Urteil
14 Ha 3/20 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2021:0708.14HA3.20.00
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Tenor
1. Die Aufhebungsklage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Der Streitwert wird auf 16.400 € festgesetzt.
4. Eine gesonderte Zulassung der Berufung erfolgt nicht.
Entscheidungsgründe
1. Die Aufhebungsklage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Der Streitwert wird auf 16.400 € festgesetzt. 4. Eine gesonderte Zulassung der Berufung erfolgt nicht. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten im Rahmen einer Aufhebungsklage über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses und ein Beschäftigungsbegehren der Klägerin. Der Beklagte ist Träger der s S D. Die Klägerin wurde bei dem Beklagten auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 8.4.2010/19.3.2010 seit dem 1.8.2010 gegen Zahlung eines monatlichen Bruttogehalts von zuletzt 4100 € tätig. Der Arbeitsvertrag enthält auszugsweise folgende Regelung: „§ 1 Frau H wird als Solomitglied mit der Tätigkeitsbezeichnung Trainingsmeisterin (§ 1 Abs. 2 NV-Bühne) für das / die S S (Theater) in D eingestellt. § 2 […] Das Arbeitsverhältnis verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), wenn nicht eine Nichtverlängerungsmitteilung entsprechend § 61 NV-Bühne (Nichtverlängerungsmitteilung Solo) ausgesprochen wurde. […] § 6 Im Übrigen bestimmt sich das Dienstverhältnis nach dem Normalvertrag Bühne in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen. § 9 Für alle Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die zwischen den Tarifvertragsparteien des NV-Bühne vereinbarten Schiedsgericht zuständig. Gehört das Solomitglied bei Vertragsabschluss und bei Klageerhebung keine auf Arbeitnehmerseite beteiligten Tarifvertragsparteien an, bestimmt der Kläger, welches Schiedsgericht zuständig sein soll. […].“ Es wird auf den Inhalt des Arbeitsvertrags vom 8.4.2010/19.3.2010 (Anl. K1 zur Klageschrift, Bl. 13 ff. der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen. Am 9.10.2017 wurde der Klägerin wegen des bevorstehenden Intendantenwechsels die Nichtverlängerungsmitteilung vom 7.10.2017 zugestellt. Mit dieser wurde mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis am Ende der Spielzeit 2017/2018, d. h. am 31.7.2018, ausläuft und nicht verlängert wird (Anl. K4 zur Klageschrift, Bl. 17 der erstinstanzlichen Akte). Mit ihrer am 1.11.2017 beim Bühnenschiedsgericht eingegangenen Klage (Bl. 1 ff. der erstinstanzlichen Akte) hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass das Vertragsverhältnis der Parteien über den 31.7.2018 weiterbestehe und die Beklagte verurteilt werde, die Klägerin nach Maßgabe des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrages vom 19.3.2010 als Trainingsmeisterin zu beschäftigen und tätig werden zu lassen. Das Bezirksschiedsgericht Chemnitz hat die Klage mit am 7.5.2018 verkündetem Schiedsspruch abgewiesen. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands, der Antragstellung der Parteien sowie der Begründung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Schiedsspruchs des Bezirksschiedsgerichts Chemnitz Bezug genommen (Bl. 77 ff. der erstinstanzlichen Akte). Gegen den am 11.10.2018 (Bl. 85 der erstinstanzlichen Akte) zugestellten Schiedsspruch hat die Klägerin am 25.6.2018 (Bl. 1 ff. der zweitinstanzlichen Akte) Berufung bei dem Bühnenoberschiedsgericht Frankfurt am Main eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 1.11.2018 mit Schriftsatz vom 1.11.2018 (Bl. 19 ff. der zweitinstanzlichen Akte) begründet. In der mündlichen Verhandlung am 11.2.2019 hat das Bühnenoberschiedsgericht Frankfurt am Main mit den Parteien ausweislich deren nachfolgender Ausführungen die Zulässigkeit der Anrufung der Schiedsgerichte erörtert. Die Klägerin hat mit bei dem Arbeitsgericht Dresden am 25.2.2019 eingegangenem Schriftsatz eine Entfristungsklage, verbunden mit einem Antrag auf nachträgliche Zulassung sowie einem Antrag gemäß § 256 ZPO erhoben. Hinsichtlich der Anträge wird auf das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 20.5.2020 (Bl. 52 ff. der Akte) Bezug genommen, mit welchem der Antrag der Klägerin auf nachträgliche Zulassung der Befristungskontrollklage und der Antrag auf Wiedereinsetzung in die abgelaufene Frist zur Beantragung der nachträglichen Zulassung als unzulässig zurückgewiesen wurden. Das Landesarbeitsgericht Sachen hat mit Urteil vom 12.1.2021 die Berufung hinsichtlich der Anträge auf nachträgliche Zulassung der Klage und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht Dresden hat die Entfristungsklage der Klägerin mit Urteil vom 12.5.2021, 13 Ca 422/19 abgewiesen. Das Bühnenoberschiedsgericht Frankfurt am Main hat mit Schiedsspruch vom 21.10.2019 die Berufung der Klägerin gegen den Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts Chemnitz zurückgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig, da die Zuständigkeit der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit nicht gegeben sei. Diese hätte nicht nach § 53 NV-Bühne i.V.m. § 1 BSchGO vorgelegen. Auch sei keine wirksame Vereinbarung der Zuständigkeit der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit gemäß § 101 Abs. 2 S. 3 ArbGG erfolgt. Dem Berufungsgericht sei es auch nicht verwehrt gewesen, die Zuständigkeit der Bühnenschiedsgerichte zu überprüfen. Die Prüfungssperre des § 65 ArbGG greife nicht ein. Selbst wenn sie aber anzuwenden sei, komme sie im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, weil das Arbeitsgericht trotz Rechtswegrüge verfahrenswidrig nicht vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs entschieden, sondern diese erst in den Gründen des Schiedsspruchs behandelt habe. Wegen des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstands, der Antragstellung der Parteien sowie der Begründung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Schiedsspruchs des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main Bezug genommen (Bl. 9-19 der Akte). Gegen den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 21.10.2019, der Klägerin zugestellt am 9.1.2020, hat die Klägerin mit bei dem Arbeitsgericht Köln am 23.1.2020 eingegangenem Schriftsatz Aufhebungsklage erhoben. Die Klägerin ist der Ansicht, das Bühnenoberschiedsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Klage unzulässig sei, da die Zuständigkeit der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit nicht gegeben sei. Das Bühnenoberschiedsgericht sei nicht berechtigt gewesen, über den in der ersten Instanz beim Bühnenschiedsgericht als zulässig erklärten Rechtsweg erneut zu entscheiden. Ihre materiell-rechtlichen Ausführungen - auch im Verfahren vor dem Bühnenoberschiedsgericht -, dass sie nicht dem NV-Bühne unterfalle, seien nicht als Rechtswegrüge zu werten. Die Zulässigkeit des Verfahrens vor den Schiedsgerichten ergäbe sich zudem aus § 9 des Arbeitsvertrags der Parteien. Das Bühnenoberschiedsgericht habe verkannt, dass der NV Bühne kraft der Vereinbarung in § 6 des Arbeitsvertrags der Parteien auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finde und sich die getroffene Schiedsgerichtsregelung gemäß § 101 Abs. 2 S. 3 ArbGG durch § 9 des Arbeitsvertrags auf die Parteien des Arbeitsverhältnisses erstrecke. Zudem gälten mangels anderweitiger Regelungen in der BSchGO nach § 39 BSchGO die Bestimmungen des GVG, des ArbGG und der ZPO entsprechend. Das Bühnenoberschiedsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass nach § 17a Abs. 5 GVG das Rechtsmittelgericht der Hauptsache nicht zu prüfen habe, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig sei. Die Zurückweisung der Berufung wegen der Unzulässigkeit des Rechtswegs verstoße zudem gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes zulasten der Klägerin, die seit Beginn ihrer Beschäftigung entsprechend auch der arbeitsvertraglichen Regelung davon ausgegangen sei, unter die tariflichen Bestimmungen des NV-Bühne zu fallen. Die Klägerin beantragt, den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 21.10.2019, begründet am 7.1.2020, zugestellt am 9.1.2020 zum Aktenzeichen: BOSchG 5/18, aufzuheben und den Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts - Bezirksschiedsgericht Chemnitz vom 7.5.2018, Reg.-Nr. 13/17 abzuändern und a. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Nichtverlängerungsmitteilung vom 7.10.2017, zugestellt am 9.10.2017, nicht beendet worden ist und zu unveränderten Bedingungen über den 31.7.2018 hinaus fortbesteht und b. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin nach Maßgabe des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrages vom 19.3.2010 als Trainingsmeisterin bzw. Body-Awarness-Coach zu beschäftigen und tätig werden zu lassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, das Bühnenoberschiedsgericht sei nicht durch die Entscheidung des Schiedsgerichts in der Sache daran gehindert gewesen, die Zuständigkeit der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit zu prüfen und diese zu verneinen. § 65 ArbGG gelte für das Verfahren vor den Schiedsgerichten weder durch Verweis noch durch eine gleichlautende Vorschrift in der BSchGO. Die Schiedsgerichte seien in jeder Instanz gehalten, ihre Zuständigkeit zu überprüfen, da § 101 ArbGG die Durchführung von Schiedsverfahren unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit als Ausnahmefall vorsähe. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass die fehlerhafte Annahme der Zuständigkeit der Schiedsgerichte einen Aufhebungsgrund im Sinne des § 110 ArbGG darstelle. Das Bühnenoberschiedsgericht habe auch zu Recht den klägerseits gewählten Rechtsweg als nicht eröffnet bewertet. Die Klägerin habe vor allen Gerichten die Rechtsauffassung vertreten und halte an dieser fest, dass durch den Arbeitsvertrag eine nicht-künstlerische Arbeitstätigkeit außerhalb des Anwendungsbereichs des NV-Bühne vereinbart worden sei. Es sei zudem die kontradiktorische Wirkung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Dresden vom 12.5.2021, 13 Ca 422/19 zu berücksichtigen. Das Arbeitsgericht Dresden habe die Klage mit demselben Klageinhalt wie im Verfahren vor dem Bühnenschiedsgericht abgewiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der Verhandlungen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : A. Die Aufhebungsklage ist teilweise unzulässig; soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet. I. Die Aufhebungsklage ist hinsichtlich des Antrags zu 1.a) unzulässig. 1. Die Klägerin hat ihre Aufhebungsklage zwar durch bei dem Arbeitsgericht Köln am 23.1.2020 eingegangenen Schriftsatz innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schiedsspruchs des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 21.10.2019 am 9.1.2020 erhoben, § 110 Abs. 3 Satz 1 ArbGG. 2. Die Klägerin hat die begehrte Aufhebung des Schiedsspruchs des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main und Abänderung des klageabweisenden Schiedsspruchs des Bezirksschiedsgerichts Chemnitz auch mit Verletzung von Rechtsnormen i.S.v. § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG begründet. 3. Die Aufhebungsklage ist jedoch hinsichtlich des Antrags zu 1.a) wegen anderweitiger Rechtshängigkeit gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig. a. Nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist eine Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, wenn der Kläger bereits zuvor in derselben Streitsache gegen dieselbe Partei eine Klage erhoben hat und diese andere Klage bei der Entscheidung über die spätere Klage noch rechtshängig ist. Die anderweitige Rechtshängigkeit ist ein Prozesshindernis, das grundsätzlich von Amts wegen zu beachten ist. Sie liegt vor, wenn die Parteien und die Streitgegenstände beider Verfahren identisch sind (vgl. BAG 30.11.2016, 10 AZR 644/15, Rn. 17). Die Anrufung der Schiedsgerichte führt nicht zur An- und Rechtshängigkeit im prozessualen Sinne (vgl. BAG 12.5.1982, 4 AZR 510/81, Rn. 28 unter Verweis auch auf BGH 11.4.1958, VIII ZR 190/57; LAG Köln 17.5.2016, 12 Sa 991/15, Rn. 97; Schwab/Weth, 5. Aufl. 2018, § 101 ArbGG Rn. 19). Die Rechtshängigkeit endet mit dem Prozess, d.h. mit einem unanfechtbaren Urteil, einer Klagerücknahme, beiderseitiger Erledigungserklärung, mit einer zulässigen Klageänderung, mit Wegfall der Bedingung für einen Hilfsantrag und mit Ablauf der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO (vgl. Musielak/Foerste, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 261 Rn. 8). Die untere Instanz endet noch nicht mit der Zustellung des Endurteils, sondern erst mit der Einlegung eines Rechtsmittels oder dem Eintritt der formellen Rechtskraft (vgl. BGH 1.2.1995, VIII ZB 53/94; MüKo-ZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, § 261 Rn. 35). b. Hiernach ist die am 23.1.2020 bei dem Arbeitsgericht Köln eingegangene Klage hinsichtlich des Antrags zu 1.a) wegen anderweitiger Rechtshängigkeit gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig. aa. Die Klage nach § 110 ArbGG richtet sich zwar auf die Aufhebung eines im Verfahren nach den §§ 110 ff. ArbGG zustande gekommenen Schiedsspruchs. Gegenstand des Aufhebungsverfahrens nach § 110 ArbGG sind aber nicht die vom Bühnenschiedsgericht und Bühnenoberschiedsgericht getroffenen Entscheidungen, sondern das vor dem Schiedsgericht anhängig gemachte Sachbegehren (vgl. LAG Köln 3.6.2014, 12 Sa 911/13, Rn. 71 m.w.N.). Streitgegenstände der am 23.1.2020 bei dem Arbeitsgericht Köln eingegangen Klage sind hiernach – nach der Aufhebung der Entscheidungen der Schiedsgerichte – die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Nichtverlängerungsmitteilung vom 7.10.2017, zugestellt am 9.10.2017, beendet worden ist und zu unveränderten Bedingungen über den 31.7.2018 hinaus fortbesteht sowie ein Beschäftigungsbegehren. bb. Die Klägerin hat in Reaktion auf die mündliche Verhandlung vor dem Bühnenoberschiedsgericht Frankfurt am Main am 11.2.2019 bei dem Arbeitsgericht Dresden am 25.2.2019 eine Klage erhoben und mit dieser ausweislich des vorgelegten Zwischenurteils des Arbeitsgerichts Dresden vom 20.5.2020 u.a. die Feststellung beantragt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31.7.20218 hinaus fortbesteht und nicht aufgrund der Nichtverlängerungserklärung des Beklagten vom 7.10.2017, zugestellt am 9.10.2017, beendet ist. cc. Die Klägerin hat damit bei dem Arbeitsgericht Dresden gegenüber demselben Beklagten das zum hiesigen Antrag zu 1.a) identische Sachbegehren geltend gemacht. Hierauf beruft sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 27.5.2021 auch unter Verweis auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Dresden vom 12.5.2021; die Klägerin stellt die Identität von Parteien und Streitgegenständen nicht in Abrede. Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Dresden, 13 Ca 42219, ist nach der Erörterung in der Kammerverhandlung am 17.6.2021 nicht rechtskräftig abgeschlossen. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1a) liegt hiernach anderweitige Rechtshängigkeit i.S.v. § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 263 Abs. 3 Nr. 1 ZPO vor. Auch wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht Dresden das Verfahren vor dem Bühnenoberschiedsgericht Frankfurt am Main noch geführt wurde, gegen dessen Spruch die Aufhebungsklage zum Arbeitsgericht Köln erhoben worden ist, führt dies nicht zu einer fortbestandenen und daher vorrangigen Rechtshängigkeit bei dem Arbeitsgericht Köln. Denn die Anrufung der Schiedsgerichte führt nicht zur Rechtshängigkeit i.S.v. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Diese ist bei dem Arbeitsgericht Köln daher erst mit der Erhebung der Aufhebungsklage eingetreten. Dies war jedoch zu einem Zeitpunkt, zu dem der Antrag zu 1a) bei dem Arbeitsgericht Dresden bereits rechtshängig war. Der Klageantrag zu 1b) ist dagegen nicht Bestandteil des Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht Dresden. II. Die Aufhebungsklage ist – hinsichtlich des Antrags zu 1.a) überdies – unbegründet. Nach § 110 Abs. 1 ArbGG kann auf Aufhebung des Schiedsspruchs geklagt werden, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war (Nr. 1), wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht (Nr. 2), wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gegen ein gerichtliches Urteil nach § 580 Nr. 1-6 der ZPO die Restitutionsklage zulässig wäre. Ein solcher Aufhebungsgrund ist nicht gegeben. Das Bühnenoberschiedsgericht hat die Klage nach der Ansicht der Kammer zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unzulässig, da eine Zuständigkeit der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit nicht gegeben ist. Das Bühnenoberschiedsgericht war berechtigt, dies im Rahmen des Berufungsverfahrens zu überprüfen. 1. Die Zuständigkeit der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit ist nicht gegeben. a. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Nr. 3 a) und b) ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Diese ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit kann nach § 4 ArbGG in den Fällen des § 2 Abs. 1 und 2 ArbGG nach Maßgabe der §§ 101-110 ArbGG ausgeschlossen werden. Nach § 101 Abs. 2 ArbGG können für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit im Tarifvertrag durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, dass die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll, wenn der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags überwiegend Bühnenkünstler, Filmschaffende oder Artisten umfasst. Die Vereinbarung gilt nur für tarifgebundene Personen. Sie erstreckt sich auf Parteien, deren Verhältnisse sich aus anderen Gründen nach dem Tarifvertrag regeln, wenn die Parteien dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben; der Mangel der Form wird durch Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt. b. Nach § 53 Normalvertrag Bühne (im Folgenden: NV-Bühne) sind für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz zwischen den Arbeitsvertragsparteien unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die von den vertragsschließenden Parteien dieses Tarifvertrags nach Maßgabe der vereinbarten Bühnenschiedsgerichtsordnungen eingesetzten Schiedsgerichte zuständig. Der NV-Bühne regelt – an den Anforderungen des § 101 Abs. 2 ArbGG gemessen – wirksam die Pflicht zur Inanspruchnahme der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit für Streitigkeiten aus den Arbeitsverhältnissen, die seinem Anwendungsbereich unterfallen (vgl. BAG 28.1.2009, 4 AZR 987/07, Rn. 14). c. Der NV-Bühne und damit dessen § 53 gilt jedoch nicht normativ für das Arbeitsverhältnis der Parteien, § 102 Abs. 2 S. 2 ArbGG. Nach den Feststellungen der Schiedsgerichte sowie dem Vorbringen der Parteien ist nicht von einer beiderseitigen Tarifbindung auszugehen. Die Parteien haben durch ihre Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf den NV-Bühne und/oder die Regelung in § 9 des Arbeitsvertrags auch nicht wirksam im Sinne von § 101 Abs. 2 S. 3 ArbGG die Zuständigkeit der Bühnenschiedsgerichte vereinbart. aa. Nach § 101 Abs. 2 S. 3 ArbGG kann sich eine in einem Tarifvertrag nach § 101 Abs. 2 S. 1 ArbGG ausdrücklich vereinbarte Schiedsklausel auch durch eine einzelvertragliche schriftliche Vereinbarung auf andere als tarifgebundene Arbeitsvertragsparteien erstrecken. Dazu muss sich das jeweilige Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen als denen der Tarifbindung nach diesem Tarifvertrag richten. Das erfordert es, dass wesentliche Teile des Tarifvertrags oder der Tarifvertrag selbst durch eine einzelvertragliche Bezugnahme das Arbeitsverhältnis gestalten (vgl. BAG 6.8.1997, 7 AZR 156/96, Rn. 14 ff.; BAG 25.2.2009, 7 AZR 942/07, Rn. 18). Eine einzelvertragliche Bezugnahme einer tariflichen Schiedsvereinbarung ist jedoch nur bei solchen Arbeitsverhältnissen möglich, für die § 101 Abs. 2 S. 1 ArbGG die tarifvertragliche Vereinbarung einer Schiedsklausel erlaubt. Das folgt aus der Systematik des ArbGG. Das ArbGG geht grundsätzlich von der Unzulässigkeit von Schiedsverträgen aus (§ 4 ArbGG). Ausnahmen davon lässt § 101 ArbGG nur für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien nach Maßgabe des § 101 Abs. 1 ArbGG und für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus tariflich geregelten Arbeitsverhältnissen bestimmter Berufsgruppen zu, § 101 Abs. 2 S. 1 ArbGG. Mit der Herausnahme bestimmter Berufsgruppen aus dem generellen Verbot von Schiedsabreden soll den jeweiligen Besonderheiten dieser Gruppen Rechnung getragen werden. Diese Regelung ist abschließend. Für andere Berufsgruppen können auch Tarifvertragsparteien keine tarifvertraglichen Schiedsabreden treffen. Die in § 101 Abs. 2 S. 3 ArbGG eröffnete Möglichkeit der einzelvertraglichen Vereinbarung einer Schiedsklausel geht nicht weiter als die entsprechende Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Sie ist demnach nur für solche Arbeitsverhältnisse statthaft, bei denen nach § 101 Abs. 2 S. 1 ArbGG auch bei Tarifbindung der Vorrang der Schiedsgerichtsbarkeit hätte vereinbart werden können. Dies ist nur bei den von § 101 Abs. 2 S. 1 ArbGG erfassten Berufsgruppen möglich. § 101 Abs. 2 S. 3 ArbGG ermöglicht nur, die fehlende Tarifbindung durch einzelvertragliche Bezugnahme zu ersetzen. Für Mitglieder anderer Berufsgruppen ist die einzelvertragliche Vereinbarung nicht möglich; insoweit gilt zwingend das Recht über den staatlichen Rechtsschutz nach dem ArbGG (vgl. BAG 6.8.1997, 7 AZR 156/96, Rn. 14 ff.; BAG 25.2.2009, 7 AZR 942/07, Rn. 18). Die in § 101 Abs. 2 Satz 3 ArbGG eröffnete Möglichkeit der einzelvertraglichen Vereinbarung einer Schiedsklausel ist daher nur für solche Arbeitsverhältnisse zulässig, die nach ihrem konkreten Inhalt der ausgeübten Tätigkeit einer Berufsgruppe zuzuordnen sind, für die nach § 101 Abs. 2 Satz 2 ArbGG bei Tarifbindung der Vorrang der Schiedsgerichtsbarkeit wirksam geregelt werden kann (vgl. BAG 6.8.1997, 7 AZR 156/96, Leitsatz). bb. Bei Anwendung dieser Grundsätze fehlt es an einem wirksamen Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit zugunsten der Zuständigkeit der (Bühnen-) Schiedsgerichte. Die Arbeitsvertragsparteien haben zwar ausdrücklich und schriftlich im Arbeitsvertrag die Schiedsabrede getroffen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterliegt jedoch nicht dem Geltungsbereich des NV-Bühne. Dieser ist in § 1 NV-Bühne geregelt. (1) § 1 NV-Bühne hat auszugsweise folgenden Inhalt: (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Solomitglieder und Bühnentechniker sowie Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder. […] (2) Solomitglieder sind Einzeldarsteller einschließlich Kabarettisten und Puppentheaterspielern, Dirigenten, Kapellmeister, Studienleiter, Repetitoren, Orchestergeschäftsführer, Direktoren des künstlerischen Betriebs (insbesondere Operndirektor, Schauspieldirektor, Ballettdirektor, Leiter des Kinder- und Jugendtheaters), Spielleiter (Regisseure), Chordirektoren, Choreographen, Tanz-/Ballettmeister sowie Trainingsleiter, Dramaturgen, Leiter des künstlerischen Betriebsbüros, Disponenten, Ausstattungsleiter, Bühnenbildner, Kostümbildner und Lightdesigner, Inspizienten, Theaterpädagogen, Schauspielmusiker, Referenten und Assistenten von Intendanten sowie des künstlerischen Betriebs, Souffleure, Theaterfotografen, Grafiker, Pressereferenten und Referenten der Öffentlichkeitsarbeit sowie Personen in ähnlicher Stellung. (3) Bühnentechniker sind Technische Direktoren und technische Leiter, Vorstände der Malsäle, Leiter des Beleuchtungswesens, Leiter der Bühnenplastikerwerkstätten, Leiter des Kostümwesens, Leiter der Ausstattungswerkstätten, Chefmaskenbildner, Referenten und Assistenten der technischen Direktoren und technischen Leiter, Tonmeister. Oberinspektoren und Inspektoren, Theater- und Kostümmaler Beleuchtungsmeister und bei Beleuchter, Bühnenplastiker (Kascheure), Maskenbildner, Requisitenmeister und Requisiteure, Gewandmeister, Bühnenmeister, Veranstaltungstechniker, Tontechniker und Personen in ähnlicher Stellung sind Bühnentechniker im Sinne dieses Tarifvertrags, wenn mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbart wird, dass sie überwiegend künstlerisch tätig sind. (4) […] Für die in § 1 Abs. 1 NV-Bühne genannten Berufsgruppenbezeichnungen, die jeweils in den folgenden Absätzen der Regelung präzisiert werden, steht fest, dass die ihnen zuzuordnenden Personen als Bühnenkünstler im Sinne von § 101 Abs. 2 S. 1 ArbGG anzusehen sind (vgl. BAG 28.1.2009, 4 AZR 987/07, Rn. 20), weil sie in verantwortlicher Weise bei der Umsetzung der künstlerischen Konzeption eines Werkes unmittelbar mitwirken müssen (vgl. BAG 28.1.2009, 4 AZR 987/07, Rn. 22). Enthält der Arbeitsvertrag eine Bestimmung, dass der § 1 Abs. 3 NV-Bühne zuzuordnende Arbeitnehmer überwiegend künstlerisch tätig ist, dann ist die überwiegend künstlerische Tätigkeit Inhalt der übereinstimmenden Willenserklärungen der Arbeitsvertragsparteien. Die Tarifvertragsparteien haben deshalb diese – einzelvertraglich nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit jederzeit bestehende – Gestaltungsmöglichkeit der Präzisierung und Eingrenzung der geschuldeten Tätigkeit aufgegriffen. Der NV-Bühne soll im Bereich des § 1 Abs. 3 nur dann, aber auch immer dann gelten, wenn die als künstlerisch anzusehende Tätigkeit im Spektrum der gesamten vertraglich vereinbarten Tätigkeit überwiegt. Machen die Arbeitsvertragsparteien von dieser Möglichkeit einer vertraglichen Eingrenzung Gebrauch, dann ist der maßgebende Tätigkeitsbereich schon aufgrund dieser Willensübereinkunft als überwiegend künstlerisch anzusehen und damit auch sachlich geeignet, den besonderen Regelungen des speziell für den künstlerischen Bereich geschaffenen Tarifvertrags NV-Bühne zu unterfallen (vgl. BAG 28.1.2009, 4 AZR 987/07, Rn. 27; LAG Düsseldorf 30.10.2007, 3 Sa 1388/07). (2) Hiernach unterfällt die Klägerin weder nach ihrer ausgeübten Tätigkeit noch nach den Regelungen im Arbeitsvertrag dem Geltungsbereich des NV-Bühne. Die Klägerin wurde nach der arbeitsvertraglichen Regelung „als Solomitglied mit der Tätigkeitsbezeichnung Trainingsmeisterin (§ 1 Abs. 2 NV Bühne)“ eingestellt. Die „Trainingsmeisterin“ findet sich als solche in § 1 NV-Bühne nicht. In § 1 Abs. 2 NV-Bühne ist von Tanz- und Ballettmeistern die Rede. Die Klägerin wurde jedoch nicht als Tanz- oder Ballettmeisterin tätig. In § 1 Abs. 2 NV-Bühne findet sich zwar die Tätigkeitsbezeichnung „Trainingsleiter“. Auch erfasst § 1 Abs. 2 NV-Bühne „Personen in ähnlicher Stellung“. Das Bühnenoberschiedsgericht hat jedoch zu Recht festgestellt, dass unter Berücksichtigung des Sachvortrags der Klägerin keine Tätigkeit als „Person in ähnlicher Stellung“ im Sinne von § 1 Abs. 2 NV-Bühne angenommen werden kann. Entsprechendes gilt hinsichtlich einer Tätigkeit als „Trainingsleiter“. Denn die Klägerin hat insbesondere auch im Rahmen des Berufungsverfahrens wiederholt und mit ausführlicher Darlegung ihres Tätigkeitsinhalts in Abrede gestellt, eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des NV-Bühne ausgeübt zu haben. Die Tätigkeit der Klägerin lässt sich nach dem konkreten Inhalt der ausgeübten Tätigkeit danach nicht einer Berufsgruppe im Sinne von § 1 Abs. 2 NV-Bühne zuordnen. Soweit der Beklagte im Rahmen des Berufungsverfahrens Ausführungen zu den Tätigkeiten der Klägerin als Trainingsmeisterin mit erfolgter Teilnahme an den Proben der Tänzerinnen und Tänzer vorgenommen und eine begriffliche Gleichstellung des „Trainingsmeister“ und des „Trainingsleiter“ an Bühnen angeführt hat, sind seine Ausführungen nicht ausreichend (gewesen), um die Annahme zu begründen, die Klägerin sei nach dem konkreten Inhalt ihrer Tätigkeit als „Trainingsleiter“ im Sinne von § 1 Abs. 2 NV-Bühne beschäftigt worden. Nach § 1 Abs. 3 NV-Bühne sind Personen in ähnlicher Stellung Bühnentechniker im Sinne des Tarifvertrags, wenn mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbart wird, dass sie überwiegend künstlerisch tätig sind. Die Parteien haben jedoch schon nicht geltend gemacht, durch die arbeitsvertragliche Regelung, nach der die Klägerin „als Solomitglied mit der Tätigkeitsbezeichnung Trainingsmeister“ eingestellt wurde, vereinbart zu haben, dass die Klägerin als Person in ähnlicher Stellung im Sinne von § 1 Abs. 3 NV Bühne beschäftigt werden sollte. Jedenfalls haben die Parteien im Arbeitsvertrag nicht vereinbart, dass die Klägerin überwiegend künstlerisch tätig werden solle. In § 1 des Arbeitsvertrags wird vielmehr auf § 1 Abs. 2 NV-Bühne, nicht aber auf § 1 Abs. 3 NV-Bühne verwiesen. 2. Das Bühnenoberschiedsgericht war entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gehindert, die Zuständigkeit der Schiedsgerichte zu überprüfen. a. Nach § 48 Abs. 1 ArbGG gelten für die Zulässigkeit des Rechtswegs und die Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit die §§ 17 bis 17b GVG mit den geregelten Maßgaben entsprechend. § 48 ArbGG findet jedoch keine Anwendung auf das Verhältnis zwischen der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Schiedsgerichtsbarkeit (vgl. HWK/Ziemann, 9. Aufl. 2020, § 48 ArbGG Rn. 10). Denn Schiedsgerichte im Sinne von § 101 ArbGG sind privatrechtliche Einrichtungen (vgl. BeckOKArbR/Hamacher, Stand 1.6.2021, § 48 ArbGG Rn. 7). Zudem kann die Aufhebungsklage nach § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG darauf gestützt werden, dass das Verfahren des Schiedsgerichts insgesamt oder in einzelnen Verfahrenshandlungen fehlerhaft war. Dies ist der Fall, wenn ein Schiedsvertrag überhaupt nicht bestand oder das Schiedsgericht trotz fehlender sachlicher und/örtlicher Zuständigkeit entschieden hat (vgl. Schwab/Weth, ArbGG, 5. Aufl. 2018, § 110 Rn. 13; Germelmann, ArbGG, 9. Aufl. 2017, § 110 Rn. 8; im Ergebnis ebenso: ErfK/Koch, 21. Aufl. 2021, § 110 ArbGG Rn. 8). Die Einschränkung des § 65 ArbGG gilt bei der Aufhebungsklage nicht (vgl. Germelmann, ArbGG, 9. Aufl. 2017, § 110 Rn. 8; Natter/Gross/Görg, ArbGG, 2. Aufl. 2013, § 110 Rn. 4). b. Hiernach war das Bühnenoberschiedsgericht nach der Ansicht der Kammer berechtigt, die Zuständigkeit der Schiedsgerichte zu überprüfen und nach Feststellung der Unzuständigkeit die Klage als unzulässig abzuweisen. c. Selbst wenn aber mit der Klägerin angenommen würde, § 65 ArbGG finde – ebenso wie § 48 ArbGG i.V.m. § 17a GVG – auch im Verfahren vor den Bühnenschiedsgerichten Anwendung, wäre das Bühnenoberschiedsgericht nicht gemäß § 17a Abs. 5 GVG i.V.m. § 65 ArbGG an die Annahme des Bühnenschiedsgerichts im Urteil gebunden gewesen, die Bühnenschiedsgerichte seien für die Entscheidung in der Sache zuständig. Zwar prüft das Berufungsgericht nach § 65 ArbGG nicht, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind. Die Einschränkung der Prüfungskompetenz ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Rechtswegfrage vorab in dem nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Verfahren geprüft worden ist. Hat das Arbeitsgericht das in § 48 ArbGG, § 17a Abs. 3 S. 2 GVG geregelte Verfahren nicht eingehalten, tritt die Bindung des Berufungsgerichts nicht ein (vgl. BAG 16.12.2009, 5 AZR 145/09, Rn. 20 zu §§ 73,65 ArbGG). Nach § 17a Abs. 3 S. 2 GVG hat das Gericht vorab über den beschrittenen Rechtsweg zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt. Die Klägerin hat im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht, dass der NV-Bühne keine Anwendung finde. Sie hat in ihrem Schriftsatz vom 20.2.2018 unter der Überschrift „I. Nichtanwendbarkeit des NV Bühne“ im Einzelnen dargetan, mit ihrer ausgeübten Tätigkeit nicht in den Geltungsbereich des § 1 NV Bühne zu fallen. Aufgrund ihrer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, die medizinisch ausgerichtet gewesen sei, habe keine künstlerische Tätigkeit vorgelegen. Ihre Tätigkeit falle mithin nicht in den Geltungsbereich des § 1 NV Bühne, sodass der NV Bühne keine Anwendung finde. Mit diesen Ausführungen hat die Klägerin die Zuständigkeit der Schiedsgerichte in Abrede gestellt und damit – bei entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG – die Zulässigkeit der Anrufung der Schiedsgerichte gerügt. Das Schiedsgericht hätte aufgrund dieser klägerseitigen Rüge – bei entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG – vorab über den beschrittenen Rechtsweg durch Beschluss entscheiden müssen. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Das Schiedsgericht hat lediglich im Schiedsspruch vom 7.5.2018 festgestellt, für die Entscheidung in der Sache zuständig zu sein. Hiernach war das Bühnenoberschiedsgericht – bei entsprechender Anwendung von § 65 ArbGG – nicht daran gehindert, über die Zuständigkeit der Schiedsgerichte zu entscheiden. d. Das Bühnenoberschiedsgericht war - selbst bei Anwendung von § 48 ArbGG, § 17a GVG, § 65 ArbGG - an der Feststellung, dass die Schiedsgerichte nicht zuständig sind, auch nicht gehindert weil die Klägerin nach den Hinweisen des Bühnenoberschiedsgerichts in der mündlichen Verhandlung am 11.2.2019 erklärt hatte, „keinerlei Wirksamkeitsbedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtswegs“ zu haben. Denn die Klägerin hatte sowohl im Verfahren vor dem Schiedsgericht als insbesondere auch im Berufungsverfahren geltend gemacht, dass der NV-Bühne keine Anwendung finde, weil sie dessen Geltungsbereich nicht unterfalle. An diesem Vortrag, der sowohl für die Zuständigkeit der Schiedsgerichte als auch für die Bewertung der Nichtverlängerungsmitteilung relevant war, musste die Klägerin sich festhalten lassen und konnte sich von diesem nicht nachträglich und lediglich in Bezug auf die Zuständigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit wieder distanzieren. e. Die Zurückweisung der Berufung wegen der Unzuständigkeit der Schiedsgerichte verstieß entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, § 242 BGB. Die Klägerin beruft sich hierzu darauf, dass sie seit Beginn ihrer Beschäftigung entsprechend auch der arbeitsvertraglichen Regelung davon ausgegangen sei, unter die tariflichen Bestimmungen des NV-Bühne zu fallen. Dies steht jedoch nicht mit ihrem erst- als auch zweitinstanzlichen Vorbringen in Einklang, mit welchem sie geltend gemacht hat, nicht dem Geltungsbereich des NV-Bühne zu unterfallen. Ein schützenswertes Vertrauen war bei der Klägerin hiernach nicht begründet. B. Die Kosten des Rechtsstreits trägt gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO die Klägerin aufgrund ihres Unterliegens. Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil beruht auf §§ 61, 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 42 Abs. 2 GKG, §§ 3 ff. ZPO und erfolgt in Höhe eines Quartalsbruttobezuges für das Feststellungsbegehren sowie eines Bruttomonatsgehalts für den Beschäftigungsantrag, ausgehend von einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 4100 €. Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht gegeben.