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Urteil

7 Ca 7069/19 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2021:1105.7CA7069.19.00
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.022,48 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus 202,56 EUR seit dem 01.01.2018 sowie aus jeweils weiteren 202,56 EUR seit dem 01.02.2018, 01.03.2018, 01.04.2018, 01.05.2018, 01.06.2018, 01.07.2018, 01.08.2018, 01.09.2018, 01.10.2018, 01.11.2018, 01.12.2018, 01.01.2019, 01.02.2019, 01.03.2019, 01.04.2019, 01.05.2019, 01.06.2019, 01.07.2019, 01.08.2019, 01.09.2019,.01.10.2019, 01.11.2019, 01.12.2019, 01.01.2020 sowie aus jeweils weiteren 211,32 EUR seit dem 01.02.2020, 01.03.2020, 01.04.2020, 01.05.2020, 01.06.2020, 01.07.2020, 01.08.2020, 01.09.2020, 01.10.2020, 01.11.2020, 01.12.2020, 01.01.2021, 01.02.2021 und 01.03.2021 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Klägerin seit dem 01.01.2020 monatlich ein Betriebsrentenanspruch in Höhe von 799,32 EUR gegen die Beklagte zusteht.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 95% und die Klägerin zu 5%.

5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 39.763,38 festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.022,48 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus 202,56 EUR seit dem 01.01.2018 sowie aus jeweils weiteren 202,56 EUR seit dem 01.02.2018, 01.03.2018, 01.04.2018, 01.05.2018, 01.06.2018, 01.07.2018, 01.08.2018, 01.09.2018, 01.10.2018, 01.11.2018, 01.12.2018, 01.01.2019, 01.02.2019, 01.03.2019, 01.04.2019, 01.05.2019, 01.06.2019, 01.07.2019, 01.08.2019, 01.09.2019,.01.10.2019, 01.11.2019, 01.12.2019, 01.01.2020 sowie aus jeweils weiteren 211,32 EUR seit dem 01.02.2020, 01.03.2020, 01.04.2020, 01.05.2020, 01.06.2020, 01.07.2020, 01.08.2020, 01.09.2020, 01.10.2020, 01.11.2020, 01.12.2020, 01.01.2021, 01.02.2021 und 01.03.2021 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Klägerin seit dem 01.01.2020 monatlich ein Betriebsrentenanspruch in Höhe von 799,32 EUR gegen die Beklagte zusteht. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 95% und die Klägerin zu 5%. 5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 39.763,38 festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Höhe der Betriebsrentenansprüche der Klägerin. Die am .1952 geborene Klägerin war seit dem 01.09.1969 bei der A Rechtsschutzversicherungs AG beschäftigt. Ihr wurde dort eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung erteilt. Insoweit findet eine Versorgungsordnung Anwendung (Bl. 109 ff. d.A.). In dieser heißt es auszugsweise wie folgt: I. Grundsätze […] 1. Die Gesamtversorgung besteht aus: a) Direktversicherungen (Altersversorgung-Lebensversicherungen) und/oder Sparverträgen, b) A- Zusatzrente, c) Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, befreiende Lebensversicherungen, Versorgungsanwartschaften bzw.-Leistungen aufgrund früherer Arbeit-und Dienstverhältnisse. […] III. A- Zusatzrente einschließlich Berechnung 1. Nach 15-jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit gerechnet vom vollendeten 20. Lebensjahr an, wird dem infolge Alters oder Erwerbsunfähigkeit ausgeschiedenen Betriebsangehörigen eine Zusatzrente von 15% seines letzten Monatsgehaltes gezahlt. […] 2. Ergibt sich aus den vorgesehenen drei Quellen der Alters-und Hinterbliebenenversorgung ein Betrag der 80 % des letzten Monatsgehaltes, welches Grundlage für die Zusatzrentenberechnung ist, übersteigt, so wird die Zusatzrente so gekürzt, dass der Gesamtbetrag 80 % ausmacht (Höchstsatz der Gesamtversorgung). Werden 60 % nicht erreicht, wird die Zusatzrente so erhöht, dass die Versorgung aus den drei Quellen 60 % dieses Monatsgehaltes ausmacht (Mindestsatz der Gesamtversorgung). […] 3. Scheidet der Betriebsangehörige vor Vollendung des 55. Lebensjahres wegen Erwerbsunfähigkeit oder durch Tod aus den Diensten der A aus und sind die Voraussetzungen der Ziffern 1. bis 5. gegeben, vermindert sich der Höchst- und Mindestsatz der Gesamtversorgung entsprechend Ziffern 5.Abs. 1. und 2. um ein Prozent des letzten Monatseinkommens für jedes Jahr des Ausscheidens vor Vollendung des 55. Lebensjahres. Bei Ausscheiden wegen Erwerbsunfähigkeit oder Tod nach Vollendung des 55. Lebensjahres werden keine prozentualen Abzüge nach S. 1 vorgenommen. […]“ Im Jahr 2000 ging das Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsüberganges auf die Beklagte über. Im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang wurde ein Sozialplan vom 21.03.2000 (Bl. 8 ff. d.A.) geschlossen, in dem zur betrieblichen Altersversorgung auszugsweise Folgendes geregelt ist: „ 3. Betriebliche Altersversorgung 3.1 Soweit die Voraussetzungen für den Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft nach dem Betriebsrentengesetz erfüllt sind, erhalten ausscheidende Mitarbeiter sowie Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens die gesetzliche Rente beanspruchen können, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichte Anwartschaft. Diese wird in unveränderter Höhe bei Eintritt des Versorgungsfalls gezahlt. Eine Kürzung (z.B. ratierliche Kürzung oder Abzinsung) wegen vorzeitiger Inanspruchnahme als Altersruhegeld vor dem 65. Lebensjahr entfällt. […] 3.3 Für die Berechnung der Höhe des betrieblichen Versorgungsanspruchs werden die Monate, für die eine Abfindung gezahlt wird, als anrechnungsfähige Dienstzeit und als Wartezeit im Rahmen der jeweiligen betrieblichen Versorgungsregelung und des BetrAVG mitgerechnet. […] 3.5 Für die Berechnung der Versorgungsansprüche zum Austrittstermin gelten die gleichen Regelungen wie der Berechnung im Erwerbsunfähigkeitsfall, ausgenommen Zurechnungszeiten, die sich bei einem Erwerbsunfähigkeitsfall nach einer Versorgungsordnung ergeben können. […]“ Die Klägerin bezog zuletzt ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.350,00 EUR. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.05.2003 mit einer Abfindungsregelung. Unstreitig ergibt sich aus der von den Parteien getroffenen Abfindungsregelung ein Anrechnungszeitraum von 32 Monaten bezogen auf Ziffer 3.3. des Sozialplans. Die Parteien gehen demzufolge für die Berechnung der Betriebsrentenansprüche der Klägerin übereinstimmend von einem fiktiven Austritt zum 31.01.2006 aus. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin betrug der Rückkaufswert der Direktversicherung 8.197,17 EUR, woraus sich unstreitig eine anzurechnende monatliche fiktive Rente aus der Direktversicherung in Höhe von 35,45 EUR ergibt. Die fiktiv errechnete monatliche gesetzliche Rente bezogen auf den Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin betrug 1.176,52 EUR. Seit dem 29.11.2017 zahlt die Beklagte der Klägerin eine betriebliche Zusatzrente in Höhe von zunächst 561,97 EUR pro Monat. Zum 01.01.2020 erfolgte eine Erhöhung nach § 16 BetrAVG auf 588,00 EUR monatlich. Seit dem 01.06.2018 bezieht die Klägerin eine gesetzliche Rente (vgl. Bl. 39 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 19.09.2019 (Bl. 61 f. d.A.) machte die Klägerin erfolglos die Zahlung einer höheren Betriebsrente geltend. Mit ihrer am 29.10.2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage sowie der Klageerweiterung vom 14.12.2020 begehrt die Klägerin die Zahlung von weiteren 236,06 EUR pro Monat für den Zeitraum von Dezember 2017 bis Dezember 2019 sowie weiteren 246,34 EUR monatlich für den Zeitraum von Januar 2020 bis Februar 2021 sowie die Feststellung, dass die Beklagte seit dem 01.01.2020 verpflichtet ist, der Klägerin eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 834,34 EUR zu zahlen. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe die Betriebsrente fehlerhaft berechnet. Die Mindestversorgung nach Ziffer III.5 der Versorgungsordnung in Höhe von 60% des zuletzt bezogenen Gehalts betrage im Falle der Klägerin 2.010,00 EUR. Hierauf anzurechnen sei die monatliche fiktive Rente aus der Direktversicherung in Höhe von 35,45 EUR sowie die monatliche Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zum Stichtag 31.05.2003 in Höhe von 1.176,52 EUR. Es ergebe sich bei Anzug dieser Posten ein Restbetrag in Höhe von 798,03 EUR, der dem Betrag der zu zahlenden Betriebsrente ab Dezember 2017 entspreche. Dieser Berechnungsweg entspreche auch einer Rentenberechnung der A Rechtsschutzversicherungs AG vom 13.04.2020 (Bl. 126 ff. d.A.), die der Klägerin auf Anfrage ausgehändigt worden sei. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.350,26 € brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen aus je 236,06 € ab dem 01.01.2018, 01.02.2018, 01.03.2018, 01.04.2018, 01.05.2018, 01.06.2018, 01.07.2018, 01.08.2018, 01.09.2018, 01.10.2018, 01.11.2018, 01.12.2018, 01.01.2019, 01.02.2019, 01.03.2019, 01.04.2019, 01.05.2019, 01.06.2019, 01.07.2019, 01.08.2019, 01.09.2019, 01.10.2019, 01.11.2019, 01.12.2019, 01.01.2020 und aus je 246,34 € ab dem 01.02.2020, 01.03.2020, 01.04.2020, 01.05.2020, 01.06.2020, 01.07.2020, 01.08.2020, 01.09.2020, 01.10.2020, 01.11.2020, 01.12.2020, 01.01.2021, 01.02.2021 und 01.03.2021 zu zahlen; 2. es wird festgestellt, dass der Klägerin seit dem 01.01.2020 monatlich ein Betriebsrentenanspruch in Höhe von 834,34 € gegen die Beklagte zusteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, es sei keine höhere Betriebsrente geschuldet als die von ihr gezahlte. Es sei zutreffend, dass die Gesamtversorgung sich aus der Direktversicherung, der A-Zusatzrente (Betriebsrente) sowie der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammensetze. Ebenfalls sei es zutreffend, dass die Höhe der Betriebsrente sich aus der Differenz zwischen der Mindestversorgung und der Summe aus der Direktversicherung und der der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergebe. Zutreffend gehe die Klägerin hierbei von einer anzurechnenden Direktversicherung in Höhe von 8.197,17 und einem sich daraus ergebenden Umrechnungswert in Höhe von 35,45 EUR monatlich aus. Die Klägerin gehe jedoch von einer zu hohen Mindestversorgung aus. Die Mindesthöhe der Gesamtversorgung, die nach Ziffer III.5 der Versorgungsordnung grundsätzlich 60% des zuletzt bezogenen Monatsgehalts betrage, sei vorliegend um 1% des letzten Monatseinkommens für jedes Jahr des Ausscheidens vor dem 55. Lebensjahr zu vermindern. Dies entspreche der Regelung gemäß Ziffer III.6 der Versorgungsordnung. Diese Regelung zum vorzeitigen Ausscheiden wegen Erwerbsminderung sei auf die Klägerin anwendbar. Aus Abschnitt V Ziffer 3.5 des Sozialplanes ergebe sich, dass die Betriebsparteien die betroffenen Mitarbeiter so hätten stellen wollen, als wäre zum Austrittstermin der Erwerbsunfähigkeitsfall eingetreten. Die Mindestversorgung der Klägerin betrage demnach im Hinblick auf deren Lebensalter von 54 Jahren zum Zeitpunkt des fiktiven Austrittsdatums (31.01.2006) 59% des zuletzt bezogenen Bruttomonatsgehalts, mithin 1.976,50 EUR. Unzutreffend sei die Berechnung der Klägerin auch im Hinblick auf die Höhe des anzurechnenden Betrages betreffend die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Durch den Sozialplan vom 21.03.2000 sei insoweit eine Modifikation der Berechnungsgrundlage erfolgt. Aus Abschnitt V Ziffer 3.5 des Sozialplanes ergebe sich, dass die Betriebsparteien die betroffenen Mitarbeiter so hätten stellen wollen, als wäre zum Austrittstermin der Erwerbsunfähigkeitsfall eingetreten. Die Klägerin sei also so zu stellen, als habe sie ab dem 31.01.2006 eine Erwerbsminderungsrente bezogen. Folglich sei unter Zugrundelegung dieser Regelung nicht die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Berechnungsgrundlage heranzuziehen sondern eine fiktive Erwerbsminderungsrente, die die Klägerin bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit zum 31.01.2006 bezogen hätte. Diese fiktive Erwerbsminderungsrente betrage 1.379,07 EUR. Auf die Mindestversorgung nach Ziffer III.5 in Verbindung mit Ziffer III.6 der Versorgungsordnung in Höhe von 1.976,50 EUR seien also die monatliche fiktive Rente aus der Direktversicherung in Höhe von 35,45 EUR sowie die fiktive Erwerbsminderungsrente in Höhe von 1.379,07 EUR anzurechnen. Es ergebe sich ein Restbetrag in Höhe von 561,97 EUR, der dem Betrag der zu zahlenden Betriebsrente ab Dezember 2017 entspreche. Ab dem 01.01.2020 habe sich dieser Wert gemäß § 16 BetrAVG um 4,55% auf 588,00 EUR erhöht. Auf die abweichende Rentenberechnung der A Rechtsschutzversicherungs AG vom 13.04.2020 habe die Klägerin nicht vertrauen dürfen, da dort ausdrücklich auf die Unverbindlichkeit der Berechnung hingewiesen werde. Des Weiteren werde bestritten, dass die Berechnung unter Berücksichtigung der Regelungen des Sozialplans vom 21.03.2000 vorgenommen sei. Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsands wird auf den Inhalt der wechselseitig getauschten Schriftsätze nebst Anlagen sowie der Terminsprotokolle verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Der Zahlungsantrag zu 1.) ist zulässig und teilweise begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von weiteren 202,56 EUR monatlich für die Monate Dezember 2017 bis einschließlich Dezember 2019 sowie von weiteren 211,32 EUR monatlich für die Monate Januar 2020 bis einschließlich Februar 2021. Der Anspruch auf eine Betriebsrente in Höhe von insgesamt 764,53 monatlich für die Monate Dezember 2018 bis einschließlich Dezember 2019 sowie von 799,32 EUR monatlich für die Zeit ab Januar 2020 ergibt sich aus der Versorgungsordnung in Verbindung mit dem Sozialplan vom 21.03.2000. a) Die A-Zusatzrente (Betriebsrente) der Klägerin beträgt gemäß Ziffer III.1. der Versorgungsordnung grundsätzlich 15% des zuletzt bezogenen Monatsgehaltes, also 502,50 EUR. b) Zu berücksichtigen ist die Regelung zur Mindestversorgung gemäß Ziffer III.5. der Versorgungsordnung. Danach beträgt die Mindestversorgung grundsätzlich 60% des zuletzt bezogenen Monatsgehaltes. aa) Entsprechend der Regelung in Abschnitt V Ziffer 3.5 des Sozialplans i.V.m. Ziffer III.6. der Versorgungsordnung reduziert sich die Mindestversorgung aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens der Klägerin mit 54 Jahren um einen Prozentpunkt. Wenn der Sozialplan regelt, dass für die Berechnung der Versorgungsansprüche zum Austrittstermin die gleichen Regelungen wie bei der Berechnung im Erwerbsunfähigkeitsfall gelten, ist dies dahingehend zu verstehen, dass eine Verminderung der Höchst-und Mindestsätze der Gesamtversorgung um ein Prozent des letzten Monatseinkommens für jedes Jahr des Ausscheidens vor Vollendung des 55. Lebensjahres entsprechend Ziffer III.6. der Versorgungsordnung vorzunehmen ist. Zutreffend verweist die Beklagte darauf, dass die Klägerin aufgrund dieser Regelung so zu stellen ist, als wäre sie aufgrund von Erwerbsunfähigkeit vorzeitig ausgeschieden. Ein solches vorzeitiges Ausscheiden hat nach den Regelungen der Versorgungsordnung insbesondere die prozentuale Verminderung des Höchstsatzes der Gesamtversorgung zur Folge. Nach Auffassung der erkennenden Kammer war eine andere Auslegungsweise der 3.5 in Abschnitt V des Sozialplans nicht denkbar, da die Versorgungsordnung weitere Berechnungsregelungen für den Erwerbsunfähigkeitsfall nicht vorsieht. Es kann insoweit nur die Regelung zur Verminderung der Mindest-und Höchstsätze der Gesamtversorgung gemeint sein. Dies entspricht auch dem Ziel der Betriebsparteien, welches nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien darin bestand, für die aufgrund des Sozialplans ausscheidenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Besserstellung gegenüber den ursprünglichen Regelungen der Versorgungsordnung, die beim vorzeitigen Ausscheiden aus anderen Gründen als dem Eintritt von Erwerbsunfähigkeit eine ratierliche Kürzung vorsieht (Ziffer V.1.), zu bewirken. Die Mindestversorgung beträgt damit 59% von 3.350,00, also 1.976,50 EUR. bb) Anzurechnen ist hierauf die Direktversicherung der Klägerin, die nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien mit einem Umrechnungswert in Höhe von 35,45 EUR monatlich zu berücksichtigen ist. cc) Anzurechnen sind darüber hinaus aufgrund der Regelungen der Versorgungsordnung die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG). Insoweit war ein Betrag in Höhe von 1.176,52 EUR zu berücksichtigen. Dieser Betrag entspricht nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien dem auf den Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin hochgerechneten Leistungsanspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht stattdessen ein Betrag in Höhe von 1.379.07 EUR entsprechend einer fiktiv auf den Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin berechneten Erwerbsminderungsrente der Klägerin in Abzug zu bringen. Dabei kann dahinstehen, ob eine solche Anrechnung überhaupt mit der Regelung des § 5 Abs. 2 BetrAVG zu vereinbaren wäre. Jedenfalls ergibt eine Auslegung der Ziffer 3.5 des Sozialplans vom 21.03.2000 nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht, dass die Betriebsparteien eine solche Anrechnung einer fiktiven Erwerbsminderungsrente wollten. Zu berücksichtigen ist bei der Auslegung, dass eine Anrechnung fiktiver Versorgungsanteile zwar grundsätzlich denkbar ist. Schafft eine Versorgungsordnung aber Tatbestände, aufgrund derer im Rahmen einer Limitierungsklausel anderweitige Einkünfte berücksichtigt werden, muss sie diese erkennbar und eindeutig beschreiben (vgl. BAG, Urteil vom 18.05.2010 – 3 AZR 97/08 –, juris, Rn. 16). Dies gilt insbesondere, wenn auch fiktive Bezüge angerechnet werden sollen (vgl. BAG, Urteil vom 11.02.1992 – 3 AZR 113/91 –, juris, Rn. 36). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und dem Wortlaut der der Ziffer 3.5 des Sozialplans vom 21.03.2000 ist vorliegend keine Anrechnung einer fiktiven Erwerbsminderungsrente gewollt. Die vorstehend genannte Regelung schreibt vor, dass für die Berechnung der Versorgungsansprüche zum Austrittstermin die „gleichen Regelungen“ wie bei der Berechnung im Erwerbsunfähigkeitsfall gelten. Die Norm stellt damit explizit auf Berechnungsregelungen – gemeint ist die Kürzung der Mindestversorgung für jedes Jahr des Ausscheidens vor dem 55. Lebensjahr - ab, nicht aber auf abweichende Berechnungsgrundlagen. Mit der Anrechnung einer fiktiven Erwerbsminderungsrente würde aber eine völlig andere rechtliche Einheit als rechnerische Grundlage verwendet. Auch der Sinn und Zweck der Regelung spricht dagegen. Denn die Anrechnungsregelung der Versorgungsordnung soll eine Überversorgung vermeiden und nicht die Folgen eines vorzeitigen Austritts kompensieren. Hierfür dient die Regelung zur prozentualen Verminderung des Mindestversorgungssatzes. dd) Zieht man von dem Mindestversorgungssatz in Höhe von 1.976,50 EUR die Direktversicherung der Klägerin mit einem Umrechnungswert in Höhe von 35,45 EUR sowie die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.176,52 EUR ab, ergibt sich ein verbleibender Betrag in Höhe von 764,53 EUR. Dieser entspricht der A-Zusatzrente (Betriebsrente). Unter Berücksichtigung der Erhöhung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG (vgl. Bl. 108 d.A.) ergibt sich ab dem 01.01.2020 ein Betrag in Höhe von 799,32 EUR. Hiervon in Abzug zu bringen waren die tatsächlich geleisteten Beträge. c) Die Zinsansprüche ergeben sich aus den §§ 286, 288 BGB. 2. Im Übrigen war der Zahlungsantrag abzuweisen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zahlung der darüber hinausgehend geltend gemachten Beträge i.H.v. 33,5 EUR monatlich für den Zeitraum von Dezember 2018 bis einschließlich Dezember 2019 sowie 35,02 EUR monatlich für die Monate Januar 2020 bis einschließlich Februar 2021. Insoweit berücksichtigt die Klägerin in ihrer Berechnung nicht die Regelung in Abschnitt V Ziffer 3.5 des Sozialplans i.V.m. Ziffer III.6. der Versorgungsordnung. Danach ist eine Verminderung der Höchst-und Mindestsätze der Gesamtversorgung um ein Prozent des letzten Monatseinkommens für jedes Jahr des Ausscheidens vor Vollendung des 55. Lebensjahres entsprechend Ziffer III.6. der Versorgungsordnung vorzunehmen. Es wird insoweit auf die Ausführungen unter I. 1. b) aa) verwiesen. 3. Der Feststellungsantrag ist zulässig und teilweise begründet. a) Der Feststellungsantrag ist zulässig. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht, weil die von der Klägerin begehrte Feststellung geeignet ist, weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die Berechnung des Ruhegeldes auszuschließen (zur Zulässigkeit von Elementen-Feststellungsklagen vgl. BAG, Urteil vom 25.03.2015, 5 AZR 874/12, juris). b) Der Feststellungsantrag ist teilweise begründet. Der Klägerin steht seit dem 01.01.2020 monatlich ein Betriebsrentenanspruch in Höhe von 799,32 EUR gegen die Beklagte zu. Es wird insoweit auf die Ausführungen unter I. 1. verwiesen. 4. Im Übrigen war der Feststellungsantrag als unbegründet abzuweisen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die weitergehende Feststellung, dass Betriebsrentenansprüche in Höhe von insgesamt 834,34 EUR monatlich für den Zeitraum ab dem 01.01.2020 bestehen. Es wird insoweit auf die Ausführungen unter I. 2. verwiesen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 S.1 ZPO III. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Der Wert des Feststellungsantrages war nach §§ 2, 9 ZPO zu bestimmen. Dabei war zu berücksichtigen, dass ein Titulierungsinteresse der Klägerin auch hinsichtlich des unstreitigen Teilbetrages bestand. Die Rückstände bis zur Klageeinreichung waren hinzuzurechnen. Danach fällig werdende Beträge werden von § 9 ZPO erfasst (vgl. Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 9 ZPO, Rn. 5). V. Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen. Zulassungsgründe gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor.