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Teilurteil

16 Ca 5021/21 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2022:0222.16CA5021.21.00
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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund des befristeten Verlängerungsvertrags vom 29.07.2021 mit Ablauf des 31.08.2021 geendet hat.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

3. Streitwert: 13.984,14 €.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund des befristeten Verlängerungsvertrags vom 29.07.2021 mit Ablauf des 31.08.2021 geendet hat. 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 3. Streitwert: 13.984,14 €. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung und mehrerer vorsorglicher ordentlicher Kündigungen. Die Beklagte beschäftigt in ihrem Betrieb in B 166 Arbeitnehmer. Der am 1968 geborene Kläger war bei ihr zunächst vom 01.12.1990 bis 31.10.2001 als Maschinenbediener angestellt. Vom 06.06.2011 bis 30.09.2015 und vom 06.06.2016 bis 31.08.2019 arbeitete er als Leiharbeitnehmer im Betrieb der Beklagten. Für die Zeit vom 01.09.2019 bis 31.08.2020 schlossen die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag. Anschließend arbeitete er weiter für die Beklagte als Maschinenbediener in der Schweißerei zu einem durchschnittlichen Monatslohn von zuletzt 4.661,38 € brutto. Die Beklagte berief sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf zum 31.08.2021 und kündigte das Arbeitsverhältnis vorsorglich mit Schreiben vom 09.09.2021 und zwei Schreiben vom 14.09.2021. Der Kläger wendet sich mit seiner am 17.09.2021 bei Gericht eingegangenen Klage sowohl gegen die Wirksamkeit einer Befristung als auch gegen die der Kündigungen. Er hält die von der Beklagten vorgetragene befristete Verlängerungsvereinbarung vom 29.07.2020 und die Kündigungen u.a. wegen fehlender Schriftform für unwirksam. Insbesondere bestreite er mit Nicht-mehr-Wissen, dass diese ihm nicht (mehr) vorliegende befristete Verlängerung auf Beklagtenseite im Original unterschrieben worden sei. Er habe sie der Beklagten nach seiner Erinnerung damals auf dem Postwege übersandt. Zudem sei die Befristungsvereinbarung als sachgrundlose wegen seiner Vorbeschäftigung unwirksam. Der Kläger beantragt nach teilweiser Klagerücknahme noch, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch den befristeten Verlängerungsvertrag bzw. durch befristete Verlängerungsmitteilung vom 29.07.2020 nicht mit Ablauf des 31.08.2021 geendet hat; 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 09.09.2021 mit Ablauf des 31.10.2021 aufgelöst worden ist oder werden wird; 3. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 14.09.2021 mit Ablauf des 31.10.2021 aufgelöst worden ist oder werden wird; 4. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die weitere ordentliche Kündigung der Beklagten vom 14.09.2021 mit Ablauf des 31.10.2021 aufgelöst worden ist oder werden wird; 5. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch weitere Beendigungstatbestände aufgelöst worden ist oder werden wird, sondern zu unveränderten Bedingungen und unbefristet fortbesteht; 6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 4.661,38 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2021 zu zahlen; 7. für den Fall, dass die Klage in den Anträgen zu der Entfristung und dem Kündigungsschutz (Ziffern 1 bis 5) abgewiesen werden sollte, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Urlaubs- und Überstundenabgeltung einen Betrag in Höhe von 6.577,14 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2021, hilfsweise seit dem 10.11.2021 zu zahlen. 8. im Falle des Obsiegens mit den Anträgen zu 1 bis 5 die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits zu den bisherigen Konditionen als Schweißer und Maschinenbediener in der Schweißerei in der Entgeltgruppe 3 im Werk B B weiter zu beschäftigen. 9. für den Fall der Abweisung der Befristungskontroll- und Kündigungsschutzanträgen die Beklagte zu verurteilen, das Arbeitsvertragsangebot des Klägers zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses, das zwischen den Parteien jedenfalls bis zum 31.08.2021 bestand, anzunehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Parteien hätten am 29.07.2020 schriftlich einen bis zum 31.08.2021 befristeten Verlängerungsvertrag (Scan Bl. 95 d. A.) geschlossen, dessen Urkunde sie jedoch nicht vorlegen könne, weil die Personalakte digital geführt werde und deshalb nur das eingescannte Dokument bei ihr aufbewahrt werde. Die Verlängerung sei auch ohne Sachgrund möglich gewesen, da die Vorbeschäftigung des Klägers schon sehr lange zurückgelegen habe. Die Unterschrift des Linksunterzeichners auf der Kündigung vom 09.09.2021 sei eingescannt, die Kündigungen vom 14.09.2021 seien jedoch persönlich unterschrieben worden. wahrten trotz der unterschiedlich aussehenden Unterschriften des Unterzeichnenden die Schriftform und seien aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt, weil der Arbeitsplatz des Klägers durch die Anschaffung einer neuen Rundschweißnahtanlage entfallen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nur zum Teil entscheidungsreif, da der Beklagten hinsichtlich des Schriftsatzes vom 06.02.2022 noch rechtliches Gehör gewährt werden muss. Der entscheidungsreife Antrag zu 1. ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat durch den befristeten Verlängerungsvertrag bzw. durch die befristete Verlängerungsmitteilung vom 29.07.2020 nicht mit Ablauf des 31.08.2021 geendet. Der Kläger hat sich mit seiner am 17.09.2021 bei Gericht eingegangenen Entfristungsklage die Frist des § 17 Satz 1 TzBfG gewahrt. Die von der Beklagten vorgetragene Befristungsvereinbarung vom 29.07.2020 hat das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet. Sie ist unwirksam, weil sie die zu ihrer Wirksamkeit gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG erforderliche Schriftform nicht wahrt. Dies muss der Entscheidung jedenfalls zugrunde gelegt werden, denn die Beklagte hat trotz des Bestreitens des Klägers den ihr obliegenden Beweis für die Wahrung der Schriftform nicht erbracht. Der Kläger hat, da ihm die Vereinbarung nicht (mehr) vorliegt, in zulässiger Weise mit Nichtmehrwissen (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 20.08.2014 – 7 AZR 924/12 -, NZA 2015, 9, 12 Rn 29 ff.) bestritten, dass die von der Beklagten vorgelegte Vereinbarung über die bis zum 31.08.2021 befristete Verlängerung des Arbeitsverhältnisses auf Seiten der Beklagten im Original unterschrieben worden ist. Deshalb oblag der Beklagten die Beweislast für die Wahrung der Schriftform, denn der Arbeitgeber, der sich auf die Wirksamkeit der Befristung beruft trägt die Beweislast für die Einhaltung der Schriftform (BAG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 7 AZR 632/15 –, Rn. 61, juris; APS/Backhaus, 6. Auflage 2021, TzBfG § 14 Rn 729 je m.w.N.). Diesen Beweis hat die Beklagte nicht angetreten. Der Urkundsbeweis wird durch die Vorlegung der Urkunde angetreten (§§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 420 ZPO). Die Vertragsurkunde konnte sie nicht mehr vorlegen, weil sie nach eigenem Vortrag ihre Personalakte digital führt und die Originalurkunde vernichtet hat. Der eingereichte Scan als Augenscheinsobjekt i. S. v. § 371 Abs. 1 Satz 2 ZPO vermag das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung (§ 286 ZPO) nicht davon zu überzeugen, dass die eingescannte Urkunde im Original von beiden Parteien unterschrieben war. Bei der Beklagten werden durchaus auch Unterschriften in arbeitsrechtlichen Willenserklärungen eingescannt, die der Schriftform bedürfen, wie sie hinsichtlich der Unterschrift des Werksleiters auf dem Kündigungsschreiben vom 09.09.2021 in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat. Dieser unstreitig eingescannten Unterschrift sieht man die fehlende Originalität auf dem mit der Klageschrift vorgelegten elektronischen Scan auch nicht ohne weiteres an. Außerdem weist der von der Beklagten vorgelegte Scan Bl. 95 naturgemäß die scan-typische „Verpixelung“ auf und erlaubt schon deshalb bei der gerichtlichen Inaugenscheinnahme keinen hinreichend sicheren Rückschluss darauf, dass das eingescannte Dokument Originalunterschriften aufwies. Beweis durch andere Beweismittel hat die Beklagte nicht angetreten. Die Kostenentscheidung ist nach dem Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorzubehalten. Die Festsetzung des Streitwerts für dieses Teilurteil beruht auf § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG.