OffeneUrteileSuche
Urteil

18 Ca 826/21 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2021:0721.18CA826.21.00
1mal zitiert
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.

3. Der Streitwert beträgt

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits. 3. Der Streitwert beträgt 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. (*) Tatbestand: Der am 1955 geborene Kläger war vom 01.02.1984 bis zum 31.10.2002 Angestellter der fü F S.D. O F Für zu Y und B. Unter dem 01.02.1984 vereinbarten die Arbeitsvertragsparteien das Nachfolgende: „Versorgungszusage § 1 Voraussetzungen S.D. der Für gewährt [dem Kläger], geboren am 1955, aufgrund der im Dienstvertrag vom 01.02.1984 getroffenen Vereinbarung eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter folgenden Voraussetzungen: a) bei Vollendung des 65. Lebensjahres; … § 2 Höhe des Ruhegehaltes Das Ruhegehalt beträgt bis zum Ablauf des 30. Dienstjahres 65 % des letzten Brutto-Monatsgehaltes (Grundgehalt, Ortszuschlag, ruhegehaltsfähige Zulage), danach 75 %. Die Ruhegehaltsbezüge werden um die Renten aus der Sozialversicherung gekürzt, soweit diese Bezüge auf Beitragsleistungen der fürstlichen Rentkammer zurückzuführen sind. Die bereits von [dem Kläger] aufgrund bisheriger Beitragsleistungen erlangten Ansprüche an die gesetzliche Sozialversicherung werden durch versicherungsmathematisches Gutachten vom 31.01.1983 ermittelt. Bei Inanspruchnahme des in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehenen flexiblen Altersruhegeldes werden zum Ausgleich für die längere Leistungsgewährung Abschläge auf das Ruhegehalt i.H.v. 0,5 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme vorgenommen, bis zur Höchstgrenze von 65 %. …“ Am 13.05.2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers eröffnet . Im Jahr 2019 stellte der Kläger Antrag auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Hierauf teilte der Beklagte mit, dass eine erstmalige Zahlung erst zum Eintritt des Versorgungsfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung am 01.12.2020 erfolge. Mit Schreiben vom 05.11.2020 erteilte der Beklagte dem Kläger eine bezifferte Leistungszusage. Der Kläger macht im Rahmen einer am 11.02.2021 bei Gericht eingegangenen Stufenklage Auskunft über und Zahlung von Leistungen der gesetzlichen Insolvenzsicherung bereits ab dem 01.03.2020 nebst Zinsen gegenüber dem Beklagten geltend. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Leistungen des Beklagten schon mit Vollendung des 65. Lebensjahres zu zahlen seien. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Versorgungszusage. Hierbei handele es sich um eine individuelle Zusage zu seinen Gunsten. Es hätte ansonsten eine Versorgungslücke gedroht. Auch das Arbeitsverhältnis sei nämlich auf die Vollendung des 65. Lebensjahres befristet gewesen. Auch in den übrigen in der Versorgungszusage genannten Versorgungsfällen sei keine Bezugnahme auf die gesetzliche Rentenversicherung enthalten. Es liege gerade keine Gesamtversorgungszusage vor, da ein bestimmtes Versorgungsniveau nicht festgesetzt worden sei. Der Kläger beantragt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, ihm Auskunft über die Höhe seiner monatlichen betrieblichen Altersversorgung zur PSV aG Nr. 2 in Verbindung mit der Versorgungszusage des früheren Arbeitgebers des Klägers, des S.D. Für z. Y und B, S , B seit Vollendung seines 65. Lebensjahres am 05.02.2020 zu erteilen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, ihm den sich aus Ziff. 1 ergebenden monatlichen Betrag seit 01.03.2020 zzgl. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich seiner Rechtsausführungen wird auf den Schriftsatz vom 20.04.2021 verwiesen. Im Übrigen wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze sowie der Terminsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Die Auslegung der Versorgungszusage ergibt, dass dem Kläger gegenüber dem Beklagten Leistungen nach § 7 Abs. 2 BetrAVG erst ab Erreichen des Eintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung zustehen. Daher sind sowohl der auf Auskunftserteilung gerichtete Klageantrag (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG) als auch der auf zweiter Stufe gestellte Zahlungsantrag (§ 7 Abs. 2 BetrAVG) unbegründet. 1. Die Klageanträge waren dahin auszulegen, dass der Kläger angesichts der bereits erfolgten Mitteilung des Beklagten nach § 9 Abs. 1 BetrAVG und der erfolgten Leistungen nach § 7 Abs. 2 BetrAVG nur die ihm nach seiner Auffassung darüber hinaus durch einen früheren Leistungsbeginn ab 01.03.2020 – anstatt 01.12.2020 – noch zustehenden Leistungen nach § 7 Abs. 2 BetrAVG und daran anknüpfend eine entsprechend korrigierte Mitteilung nach § 9 Abs. 1 BetrAVG geltend machen will. Diese Auslegung hat der Klägervertreter im Kammertermin bestätigt. 2. Die Auslegung der Versorgungszusage hat nach Auffassung der Kammer den für allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen zu folgen (vgl. hierzu etwa: BAG, Urteil vom 23. März 2021 – 3 AZR 99/20 –, Rn. 15, juris). Die Zusage vom 01.02.1984 ist unstreitig durch den ehemaligen Arbeitgeber formularvertraglich vorgegeben worden. Sie ist als sog. „Einmalbedingung“ aufgrund der Verweisung in § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB iVm. Art. 229 Abs. 5 Satz 2 EGBGB nach AGB-Grundsätzen auszulegen (vgl. BAG, Urteil vom 07. Dezember 2005 – 5 AZR 535/04 –, BAGE 116, 267-284, Rn. 20, 22; Urteil vom 19. November 2019 – 7 AZR 582/17 –, Rn. 25, juris). Auch die Schilderung des Klägers über seinen – vergeblichen - Versuch, eine Absenkung des in der Formularzusage enthaltenen Versorgungsalters auf die Vollendung des 63. Lebensjahres zu erreichen, sprechen nicht dafür, dass er im Sinne von § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf die Formulierung Einfluss nehmen konnte. Letztlich kommt es auf die Frage des anzuwendenden Auslegungsmaßstabs nicht an, da nach Auffassung der Kammer auch eine Auslegung nach den für echte Individualabreden (vgl. BAG, Urteil vom 23. Februar 2021 – 5 AZR 314/20 –, Rn. 14; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – I ZR 239/19 –, Rn. 21) geltenden Grundsätzen zu demselben Auslegungsergebnis führt: 3. Hiernach ist die in § 1 a) der Versorgungszusage enthaltene Formulierung „bei Vollendung des 65. Lebensjahres“ als auf den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze gerichtet zu verstehen. Die Kammer macht sich insoweit die durch das Bundesarbeitsgericht für die entsprechende Auslegung einer formularvertraglichen Befristungsabrede herangezogenen Erwägungen zu eigen: „ Das Regelrentenalter wurde seit dem 1. Januar 1916 - und daher auch bei Vertragsabschluss im Jahr 1998 [Anmerkung: hier: 1984] - von den in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Beschäftigten mit der Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht (§ 35 SGB VI in der Fassung vom 18. Dezember 1989). Bei der Abfassung von Verträgen gab es aus damaliger Sicht keine Veranlassung zu abweichenden Formulierungen, wenn an die in der Sozialversicherung geltende Altersgrenze von 65 Jahren angeknüpft werden sollte (vgl. BAG 13. Oktober 2015 - 1 AZR 853/13 - Rn. 23 zur Auslegung einer Betriebsvereinbarung; 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 50, BAGE 141, 259 zur Auslegung einer Versorgungsordnung; 14. August 2002 - 7 AZR 469/01 - zu II 2 der Gründe, BAGE 102, 174 zur Auslegung einer einzelvertraglichen Altersgrenze). Ein verständiger Arbeitnehmer musste daher die Formulierung „Vollendung des 65. Lebensjahres“ als Anknüpfung an den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze verstehen. Da die Auslegung der Befristungsabrede eindeutig ist, besteht für die Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB kein Raum.“ Aufgrund der auch bei Auslegung einer echten Individualabrede zu berücksichtigenden Begleitumstände und der Interessenlage nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – I ZR 239/19 –, Rn. 21, juris) wäre die Versorgungszusage auch als Individualabrede aus diesen Gründen als auf das Erreichen des gesetzlichen Regelrentenalters gerichtet zu verstehen. Hierfür spricht auch die Ausgestaltung der Zusage als sog. „Gesamtversorgung“ (vgl. etwa BAG, Urteil vom 08. Dezember 2020 – 3 AZR 437/18 –, Rn. 27, juris). Hiermit wollte der Arbeitgeber erkennbar als Aufstockung der (aufgrund der im Arbeitsverhältnis geleisteten Rentenversicherungsbeiträge zu beanspruchenden) gesetzlichen Rente ein bestimmtes Versorgungsniveau (65% bzw. 75% des letzten Bruttomonatsgehalts) garantieren. Diese Ausgestaltung spricht dafür, dass die Versorgungsleistungen auch erst mit Erreichen des Regelrentenalters in der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet werden sollte. Dieses Auslegungsergebnis wird bestätigt durch die Regelung in § 2 Abs. 2 der Versorgungszusage, wonach bei Inanspruchnahme des in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehenen „flexiblen Altersruhegeldes“ zum Ausgleich für die längere Leistungsgewährung Abschläge auf das Ruhegehalt vorgenommen werden sollen. Bei dieser Ausgestaltung konnte ein verständiger Erklärungsempfänger nicht davon ausgehen, dass der Arbeitgeber bei einer - von den Vertragsparteien nicht vorhergesehenen und nicht thematisierten - Anhebung des gesetzlichen Renteneintrittsalters für den Zeitraum ab Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers bis zum Erreichen des neu festgelegen Renteneintrittsalters den in der Versorgungszusage definierten Gesamtversorgungsbedarf alleine finanzieren wollte. Es ergibt sich auch kein Auseinanderfallen zwischen der vertraglich vorgesehenen Befristung des Arbeitsverhältnisses und des Beginns der zugesicherten Altersversorgung und damit keine „Versorgungslücke“ bei Vertragsfortführung bis zum Befristungsende. Denn auch der Arbeitsvertrag ist nach den vorgenannten Auslegungserwägungen als auf das Erreichen des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung gerichtet auszulegen. Die vom Kläger angeführte Zusicherung eines „Lebenszeitarbeitsvertrags“ ist erkennbar nicht wörtlich zu verstehen, sondern nach dem objektiven Empfängerhorizont auf das Erreichen des gesetzlichen Rentenalters gerichtet zu verstehen. Eine andere Auslegung der Versorgungszusage ist auch nicht durch den Vortrag des Klägers im Kammertermin gerechtfertigt, der Arbeitgeber habe mit Blick auf die von ihm geäußerte Sorge, den Anforderungen der Position als Leiter der fü F nicht bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewachsen zu sein, zugesichert, dass er die Aufgabe nur bis Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllen müsse und das schaffen werde. Denn bei verständiger Würdigung hat der Arbeitgeber hier keine Einschätzung zur physischen und psychischen Leistungsfähigkeit des Klägers nach Ablauf von 36 Dienstjahren abgegeben, sondern unterstellt, dass auch der Kläger bis zu der vom Gesetzgeber für den regelmäßigen Renteneintritt vorgesehene Altersgrenze ausreichend leistungsfähig sein würde. Für unvorhergesehene Beeinträchtigungen diesbezüglich sieht die Versorgungszusage zudem die Regelung bei vorzeitiger Inanspruchnahme vor (§ 2 Abs. 2). Da die Kammer vollumfänglich der vom Beklagten dargelegten Rechtsauffassung folgt, bestand kein Anlass, dem Kläger Schriftsatznachlass zu der im Kammertermin dargelegten Auffassung der Kammer zu geben. Ebenso wenig war dem Kläger Schriftsatznachlass zu den eigenen Ausführungen im Kammertermin einzuräumen. II. Der Kläger hat gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtstreits zu tragen. III. Die Berufung war nicht nach § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen. Zulassungsgründe im Sinne dieser Vorschrift sind nicht ersichtlich. (*) Am 21.07.2021 erging folgendes Ergänzungsurteil: 1. Der Rechtsmittelstreitwert beträgt 5.000 EUR. 2. Es bleibt bei der im Urteil vom 21.07.2021 getroffenen Kostenentscheidung. Entscheidungsgründe: Auf Antrag des Klägers war gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. 321 ZPO der Tenor des Urteils vom 21.07.2021 um die nach § 61 Abs. 1 ArbGG geforderte Angabe des Rechtsmittelstreitwerts zu ergänzen. In Ermangelung ausreichender tatsächlicher Angaben zum finanziellen Wert der Klageanträge hat die Kammer einen Pauschalbetrag in festgesetzter Höhe für angemessen gehalten.