 1.11.2019 in … die dort neu geschaffene Funktion Global Production und CapEx Controller übernimmt. Diese Funktion sei im Rahmen des Vergütungssystems der Beklagten in die Vergütungsstufe AT4 eingestuft und liege somit zwei Stufen oberhalb der Vergütungsstufe des Klägers, der bei der Beklagten als Controller in die Vergütungsgruppe AT2 eingruppiert sei. Die Versetzung von Herrn … sei offiziell am 6.11.2019 durch Herrn … angekündigt worden. Zum Hintergrund der unternehmerischen Entscheidung zur Auflösung der Doppelfunktion von Herrn … macht die Beklagte geltend, dass Herr … seit dem 1.1.2014 am Standort … die Funktion des Production Controllers ausgeübt habe, auf die er jetzt wieder zurückkehre. Er habe dann zusätzlich zu der Funktion in … ab dem 1.4.2017 die Funktion des Leiters EMEA Controlling in … übernommen. Zur Entlastung von Herrn … sei der Kläger eingestellt worden. Nunmehr habe die Beklagte die unternehmerische Entscheidung getroffen, dies wieder zurückzuführen. Die beiden Controlling-Bereiche sollten wieder getrennt werden. Der Bereich EMEA sollte in … verbleiben und die dortigen Mitarbeiter Herrn … unterstellt werden. Bei Herrn … handele es sich um einen leitenden Angestellten, mit dem der Kläger nicht vergleichbar sei. Herr … sollte die Ursprungsaufgabe in … wieder alleine ausführen. Diese unternehmerische Entscheidung sei durch Herrn … getroffen und sodann umgesetzt worden. Herr … erledige seit dem 1.11.2019 weitgehend, die bisher gemeinsam von ihm und dem Kläger ausgeführten Aufgaben in Bereich Global Production Controlling sowie CapEX von … aus alleine. Zwei Aufgabenbereiche seien gänzlich entfallen und eine Aufgabe werde von einer Schwestergesellschaft ausgeübt. Im Werk … gebe es keine freien Arbeitsplätze, auf denen der Kläger eingesetzt werden könne. Die Stellen im Accounting seien lediglich auf der Entgeltstufe K08 bzw. K09 angesiedelt. Der Verdienst des Klägers auf der bisherigen Stelle sei unter Berücksichtigung des Bonus annähernd doppelt so hoch wie das Einkommen der Mitarbeiter im Accounting. Zudem seien die Stellen nur vorübergehend besetzt. Im Rahmen der Teilzeit in der Elternzeit könne die Beklagte nicht eine geringerwertige Position zuweisen. Im Betrieb in … gebe es nur die neu geschaffene Stelle des Herrn …, die der Entgeltgruppe AT4 zugeordnet sei und mithin zwei Stufen oberhalb der Funktion des Klägers. Die Stelle sei zudem mit Herrn … besetzt. Die Stellen in … im Bereich EMEA, die mit der Stelle des Klägers vergleichbar seien, seien alle besetzt. Die Beklagte habe die Stelleninhaber befragt, ob sie die Arbeitszeit reduzieren wollten. Dies hätten die Stelleninhaber schriftlich gegenüber der Beklagten abgelehnt. Der Kläger bestreitet die Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung und den Wegfall einer Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger. Tatsächlich sei nicht der Arbeitsplatz des Klägers entfallen. Herr … sei nicht dazu in der Lage alle zuvor vom Kläger ausgeführten Arbeiten zu erledigen. Der Kläger sei für alle 15 Werke der Beklagten weltweit zuständig gewesen. Der Beklagten sei es ausschließlich darum gegangen, dem Kläger die Teilzeittätigkeit während der Elternzeit zu verwehren. Herr … solle den Kläger von seinem Arbeitsplatz verdrängen. Herr … sei unstreitig der Vorgesetzte des Klägers gewesen und durch die Maßnahme ohne Änderung der Eingruppierung um zwei oder Drei Stufen in der Betriebshierarchie herabgesetzt worden. Jedenfalls zeitweise sei Herr … auch in … tätig, da er sich mit den Mitarbeitern … und … austauschen müsse. Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 25.6.2020 durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24.9.2020 Bezuge genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht dazu verpflichtet, der vom Kläger begehrten Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 30 Stunden je Woche bei einer Verteilung von Montag bis Donnerstag jeweils in der Zeit von 9.00 bis 17.00 Uhr (inklusive 30 Minuten Pause) zuzustimmen, § 15 Abs. 7 BEEG. Dabei hat der Kläger seinen Antrag auf Elternzeit für die Zeit ab dem 11.2.2020 form- und fristgerecht gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Er hat den Elternzeitantrag gestellt und gleichzeitig einen Antrag auf Teilzeit in der Elternzeit. Die Zeiten und den Umfang der Arbeitszeit hat er konkret angegeben. Der Antrag genügt damit den Anforderungen gem. 15 Abs. 7 Satz 2 BEEG. Der Teilzeitwunsch ist nicht begründet. Denn dem Teilzeitwunsch des Klägers stehen dringende betriebliche Gründe entgegen, da der Arbeitsplatz des Controller Global Production & Investment am Standort … weggefallen ist. Gem. § 15 Abs. 7 Nr. 4 BEEG ist die Ablehnung des Teilzeitwunsches während der Arbeitszeit gerechtfertigt, wenn diesem dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Dabei hat die Beklagte den Teilzeitwunsch des Klägers, den er mit seinem Antrag auf Elternzeit vom 12.11.2019 verbunden hat, fristgerecht durch Schreiben vom 20.12.2019 unter Angabe aller Gründe abgelehnt, § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG. Für die Berechnung der Ablehnungsfrist gilt vorliegend § 15 Abs. 7 Satz 5, 2. BEEG. Die Ablehnung erfolgte innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Zugang des Antrages. Die Ablehnung erfolgte insgesamt formgerecht. Die Beklagte hat im Ablehnungsschreiben alle Gründe für die Ablehnung bekannt gegeben und damit den Kläger in die Lage versetzt, eine tatsachenbasierte Beurteilungsgrundlage für die Erfolgsaussichten einer Klage auf Zustimmung zur begehrten Elternteilzeit zu erhalten (BAG vom 24.9.2019 -9 AZR 435/18; Juris). Bei der Ablehnung des Teilzeitwunsches handelt es sich um eine negative Anspruchsvoraussetzung, deren tatsächliche Voraussetzungen vom Arbeitgeber darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen sind (Senat 9. Mai 2006 - 9 AZR 278/05 -Juris). Dem Kläger war der Wegfall des Arbeitsplatzes auch bereits zuvor durch die Beklagten angezeigt worden. Die Beklagte hatte dem Kläger bereits ein Angebot zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemacht. Dem Teilzeitwunsch des Klägers stehen dringende betriebliche Gründe i. S. d. § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BEEG entgegenstehen. An das objektive Gewicht der Ablehnungsgründe nach § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BEEG a. F. sind erhebliche Anforderungen zu stellen. Das verdeutlicht der Begriff "dringend", der weitergehende Voraussetzungen aufstellt als in § 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG, der nur "betriebliche Gründe" verlangt. Mit dem Begriff "dringend" wird ausgedrückt, dass eine Angelegenheit notwendig, erforderlich oder sehr wichtig ist. Die entgegenstehenden betrieblichen Interessen müssen zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung der Arbeitszeit sein (BAG vom 05.06.2007 -9 AZR 82/07-; Juris). Der Maßstab für die dringenden betrieblichen Gründe des § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BEEG a. F. ist der gleiche wie derjenige der dringenden betrieblichen Erfordernisse des § 1 Abs. 1 S. 1 KSchG - lediglich mit dem Unterschied, das die dringenden betrieblichen Interessen im Kündigungsrecht einer dauerhaften Weiterbeschäftigung, im Recht der Elternteilzeit hingegen nur einer befristeten Beschäftigung mit der gewünschten verringerten Arbeitszeit entgegenstehen müssen(BAG aaO). Vorliegend sind die entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe gegeben. Denn der Arbeitsplatz des Klägers ist aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung durch eine am 1.11.2019 durchgeführte Reorganisation insgesamt weggefallen. Dies steht zur Überzeugung der Kammer nach der am 24.9.2020 durchgeführten Beweisaufnahme fest. Die Beklagte hat eine organisatorische Entscheidung aus dem Jahr 2017 zurückgenommen. Der Mitarbeiter …, der Vorgesetzte des Klägers, hat die Aufgaben, die der Kläger zuvor erledigt hat, wieder übernommen. Die Beklagte hat die unternehmerische Entscheidung getroffen, das Controlling für die Bereich Global Production & CapEX einerseits und EMEA andererseits nicht mehr durch eine Person leiten zu lassen, sondern dies auf zwei Personen aufzuteilen. Dies war zugleich mit einer räumlichen Verlagerung des Controllings für den Bereich Global Controlling & CapEX nach … verbunden. Die Leitung des Bereichs EMEA wurde an einen Mitarbeiter aus … vergeben, der bereits in diesem Bereich tätig war. Der Zeuge … hat in seiner Einvernahme sowohl die unternehmerische Entscheidung im Oktober/November 2019 im Einzelnen dargelegt, als auch deren Umsetzung. Seine Aussage war insgesamt positiv ergiebig. Er hat bekundet, dass es durch die Ansiedlung des Finanzvorstandes der Beklagten, der zuvor in … tätig war, in den USA zu einer kompletten Umstrukturierung des Controllings gekommen ist. Die Entscheidung sei von den Vorständen getroffen worden. Der Zeuge hatte hiervon Kenntnis, da er als verantwortlicher Mitarbeiter Personal die Entscheidung umsetzen musste. Durch die Aussage des Zeugen steht zum einen fest, dass es die unternehmerische Entscheidung zur Restrukturierung gegeben hat und diese umgesetzt worden ist. Die Aussage des Zeugen war insgesamt glaubwürdig. Der Zeuge hat frei von Übertreibungen, zusammenhängend die Vorgänge der Umstrukturierung des Finanzbereichs mit ihren personellen Auswirkungen geschildert. Der Zeuge ist auch glaubhaft. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass er vor Gericht nicht die Wahrheit bekundet hat. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Zeuge zwischenzeitlich nicht mehr Mitarbeiter der Beklagten ist. Aufgrund dieser Reorganisation ist der Arbeitsplatz des Klägers in … entfallen. Durch die Bekundungen des Zeugen … steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass dieser mit Ausnahme der Aufgaben, die aufgrund Erledigung oder Zeitablaufs gänzlich entfallen sind, sowie einer Aufgabe, die durch eine Schwestergesellschaft wahrgenommen wird, alle übrigen früheren Aufgaben des Klägers übernommen hat. Hierzu ist er auch zeitlich in der Lage, da ihm die frühere Leitungsaufgabe in … für den Bereich EMEA entzogen worden ist. Der Zeuge … hat in seiner Einvernahme eingeräumt, dass die Entziehung dieser Leitungsaufgabe mit einer teilweisen Degradierung verbunden war und sich dies auch auf sein Gehalt bezog. Der Zeuge hat aber des Weiteren dargelegt, dass er nach wie vor eine Leitungsaufgabe hat, da er den Bereich Global Production Controlling & CapEX alleine verantworte und neben den Aufgaben, die er vom Kläger übernommen hat, weitere Leitungsaufgaben und die Verantwortung für diesen Bereich alleine inne habe. Die Aussage des Zeugen … ist insgesamt positiv ergiebig. Sie belegt, dass er die Aufgaben des Klägers vollständig übernommen hat und am Standort … die bisher vom Kläger ausgeführten Aufgaben insgesamt entfallen sind. Die Aussage des Zeugen … ist glaubwürdig. Er hat im Einzelnen alle Bereiche, die er wahrnimmt dargestellt. Die Darstellung war dabei widerspruchsfrei und detailreich. Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen Arbeitsaufgaben anhand des Schriftsatzes der Beklagten im Einzelnen durchgegangen worden sind. Der Zeuge hat zu jedem Arbeitsschritt einzelne Angaben gemacht. Der Zeuge ist auch glaubhaft. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Zeuge nach wie vor Mitarbeiter der Beklagten ist. Seine Ausführungen waren jedoch frei von Übertreibungen und es waren für die Kammer keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er nicht die Wahrheit bekundet hätte. Alleine seine weitere Beschäftigung für die Beklagte ist nicht ausreichend, um an der Glaubhaftigkeit des Zeugen zu zweifeln. Durch die Reorganisation ist die Stelle des Klägers im Werk … weggefallen. Bei der Prüfung der entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe gem. § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG war eine Sozialauswahl zwischen dem Kläger und den um die beiden Arbeitsplätze konkurrierenden Arbeitnehmern nicht vorzunehmen. Die Beklagte erfüllt mit der Besetzung der Stelle durch den Zeugen … ihre Beschäftigungspflichten diesem Mitarbeiter gegenüber. Demgegenüber bestand gegenüber dem Kläger wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit keine Beschäftigungspflicht. Es fehlt deshalb schon die für eine Sozialauswahl erforderliche Vergleichbarkeit. Durch den Antrag auf Elternzeit hat der Kläger Kündigungsschutz erhalten. Dieser Antrag verhindert jedoch nicht die Umsetzung des unternehmerischen Konzepts zur Umgestaltung des Bereichs Controlling, wie ihn die Beklagte bereits zuvor geplant und sodann ab dem 1.11.2019 umgesetzt hat. Diese unternehmerische Entscheidung begründet das dringende betriebliche Bedürfnis, das einer Teilzeitbeschäftigung des Klägers während der Elternzeit entgegensteht. Ein Sozialauswahl ist auch aufgrund der unterschiedlichen Stellung des Zeugen … im Betrieb der Beklagten tatsächlich nicht durchzuführen. Denn der Zeuge … übt auch nach dem teilweisen Entzug von Aufgaben nach wie vor gegenüber dem Kläger eine herausgehobene Position aus. Andere freie Arbeitsplätze im Unternehmen sind nicht vorhanden. Soweit der Bereich EMEA umstrukturiert worden ist, sind in diesem Bereich keine freien Arbeitsplätze entstanden. Die Mitarbeiter dieses Bereichs haben durch schriftliche Mitteilung gegenüber der Beklagten eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit zugunsten des Klägers abgelehnt. Auch ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung auf einem der von der Beklagten durch Leiharbeitnehmer besetzten Positionen im Accounting besteht nicht. Bei diesen Stellen handelt es sich nicht um Dauerstellen. Zudem sind diese Stellen deutlich niedriger bewertet und mussten dem Kläger nicht im Rahmen des Teilzeitantrages angeboten werden. Die Klage war daher abzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 a, 91 Abs. 1 ZPO, 42 Abs. 2 GKG.