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Urteil

10 Ca 6427/21 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2022:0331.10CA6427.21.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Streitwert: 28.315,38 €

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Streitwert: 28.315,38 € Tatbestand Mit seiner Klage macht der Kläger einen Anspruch auf Teilnahme an einem Vorruhestandsprogramm gegen die Beklagte geltend. Der Kläger ist am … geboren, verheiratet und hat einen Grad der Behinderung von 50. Er ist ausgebildeter Dipl.-Ing. Elektrotechnik. Bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängern ist er seit dem 1.1.1988 in …beschäftigt. Das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt des Klägers beträgt 9.338,46 €. Der Kläger ist bei der Beklagten als Fachkraft für Arbeitssicherheit beschäftigt. Ihm zugeordnet arbeitete eine Sekretärin im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung. Hierbei handelte es sich um die Ehefrau des Klägers. Die Beklagte und weitere zum Konzern gehörende Gesellschaften vereinbarten mit dem Konzernbetriebsrat im April 2021 in einer freiwilligen Konzernbetriebsvereinbarung ein Freiwilligenprogramm zum Personalabbau. Das Programm besteht aus drei Elementen, nämlich einem Abfindungsprogramm, einem Vorruhestandsprogramm und einem Strukturprogramm. Der Kläger hat sich für das Vorruhestandsprogramm bei der Beklagten am 10. Juni 2021 angemeldet. Die Beklagte lehnte es ab, den Kläger in das Vorruhestandsprogramm aufzunehmen. In der Konzernbetriebsvereinbarung heißt es: § 1 Geltungsbereich 1. Die Konditionen des Vorruhestandsprogramms gelten einmalig und befristet für Altersteilzeitverträge, die zwischen der jeweiligen Arbeitgebergesellschaft und dem Mitarbeiter unter Bezugnahme auf diese Konzernbetriebsvereinbarung entsprechend des in § 5 geregelten Verfahrens abgeschlossen werden und bei denen der Mitarbeiter zwischen dem 03.05.2021 und dem 11.06.2021 verbindlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt hat, am Vorruhestandsprogramm teilnehmen zu wollen. Altersteilzeitverträge im Sinne dieser Konzernbetriebsvereinbarung sind sowohl Vereinbarungen nach der Konzernbetriebsvereinbarung über die Einführung von Wertkonten vom 17:09.2014 als auch nach der Konzernbetriebsvereinbarung über die Einführung von Altersteilzeit in Kombination mit Wertkanten vom 17.09.2014, wobei in jedem Fall eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Erreichen der Regelaltersgrenze .vereinbart werden muss. 2. Das Freiwilligenprogramm gilt für alle Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 BetrVG) der Mediengruppe mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als zehn Jahren, die das 55. Lebensjahr vollendet haben. Stichtag für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit und des Lebensalters ist der letzte Tag der Laufzeit des Freiwilligenprogramms, d.h. der 11.06.2021. Das Freiwilligenprogramm gilt nicht für leitende Angestellte i.S.v. § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG. Die Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Freiwilligenprogramms werden auch „Mitarbeiter" genannt. … § 2 Grundsatz der beidseitigen Freiwilligkeit 1. Mitarbeiter, die in den Geltungsbereich dieser Konzernbetriebsvereinbarung fallen, können bis zum 11.06.2021 einen Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nach Maßgabe der Regelungen dieser Konzernbetriebsvereinbarung (§§'6, 7) stellen. 2. Der Arbeitgeber kann den Antrag des Mitarbeiters auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages annehmen oder ablehnen (Grundsatz der beidseitigen Freiwilligkeit). 3. Die Ablehnung eines Mitarbeiterantrags auf Teilnahme am Vorruhestandsprogramm durch den Arbeitgeber ist allerdings nur zulässig, wenn für die Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nach §§ 6, 7 dieser Konzernbetriebsvereinbarung dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen. Hierzu haben sich die Mediengruppe und der Konzernbetriebsrat auf beispielhafte sachliche Gründe (vgl. Anlage 1) verständigt. Bei schwerbehinderten Mitarbeitern und diesen Gleichgestellten wird der Arbeitgeber die Schwerbehinderung/Gleichstellung und einen sich daraus ggf. ergebenden besonderen Bedarf an einem vorzeitigen Ausscheiden berücksichtigen. Wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, den Antrag abzulehnen, richtet sich das weitere Verfahren nach § 2 Abs. 4 dieser Konzernbetriebsvereinbarung (Clearingstelle). 4. Der Antrag des Mitarbeiters auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags wird zunächst von der zuständigen Führungskraft geprüft. Beabsichtigt die Führungskraft, einen Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages auf Grundlage dieses Freiwilligenprogramms abzulehnen, stimmt sie dies zunächst mit der Geschäftsführung ab. Soll der Antrag auch danach abgelehnt werden, informiert der Arbeitgeber hierüber den zuständigen Betriebsrat vor dem Mitarbeiter. Der Mitarbeiter oder der Betriebsrat sind berechtigt, die Clearingstelle in diesen Fällen anzurufen. Die Clearingstelle ist mit zwei Arbeitgebervertretern und zwei Mitgliedern des Konzernbetriebsrats zu besetzen. Mindestens ein Mitglied des Konzernbetriebsrats muss dem für den Mitarbeiter zuständigen Betriebsrat angehören. Liegt bei dem Mitarbeiter eine Schwerbehinderung/Gleichstellung vor, ist die Clearingstelle zusätzlich mit einem Mitglied der (Konzern-)Schwerbehindertenvertretung zu besetzen. Die zuständige Führungskraft hat der Clearingstelle die wesentlichen Gründe, auf denen der Ablehnungswunsch beruht, mitzuteilen. Die Clearingstelle berät mit dem ernsthaften Willen zur Einigung über den Antrag. Gegenstand der Beratung in der Clearingstelle sind insbesondere die in Anlage 1 zu dieser Konzernbetriebsvereinbarung aufgeführten Punkte. Die der Clearingstelle angehörigen Betriebsratsmitglieder sind bei ihren Beratungen erforderlichenfalls berechtigt, einen sachkundigen Mitarbeiter der Mediengruppe als Experten hinzuzuziehen. Kommt eine Einigung in der Clearingstelle nicht zu Stande, obliegt die endgültige Entscheidung über die Ablehnung eines Antrages. dem Arbeitgeber. Das in diesem Absatz `geregelte Verfahren ist im Falle einer Ablehnung eines Antrages auf Abschlusseines Altersteilzeitvertrages durch den Mitarbeiter abschließend. Es besteht kein individueller Anspruch eines Mitarbeiters auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages und die; damit verbundenen Leistungen nach dieser Konzernbetriebsvereinbarung. .....“ In einer Anlage sind Ablehnungsgründe im Vorruhestandsprogramm/Prüfung der Clearingstelle geregelt: Dringende betriebliche Erfordernisse Der Konzernbetriebsrat und die Mediengruppe haben sich mit der Konzernbetriebsvereinbarung vom 28.4.2021 auf ein Freiwilligenprogramm in Form eines Vorruhestandsprogramms verständigt. Die. Ablehnung eines Mitarbeiterantrags auf Teilnahme am Vorruhestandsprogramm durch den Arbeitgeber erfolgt, hierbei nur, wenn für die Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen. .Die Mediengruppe und der Konzernbetriebsrat haben sich bzgl. der Konkretisierung des Begriffs der dringenden betrieblichen Erfordernisse auf folgende beispielhafte (nicht abschließende) Fallgruppen verständigt: 1. Unersetzbarkeit des Mitarbeiters wegen spezieller Qualifikation oder Erfahr-ung, 2. Führungskräfte (Monatsbruttogehalt ab 9.000 EUR), ….“ Der Kläger hat am 10. Juni 2021 seinen Antrag auf Teilnahme am Vorruhestandsprogramm abgegeben. Zuvor hatte es Gespräche mit seinem Vorgesetzten gegeben, in denen es auch um die weitere Erledigung der Aufgaben gegangen ist, die unverändert erledigt werden müssen. Die Geschäftsführung lehnte den Antrag des Klägers am 1.7.2021 ab. Sie begründete dies damit, dass die Stelle so schnell nicht nachbesetzt werden könne. Am 13.7.2021 erfolgte sodann eine Information durch die Geschäftsführung, dass über die bisherigen Ablehnungen erneut nachgedacht werde. Es fanden weitere Gespräche zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten statt. Der Kläger benannte 6 Kollegen, die für eine Nachbesetzung der Stelle seiner Auffassung nach in Betracht kämen. Der Vorgesetzte des Klägers teilte dem Kläger am 13.8.2021 mit, dass eine Nachfolgeregelung zum gewünschten Austrittstermin dem 31.3.2022 nicht möglich sei. Im August wurde auch ein Angebot eines externen Dienstleisters eingeholt. Das Verfahren vor der Clearingstelle wurde durchgeführt. Diese lehnte am 30.8.2021 die Teilnahme des Klägers am Vorruhestandsverfahren ab. Sie führte als Gründe für die Ablehnung an: • Der Kläger sei unersetzlicher Experte. • Durch die bereits genehmigte Teilnahme seiner Ehefrau am Freiwilligenprogramm würde mit seinem Weggang eine nicht kompensierbare Belastung für das Team entstehen. • Der Kläger sei Führungskraft. Der Kläger hatte an diesem Clearingverfahren nicht teilgenommen. In der weiteren Folge wurden die Gespräche gleichwohl weitergeführt. Der externe Anbieter wurde erneut angefragt. Am 29.10.201 erfolgte ein Termin mit der Personal-Geschäftsführerin der Beklagte, Vertretern der Personalabteilung, Vertretern des Betriebsrates und der Schwerbehindertenvertretung sowie des Klägers. Es stellt ein zweites Clearinggespräch dar. Der Kläger erklärte sich bereit, auch zu einem späteren als den von ihm angebotenen Termin in den Vorruhestand zu treten, wenn dies bei einer einvernehmlichen Lösung helfe. Eine einvernehmliche Lösung wurde nicht erreicht. Der Kläger behauptet, die Geschäftsführerin der Beklagten habe ihm angeboten, gegen Zahlung einer Abfindung von 85.000,00 € aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Die Aufnahme in das Vorruhestandsprogramm sei hingegen abgelehnt worden, da der Kläger ein unersetzlicher Experte sei und eine nicht kompensierbare Belastung für das Team entstehe. Der Kläger vertritt die Ansicht, er habe einen Anspruch auf Teilnahme an dem Vorruhestandsprogramm. Keiner der in der Konzernbetriebsvereinbarung genannten Gründe für eine Ablehnung liege vor. Der externe Anbieter habe erklärt, dass er innerhalb von 1-2 Monaten die Aufgaben problemlos übernehmen könne. Zudem stimme es nicht, dass der Kläger unersetzbar sei. Dies könne nicht richtig sein, wenn die Beklagte ihm zugleich die Möglichkeit des Ausscheidens gegen Zahlung einer Abfindung anbiete. Der Kläger sei auch keine Führungskraft. Er habe keine Abteilung geleitet und keine personellen Entscheidungen getroffen. Insofern sei es nicht richtig, dass das Ausscheiden des Klägers zu einer nicht kompensierbaren Überlastung im Team führe. Dies gelte zudem nicht, da der externe Anbieter die Nachfolge ab dem 1.4.2022 antreten könne. Die Beklagte müsse sich an den Modalitäten des Programms festhalten lassen, nach denen eine Ablehnung nur bei Vorliegen von dringenden betrieblichen Erfordernissen zulässig sei. Solche lägen aber nicht vor. Der Kläger beantragt, Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auf dessen Antrag vom 10. Juni 2021 den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages gemäß den Bestimmungen der „Konzernbetriebsvereinbarung über ein Freiwilligenprogramm - Vorruhestandsprogramm - vom 27. April / 30. April 2021“ nach Maßgabe deren folgender Konditionen mit einer Freistellungsphase spätestens ab dem 1. Juli 2022 und einer Beendigung zum 31. Januar 2023 anzubieten: § 1 Geltungsbereich 1. Die Konditionen des Vorruhestandsprogramms gelten einmalig und befristet für Altersteilzeitverträge, die zwischen der jeweiligen Arbeitgebergesellschaft und dem Mitarbeiter unter Bezugnahme auf diese Konzernbetriebsvereinbarung entsprechend des in § 5 geregelten Verfahrens abgeschlossen werden und bei denen der Mitarbeiter zwischen dem 03.05.2021 und dem 11.06.2021 verbindlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt hat, am Vorruhestandsprogramm teilnehmen zu wollen. Altersteilzeitverträge im Sinne dieser Konzernbetriebsvereinbarung sind sowohl Vereinbarungen nach der Konzernbetriebsvereinbarung über die Einführung von Wertkonten vom 17.09.2014 als auch nach der Konzernbetriebsvereinbarung über die Einführung von Altersteilzeit in Kombination mit Wertkonten vom 17.09.2014, wobei in jedem Fall eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Erreichen der Regelaltersgrenze vereinbart werden muss. 2. Das Freiwilligenprogramm gilt für alle Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 BetrVG) der Mediengruppe mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als zehn Jahren, die das 55. Lebensjahr vollendet haben. Stichtag für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit und des Lebensalters ist der letzte Tag der Laufzeit des Freiwilligenprogramms, d.h. der 11.06.2021. Das Freiwilligenprogramm gilt nicht für leitende Angestellte i.S.v. § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG. Die Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Freiwilligenprogramms werden auch „Mitarbeiter genannt. 3. Das Freiwilligenprogramm gilt nicht für Mitarbeiter, a. die infolge einer wirksamen arbeitgeber- oder arbeitnehmerseitigen Kündigung gleich aus welchem Grund ausscheiden, oder b. die infolge des Ablaufs einer wirksamen Befristung oder des Eintritts einer auflösenden Bedingung ausscheiden, oder c. die bereits vor und ab dem 03.05.2021 Aufhebungsverträge oder Altersteilzeitverträge gleich welcher Art und gleich aus welchen Gründen geschlossen haben bzw. schließen, die nicht explizit auf die Bedingungen dieses Freiwilligenprogramms verweisen, oder d. deren Arbeitsverhältnisse im Wege eines gerichtlichen Vergleichs oder Urteils beendet werden. § 2 Grundsatz der beidseitigen Freiwilligkeit 1. Mitarbeiter, die in den Geltungsbereich dieser Konzernbetriebsvereinbarung fallen, können bis zum 11.06.2021 einen Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nach Maßgabe der Regelungen dieser Konzernbetriebsvereinbarung (§§ 6, 7) stellen. 2. Der Arbeitgeber kann den Antrag des Mitarbeiters auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages annehmen oder ablehnen (Grundsatz der beidseitigen Freiwilligkeit). 3. Die Ablehnung eines Mitarbeiterantrags auf Teilnahme am Vorruhestandsprogramm durch den Arbeitgeber ist allerdings nur zulässig, wenn für die Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nach §§ 6, 7 dieser Konzernbetriebsvereinbarung dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen. Hierzu haben sich die Mediengruppe und der Konzernbetriebsrat auf beispielhafte sachliche Gründe (vgl. Anlage 1) verständigt. Bei schwerbehinderten Mitarbeitern und diesen Gleichgestellten wird der Arbeitgeber die Schwerbehinderung/Gleichstellung und einen sich daraus ggf. ergebenden besonderen Bedarf an einem vorzeitigen Ausscheiden berücksichtigen. Wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, den Antrag abzulehnen, richtet sich das weitere Verfahren nach § 2 Abs. 4 dieser Konzernbetriebsvereinbarung (Clearingstelle). 4. Der Antrag des Mitarbeiters auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags wird zunächst von der zuständigen Führungskraft geprüft. Beabsichtigt die Führungskraft, einen Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages auf Grundlage dieses Freiwilligenprogramms abzulehnen, stimmt sie dies zunächst mit der Geschäftsführung ab. Soll der Antrag auch danach abgelehnt werden, informiert der Arbeitgeber hierüber den zuständigen Betriebsrat vor dem Mitarbeiter. Der Mitarbeiter oder der Betriebsrat sind berechtigt, die Clearingstelle in diesen Fällen anzurufen. Die Clearingstelle ist mit zwei Arbeitgebervertretern und zwei Mitgliedern des Konzernbetriebsrats zu besetzen. Mindestens ein Mitglied des Konzernbetriebsrats muss dem für den Mitarbeiter zuständigen Betriebsrat angehören. Liegt bei dem Mitarbeiter eine Schwerbehinderung/Gleichstellung vor, ist die Clearingstelle zusätzlich mit einem Mitglied der (Konzern-) Schwerbehindertenvertretung zu besetzen. Die zuständige Führungskraft hat der Clearingstelle die wesentlichen Gründe, auf denen der Ablehnungswunsch beruht, mitzuteilen. Die Clearingstelle berät mit dem ernsthaften Willen zur Einigung über den Antrag. Gegenstand der Beratung in der Clearingstelle sind insbesondere die in Anlage 1 zu dieser Konzernbetriebsvereinbarung aufgeführten Punkte. Die der Clearingstelle angehörigen Betriebsratsmitglieder sind bei ihren Beratungen erforderlichenfalls berechtigt, einen sachkundigen Mitarbeiter der Mediengruppe als Experten hinzuzuziehen. Kommt eine Einigung in der Clearingstelle nicht zu Stande, obliegt die endgültige Entscheidung über die Ablehnung eines Antrages dem Arbeitgeber. Das in diesem Absatz geregelte Verfahren ist im Falle einer Ablehnung eines Antrages auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages durch den Mitarbeiter abschließend. Es besteht kein individueller Anspruch eines Mitarbeiters auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages und die damit verbundenen Leistungen nach dieser Konzernbetriebsvereinbarung. § 3 Bekanntmachung des Programms 1. Das Freiwilligenprogramm und die hierfür maßgebenden Konditionen werden von der Mediengruppe konzernintern veröffentlicht. 2. Vor Beginn der Laufzeit des Freiwilligenprogramms stellen die Mediengruppe und der Konzernbetriebsrat das Freiwilligenprogramm und das sich hieran anschließende Strukturprogramm gemeinsam über die Plattform „Teams auf drei virtuellen Informationsveranstaltungen vor. Allgemeine Fragen der Mitarbeiter zum Inhalt und Ablauf des Programms werden auf diesen Veranstaltungen beantwortet. Die Mitarbeiter haben auch nach Beendigung der Informationsveranstaltungen noch die Möglichkeit, Fragen zum Inhalt und Ablauf des Freiwilligenprogramms bzw. Strukturprogramms zu stellen. 3. Zusätzlich werden den Mitarbeitern von der Mediengruppe vor Beginn der Laufzeit des Freiwilligenprogramms weitere Informationen zur Verfügung gestellt (z.B. Präsentationen aus den Informationsveranstaltungen, der Inhalt dieser Konzernbetriebsvereinbarung, ein FAQ-Dokument etc.). Zur Berechnung der individuellen Ausscheidenskonditionen stellt die Mediengruppe den Mitarbeitern zusätzlich ein Excel-Berechnungstool zur Verfügung. § 4 Meldeverfahren 1. Der Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Vorruhestandsprogramm erfolgt ausschließlich auf Grundlage eines vom Mitarbeiter veranlassten Einzelgesprächs. Der Konzernbetriebsrat und die Mediengruppe haben sich auf den in Anlage 2 beigefügten verbindlichen Leitfaden zur Gesprächsführung verständigt. Die Mediengruppe wird diesen Leitfaden allen Führungskräften bekannt machen. Es besteht im Übrigen Einigkeit, dass es im Rahmen der Einzelgespräche aber auch außerhalb untersagt ist, die Mitarbeiter durch Druck zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrages zu drängen. Für den Ablauf des Meldeverfahrens haben sich der Konzernbetriebsrat und die Mediengruppe auf das in der Anlage 3 geregelte Meldeverfahren verständigt. 2. Schwerbehinderte Menschen und ihnen Gleichgestellte sind in jeder Phase des Meldeverfahrens dazu berechtigt, ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung zur Vertretung ihrer Interessen und Beratung hinzuzuziehen. 3. Eine Ansprache der Mitarbeiter durch den Arbeitgeber über die Möglichkeit im Rahmen des Vorruhestandsprogramms durch Abschluss eines Altersteilzeitvertrages aus der Mediengruppe auszuscheiden, findet während der Laufzeit des Vorruhestandsprogramms nicht statt. § 5 Abschluss eines Altersteilzeitvertrages 1. Die Teilnahme am Freiwilligenprogramm in Form des Vorruhestandsprogramms erfolgt durch den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages (§§ 6, 7 dieser Konzernbetriebsvereinbarung) zwischen dem Mitarbeiter und dem Arbeitgeber. Der Vertragsschluss erfolgt schriftlich durch beidseitige Unterschrift. 2. Der Arbeitgeber übergibt dem Mitarbeiter, nachdem dieser spätestens bis zum 11.06.2021 verbindlich gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich oder in Textform (E-Mail genügt) erklärt hat, am Freiwilligenprogramm teilnehmen zu wollen, einen von ihm noch nicht unterschriebenen Entwurf des Altersteilzeitvertrages in zweifacher Ausfertigung. 3. Ist der Mitarbeiter mit dem Entwurf des Altersteilzeitvertrages einverstanden, übergibt er dem Arbeitgeber nach Ablauf einer Woche nach Übermittlung des Entwurfs des Altersteilzeitvertrags den von ihm im Original unterschriebenen Altersteilzeitvertrag in zweifacher Ausfertigung. Zuständig für die Entgegennahme ist der HR Businesspartner des Arbeitgebers. Der Antrag des Mitarbeiters auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages ist für den Mitarbeiter bindend. 4. Der Arbeitgeber nimmt den Antrag des Mitarbeiters auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages durch seine Unterschrift an und übermittelt dem Mitarbeiter unverzüglich eine von beiden Parteien Unterzeichnete Ausfertigung. § 6 Rahmenbedingungen des Altersteilzeitvertrages 1. Für Mitarbeiter besteht im Rahmen der doppelten Freiwilligkeit die Möglichkeit, einen Altersteilzeitvertrag nach Maßgabe von §§ 6, 7 dieser Konzernbetriebsvereinbarung sowie der Konzernbetriebsvereinbarung über die Einführung von Wertkonten vom 17.09.2014 und der Konzernbetriebsvereinbarung über die Einführung von Altersteilzeit in Kombination mit Wertkonten vom 17.09.2014 abzuschließen. 2. Der Arbeitgeber bezuschusst im Rahmen der Altersteilzeitvereinbarung als Gegenleistung für die aus dem Beschäftigungsverhältnis erbrachten Arbeitsleistungen sowie die aktive Mitwirkung des Mitarbeiters am Generationenwechsel/Know-How Transfer innerhalb der Mediengruppe ein mit dem Mitarbeiter bestehendes Wertkonto durch die Einbringung einer Einmalzahlung, um unter Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses die vollständige Freistellung des Mitarbeiters für den Zeitraum zu ermöglichen, der jedenfalls bis unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem eine Rente wegen des Alters bezogen werden kann. Kann die Wochenfrist im Einzelfall nachweislich nur deswegen vom Mitarbeiter nicht eingehalten werden, weil diesem die für den Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung erforderlichen und bereits angeforderten Drittauskünfte (z.B. eine aktuelle Rentenauskunft) noch fehlen, kommt ein wirksamer Vertragsschluss auch nach Ablauf der Wochenfrist mit Zugang der fehlenden Drittauskünfte noch in Betracht, wenn der Mitarbeiter zuvor entsprechend § 5 Abs. 2 dieser Konzernbetriebsvereinbarung verbindlich seine Teilnahme am Vorruhestandsprogramm erklärt, den Umstand der fehlenden Drittauskünfte gegenüber HR vor Ablauf der Wochenfrist schriftlich oder in Textform (E-Mail genügt) offenlegt und die Auskünfte rechtzeitig angefordert hat. 3. Vom Mitarbeiter bereits vor Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung nach dieser Konzernbetriebsvereinbarung in ein Wertguthabenkonto eingebrachtes Arbeitsentgelt kann (gemeinsam mit der Einmalzahlung des Arbeitgebers nach dieser Vorschrift) nach den Regelungen der Konzernbetriebsvereinbarung über Wertkonten und der Konzernbetriebsvereinbarung über die Einführung von Altersteilzeit in Kombination mit Wertkonten zur Ausfinanzierung des Gehalts in dem Freistellungszeitraum genutzt werden. 4. Die Einmalzahlung wird neben der Ausfinanzierung des Gehalts in dem Freistellungszeitraum auch für die Finanzierung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und für die Finanzierung der Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz verwandt.3 Dabei wird nur der Anteil, der auf die Ausfinanzierung des Gehalts in dem Freistellungszeitraum anfällt, in das Wertkonto eingezahlt. 5. Der Abschluss einer (Altersteilzeit-)Vereinbarung nach dieser Konzernbetriebsvereinbarung setzt stets voraus, dass das im Wertguthabenkonto des Mitarbeiters vorhandene Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der zu gewährenden Einmalzahlung bis zu demjenigen Zeitpunkt ausreicht, zu dem eine Rente wegen des Alters bezogen werden kann. Es obliegt dem Mitarbeiter, die renten- und sozialrechtlichen Auswirkungen des Abschlusses der Altersteilzeitvereinbarung zu bewerten. 6. Die Höhe der Einmalzahlung nach § 6 Abs. 2 dieser Konzernbetriebsvereinbarung ergibt sich aus § 7 dieser Konzernbetriebsvereinbarung. 7. Die Freistellungsphase des Mitarbeiters beginnt in individueller Absprache mit dem Arbeitgeber frühestes am 01.12.2021 und spätestens am 01.07.2022. Nach Abschluss eines Altersteilzeitvertrages und vor Beginn der Freistellungsphase sollen die Mitarbeiter in besonderer Weise zum Gelingen des Generationswechsels und des Know How-Transfers innerhalb der Mediengruppe beitragen. 8. Übersteigt die Einmalzahlung in ein bestehendes Wertkonto denjenigen Betrag, den der Mitarbeiter benötigt, um in die passive Phase der Altersteilzeit bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er einen Anspruch auf eine Rente wegen Alters hat und zu dem das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber enden soll, kommt der überschießende Betrag als Bruttoeinmalzahlung zur Auszahlung oder wird auf Wunsch als Ausgleich für etwaige Nachteile in der gesetzlichen Rentenversicherung eingezahlt. Der Betrag wird mit der letzten Gehaltszahlung des Mitarbeiters (Ende der passiven Phase) ausgezahlt. Mitarbeiter, die auf Grundlage dieser Konzernbetriebsvereinbarung einen Altersteilzeitvertrag nach Maßgabe des ATZG abschließen, aber auf Grundlage der Konzernbetriebsvereinbarung über die Einführung von Altersteilzeit in Kombination mit Wertkonten vom 17.09.2014 auf Grund ihres Alters noch nicht zum Abschluss einer Altersteilzeitvertrages berechtigt waren und stattdessen auf Grundlage der Konzernbetriebsvereinbarung über die Einführung von Wertkonten vom 17.09.2014 zunächst ohne Nutzung der Altersteilzeitoption Entgelt in ein Wertguthabenkonto eingebracht haben, verzichten auf die diesem Wertguthaben inzwischen unverfallbar zugeflossenen Arbeitgeberzuschüsse insoweit, dass diese entsprechend der bisherigen Vorgaben der Konzernbetriebsvereinbarung über die Einführung von Wertkonten vom 17.09.2014 und der Konzernbetriebsvereinbarung über die Einführung von Altersteilzeit in Kombination mit Wertkonten vom 17.09.2014 bei einem Wechsel zur Altersteilzeitoption zur Finanzierung der Aufstockungsleistungen nach dem ATZG verwendet werden können. 9. Der Arbeitgeber und der Mitarbeiter vereinbaren die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt, zu dem der Mitarbeiter eine Rente wegen des Alters bezieht oder beziehen könnte. Den genauen Zeitpunkt legen die Parteien im Altersteilzeitvertrag fest. Es besteht Einigkeit, dass das Guthaben im Wertkonto einschließlich der vom Arbeitgeber geleisteten Einmalzahlung den Zeitraum bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses abdecken muss. 10. Die Abwicklung der Wertkonten erfolgt im Übrigen entsprechend den in der Konzernbetriebsvereinbarung über die Einführung von Wertkonten vom 17.09.2014 und der Konzernbetriebsvereinbarung über die Einführung von Altersteilzeit in Kombination mit Wertkonten vom 17.09.2014 enthaltenen Grundsätzen. 11. Die Mediengruppe wird auf Anfrage von Mitarbeitern prüfen, ob im Rahmen dieses Vorruhestandsprogramms ergänzend zu dem in dieser Konzernbetriebsvereinbarung geregelten Konzept der Vollfreistellung ohne aktive Phase im Einzelfall die Möglichkeit zum Abschluss von Altersteilzeitverträgen im Blockmodell mit einer über den 01.07.2022 hinausgehenden aktiven Phase bestehen kann. Ein Rechtsanspruch besteht hierauf nicht. § 7 Höhe der Einmalzahlung Mitarbeiter, die im Rahmen des Freiwilligenprogramms einen Altersteilzeitvertrag abschließen, erhalten gem. § 6 Abs. 2 dieser Konzernbetriebsvereinbarung eine Einmalzahlung nach Maßgabe der folgenden Bestimmung: a. Basisformel Die Einmalzahlung im Vorruhestandsprogramm berechnet sich grundsätzlich durch die Basisformel: Maßgebliches Gehalt x Betriebszugehörigkeit x Faktor x Altersfaktor (1) Faktor Der Faktor beträgt 1,0. (2) Altersfaktor Der Altersfaktor berechnet sich durch die Formel: Lebensalter (in vollen Jahren) / 40 Der Altersfaktor beträgt minimal 1,0 und maximal 1,4. (3) Maßgebliches Gehalt Der Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nach dieser Konzernbetriebsvereinbarung scheidet aus, wenn eine rechtlich verbindliche Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum Zeitpunkt des Abschlusses der individuellen Beendigungsvereinbarung aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist (z.B. Anwendungsfall von § 41SGB VI). Der Abschluss eines Altersteilzeitvertrages auf Grundlage des ATZG scheidet aus, wenn die Voraussetzungen des ATZG vom Mitarbeiter nicht erfüllt werden. Das Bruttomonatsgehalt ist 1/12 der in den letzten zwölf Monaten vor dem 30.04.2021 bezogenen Vergütung, maximal jedoch 9.000 Euro („Deckelung ). Hierbei werden für die Bemessung des Bruttomonatsgehalts nur die zwölf regelmäßigen Monatsgehälter, ein evtl. 13. Monatsgehalt, ein Urlaubsgeld, Nacht-, Wochenend- und Mehrarbeitszuschlage sowie gezahlte Tantiemen berücksichtigt. Ebenfalls berücksichtigt werden Zulagen / Funktionszulagen, soweit diese arbeitsvertraglich zugesagt sind (solche werden maximal bis 1.000 Euro oder 20 % des regelmäßigen monatlichen Festgehalts berücksichtigt, je nachdem, was niedriger ist). Nicht berücksichtigt werden Zulagen oder Funktionszulagen oder Sonderzahlungen, die eine einmalige Leistung darstellen (etwa ein Sonderbonus oder eine Sign-on Fee). Zeiten der Krankheit, der Pflegezeit nach dem PflegeZG, Elternzeit, Mutterschutz, Sabbaticals o.a. während des Bemessungszeitraums der letzten zwölf Monate vor dem Ausscheiden wirken sich nicht mindernd auf die Berechnung der vertraglichen Vergütung im Sinne dieses Absatzes aus; für diese Fälle wird unterstellt, dass das jeweilige Ereignis nicht stattgefunden hatte. Gleiches gilt für die Verringerung von Arbeitszeiten, die nachweislich auf Grund von gesundheitlichen Umständen vor weniger als zwei Jahren vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt sind. Maßgeblich für diese Zeit ist die Vergütungshöhe vor dem jeweiligen Ereignis (hypothetische Betrachtungsweise). In den letzten zwölf Monaten vor dem 30.04.2021 erfolgte Kurzarbeit wird so behandelt, als habe Kurzarbeit nicht stattgefunden. (4) Maßgebliche Betriebszugehörigkeit Die Betriebszugehörigkeit ergibt sich aus der Anzahl der Monate, die das Arbeitsverhältnis ununterbrochen bestanden hat, geteilt durch 12. Bei der Anzahl der Monate sind die Monate zwischen Vertragsbeginn und Vertragsende zu zählen (Zeiten der Elternzeit, eines Sabbaticals o.a. werden voll angerechnet). Bei untermonatlichem Eintritt oder Austritt wird auf den vollen Monat aufgerundet. Vertraglich angerechnete Zeiten der Betriebszugehörigkeit werden berücksichtigt, ebenso Zeiten in den oben genannten Unternehmen, sofern sie zusammenhängend erfolgt sind. Nicht angerechnet werden Zeiten von Praktika sowie studentischen oder sonstigen Aushilfstätigkeiten, weiterhin Zeiten geringfügiger und unständiger Beschäftigungen. Die Betriebszugehörigkeit wird auf volle Jahre aufgerundet. Mit „Vertragsende im Vorruhestandsprogramm ist bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit für die Einmalzahlung sowie für die Feststellung von Schwerbehinderung/Gleichstellung und die Unterhaltspflichten für die Sockelbeträge der letzte Tag vor Beginn der Freistellungsphase gemeint. b. Erhöhte Einmalzahlung im Freiwilligenprogramm Bei Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Freiwilligenprogramm erhöht sich die nach § 7 Abs. 1 lit. a dieser Konzernbetriebsvereinbarung zu gewährende Einmalzahlung (vorbehaltlich der in § 7 Abs. 1 lit. d dieser Konzernbetriebsvereinbarung enthaltenen Deckelung) nach Maßgabe dieser Vorschrift auf eine sog. Erhöhte Einmalzahlung im Freiwilligenprogramm. Bei Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Freiwilligenprogramm berechnet sich die Erhöhte Einmalzahlung im Freiwilligenprogramm anhand folgender Formel: Basisformel (§ 7 Abs. 1 lit. a) x 1,25 Der Konzernbetriebsrat und die Mediengruppe haben sich für die Berechnung der Einmalzahlung auf die in der Anlage 4 beigefügten Berechnungsbeispiele verständigt. c. Sockelbeträge Zusätzlich zur Erhöhten Einmalzahlung im Freiwilligenprogramm erhalten folgende Mitarbeiter Sockelbeträge: Schwerbehinderte Menschen zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX und ihnen Gleichgestellte im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB IX. Der Betrag beträgt bei einem Schwerbehinderten mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 oder mehr, aber weniger als 70, 6.000,00 Euro brutto, bei einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 oder mehr, aber weniger als 90 7.000,00 Euro brutto, bei einem festgestellten Grad der Behinderung von 90 oder mehr 9.000,00 Euro brutto. Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30, aber weniger als 50, erhalten einen Sockelbetrag von 4.000,00 Euro brutto. - Mitarbeiter mit durch Lohnsteuerkarte nachgewiesenen unterhaltsberechtigten Kindern, für die Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz bezogen wird, erhalten einen Zuschlag in Flohe von 5.000,00 Euro brutto je Kind. Pro Kind kann nur ein Zuschlag beansprucht werden. d. Deckelung Die auf Grundlage eines Altersteilzeitvertrages im Freiwilligenprogramm zu zahlenden Leistungen sind wie folgt begrenzt: - Die sich aus § 7 Abs. 1 lit. b dieser Konzernbetriebsvereinbarung ergebende Erhöhte Einmalzahlung im Freiwilligenprogramm ist auf einen absoluten Höchstbetrag begrenzt. Dieser Höchstbetrag beträgt grundsätzlich 200.000 € brutto. Bei Mitarbeitern mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 20 Jahren (Stichtag ist der 11.06.2021) beträgt der Höchstbetrag 250.000 € brutto. Zur Klarstellung: Die in § 7 Abs. 1 lit. c dieser Konzernbetriebsvereinbarung aufgeführten Sockelbeträge sind von der Deckelung nach dieser Vorschrift ausgenommen. Wird ein Mitarbeiter in Teilzeit beschäftigt, reduzieren sich die Höchstbeträge nach dieser Vorschrift pro rata entsprechend der verringerten Arbeitszeit des Mitarbeiters. In besonderen Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber bei Teilzeitbeschäftigten nach Rücksprache mit dem zuständigen Betriebsrat von den reduzierten Höchstbeträgen nach dieser Vorschrift zugunsten des Mitarbeiters abweichen. - Mitarbeiter, denen auf Grundlage der Basisformel eine den jeweiligen Höchstbetrag übersteigende Einmalzahlung ge . § 7 Abs. 1 lit. a dieser Konzernbetriebsvereinbarung (Basisformel ohne Sockelbeträge) zustehen würde, erhalten im Freiwilligenprogramm eine Einmalzahlung nach § 7 Abs. 1 lit. a dieser Konzernbetriebsvereinbarung (also Basisformel) zzgl. der Sockelbeträge. Die sich aus § 7 Abs. 1 lit. b dieser Konzernbetriebsvereinbarung ergebende Erhöhte Einmalzahlung im Freiwilligenprogramm ist beim Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Freiwilligenprogramm in diesem Fall unanwendbar. - Die Gesamtleistungen aus dem Freiwilligenprogramm (Erhöhte Einmalzahlung im Freiwilligenprogramm zzgl. Sockelbeträge und aller weiteren Leistungen) sind stets auf den Betrag begrenzt, der der Summe der Bruttogehälter zzgl. des Arbeitgeberanteils zu den Sozialversicherungen bis zu dem Zeitpunkt entspricht, zu dem der Mitarbeiter arbeitsvertraglich altersbedingt ausscheiden würde. Schwerbehinderte Menschen dürfen hierbei gegenüber anderen Mitarbeitern nicht benachteiligt werden. 2. Der Gesamtbetrag der Einmalzahlung nach § 7 dieser Konzernbetriebsvereinbarung wird auf einen vollen Euro-Betrag aufgerundet. 3. Der Anspruch auf Gewährung einer Einmalzahlung wird während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses zu Beginn der Altersteilzeit bzw. der rentennahen Freistellung über das Wertkonto fällig. 4. Der aus dem Altersteilzeitvertrag resultierende Anspruch auf Gewährung einer Einmalzahlung ist ab dem Zeitpunkt des endgültigen Vertragsschlusses (§ 5 dieser Konzernbetriebsvereinbarung) vererblich. § 8 Zeugnis 1. Mitarbeiter, die im Rahmen des Freiwilligkeitsprogramms ausscheiden, erhalten auf Wunsch ein qualifiziertes Zwischenzeugnis, dessen Inhalt von Wohlwollen getragen und ihrem beruflichen Fortkommen dienlich ist. 2. Mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten die Mitarbeiter ein entsprechendes qualifiziertes Endzeugnis. § 9 Anspruchsausschluss bei fristloser Kündigung Leistungen auf Grundlage dieser Konzernbetriebsvereinbarung und der wegen ihr abgeschlossenen Altersteilzeitverträge sind Mitarbeitern nicht mehr zu gewähren, wenn gegenüber dem Mitarbeiter bis zum individuellen Ausscheidensstichtag eine wirksame fristlose Kündigung ausgesprochen wird. § 10 Anschlussbeschäftigung 1. Mitarbeiter, die im unmittelbaren Anschluss an den Eintritt in die Freistellungsphase eine nach Vergütung und Bestandsschutz vergleichbare und nach Funktion weitgehend vergleichbare oder verbesserte Anstellung zu einem mit der Mediengruppe verbundenen Unternehmen nach § 15 AktG eingehen, erhalten keine Einmalzahlung. 2. Soweit die Einmalzahlung bereits zur Auszahlung gelangt ist, ist sie zurückzuzahlen. Mitarbeiter, die während der Freistellungsphase eine nach Vergütung und Bestandsschutz vergleichbare und nach Funktion weitgehend vergleichbare oder verbesserte Anstellung in einem mit der Mediengruppe nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen eingehen, haben die Einmalzahlung an den Arbeitgeber quotal gestaffelt wie folgt zurückzuzahlen: Der Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers reduziert sich für jeden vollen Monat zwischen dem Eintritt in die Freistellungsphase bei dem Arbeitgeber und der Aufnahme der Tätigkeit beim neuen Unternehmen anteilig und zwar bezogen auf den vertraglich vereinbarten Gesamtzeitraum der Altersteilzeit im Verhältnis zum Zeitraum der Altersteilzeit bis zur Aufnahme der Aufnahme der neuen Tätigkeit. Eine Rückzahlung der Einmalzahlung scheidet aus, wenn die neue Anstellung bei einem anderen Unternehmen der Mediengruppe keine Anerkennung der bisherigen Betriebszugehörigkeit vorsieht und hierzu keine Verpflichtung besteht. 3. Der Mitarbeiter hat seinem vormaligen Arbeitgeber eine Anschlussbeschäftigung nach vorstehenden Absätzen unaufgefordert und unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt für eine sonstige (Neben-)Beschäftigung, die während der Altersteilzeit aufgenommen werden soll und zwar unabhängig davon, ob bei einem Unternehmen der Mediengruppe oder außerhalb. Der Arbeitgeber wird dann prüfen, ob eine Nebentätigkeitserlaubnis erteilt wird. Für den Fall einer möglichen Anschlussbeschäftigung bei einem Unternehmen der Mediengruppe nach Ende des Altersteilzeitverhältnisses ist der Mitarbeiter verpflichtet, den Umstand der vorangehenden Altersteilzeit sowohl dem vormaligen Arbeitgeber als auch dem potentiell neuen Arbeitgeber unaufgefordert mitzuteilen. Beabsichtigt der Mitarbeiter eine nach dieser Vorschrift relevante Anschluss- oder sonstige Beschäftigung aufzunehmen, hat er dies vor der Einstellung zudem dem mit der Mediengruppe nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen ebenfalls unaufgefordert und unverzüglich schriftlich mitzuteilen. § 11 Zustandekommen und Nachwirkung Diese Konzernbetriebsvereinbarung kommt mit Unterzeichnung zustande und ist befristet. Sie endet, ohne dass sie eine Nachwirkung entfaltet, mit Ablauf und nach Umsetzung des befristeten Freiwilligenprogramms. Hat ein Mitarbeiter bis zum 11.06.2021 verbindlich seine Teilnahme am Freiwilligenprogramm erklärt, richten sich das weitere Vorgehen und die Ansprüche nach dieser Konzernbetriebsvereinbarung. § 12 Schlussbestimmung 1. Diese Konzernbetriebsvereinbarung enthält eine abschließende Regelung zum Abschluss von Altersteilzeitverträgen im Freiwilligenprogramm. Es besteht Einigkeit, dass mit dieser Konzernbetriebsvereinbarung alle einschlägigen Mitbestimmungsrechte bzgl. der aufgrund dieses Freiwilligenprogramms aus der Mediengruppe ausscheidenden Mitarbeiter, einschließlich etwaiger Mitbestimmungsrechte nach §§ 111, 112 BetrVG, insoweit umfassend beachtet und wahrgenommen wurden. 2. Für den Fall, dass die Teilnahme der Mitarbeiter am Freiwilligenprogramm dazu führt, dass in einem Betrieb der Arbeitgebergesellschaft die Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG erreicht werden, erklären die Parteien dieser Konzernbetriebsvereinbarung das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG einvernehmlich für beendet. Auf Anfrage des Arbeitgebers verpflichtet sich der Betriebsrat dazu, dem Arbeitgeber die nach § 17 Abs. 2 KSchG erforderliche Stellungnahme unverzüglich zur Verfügung zu stellen und sein Einverständnis mit der Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse im Freiwilligenprogramm zu bestätigen. 3. Etwaige ungültige Bestimmungen dieser Konzernbetriebsvereinbarung berühren nicht die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung im Ganzen. Sollten Bestimmungen dieser Konzernbetriebsvereinbarung unwirksam sein, wird infolgedessen die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die Betriebsparteien gewollt hätten, sofern Sie diesen Punkt bedacht hätten. Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Antrag vom 10. Juni 2021 den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages gemäß den Bestimmungen der „Konzernbetriebsvereinbarung über ein Freiwilligenprogramm - Vorruhestandsprogramm - vom 27. April / 30. April 2021“ nach Maßgabe von §§ 6,7 dieser Konzernbetriebsvereinbarung sowie der Konzernbetriebsvereinbarung über die Einführung von Wertkonten vom 17. September 2014 und der Konzernbetriebsvereinbarung über die Altersteilzeit in Kombination mit Wertkonten vom 17. September 2014 mit einer Freistellungsphase spätestens ab dem 1. Juli 2022 und einer Beendigung zum 31. Januar 2023 wie folgt anzubieten: § 6 Rahmenbedingungen des Altersteilzeitvertrages 1. Für Mitarbeiter besteht im Rahmen der doppelten Freiwilligkeit die Möglichkeit, einen Altersteilzeitvertrag nach Maßgabe von §§ 6, 7 dieser Konzernbetriebsvereinbarung sowie der Konzernbetriebsvereinbarung über die Einführung von Wertkonten vom 17.09.2014 und der Konzernbetriebsvereinbarung über die Einführung von Altersteilzeit in Kombination mit Wertkonten vom 17.09.2014 abzuschließen. 2. Der Arbeitgeber bezuschusst im Rahmen der Altersteilzeitvereinbarung als Gegenleistung für die aus dem Beschäftigungsverhältnis erbrachten Arbeitsleistungen sowie die aktive Mitwirkung des Mitarbeiters am Generationenwechsel/Know-How Transfer innerhalb der Mediengruppe ein mit dem Mitarbeiter bestehendes Wertkonto durch die Einbringung einer Einmalzahlung, um unter Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses die vollständige Freistellung des Mitarbeiters für den Zeitraum zu ermöglichen, der jedenfalls bis unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem eine Rente wegen des Alters bezogen werden kann. Kann die Wochenfrist im Einzelfall nachweislich nur deswegen vom Mitarbeiter nicht eingehalten werden, weil diesem die für den Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung erforderlichen und bereits angeforderten Drittauskünfte (z.B. eine aktuelle Rentenauskunft) noch fehlen, kommt ein wirksamer Vertragsschluss auch nach Ablauf der Wochenfrist mit Zugang der fehlenden Drittauskünfte noch in Betracht, wenn der Mitarbeiter zuvor entsprechend § 5 Abs. 2 dieser Konzernbetriebsvereinbarung verbindlich seine Teilnahme am Vorruhestandsprogramm erklärt, den Umstand der fehlenden Drittauskünfte gegenüber HR vor Ablauf der Wochenfrist schriftlich oder in Textform (E-Mail genügt) offenlegt und die Auskünfte rechtzeitig angefordert hat. 3. Vom Mitarbeiter bereits vor Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung nach dieser Konzernbetriebsvereinbarung in ein Wertguthabenkonto eingebrachtes Arbeitsentgelt kann (gemeinsam mit der Einmalzahlung des Arbeitgebers nach dieser Vorschrift) nach den Regelungen der Konzernbetriebsvereinbarung über Wertkonten und der Konzernbetriebsvereinbarung über die Einführung von Altersteilzeit in Kombination mit Wertkonten zur Ausfinanzierung des Gehalts in dem Freistellungszeitraum genutzt werden. 4. Die Einmalzahlung wird neben der Ausfinanzierung des Gehalts in dem Freistellungszeitraum auch für die Finanzierung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und für die Finanzierung der Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz verwandt.3 Dabei wird nur der Anteil, der auf die Ausfinanzierung des Gehalts in dem Freistellungszeitraum anfällt, in das Wertkonto eingezahlt. 5. Der Abschluss einer (Altersteilzeit-)Vereinbarung nach dieser Konzernbetriebsvereinbarung setzt stets voraus, dass das im Wertguthabenkonto des Mitarbeiters vorhandene Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der zu gewährenden Einmalzahlung bis zu demjenigen Zeitpunkt ausreicht, zu dem eine Rente wegen des Alters bezogen werden kann. Es obliegt dem Mitarbeiter, die renten- und sozialrechtlichen Auswirkungen des Abschlusses der Altersteilzeitvereinbarung zu bewerten. 6. Die Höhe der Einmalzahlung nach § 6 Abs. 2 dieser Konzernbetriebsvereinbarung ergibt sich aus § 7 dieser Konzernbetriebsvereinbarung. 7. Die Freistellungsphase des Mitarbeiters beginnt in individueller Absprache mit dem Arbeitgeber frühestes am 01.12.2021 und spätestens am 01.07.2022. Nach Abschluss eines Altersteilzeitvertrages und vor Beginn der Freistellungsphase sollen die Mitarbeiter in besonderer Weise zum Gelingen des Generationswechsels und des Know How-Transfers innerhalb der Mediengruppe beitragen. 8. Übersteigt die Einmalzahlung in ein bestehendes Wertkonto denjenigen Betrag, den der Mitarbeiter benötigt, um in die passive Phase der Altersteilzeit bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er einen Anspruch auf eine Rente wegen Alters hat und zu dem das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber enden soll, kommt der überschießende Betrag als Bruttoeinmalzahlung zur Auszahlung oder wird auf Wunsch als Ausgleich für etwaige Nachteile in der gesetzlichen Rentenversicherung eingezahlt. Der Betrag wird mit der letzten Gehaltszahlung des Mitarbeiters (Ende der passiven Phase) ausgezahlt. Mitarbeiter, die auf Grundlage dieser Konzernbetriebsvereinbarung einen Altersteilzeitvertrag nach Maßgabe des ATZG abschließen, aber auf Grundlage der Konzernbetriebsvereinbarung über die Einführung von Altersteilzeit in Kombination mit Wertkonten vom 17.09.2014 auf Grund ihres Alters noch nicht zum Abschluss einer Altersteilzeitvertrages berechtigt waren und stattdessen auf Grundlage der Konzernbetriebsvereinbarung über die Einführung von Wertkonten vom 17.09.2014 zunächst ohne Nutzung der Altersteilzeitoption Entgelt in ein Wertguthabenkonto eingebracht haben, verzichten auf die diesem Wertguthaben inzwischen unverfallbar zugeflossenen Arbeitgeberzuschüsse insoweit, dass diese entsprechend der bisherigen Vorgaben der Konzernbetriebsvereinbarung über die Einführung von Wertkonten vom 17.09.2014 und der Konzernbetriebsvereinbarung über die Einführung von Altersteilzeit in Kombination mit Wertkonten vom 17.09.2014 bei einem Wechsel zur Altersteilzeitoption zur Finanzierung der Aufstockungsleistungen nach dem ATZG verwendet werden können. 9. Der Arbeitgeber und der Mitarbeiter vereinbaren die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt, zu dem der Mitarbeiter eine Rente wegen des Alters bezieht oder beziehen könnte. Den genauen Zeitpunkt legen die Parteien im Altersteilzeitvertrag fest. Es besteht Einigkeit, dass das Guthaben im Wertkonto einschließlich der vom Arbeitgeber geleisteten Einmalzahlung den Zeitraum bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses abdecken muss. 10. Die Abwicklung der Wertkonten erfolgt im Übrigen entsprechend den in der Konzernbetriebsvereinbarung über die Einführung von Wertkonten vom 17.09.2014 und der Konzernbetriebsvereinbarung über die Einführung von Altersteilzeit in Kombination mit Wertkonten vom 17.09.2014 enthaltenen Grundsätzen. 11. Die Mediengruppe wird auf Anfrage von Mitarbeitern prüfen, ob im Rahmen dieses Vorruhestandsprogramms ergänzend zu dem in dieser Konzernbetriebsvereinbarung geregelten Konzept der Vollfreistellung ohne aktive Phase im Einzelfall die Möglichkeit zum Abschluss von Altersteilzeitverträgen im Blockmodell mit einer über den 01.07.2022 hinausgehenden aktiven Phase bestehen kann. Ein Rechtsanspruch besteht hierauf nicht. § 7 Höhe der Einmalzahlung Mitarbeiter, die im Rahmen des Freiwilligenprogramms einen Altersteilzeitvertrag abschließen, erhalten gem. § 6 Abs. 2 dieser Konzernbetriebsvereinbarung eine Einmalzahlung nach Maßgabe der folgenden Bestimmung: a. Basisformel Die Einmalzahlung im Vorruhestandsprogramm berechnet sich grundsätzlich durch die Basisformel: Maßgebliches Gehalt x Betriebszugehörigkeit x Faktor x Altersfaktor (1) Faktor Der Faktor beträgt 1,0. (2) Altersfaktor Der Altersfaktor berechnet sich durch die Formel: Lebensalter (in vollen Jahren) / 40 Der Altersfaktor beträgt minimal 1,0 und maximal 1,4. (3) Maßgebliches Gehalt Der Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nach dieser Konzernbetriebsvereinbarung scheidet aus, wenn eine rechtlich verbindliche Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum Zeitpunkt des Abschlusses der individuellen Beendigungsvereinbarung aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist (z.B. Anwendungsfall von § 41SGB VI). Der Abschluss eines Altersteilzeitvertrages auf Grundlage des ATZG scheidet aus, wenn die Voraussetzungen des ATZG vom Mitarbeiter nicht erfüllt werden. Das Bruttomonatsgehalt ist 1/12 der in den letzten zwölf Monaten vor dem 30.04.2021 bezogenen Vergütung, maximal jedoch 9.000 Euro („Deckelung ). Hierbei werden für die Bemessung des Bruttomonatsgehalts nur die zwölf regelmäßigen Monatsgehälter, ein evtl. 13. Monatsgehalt, ein Urlaubsgeld, Nacht-, Wochenend- und Mehrarbeitszuschlage sowie gezahlte Tantiemen berücksichtigt. Ebenfalls berücksichtigt werden Zulagen / Funktionszulagen, soweit diese arbeitsvertraglich zugesagt sind (solche werden maximal bis 1.000 Euro oder 20 % des regelmäßigen monatlichen Festgehalts berücksichtigt, je nachdem, was niedriger ist). Nicht berücksichtigt werden Zulagen oder Funktionszulagen oder Sonderzahlungen, die eine einmalige Leistung darstellen (etwa ein Sonderbonus oder eine Sign-on Fee). Zeiten der Krankheit, der Pflegezeit nach dem PflegeZG, Elternzeit, Mutterschutz, Sabbaticals o.a. während des Bemessungszeitraums der letzten zwölf Monate vor dem Ausscheiden wirken sich nicht mindernd auf die Berechnung der vertraglichen Vergütung im Sinne dieses Absatzes aus; für diese Fälle wird unterstellt, dass das jeweilige Ereignis nicht stattgefunden hatte. Gleiches gilt für die Verringerung von Arbeitszeiten, die nachweislich auf Grund von gesundheitlichen Umständen vor weniger als zwei Jahren vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt sind. Maßgeblich für diese Zeit ist die Vergütungshöhe vor dem jeweiligen Ereignis (hypothetische Betrachtungsweise). In den letzten zwölf Monaten vor dem 30.04.2021 erfolgte Kurzarbeit wird so behandelt, als habe Kurzarbeit nicht stattgefunden. (4) Maßgebliche Betriebszugehörigkeit Die Betriebszugehörigkeit ergibt sich aus der Anzahl der Monate, die das Arbeitsverhältnis ununterbrochen bestanden hat, geteilt durch 12. Bei der Anzahl der Monate sind die Monate zwischen Vertragsbeginn und Vertragsende zu zählen (Zeiten der Elternzeit, eines Sabbaticals o.a. werden voll angerechnet). Bei untermonatlichem Eintritt oder Austritt wird auf den vollen Monat aufgerundet. Vertraglich angerechnete Zeiten der Betriebszugehörigkeit werden berücksichtigt, ebenso Zeiten in den oben genannten Unternehmen, sofern sie zusammenhängend erfolgt sind. Nicht angerechnet werden Zeiten von Praktika sowie studentischen oder sonstigen Aushilfstätigkeiten, weiterhin Zeiten geringfügiger und unständiger Beschäftigungen. Die Betriebszugehörigkeit wird auf volle Jahre aufgerundet. Mit „Vertragsende im Vorruhestandsprogramm ist bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit für die Einmalzahlung sowie für die Feststellung von Schwerbehinderung/Gleichstellung und die Unterhaltspflichten für die Sockelbeträge der letzte Tag vor Beginn der Freistellungsphase gemeint. b. Erhöhte Einmalzahlung im Freiwilligenprogramm Bei Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Freiwilligenprogramm erhöht sich die nach § 7 Abs. 1 lit. a dieser Konzernbetriebsvereinbarung zu gewährende Einmalzahlung (vorbehaltlich der in § 7 Abs. 1 lit. d dieser Konzernbetriebsvereinbarung enthaltenen Deckelung) nach Maßgabe dieser Vorschrift auf eine sog. Erhöhte Einmalzahlung im Freiwilligenprogramm. Bei Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Freiwilligenprogramm berechnet sich die Erhöhte Einmalzahlung im Freiwilligenprogramm anhand folgender Formel: Basisformel (§ 7 Abs. 1 lit. a) x 1,25 Der Konzernbetriebsrat und die Mediengruppe haben sich für die Berechnung der Einmalzahlung auf die in der Anlage 4 beigefügten Berechnungsbeispiele verständigt. c. Sockelbeträge Zusätzlich zur Erhöhten Einmalzahlung im Freiwilligenprogramm erhalten folgende Mitarbeiter Sockelbeträge: Schwerbehinderte Menschen zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX und ihnen Gleichgestellte im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB IX. Der Betrag beträgt bei einem Schwerbehinderten mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 oder mehr, aber weniger als 70, 6.000,00 Euro brutto, bei einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 oder mehr, aber weniger als 90 7.000,00 Euro brutto, bei einem festgestellten Grad der Behinderung von 90 oder mehr 9.000,00 Euro brutto. Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30, aber weniger als 50, erhalten einen Sockelbetrag von 4.000,00 Euro brutto. - Mitarbeiter mit durch Lohnsteuerkarte nachgewiesenen unterhaltsberechtigten Kindern, für die Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz bezogen wird, erhalten einen Zuschlag in Flohe von 5.000,00 Euro brutto je Kind. Pro Kind kann nur ein Zuschlag beansprucht werden. d. Deckelung Die auf Grundlage eines Altersteilzeitvertrages im Freiwilligenprogramm zu zahlenden Leistungen sind wie folgt begrenzt: - Die sich aus § 7 Abs. 1 lit. b dieser Konzernbetriebsvereinbarung ergebende Erhöhte Einmalzahlung im Freiwilligenprogramm ist auf einen absoluten Höchstbetrag begrenzt. Dieser Höchstbetrag beträgt grundsätzlich 200.000 € brutto. Bei Mitarbeitern mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 20 Jahren (Stichtag ist der 11.06.2021) beträgt der Höchstbetrag 250.000 € brutto. Zur Klarstellung: Die in § 7 Abs. 1 lit. c dieser Konzernbetriebsvereinbarung aufgeführten Sockelbeträge sind von der Deckelung nach dieser Vorschrift ausgenommen. Wird ein Mitarbeiter in Teilzeit beschäftigt, reduzieren sich die Höchstbeträge nach dieser Vorschrift pro rata entsprechend der verringerten Arbeitszeit des Mitarbeiters. In besonderen Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber bei Teilzeitbeschäftigten nach Rücksprache mit dem zuständigen Betriebsrat von den reduzierten Höchstbeträgen nach dieser Vorschrift zugunsten des Mitarbeiters abweichen. - Mitarbeiter, denen auf Grundlage der Basisformel eine den jeweiligen Höchstbetrag übersteigende Einmalzahlung ge . § 7 Abs. 1 lit. a dieser Konzernbetriebsvereinbarung (Basisformel ohne Sockelbeträge) zustehen würde, erhalten im Freiwilligenprogramm eine Einmalzahlung nach § 7 Abs. 1 lit. a dieser Konzernbetriebsvereinbarung (also Basisformel) zzgl. der Sockelbeträge. Die sich aus § 7 Abs. 1 lit. b dieser Konzernbetriebsvereinbarung ergebende Erhöhte Einmalzahlung im Freiwilligenprogramm ist beim Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Freiwilligenprogramm in diesem Fall unanwendbar. - Die Gesamtleistungen aus dem Freiwilligenprogramm (Erhöhte Einmalzahlung im Freiwilligenprogramm zzgl. Sockelbeträge und aller weiteren Leistungen) sind stets auf den Betrag begrenzt, der der Summe der Bruttogehälter zzgl. des Arbeitgeberanteils zu den Sozialversicherungen bis zu dem Zeitpunkt entspricht, zu dem der Mitarbeiter arbeitsvertraglich altersbedingt ausscheiden würde. Schwerbehinderte Menschen dürfen hierbei gegenüber anderen Mitarbeitern nicht benachteiligt werden. 2. Der Gesamtbetrag der Einmalzahlung nach § 7 dieser Konzernbetriebsvereinbarung wird auf einen vollen Euro-Betrag aufgerundet. 3. Der Anspruch auf Gewährung einer Einmalzahlung wird während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses zu Beginn der Altersteilzeit bzw. der rentennahen Freistellung über das Wertkonto fällig. 4. Der aus dem Altersteilzeitvertrag resultierende Anspruch auf Gewährung einer Einmalzahlung ist ab dem Zeitpunkt des endgültigen Vertragsschlusses (§ 5 dieser Konzernbetriebsvereinbarung) vererblich. Äußerst hilfsweise: Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auf dessen Antrag vom 10. Juni 2021 den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages gemäß den Bestimmungen der „Konzernbetriebsvereinbarung über ein Freiwilligenprogramm - Vorruhestandsprogramm - vom 27. April / 30. April 2021 spätestens ab dem 1. Juli 2022 und einer Beendigung zum 31. Januar 2023 anzubieten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Ansicht, sie sei aufgrund des Freiwilligkeitsvorbehalts nicht verpflichtet, dem Kläger ein Angebot auf Abschluss eines Vorruhestandsvertrages abzugeben. Bei dem Kläger handele es sich um den Ressortleiter Arbeits- und Datenschutz. Er sei für ca. 4.500 Arbeitnehmer zuständig. Der Kläger übe seine Tätigkeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit inhaltlich weisungsfrei und unabhängig i.S.d. § 8 Abs. 1 ASiG aus. Die Ablehnungsgründe für die Teilnahme am Vorruhestandsprogramm seien in der Betriebsvereinbarung nicht abschließend geregelt. Zwei der dort genannten Gründe lägen jedoch der Teilnahme des Klägers an dem Programm zugrunde. Ein Ziel der im Rahmen des Ablehnungsgrundes „Führungskräfte“ ausdrücklich genannten Gehaltsangabe von 9.000 EUR brutto sei es gewesen, der Beklagten besonders viel Flexibilität zu gewähren, wenn es um die Ablehnung des Ausscheidenswunsches von besonders gutverdienenden Arbeitnehmern gehe. Denn deren Abfindungen oder Vorruhestandsleistungen seien aufgrund des Gehalts als Berechnungsgröße regelmäßig deutlich höher und könnten zu ganz erheblichen wirtschaftlichen Belastungen führen. Daher sei der Kläger mit seinem Verdienst von mehr als 9.000,00 € berechtigterweise aus dem Programm ausgeschlossen worden. Die wirtschaftliche Belastung für die Beklagte hätte bei Aufnahme des Klägers in das Programm 447.000,00 € betragen. Die Aufzählung von Ablehnungsgründen hätte nicht dazu führen sollen, dass der Grundsatz der beidseitigen Freiwilligkeit aufgehoben werde. Schließlich habe man mit dem Clearingverfahren eine bewusste Entscheidung zur abschließenden internen Klärung der Anträge getroffen. Der Ablauf der Gespräche stelle sich aus Sicht der Beklagten auch anders dar. Von den durch den Kläger genannten sechs Mitarbeitern, die für eine Nachbesetzung der Stelle nach Auffassung des Klägers in Betracht gekommen wäre, seien 3 durch das Freiwilligenprogramm selbst ausgeschieden. Die 3 weiteren Arbeitnehmer seien in ihren jeweiligen Fachbereichen unabkömmlich gewesen. Gespräche mit einem externen Anbieter seien geführt worden. Die Beklagte habe jedoch von Überlegungen einer externen Besetzung Abstand genommen. Die Clearingstelle habe das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt und die Teilnahme des Klägers am Programm abgelehnt, da der Kläger unersetzbar sei wegen seiner speziellen Qualifikation und Erfahrung und es sich um eine Führungskraft handele. Schließlich drohe eine nicht kompensierbare Überlastung im Team. Die weiteren Gespräche, die sodann mit dem Kläger unstreitig geführt worden sind, führten nicht dazu, dass er einen Anspruch auf Teilnahme am Programm erworben habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Weder der Hauptantrag, noch der Hilfsantrag, die dasselbe Klageziel verfolgen, sind begründet. Denn der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages gem. Konzernbetriebsvereinbarung. Dabei ist der Hauptantrag bereits unverständlich soweit darin sämtliche Regelungen der Konzernbetriebsvereinbarung, die auch verfahrensrechtlicher Art sind, aufgenommen sind. Eine Willenserklärung des Inhalts, wie sie der Kläger mit dem Antrag begehrt würde nicht zu einer Willenserklärung der Beklagten führen, die der Kläger einfach annehmen könnte, um sodann zu dem gewünschten Altersteilzeitvertrag zu gelangen. Nichts anderes folgt auch aus der zitierten Entscheidung des LAG Köln -3 Sa 115/21- (vom 23.6.2021; Juris) . Im dortigen Verfahren hat der Kläger, den auf Abgabe der Willenserklärung gerichteten Antrag im Einzelnen mit allen Unterziffern des Vertrages ausformuliert. Dies hat das LAG für zulässig erachtet. Vorliegend ist jedoch vom Kläger der Text der Konzernbetriebsvereinbarung in Gänze übernommen worden, ohne zwischen verfahrensrechtlichen Fragen und individuellen Regelungen zu differenzieren. Eine derartige Willenserklärung kann und muss die Beklagte nicht abgeben. Dies kann jedoch im Weiteren dahinstehen, da die Klage jedenfalls unbegründet ist. Denn der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung, die auf die Auflösung des Arbeitsvertrages durch einen Altersteilzeitvertrag gerichtet ist. Als Anspruchsgrundlage kommt vorliegend ausschließlich die Konzernbetriebsvereinbarung vom 27. April/30. April 2021 in Betracht. Die Betriebsvereinbarung regelt jedoch abschließend das Verfahren zur Entscheidung über einen Antrag auf Teilnahme am Vorruhestandsprogramm. Dieses basiert im Wesentlichen auf der doppelten Freiwilligkeit. Weder können Arbeitnehmer*innen durch die Beklagte verpflichtet werden, am Vorruhestandsprogramm teilzunehmen, noch ist die Beklagte verpflichtet, alle Anträge von Arbeitnehmer*innen positiv zu bewerten. Mithin konnte weder der Kläger durch die Beklagte gezwungen werden, einen Antrag auf Teilnahme am Vorruhestandsprogramm zu stellen, noch die Beklagte verpflichtet werden, gegenüber dem Kläger ein Angebot zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrages abzugeben. Dadurch ist letztlich jeglicher Anspruch des Klägers auf Abgabe der Willenserklärung gem. Antrag ausgeschlossen. Die Beklagte war daher berechtigt, über den Antrag des Klägers vom 10.6.2021 dahin zu entscheiden, dass sie die Aufnahme des Klägers in das Vorruhestandsprogramm ablehnte. Die Beklagte hatte aber auch Gründe für die Ablehnung. Hierbei handelte es sich um die Gründe, die die Betriebspartner in der Konzernbetriebsvereinbarung zur Berechtigung der Ablehnung eines Antrages benannt haben. Zur Ablehnung berechtigt war die Beklagte bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe. Diese sind nach der Betriebsvereinbarung insbesondere gegeben, wenn Führungskräfte betroffen sind mit einem Monatsgehalt von mehr als 9.000,00 € im Monat. Im Übrigen, wenn der Mitarbeiter wegen spezieller Qualifikation unersetzbar ist. Schließlich, wenn eine nicht kompensierbare Überlastung im Team eintreten würde. Alle diese Gründe sind vorliegend gegeben. Der Kläger verdient mehr als 9.000,00 € monatlich. Damit ist er i.S.d. Betriebsvereinbarung Führungskraft und kann von dem Vorruhestandsprogramm ausgenommen werden. Die Betriebsparteien haben durch diese Regelung die wirtschaftliche Belastung der Beklagten in zulässiger Weise mit beachtet. Der Kläger ist als Fachkraft für Arbeitssicherheit für alle Mitarbeiter der Beklagten zuständig. Er übt seine Tätigkeit weisungsfrei und unabhängig aus. Er verfügt mithin über eine spezielle Qualifikation, die auch weiterhin im Betrieb benötigt wird. Dies sind nicht lediglich vorgeschobene Gründe. Die Beklagte ist gem. § 5 ASiG verpflichtet, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen. Die Stelle ist mithin unverzichtbar. Sie wird nicht entfallen. Die Vergabe an einen externen Anbieter hat die Beklagte aus durch das Gericht nicht zu überprüfenden Gründen verworfen. Die Entscheidung, ob Aufgaben der Arbeitssicherheit durch einen externen Anbieter erfolgen sollen, obliegt allein der unternehmerischen Entscheidung und ist der gerichtlichen Überprüfung entzogen. Die Aufgabe, die der Kläger ausübt, entfällt mithin nicht. Dann aber ist ein dringender betrieblicher Grund für die Versagung der Aufnahme in das Altersteilzeitprogramm gem. Konzernbetriebsvereinbarung tatsächlich gegeben. Die Betriebsparteien haben eine abschließende Regelung zur betriebsinternen Entscheidungsfindung über abgelehnte Anträge getroffen. Die Clearingstelle hat sodann, nachdem die Beklagte den Antrag des Klägers vom 10.6.2021 abschlägig beschieden hatte, über den Antrag des Klägers sowie die Ablehnungsgründe der Beklagten verhandelt und diese überprüft. Sie ist zu demselben Ergebnis gekommen wie die Beklagte. Auch die Clearingstelle sah die Gründe für die Ablehnung auf Teilnahme des Klägers am Vorruhestandsprogramm als gegeben an. Damit war das Verfahren abgeschlossen. Die Konzernbetriebsvereinbarung schließt einen Anspruch auf Abgabe der gewünschten Willenserklärung nach negativem Ergebnis durch die Clearingstelle aus. Eine sonstige Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich. Die Klage war daher insgesamt abzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 42 Abs. 2 GKG, 91 Abs. 1 ZPO.