Beschluss
18 BVGa 11/21
ARBG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Betriebsratsmitglieder dürfen gemäß §129 Abs.1 BetrVG bis zum 30.06.2021 per Video- oder Telefonkonferenz an Betriebsratssitzungen teilnehmen und dies von zu Hause aus tun.
• Maßnahmen des Arbeitgebers wie Gehaltskürzungen oder Abmahnungen wegen Teilnahme an solchen Videokonferenzsitzungen stellen eine unzulässige Behinderung der Betriebsratsarbeit nach §78 Satz 1 BetrVG dar.
• Ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen derartige Sanktionen ist kollektiv durchsetzbar; Eilbedürftigkeit und Wiederholungsgefahr sind gegeben, wenn Sanktionen bereits erfolgt oder angedroht sind.
• Rechtlich unklarere oder einzelfallabhängige Konstellationen (z. B. notwendige Betriebsratsarbeit vor/nach Sitzungen nach §37 Abs.2 BetrVG) können nicht pauschal per Globalantrag unterbunden werden.
Entscheidungsgründe
Schutz der digitalen Teilnahme an Betriebsratssitzungen; Verbot von Sanktionen bei Home‑Office‑Teilnahme • Betriebsratsmitglieder dürfen gemäß §129 Abs.1 BetrVG bis zum 30.06.2021 per Video- oder Telefonkonferenz an Betriebsratssitzungen teilnehmen und dies von zu Hause aus tun. • Maßnahmen des Arbeitgebers wie Gehaltskürzungen oder Abmahnungen wegen Teilnahme an solchen Videokonferenzsitzungen stellen eine unzulässige Behinderung der Betriebsratsarbeit nach §78 Satz 1 BetrVG dar. • Ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen derartige Sanktionen ist kollektiv durchsetzbar; Eilbedürftigkeit und Wiederholungsgefahr sind gegeben, wenn Sanktionen bereits erfolgt oder angedroht sind. • Rechtlich unklarere oder einzelfallabhängige Konstellationen (z. B. notwendige Betriebsratsarbeit vor/nach Sitzungen nach §37 Abs.2 BetrVG) können nicht pauschal per Globalantrag unterbunden werden. Die Arbeitgeberin (ein bundesweit tätiges Textilunternehmen) forderte den siebenköpfigen Betriebsrat ihrer Filiale zur Rückkehr zu Präsenzsitzungen und drohte, Sitzungstage außerhalb der Betriebsräume nicht zu vergüten sowie Abmahnungen oder Kündigungen auszusprechen. Während der Pandemie hatte der Betriebsrat seine Sitzungen per Videokonferenz aus dem Homeoffice durchgeführt; einige Mitglieder erhielten bereits Gehaltskürzungen und mehrere Abmahnungen. Der Betriebsrat beantragte im einstweiligen Rechtsschutz Unterlassung von Gehaltsabzügen, Abmahnungen, Kündigungen und Androhungen im Zusammenhang mit der Teilnahme per Videokonferenz sowie Androhung von Ordnungsgeld. Die Arbeitgeberin hielt das Vorgehen für zulässig, bestritt die Antragsbefugnis und rügte Globalanträge und fehlende Eilbedürftigkeit. Das Gericht prüfte Schutzrechte nach §78 BetrVG, die Sonderregelung des §129 BetrVG und arbeitsschutzrechtliche Vorgaben während der COVID‑19‑Pandemie. • Antragsbefugnis: Der Betriebsrat ist nach §81 Abs.1 ArbGG befugt, kollektivrechtliche Unterlassungsansprüche zu geltend zu machen, da es um Schutz der Mandatsausübung geht. • Verfügungsanspruch: §78 Satz1 BetrVG schützt Betriebsratsmitglieder vor Störung oder Behinderung ihrer Tätigkeit; Sanktionen wie Gehaltskürzungen und Abmahnungen wegen Teilnahme per Videokonferenz sind als Behinderung zu werten. • Rechtliche Grundlage für digitale Teilnahme: §129 Abs.1 BetrVG (befristet bis 30.06.2021) ermöglicht Teilnahme und Beschlussfassung per Video-/Telefonkonferenz ohne weitere gesetzliche Voraussetzungen; ein Vorrang der Präsenzsitzung ergibt sich hieraus nicht. • Vertrauensvolle Zusammenarbeit und Arbeitsschutz: Arbeitgeber ist nach §2 Abs.1 BetrVG und Corona‑Arbeitsschutzverordnung verpflichtet, Infektionsrisiken zu reduzieren und Homeoffice anzubieten, soweit möglich; in der konkreten Filiale konnten die Abstands‑/Flächenanforderungen nicht eingehalten werden, sodass Präsenzteilnahme unzumutbar war. • Verfügungsgrund/Eilbedürftigkeit: Wiederholungs- und Erstbegehungsgefahr sind durch bereits erfolgte Gehaltskürzungen, Abmahnungen und ausdrückliche Androhungen indiziert; Abwarten des Hauptsacheverfahrens würde die Betriebsratsarbeit gefährden. • Reichweite des Unterlassungsgebots: Das Unterlassungsgebot bezieht sich auf die Teilnahme an Sitzungen per Video/Telefonkonferenz von zu Hause im Sinne von §129 Abs.1 BetrVG bis 30.06.2021; dagegen sind pauschale Untersagungen für Zeiten vor/nach Sitzungen, in denen erforderliche Betriebsratsarbeit nach §37 Abs.2 BetrVG stattfinden kann, wegen Einzelfallabhängigkeit nicht generell durchsetzbar. • Globalantrag: Der Antrag war hinreichend gegliedert und nicht insoweit als unzulässig zu verwerfen, als die einzelnen Spiegelstriche eigenständige Unterlassungsansprüche darstellten. Der Betriebsrat hat überwiegend obsiegt. Die Arbeitgeberin wurde verpflichtet, bis zum 30.06.2021 zu unterlassen, Gehaltsabzüge sowie Abmahnungen oder Kündigungen gegenüber (Ersatz‑)Betriebsratsmitgliedern auszusprechen, weil diese gemäß §129 Abs.1 BetrVG von zu Hause aus per Video‑ oder Telefonkonferenz an Betriebsratssitzungen teilgenommen haben; für jeden Verstoß wurde ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 Euro angedroht. Begründet wurde dies aus §78 Satz1 BetrVG in Verbindung mit §129 Abs.1 BetrVG sowie arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben während der COVID‑19‑Pandemie; die Arbeitgeberin hat durch bereits vorgenommene Kürzungen und Abmahnungen die Mandatsausübung behindert und Wiederholungsgefahr begründet. Die weitergehenden Anträge des Betriebsrats, insbesondere ein pauschales Unterlassungsgebot für Zeiten vor und nach Sitzungen, in denen erforderliche Betriebsratsarbeit nach §37 Abs.2 BetrVG geleistet wird, wurden hingegen zurückgewiesen, weil hierfür eine einzelfallbezogene Prüfung und Abwägung erforderlich ist.