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Urteil

9 Ca 1272/21 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2022:0316.9CA1272.21.00
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Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 16.04.2021 wird aufrechterhalten.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.013,71 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Das Versäumnisurteil vom 16.04.2021 wird aufrechterhalten. 2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 3. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.013,71 Euro festgesetzt. Tatbestand: Die Parteien streiten um Zahlung. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Lohn, Annahmeverzugslohn und auf Urlaubsabgeltung geltend. Hilfsweise stützt der Kläger sein Begehren auf Schadenersatzansprüche wegen eines Verstoßes gegen das Nachweisgesetz. Der Kläger war seit dem 24.07.2018 bei der Beklagten zu einem Stundenlohn i.H.v. 12 € im Trockenbau als Montagehelfer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der allgemeinverbindliche Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe Anwendung. Die Arbeitsbedingungen hat die Beklagte dem Kläger nicht nachgewiesen. Der Kläger behauptet, er habe im Dezember 2018 insgesamt 182 Stunden für die Beklagte gearbeitet, von denen die Beklagte nur 38 Stunden vergütet habe. Im Januar 2019 habe er 214 Stunden gearbeitet und im Februar 2019 40 Stunden. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Aufstellung des Klägers in der Klageschrift (Bl. 2 ff. d.A.). Am 08.02.2019 habe der Geschäftsführer der Beklagten ihn auf der Baustelle in Köln nach Hause geschickt, weil dieser keine Arbeit mehr für ihn gehabt habe. Ende Februar habe der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger gemeinsam mit den Zeugen Se und Anatolie B in dessen Privathaus in der Nähe von Aachen empfangen, ihm dort 800 € in bar ausgehändigt und ihm gekündigt. Das Geld habe er erst erhalten, nachdem er einige Papiere habe unterschreiben müssen. Der Kläger vertritt die Auffassung, ihm stünde restliche Vergütung für die Zeit bis zum 08.02.2019 zu und Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 08.02.2019 bis zum 28.02.2019. Ferner begehrt der Kläger Urlaubsabgeltung für das Jahr 2019 im Umfang von vier Urlaubstagen sowie Urlaubsabgeltung für 2018 in Höhe von 2.103,85 €. Diesen Betrag habe der Geschäftsführer der Beklagten sich für 2018 von der So auszahlen lassen bzw. einen Teil ausgezahlt und einen anderen Teil mit dem Lohn verrechnet. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.624 € (brutto) abzüglich der Zahlung in Höhe von 820 € nebst Zinsen aus 1.728 € seit dem 16.01.2019, aus 2688 € seit dem 16.02.2019, aus 2.088 €seit dem 16.03.2019 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Zur Gütesitzung am 16.04.2021 ist der Klägervertreter trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Die Klage ist durch Versäumnisurteil vom 16.04.2021, das dem Klägervertreter am 23.04.2021 zugegangen ist, abgewiesen worden. Mit Schriftsatz vom selben Tag hat der Klägervertreter Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt. Mit Schriftsatz vom 04.08.2021 (Bl. 66 d.A.) hat der Klägervertreter die Klage erweitert. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. das Versäumnisurteil vom 16.04.2021 aufzuheben; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.879,85 (brutto) abzüglich der Zahlung in Höhe von 2.660,80 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit dieses Antrags in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Beklagte beantragt, 1. das Versäumnisurteil vom 16.04.2021 aufrecht zu erhalten; 2. die darüber hinausgehende Klage abzuweisen. Sie behauptet, sie habe alle Angestellten – darunter auch den Kläger – infolge Auftragsverlusts unter dem 10.12.2018 zum Ablauf des 31.12.2018 gekündigt. Den Erhalt der Kündigung habe der Kläger schriftlich bestätigt (Bl. 17 d.A.). Nach dem 10.12.2018 habe der Kläger keine Arbeitsleistung mehr für die Beklagte erbracht. Hierzu behauptet der Kläger, er habe am 10.12.2018 keine Kündigung von der Beklagten erhalten. Die auf den 10.12.2018 datierte Kündigungsbestätigung habe er bei dem Treffen im unterschrieben. Die Kammer hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 08.09.2021 durch Einvernahme der Zeugen A und Se B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16.03.2022 Bezug genommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Protokolle der Verhandlungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der zulässige Einspruch hat das Verfahren gemäß § 342 ZPO in den Zustand vor Säumnis zurückversetzt. Soweit die Klageanträge Gegenstand des Versäumnisurteils vom 16.04.2021 waren, war das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten, vgl. § 343 S. 1 ZPO. Soweit die Klage vom Kläger erweitert worden ist, unterlag sie der Abweisung. Denn die Klage ist insgesamt zulässig, aber unbegründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von (Differenz-) Vergütung und Annahmeverzugslohn. Denn der Kläger konnte nicht den Beweis führen, dass er in dem von ihm angegebenen Umfang Arbeitsleistung für die Beklagte erbracht hat. 1. Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die tatsächlichen Voraussetzungen seiner Vergütungsforderung vorliegen. Die Anforderungen an den Sachvortrag des Arbeitnehmers im Vergütungsprozess hängen dabei maßgeblich von der Einlassung des Arbeitgebers ab. Ausgehend von den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts i. V.m. § 614 BGB gilt im Arbeitsverhältnis der Grundsatz „ Ohne Arbeit kein Lohn “. Verlangt der Arbeitnehmer gemäß § 611a Abs. 2 BGB Arbeitsvergütung für Arbeitsleistungen, hat er deshalb darzulegen und – im Bestreitensfall – zu beweisen, dass er die Arbeit verrichtet oder dass einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt (z. B. § 1 BUrlG, §§ 615, 616 S. 1 BGB, §§ 2 I, 3 I EntgeltFG, § 37 II BetrVG). Da die konkret zu leistende Arbeit in der Regel vom Arbeitgeber durch Weisungen zu bestimmen ist (§ 106 GewO), genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast zunächst, indem er vorträgt, er habe sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereitgehalten, um Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers zu befolgen. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substanziiert erwidern. Deshalb hat der Arbeitgeber dann im Einzelnen vorzutragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und ob der Arbeitnehmer den Weisungen nachgekommen ist. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substanziiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden als zugestanden (BAG, Urt. v. 18.04.2012, 5 AZR 248/11 = NZA 2012, 998 Rn. 14). Vorliegend hat der Kläger im Einzelnen dargelegt, an welchen Tagen er in den Monaten Dezember 2018, Januar 2019 und Februar 2019 in welchem Umfang gearbeitet haben will. Hierauf hat sich die Beklagte eingelassen, indem sie vorgetragen hat, das Arbeitsverhältnis sei durch arbeitgeberseitige Kündigung zum 31.12.2018 beendet und der Kläger seit dem 10.12.2018 nicht mehr zur Arbeit erschienen. Zudem hat die Beklagte eine Kündigungsbestätigung des Klägers vorgelegt, die unstreitig von diesem unterzeichnet worden ist. Trägt der Arbeitgeber indessen vor, das Arbeitsverhältnis sei beendet und in der Folge seien keine Arbeitsleistungen mehr durch den Arbeitnehmer erbracht worden, so genügt er – gemessen an den obigen Maßstäben – insoweit seiner Darlegungslast. Denn im beendeten Arbeitsverhältnis gibt es keine Tätigkeit mehr, die der Arbeitnehmer nach Weisung des Arbeitgebers leisten müsste. Weiteren Sachvortrag kann der Arbeitgeber dann nicht mehr leisten. 2. Danach hätte es am Kläger gelegen, entweder den Beweis zu führen, dass die Kündigungsbestätigung fingiert ist und das Arbeitsverhältnis fortbestanden hat. Denn dann hätte die Beklagte ihren Vortrag unter Zugrundelegung der oben beschriebenen Maßstäbe weiter substantiieren müssen. Oder der Kläger hätte den Beweis führen müssen, dass die von ihm dargelegten Stunden tatsächlich auf Weisung der Beklagten geleistet worden sind. Denn durch die tatsächliche Ableistung der Arbeitszeit auf Weisung des Arbeitgebers wäre jedenfalls davon auszugehen, dass die Parteien konkludent ein neues Beschäftigungsverhältnis eingehen, welches nach dem allgemeinverbindlichen Lohntarifvertrag in der Baubranche zu vergüten gewesen wäre. Dies ist vorliegend jedoch beides nicht gelungen. Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Es muss zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen, dass eine behauptete Tatsache wahr ist. Für die von § 286 ZPO geforderte Überzeugung des Tatrichters bedarf es aber keiner absoluten oder unumstößlichen Sicherheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises, sondern nur eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BAG, Urt. v. 11.06.2020, 2 AZR 442/19 = NZA 2020, 1326 Rn. 62). a. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung vom 10.12.2018 beendet worden. Der Kläger hat mit seiner Unterschrift unter der „ Kündigungsbestätigung“ die Erklärung abgegeben, die Kündigung vom 10.12.2018 erhalten zu haben. Gemäß § 416 ZPO begründen echte Privaturkunden, sofern sie wie vorliegend von den Ausstellern unterschrieben sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. Darüber hinaus besteht für den Inhalt der Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit (st. Rspr, zB BGH MDR 2016, 1371; BGH v. 5.7.2002 - V ZR 143/01, NJW 2002, 3164 = MDR 2002, 1361). Diese Vermutung hat derjenige zu widerlegen, der die inhaltliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Urkunde behauptet (vgl. Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, Vorbemerkungen zu §§ 415-444, Rn. 7). Dies ist vorliegend der Kläger, der hierzu behauptet, die Kündigungsbestätigung habe er erst im Februar 2019 im Beisein der Zeugen B im Privathaus des Geschäftsführers der Beklagten unterschrieben, um im Gegenzug rückständige Vergütung zu erhalten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht indessen nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die auf den 10.12.2018 datierte Kündigungsbestätigung erst im Februar 2019 vom Kläger unterzeichnet worden ist. Denn unter Zugrundelegung der oben genannten Maßstäbe konnte der Kläger den von ihm angetretenen Beweis nicht führen. Die Aussagen der Zeugen B waren schon unergiebig. Sie konnten die Behauptung des Klägers nicht bestätigen. Der Zeuge A B hat ausgesagt, dass es ein Treffen zwischen ihm, dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten im Februar 2019 gegeben habe. Bei diesem Treffen habe er dann Geld in bar erhalten und den Erhalt des Geldes quittiert. An die Übergabe einer Kündigung könne er sich nicht erinnern. Der Zeuge Se B hat ausgesagt, der Geschäftsführer der Bekalgten habe Ende Februar 2019 ihm, dem Kläger und dem Zeugen A B je einen Briefumschlag gegeben und ihnen dann „ einige Blätter “ zur Unterschrift vorgelegt. Dass dem Kläger bei diesem Treffen auch die auf den 10.12.2018 datierte Kündigungsbestätigung vorgelegt und von diesem unterschrieben worden ist, konnten die Zeugen indessen nicht bestätigen. b. Der Kläger konnte auch nicht den Beweis führen, in dem von ihm behaupteten Umfang Arbeitsleistung erbracht zu haben. Denn nach Durchführung der Beweisaufnahme sind bei der Kammer begründete Zweifel an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptungen verblieben. Der Zeuge A B hat bekundet, er habe in den Monaten Januar und Februar 2019 auf einer Baustelle in der Kölner Innenstadt gearbeitet. Den Geschäftsführer der Beklagten habe er manchmal auf der Baustelle gesehen. Der Kläger sei zu dieser Zeit auch da gewesen. Mit ihm habe er zusammen gearbeitet. Man habe sich die Arbeit geteilt. Die Arbeitstage hätten um 07:00 Uhr begonnen. Der Zeuge Se B hat bekundet, er und der Kläger hätten seit Mitte 2018 und auch im Dezember 2018, Januar 2019 und Februar 2019 gemeinsam für die Beklagte gearbeitet. Sie hätten auf derselben Etage gearbeitet. Es seien aber unterschiedliche Arbeiten verrichtet worden. Man habe sich während der Pausen gesehen und „ einfach so ein bisschen zwischendurch “. Die Arbeiten seien im Bereich Gipskarton verrichtet worden. Es sei vorgekommen, dass man zu dritt mit dem Auto zur Arbeit gefahren sei. (1) Die Aussage des Zeugen Se B war teilweise positiv ergiebig. Denn der Zeuge hat das Vorbringen des Klägers bestätigt, er habe in den Monaten Dezember 2018, Januar 2019 und Februar 2019 auf der Baustelle des Beklagten auf dessen Weisung gearbeitet. Dies umfasste zwar nicht konkrete Arbeitszeiten des Klägers, wohl aber die Leistung von Arbeit insgesamt. Die Aussage des Zeugen A B war ebenfalls teilweise ergiebig. Denn dieser hat bestätigt, dass der Kläger in den Monaten Januar 2019 und Februar 2019 auf der Baustelle der Beklagten auf deren Weisung beschäftigt war. (2) Die Kammer konnte auf Grundlage der Bekundungen der Zeugen indessen nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Behauptungen des Klägers für wahr zu erachten sind. Denn den Aussagen der Zeugen kommt keine hinreichende Überzeugungskraft zu. Bei der Analyse der Glaubhaftigkeit einer spezifischen Aussage ist nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der forensischen Aussagepsychologie von der so genannten Nullhypothese auszugehen. Dies bedeutet, dass im Ansatz davon auszugehen ist, dass die Glaubhaftigkeit einer Aussage positiv begründet werden muss. Erforderlich ist deshalb eine Inhaltsanalyse, bei der die Aussagequalität zu prüfen ist. Es geht um die Ermittlung von Kriterien der Wahrhaftigkeit. Zur Durchführung der Analyse der Aussagequalität existieren Merkmale, die die Überprüfung ermöglichen, ob die Angaben auf tatsächliches Erleben beruhen, so genannte „Realkennzeichen“ oder ob sie ergebnisbasiert sind. Das Vorhandensein dieser Real- oder Glaubwürdigkeitskennzeichen gilt als Hinweis für die Glaubhaftigkeit der Angaben (vgl. LAG Düsseldorf, Urt. v. 27.11.2015 – 9 Sa 333/15). Gemessen an diesen Vorgaben kam die erkennende Kammer zu dem Ergebnis, dass die Aussagen der Zeugen Barbacaru nicht auf wahrem Erleben begründet sind. Ausgehend von der Hypothese, die Aussagen der Zeugen sei unwahr, hat die Kammer nach Realkennzeichen gesucht, die die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen begründen. (a) Die Bekundungen des Zeugen A Barbacaru sind von geringer Aussagequalität. Ihnen fehlt es schon an den für die Glaubhaftigkeit notwendigen allgemeinen Merkmalen. So schilderte der Zeuge den Geschehensablauf nicht von sich aus detailliert, zusammenhängend und widerspruchsfrei. Überwiegend reagierte der Zeuge auf Befragen des Gerichts und der Beklagtenseite, blieb unkonkret und widersprach sich teilweise. So konnte der Zeuge z.B. nicht von sich aus schildern, wie die Zusammenarbeit mit dem Kläger von statten gegangen sein soll. Der Zeuge war auch nicht dazu in der Lage, einen gewöhnlichen Arbeitstag, den er mit dem Kläger verbracht haben will, von sich aus wiederzugeben. Erst auf Befragen des Gerichts bekundete der Zeuge, dass man die Arbeit um 07:00 Uhr aufgenommen habe und dann mit „ Gips an den Wänden “ gearbeitet habe. Gerade in den wesentlichen Punkten blieb die Aussage damit unkonkret. Auch auf Befragen konnte der Zeuge weder zu den Arbeitsinhalten genauere Angaben machen, noch zu deren räumlich-zeitlicher Verknüpfung. Auch in anderen Punkten fehlte der Aussage der quantitative Detailreichtum. So erklärte der Zeuge nur, er habe den Geschäftsführer der Beklagten ab und zu auf der Baustelle gesehen und er konnte nicht konkretisieren, wo die Baustelle überhaupt gelegen war. Auch hier blieben die Bekundungen des Zeugen detailarm. Schließlich mangelte es der Aussage teilweise an der logischen Konsistenz, als er bekundete, er könne bezeugen, dass der Kläger vom Geschäftsführer der Beklagten im Februar 2019 800 € in bar erhalten habe, er, der Zeuge, aber nicht habe wahrnehmen können, welche und wie viele Geldscheine dem Kläger übergeben worden sein sollen. (b) Die Bekundungen des Zeugen Se B waren von größerer aussagepsychologischer Qualität als die des Zeugen A B. Auch sie wiesen jedoch nicht die notwendigen Merkmale auf, derer es bedurft hätte, die Kammer vom wahren Erleben des Zeugen zu überzeugen. Die Aussage war nicht glaubhaft. So war die Aussage des Zeugen zwar detaillierter als die des Zeugen A B. Trotzdem blieb auch dieser Zeuge in den wesentlichen Bereichen unkonkret. Er hat bekundet, er habe den gesamten Dezember, Januar und teilweise im Februar mit dem Kläger auf derselben Etage der Baustelle gearbeitet. Sie hätten aber unterschiedliche Arbeiten verrichtet und sich während der Pausen gesehen und „ einfach so ein bisschen zwischendurch “. Weitere Schilderungen erfolgten erst auf Befragen, blieben aber ebenfalls unkonkret. So erklärte der Zeuge auf Nachfrage des Gerichts lediglich, man habe alle Arbeiten verrichtet, die mit Gipskarton zu tun gehabt hätten. Welche Tätigkeiten er und der Kläger konkret ausgeübt haben, konnte der Zeuge nicht bekunden. Schließlich war die Aussage des Zeugen nicht nur unkonkret, sondern auch unplausibel, als er auf der einen Seite erklärte, der Kläger und sein Bruder hätten gar keine Arbeitsanweisungen erhalten, weil sie gewusst hätten, was zu tun sei, und auf der anderen Seite erklärte, der Geschäftsführer der Beklagten bzw. dessen Herr O habe ihnen allen regelmäßig Arbeitsanweisungen gegeben. Zudem fehlt es der Aussage gänzlich an Interaktionsschilderungen, die auf wahres Erleben hindeuten würden. Die Wiedergabe eigener psychischer Vorgänge ist darauf beschränkt, dass der Zeuge damit unzufrieden gewesen sein will, dass er im Februar 2019 Arbeitsvergütung in bar erhalten haben soll. Hierzu hat er geäußert, er habe „ schwarz “ gearbeitet, ohne dass er es gewusst habe. Schließlich war der Zeuge auch nicht zu einer ungeordneten und sprunghaften Darstellung in der Lage, wie es für eine erlebnisbasierte Aussage üblich ist. Danach konnte die Kammer keine hinreichenden Anzeichen dafür erkennen, dass die Bekundungen der Zeugen Barbacaru auf tatsächlichem, eigenem Erleben beruhen. II. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Für den Zeitraum von Januar 2019 – Februar 2019 folgt dies bereits aus der Tatsache, dass kein Arbeitsverhältnis mehr zwischen den Parteien bestanden hat, aus dem Urlaubs- respektive Urlaubsabgeltungsansprüche überhaupt hätten entstehen können. Doch auch im Übrigen besteht der von dem Kläger erhobene Anspruch auf Urlaubsabgeltung gegen die Beklagte nicht. Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Urlaubsabgeltung, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Im Bereich des allgemeinverbindlichen BRTV für das Baugewerbe richtet sich der Abgeltungsanspruch jedoch gemäß § 8 Nr. 6.1 BRTV im Grundsatz nicht gegen den jeweiligen Arbeitgeber, sondern gegen die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (So). Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass von dieser Regelung nur solche Abgeltungsansprüche erfasst sind, die nach den Vorschriften des BRTV berechnet und durch Arbeitgeberbeiträge an die So gedeckt sind. Für weitergehende Abgeltungsansprüche bleibt der Arbeitgeber gem. § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruchsgegner (vgl. BAG, NZA-RR 2013, 585 Rn. 26, beck-online). Selbst wenn man aber zugunsten des Klägers unterstellt, dass die Beklagte vorliegend Anspruchsgegnerin der dem Grunde nach geschuldeten Urlaubsabgeltung ist, so ist der vom Kläger erhobene Anspruch nicht gegeben. Denn der Kläger hat nicht diejenigen Tatsachen Vorgetragen, aus denen sich die Urlaubsabgeltung der Höhe nach errechnen lässt. Die Urlaubsabgeltung erfolgt i.H. des sonst durch den Arbeitgeber nach § 11 BUrlG bzw. des nach einer tariflichen Regelung zu zahlenden Urlaubsentgelts. Hierfür muss der Arbeitnehmer vortragen, wie viele Urlaubstage bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch bestanden haben und wie hoch der durchschnittliche Arbeitsverdienst in den letzten dreizehn Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses war, vgl. § 11 BUrlG. Dies hat der Kläger nicht getan. Er hat lediglich einen Kontoauszug der So vorgelegt, der ursprünglich einmal ein Haben i.H.v. 2.103,85 € ausgewiesen hat und hierzu vorgetragen, dass der Geschäftsführer der Beklagten alle Ansprüche aller Arbeitnehmer für 2018 von der So habe auszahlen lassen und einen Teil ausgezahlt hat, bzw. mit dem Lohn verrechnet habe (Bl. 52 d.A.). Danach war für die Kammer nicht ersichtlich, ob – und wenn ja, in welcher Höher – ein Abgeltungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte besteht. III. Da die Ansprüche des Klägers bereits dem Grunde nach nicht bestehen, musste sich die Kammer nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob dem Kläger ganz oder zum Teil verfallene Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes von der Beklagten zu ersetzen sind. IV. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 495, 91 Abs. 1 ZPO. Danach hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er im Rechtsstreit unterlegen ist. V. Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorlagen. VI. Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 3 ff. ZPO.