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Urteil

3 Ca 5309/20 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2021:0623.3CA5309.20.00
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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 16.12.2020 beendet worden ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert beträgt 15.000 €.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 16.12.2020 beendet worden ist. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert beträgt 15.000 €. Tatbestand: Mit am 14.08.2020 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage vom 31.07.2020 hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben gegen die Kündigung der Beklagten vom 30.07.2020. Im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht am 16.12.2020 schlossen die Parteien einen Vergleich auf Widerruf, wonach das Arbeitsverhältnis aufgrund fristgemäßer Kündigung der Beklagten aus betrieblichen Gründen zum 31.08.2020 beendet wurde und die Beklagte an den Kläger eine Abfindung i.H.v. 2.500,00 € brutto zahlt und ihm ein „gutes“ Zeugnis erteilt. Dem Kläger wurde der Widerruf des Vergleichs bis zum 30.12.2020 vorbehalten. Ein Widerruf ist beim Arbeitsgericht nicht eingegangen. Der Kläger behauptet, den Vergleich mit am 22.12.2020 gefaxtem Schriftsatz an das Arbeitsgericht vom selben Tage widerrufen zu haben und legt das Sendeprotokoll mit „O. K.-Vermerk“ vor. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 16.12.2020 nicht beendet worden ist. 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch schriftliche Kündigung der Beklagten vom 30.07.2020, zugegangen am gleichen Tag, zum 31.08.2020 nicht aufgelöst worden ist; 3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den Beendigungszeitpunkt hinaus fortbesteht; 4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu den im Arbeitsvertrag vom 13.11.2020 geregelten Arbeitsbedingungen als Richtmeister und Bauleiter zu einem Bruttogehalt von durchschnittlich 5000,00 € bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen. Die Beklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen und die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Verfahren durch Vergleichsabschluss sein Ende gefunden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewollte gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen. Entscheidungsgründe: A. Der Rechtsstreit ist durch den Vergleich vom 16.12.2020 beendet worden. Der Kläger hatte sich die Möglichkeit vorbehalten, den Vergleich durch einen bis zum 30.12.2020 beim Arbeitsgericht eingehenden Schriftsatz zu widerrufen. Der am 22.12.2020 nach der Behauptung des Klägers per Fax übersandte Widerruf ist dem Arbeitsgericht nicht zugegangen; auch nicht ein Widerruf zu einem anderen Zeitpunkt. I. Hinsichtlich des Zeitpunkts des Wirksamwerdens bestimmt § 130 Absatz 1 S. 1 BGB, dass eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber in dessen Abwesenheit abzugeben ist, wirksam wird in dem Zeitpunkt, in welchem sie ihm zugeht. Diese Vorschrift gilt auch für Erklärungen, die – wie im Fall des Widerrufs eines Vergleichs – gegenüber dem Gericht abzugeben sind (vergleiche BGH-Urteil vom 16.11.1979 - I ZR 3/78 – juris). Die Beweislast trägt derjenige, der sich auf den Zugang beruft (vergleiche BGH-Urteil vom 13.05.1987 – VIII ZR 137/86 – juris). Dies ist hier der Kläger. Auch für die per Fax übersandten Schreiben besteht ebenso wenig wie für Briefpostsendungen die Möglichkeit des Anscheinsbeweises, da es keinen Erfahrungssatz gibt, dass Briefpostsendungen oder Telefaxsendungen den Empfängern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vollständig und richtig erreichen (vergleiche BAG-Urteil vom 14.08.2002 – 5 AZR 169 / 01 – juris). II. Der „O. k.-Vermerk“ auf einem Sendebericht belegt nach ganz überwiegender Meinung nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die erfolgreiche Übermittlung der Signale an das Empfangsgerät des Gerichts (vgl. u.a. OLG Brandenburg – Urteil vom 21.12.2017 – 5 U 64/17 – juris; KG Berlin – Urteil vom 14.12.2000 – 20 U 3119/00; LAG Düsseldorf- Urteil vom 24.02.2004 – 8 Sa 1806/03 – juris mit weiteren Ausführungen). III. Nachforschungen im Gericht konnten nicht mehr angestellt werden. Erst mit Schriftsatz vom 27.01.2021 trug der Kläger den Widerruf per Fax am 16.12.2020 vor. Der Zeitraum der Speicherung von Faxen beträgt im Bezirk des XXXXXX einen Monat und war daher bereits abgelaufen. IV. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO ist nicht statthaft, weil es sich bei der Vergleichswiderrufsfrist nicht um eine Notfrist handelt, weswegen nach herrschender Meinung eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Vergleichswiderrufsfrist nicht in Betracht kommt (vergleiche BAG-Urteil vom 22.01.1998 – 2 AZR 367 / 97 – juris; OLG Brandenburg – Urteil vom 21.12.2017 – a.a.O). V. Die weiteren - als Hilfsanträge für den Fall des Obsiegens mit Antrag 1 auszulegenden - Anträge fielen aufgrund des Unterliegens mit dem Antrag 1. nicht zur Entscheidung an. B. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG.