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Urteil

12 Ca 1319/22 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2022:0714.12CA1319.22.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert beträgt 6.512,20 Euro.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert beträgt 6.512,20 Euro. Tatbestand Der Kläger ist bei der beklagten Stadt seit dem 01.03.2001 als Verkehrsüberwachungskraft beschäftigt. Er ist in die Entgeltgruppe 6, Erfahrungsstufe 6 des TVÖD-VKA eingruppiert und verdiente zuletzt 3256,10 €. Der Kläger war in der Zeit vom 03.05.1988 bis zum 26.01.1990 bei der Volkspolizei der D beschäftigt und machte dort eine Ausbildung. Seinen dortigen Dienst quittierte er jedoch aufgrund der Montagsdemonstrationen, bei denen er eingesetzt wurde. Der Kläger ist als langjährig Beschäftigter von der Ausbildung- und Prüfungspflicht im Sinne des Abschnittes 7 Abs. 5 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung des TVÖD – VKA befreit. Als Verkehrsüberwachungskraft in der Abteilung ruhender Verkehr prüft der Kläger im Außendienst, ob Fahrzeuge ordnungswidrig abgestellt wurden und ob Fahrzeuge sichergestellt werden müssen. Nach seiner Arbeitsplatzbeschreibung ahndet er mit 40 % seiner Arbeitszeit ordnungswidrig abgestellte Fahrzeuge, mit 8 % seiner Arbeitszeit die Überschreitung der Fristen zur Hauptuntersuchung (AU), mit 2 % seiner Gesamtarbeit verkauft er Umweltplaketten und 50 % seiner Gesamtarbeitszeit entfallen auf die Sicherstellung falsch geparkter Fahrzeuge. Soweit sich Bürger vor Ort beschweren, hat er diese Beschwerden zu erwidern und über die Situation und seine Maßnahmen aufzuklären. Der Kläger arbeitet bis zu 1,5 Stunden je Woche auch in den Büroräumen der Beklagten; dabei handelt es sich um Teambesprechungen mit der Abschnittsleitung sowie um personenbezogene administrative Tätigkeiten, wie das Verfassen interner Stellungnahmen zB. im Zusammenhang mit Dienstaufsichtsbeschwerden. Über einen eigenen Büroarbeitsplatz verfügt der Kläger nicht. Im organisatorisch vom Außendienst abgegrenzten Innendienst werden schriftliche Eingaben wie Beschwerden bzw. Dienstaufsichtsbeschwerden bearbeitet und beschieden und im Zusammenhang mit Abschleppvorgängen die verfahrensrechtlichen Schritte durch die Bußgeldstelle wahrgenommen; das betrifft insbesondere die Erstellung von etwaigen Bußgeldbescheiden und die weitere verwaltungsrechtliche und verwaltungsorganisatorische Abwicklung. Die Beklagte veröffentlichte zwei interne Stellenausschreibungen. Sie schrieb einerseits zwei Stellen „Sachbearbeiter*in (m/w/d) im Bereich Eheregister des Standesamtes“ (Anlage 4 = Bl. 25 f.; im Folgenden: Sachbearbeiter) mit einer Bewertung nach Entgeltgruppe 7 TVÖD/A7 LBesG NRW aus. Andererseits schrieb sie eine Stelle im technischen Außendienst als „Teamleitung (m/w/d) in der Abteilung Verkehrsdienst des Amtes für Öffentliche Ordnung“ (Anlage 8 = Bl. 11 f.; im Folgenden: Teamleitung) mit einer Bewertung nach Entgeltgruppe 8 TVÖD/ A8 LBesG NRW aus. In beiden Stellenbeschreibungen heißt es unter „Vorausgesetzt wird (Muss-Kriterien)“ ua. wie folgt: Tarifbeschäftigte müssen über einen erfolgreichen Abschluss zur*zum Verwaltungsangestellten bzw. über einen erfolgreich abgeschlossenen Verwaltungslehrgang eins (ehemals Angestelltenlehrgang eins) verfügen oder die Ausnahmevoraussetzungen von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht erfüllen einhergehend mit einer mindestens zweijährigen Verwaltungserfahrung. Der Kläger bewarb sich fristgerecht auf die beiden ausgeschriebenen Stellen. Auf die Stelle des Teamleiters bewarb sich neben dem Kläger ua. auch ein stellvertretender Abschnittsleiter aus der Abteilung des Klägers, der ebenfalls in Entgeltgruppe 6 eingruppiert ist und wie der Kläger weder über eine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten noch über einen abgeschlossenen Verwaltungslehrgang verfügt. Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 04.03.2022 (Teamleiterstelle) und mit E-Mail vom 08.03.2022 (Sachbearbeiterstelle) mitgeteilt, dass er nach Prüfung seiner Unterlagen nicht zum Auswahlverfahren zugelassen werde mit der Begründung, dass er aus seiner Tätigkeit als Verkehrsüberwachungskraft keine Verwaltungserfahrung zur Erfüllung des Muss-Kriteriums erfülle und daher vom Bewerbungsverfahren ausgeschlossen werde. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Ausschreibungen in Bezug auf das Erfordernis einer zweijährigen Verwaltungserfahrung (nur) für Bewerber, die von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit sind, tarifwidrig seien. Die Tarifvertragsparteien hätten insoweit in Abschnitt 7 Abs. 5 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung eine abschließende Regelung getroffen. Jedenfalls sei es sachwidrig, zwischen solchen Personen, die von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit sein und solchen Bewerbern, die den Verwaltungslehrgang bzw. eine Verwaltungsfachangestelltenausbildung absolviert hätten, zu differenzieren. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb gerade eine zweijährige Verwaltungserfahrung gefordert werde. Schließlich verfüge er über Verwaltungserfahrung durch seine langjährige Tätigkeit im Verkehrsüberwachungsdienst. Ferner habe sich die Beklagte selbst nicht an ihre Ausschreibungskriterien gehalten, denn im Bewerberfeld der Teamleiterstelle sei der stellvertretende Abschnittsleiter Herr B (ebenfalls in EG 6 eingruppiert), der ebenfalls wie der Kläger nicht über die formale Qualifikation verfüge, zum Bewerbungsverfahren zugelassen worden. Die stellvertretenden Abschnittsleiter seien bloße Abwesenheitsvertreter, was bedeute, dass diese bei Anwesenheit der Abschnittsleiter die gleichen Tätigkeiten ausübten wie die Verkehrsüberwachungskräfte. Nur im Falle der Verhinderung der Abschnittsleiter würden stellvertretende Abschnittsleiter dessen Aufgaben übernehmen; hieraus könne keine größere Verwaltungserfahrung geschlossen werden. Die klagende Partei hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, die Bewerbung des Klägers bei der Besetzung der zwei Stellen „Sachbearbeiter im Eheregister bei den Bürgerdiensten“ zur Kennziffer 4-VeKw zu berücksichtigen und das Auswahlverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu durchzuführen; 2. die Beklagte zu verurteilen, die Bewerbung des Klägers bei der Besetzung der Stelle „Teamleiter im Technischen Außendienst beim Amt für Öffentliche Ordnung“ zur Kennziffer 0-LuHü zu berücksichtigen und das Auswahlverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu durchzuführen. Die beklagte Partei hat beantragt, die Klage wird abgewiesen. Sie ist der Auffassung, dass die Differenzierung in den Stellenausschreibungen zu Recht erfolgt sei. Die Aufgaben, welche die Stelleninhaber zu bewältigen hätten, seien Verwaltungsaufgaben, sodass es erforderlich sei, Fähigkeiten in der Anwendung und Umsetzung von Gesetzen, Verordnungen und Fachliteratur sowie Kenntnisse der städtischen Verwaltungsstruktur und der Beziehung zu übergeordneten Behörden (Bezirksregierung, Gerichtsbarkeiten, etc.) zu haben. Diese Kenntnisse und Fähigkeiten könnten nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, wenn ein Bewerber nicht die formalen Bildungsabschlüsse aufweisen könne. Dies sei auch nicht tarifwidrig, da die Gleichsetzung von langjährig Beschäftigten nur im eingruppierungsrechtlichen Sinne erfolge und nicht stellenbezogen sei. Die geforderte zweijährige Verwaltungserfahrung ergebe sich daraus, dass auch der Verwaltungslehrgang regelmäßig zwei Jahre dauere. Die Tätigkeit des für die Teamleiterausschreibung berücksichtigten Bewerbers Herrn B als stellvertretende Abschnittsleitung unterscheide sich deutlich von der Außendiensttätigkeit der abschleppberechtigten Verkehrsüberwachungskräfte. Sein Aufgabenbereich umfasse neben der Beobachtung und Analyse des Verkehrsgeschehens im Stadtgebiet auch die hieraus resultierenden Abstimmungen hinsichtlich weiterer Erfordernisse im Einvernehmen mit den anderen Abschnittsleitungen. Wesentlicher Faktor sei auch die selbstständige und eigenverantwortliche Anpassung der Einsatzschwerpunkte an die aktuellen Bedarfe, die aus der Analyse des Überwachungserfolges und in Abwägung der Angemessenheit des Personaleinsatzes abgeleitet würden; die hieraus gewonnenen Erkenntnisse würden auf die Notwendigkeit der Kommunikation und der Abstimmung mit weiteren städtischen Dienststellen bzw. externen Behörden ausgewertet. Auch die Durchführung und anschließende Dokumentation von Sondereinsätzen (in der Regel in Zusammenarbeit mit der Polizei) seien wesentlicher Aufgabenbestandteil genau wie die Personaleinsatzplanung im Regeldienst unter Beachtung und Abwägung der Kriterien Wirtschaftlichkeit sowie Effektivität unter Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit. Aufgrund der Besonderheiten des Aufgabenzuschnitts im Rahmen der ordnungsbehördlichen Gefahrenabwehr sei nahezu eine ständige Vertretung der Abschnittsleitungen erforderlich. Im Zuge von paralleler Durchführung von Sondereinsätzen sei die Ansprechbarkeit zur Aufrechterhaltung der Reaktionsfähigkeit innerhalb des Abschnitts zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zwingend erforderlich und geboten. Gleiches gelte während der Durchführung von Außendiensttätigkeiten der stellvertretenden Abschnittsleitung selbst auch und vor allem im Bereich dynamischer Lagen wie zB. im Rahmen von Großveranstaltungen, Bombenevakuierungen oder auch Hochwassereinsätze. Daher nehme der stellvertretende Abschnittsleiter selbst bei Anwesenheit des Abschnittsleiters Führungsaufgaben wahr, um letztlich die Leistungskapazität des Abschnitts zu erhöhen und eine adäquate Gefahrenabwehr zu ermöglichen. Aufgrund dessen stehe allen stellvertretenden Abschnittsleitungen ein fester Büroarbeitsplatz und zwar zur Sicherstellung des Informationsaustausches zusammen mit den Abschnittsleitungen zur Verfügung. Bei den stellvertretenden Abschnittsleitungen sei von einem Innendienstanteil von ca. 50% bis 60% auszugehen, während sich der Innendienstanteil der im Außendienst überwiegend tätigen Überwachungskräfte auf 1,5 Stunden/Woche beschränkte, in denen neben Dienstbesprechungen und aktuellen Information personenbezogene administrative Tätigkeiten (Stundenzettel ausfüllen, Fertigung interner Stellungnahmen im Zusammenhang mit Bürgerbeschwerden- und Eingaben, Dienstaufsichtsbeschwerden u. ä.) erledigt werden. Schließlich seien zum 01.01.2017 die Stellen der stellvertretenden Abschnittsleitungen nach Entgeltgruppe 7 des TVöD bewertet worden. Herr B habe jedoch keinen persönlichen EGO-Antrag gestellt, weshalb er weiterhin in Entgeltgruppe 6 des TVöD eingruppiert ist, obwohl er ein nach Entgeltgruppe 7 des TVöD bewertetes Aufgabengebiet wahrnehme. Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsprotokolle verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung seiner Bewerbungen. 1. Zwar hat gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Jede Bewerbung muss nach diesen Kriterien beurteilt werden. Die Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Das dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Bediensteten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Öffentliche Ämter sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch solche Stellen, die von Angestellten besetzt werden können. Verfassungsrechtlich ist ebenso der Zugang zu Beförderungsämtern geschützt. Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst steht nach Art. 33 Abs. 2 GG bei der Besetzung von Ämtern des öffentlichen Dienstes ein Bewerbungsverfahrensanspruch zu. Daraus folgt angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (BAG 10.02.2015 - 9 AZR 554/13 - Juris m.w.N.). Stellt der öffentliche Arbeitgeber – wie vorliegend – abstrakte Kriterien auf, um eine Vorauswahl zu ermöglichen und den Bewerberkreis so zu verengen, ist das Verfahren dann mit der Folge, dass der ausgeschlossene Bewerber Zulassung verlangen kann, fehlerhaft, wenn der öffentliche Arbeitgeber sich selbst nicht an die Kriterien hält. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Bewerber zugelassen werden, die über die gleichen Voraussetzungen verfügen wie der ausgeschlossene Bewerber. 2. Der Kläger kann aber die Berücksichtigung seiner Bewerbungen nicht verlangen, da die Beklagte den Kläger vom Bewerbungsverfahren ausschließen durfte. Die Stellenausschreibungen „Sachbearbeiter“ und „Teamleiter“ enthalten keine sachfremden Erwägungen und der Kläger erfüllt die formellen Voraussetzungen der Ausschreibungen nicht. 2.1 Die Beklagte stellt keine sachfremden Erwägungen bei ihren vorgenannten Stellenausschreibungen an. Sie durfte von Tarifbeschäftigten, die nicht über einen erfolgreichen Abschluss zur*zum Verwaltungsangestellten bzw. über einen erfolgreich abgeschlossenen Verwaltungslehrgang eins (ehemals Angestelltenlehrgang eins) verfügen, wenn sie – wie der Kläger - die Ausnahmevoraussetzungen von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht erfüllen zusätzlich eine mindestens zweijährige Verwaltungserfahrung fordern. a. Durch die Bestimmung eines Anforderungsprofils für einen Dienstposten legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus fest. Die im Anforderungsprofil genannten leistungsbezogenen Auswahlkriterien müssen in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen. Durch das Anforderungsprofil sollen ungeeignete Bewerber aus dem Kreis der in das engere Auswahlverfahren einzubeziehenden Bewerber ausgeschlossen werden. Mit dem Anforderungsprofil wird somit die Zusammensetzung des Bewerberfeldes gesteuert und eingeengt. Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 554/13 - Juris m.w.N.). Der Festlegung einer formalen Ausbildungsqualifikation alternativ einer entsprechenden mindestens zweijährigen Verwaltungserfahrung, wie sie im Streitfall gefordert ist, kommt die Aufgabe zu, die durch eine Prüfung nachgewiesene Befähigung zur Erledigung bestimmter Aufgaben abstrakt zu beschreiben (BAG 06. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - Juris). Die Grenze der Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn bei der Festlegung des Anforderungsprofils und der Eignungsmerkmale ergibt sich daraus, dass das Prinzip der Bestenauslese für die zu besetzende Stelle gewährleistet werden soll. Die Festsetzung des Anforderungsprofils muss deshalb im Hinblick auf die Anforderungen der zu besetzenden Stelle sachlich nachvollziehbar sein, d.h. es dürfen keine sachfremden Erwägungen zugrunde liegen. Insoweit unterliegt das Anforderungsprofil trotz eines dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes von Verfassung wegen gewährten Beurteilungsspielraums einer gerichtlichen Kontrolle (BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 554/13 - Juris). b. Bei Anwendung dieser Grundsätze kam die erkennende Kammer zu dem Ergebnis, dass die Beklagte das alternative Erfordernis einer zweijährigen Verwaltungserfahrung bei Bewerbern, die – wie der Kläger – keine Verwaltungsausbildung haben, als Voraussetzung für eine Berücksichtigung einer Bewerbung verlangten durfte. aa. Zunächst folgt die Kammer der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der es nicht tarifwidrig ist, wenn die Beklagte zwischen Bewerbern, die einen formalen Abschluss erworben haben und solchen die im Sinne der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung des TVÖD-VKA von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht ausgenommen sind, differenziert und für Letztere eine weitere Voraussetzung - zweijährige Verwaltungserfahrung - fordert. Für die Frage ihrer fachlichen Eignung für die ausgeschriebene Stelle sind die Eingruppierungsvorschriften nicht entscheidungserheblich. Die fachliche Eignung ist anhand eines Vergleiches zwischen dem Anforderungsprofil der Stelle und dem fachlichen Leistungsprofil des Bewerbers festzustellen. Zwar ist der öffentliche Arbeitgeber bei der Erstellung des Anforderungsprofils an die gesetzlichen und tariflichen Vorgaben gebunden, das bedeutet allerdings nur, dass er - soweit die tarifliche Eingruppierung in Rede steht - keine höheren Anforderungen stellen darf, als dies nach den einschlägigen tariflichen Merkmalen erforderlich ist. Das Anforderungsprofil der zu vergebenden Stelle wird demnach durch die tariflichen Eingruppierungsmerkmale begrenzt, aber nicht inhaltlich ausgefüllt. Das gilt auch dann, wenn die vorgesehene Eingruppierung - wie hier - in der Stellenausschreibung angegeben wird. Das folgt aus dem im Eingruppierungsrecht geltenden Grundsatz der Tarifautomatik (BAG 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 – Juris). Die Eingruppierung richtet sich nach der zu verrichtenden Tätigkeit, nicht die Tätigkeit nach der Eingruppierung (BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 554/13 - Juris; s.a. LAG Hamm 18. April 2019 – 17 Sa 696/18 – Juris). bb. Der Vergleich der durch die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten bzw. der Absolvierung des Verwaltungslehrgangs eins vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse mit den Anforderungen an die ausgeschriebene Stelle ergibt, dass die Einführung des Erfordernisses einer Verwaltungserfahrung für Bewerber, die diese Formalkriterien nicht erfüllen, sachgerecht ist. Die Beklagte hat die im Wesentlichen zu erfüllenden Aufgaben in den Stellenausschreibungen (Stellenausschreibung zur Kennziffer 4-VeKw = Anlage K 4, Bl. 25 f.) und Stellenausschreibung zur Kennziffer 0-LuHü, = Anlage K 8, Bl. 11 f.) aufgezeigt. (1) Für die Stellenausschreibung zum Sachbearbeiter handelt es sich um typische Aufgaben, wie sie im Zusammenhang mit dem Eheregister anfallen wie die Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe oder die Entgegennahme und Bearbeitung von Namenserklärungen nach dem EGBGB und PStG. Hierzu trägt die Beklagte unwidersprochen, nachvollziehbar und gerichtsbekannt vor, das für diese Aufgaben fundierte Fähigkeiten in der Anwendung und Umsetzung von Gesetzen, Verordnungen und Fachliteratur sowie Kenntnisse der städtischen Verwaltungsstruktur und der Beziehungen zu übergeordneten Behörden (Bezirksregierungen, Gerichtsbarkeiten, etc.) erforderlich sind. Es handelt sich um Aufgaben und Fähigkeiten, die eine bestimmte verwaltungsorganisatorische und verwaltungsrechtliche Herangehensweise erfordern. Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten werden unzweifelhaft durch eine systematische Verwaltungsausbildung erlernt. Davon kann indes nicht ohne Weiteres ausgegangen werden, wenn ein Bewerber zwar viele Jahre im Anwendungsbereich des TVöD gearbeitet und daher die tarifrechtliche Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht erreicht hat, seine dadurch erworbenen Erfahrungen jedoch nicht verwaltungstypisch sind. Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass innerhalb eines kommunalen Arbeitgebers und damit innerhalb des Anwendungsbereichs des TVöD-VKA eine Vielzahl unterschiedlicher Berufsbilder bestehen und es sich dabei um verwaltende aber auch um nichtverwaltende Tätigkeiten handeln kann. Die Vorbemerkung 7. Abs. 5 TVöD-VKA stellt demnach auch nicht darauf ab, dass eine der Ausbildung und Prüfung entsprechende Erfahrung in Hinblick auf sämtliche in Betracht kommende Berufe im Anwendungsbereich des TVöD-VKA anzunehmen ist. Die Vorbemerkung stellt lediglich klar, dass die fehlende Ausbildung unter den dortigen Kriterien kein Hinderungsgrund ist, um die formalen Voraussetzungen einer Eingruppierung zu erfüllen. Die bloße tarifrechtliche Befreiung sagt demnach über spezifische Erfahrungen nichts aus. Die Stelle im Eheregister setzt aber gerade Fähigkeiten in Verwaltungstätigkeiten voraus. Hat ein Bewerber diese nicht durch Ausbildung erworben, kann es nicht sachwidrig sein, eine entsprechende Erfahrung zu fordern, da andernfalls die Aufgabenerfüllung nicht sichergestellt wäre. (2) Für die Stellenausschreibung als Teamleiter gilt Selbiges. Auch für die Teamleiterstelle ist eine Verwaltungsausbildung bzw. eine entsprechende Verwaltungserfahrung notwendig. Die Aufgaben des Teamleiters bestehen nach der Stellenbeschreibung im Wesentlichen in der Dienst- und Fachaufsicht über die Beschäftigen des Technischen Außendienstes, in der Erstellung von Dienst- und Einsatzplänen, in der Personaleinsatzplanung, der Steuerung der Aufgabenverteilung, der Bedarfsanmeldungen und Kontrolle sowie der Rechnungskontrolle und Verantwortung für Arbeitsschutzangelegenheiten im Aufgabengebiet. Auch hier handelt es sich um Aufgaben, für die der Stelleninhaber in erheblichem Maße Verwaltungsabläufe und Zusammenhänge erkennen, kennen und umsetzen muss. Auch diese Fähigkeiten sind ebenfalls nur über eine Verwaltungsausbildung, mindestens aber durch eine diese ersetzende Verwaltungserfahrung zu erwerben. (3) Auch die Dauer der geforderten Erfahrung von mindestens zwei Jahren hält sich im Rahmen der Organisationshoheit der Beklagten. Die Beklagte hat sich dabei an der Dauer des Verwaltungslehrgangs eins orientiert, was nicht sachwidrig erscheint. Die Beklagte war notwendigerweise gehalten, eine abstrakte Dauer zu benennen, denn die tatsächlich erworbenen Erfahrungen unterscheiden sich stark vom Aufgabenfeld und von den konkreten Tätigkeiten des Bewerbers in der Vergangenheit, da anders als bei einer formalen Ausbildung kein strukturierten Lehrplan befolgt wird, sondern die Fähigkeiten durch bloße Erfahrung erworben werden. Daher erschiene es sogar nicht weniger sachgerecht, sogar eine längere Erfahrung als die Dauer des Verwaltungslehrgangs zu fordern. c) Die Beklagte hat nicht gegen ihre Selbstbindung verstoßen, wenn sie den stellvertretenden Abschnittsleiter Herrn B als Bewerber zulässt, nicht aber den Kläger. Die Tätigkeit der stellvertretenden Abschnittsleitungen unterscheidet sich wesentlich von der reinen Außendiensttätigkeit der abschleppberechtigten Verkehrsüberwachungskräfte, ohne deren Aufgaben und Leistungen schmälern zu wollen, denen die erkennende Kammer Respekt zollt. Der Innendienstanteil der stellvertretenden Abschnittsleitungen mit entsprechender Verwaltungstätigkeit liegt bei ca. 50% bis 60%, während sich der Innendienstanteil der reinen Überwachungskräfte auf 1,5 Stunden/Woche beschränkt, in denen neben Dienstbesprechungen und aktuellen Information im Wesentlichen personenbezogene administrative Tätigkeiten (Stundenzettel ausfüllen, Fertigung interner Stellungnahmen im Zusammenhang mit Bürgerbeschwerden- und Eingaben, Dienstaufsichtsbeschwerden u. ä.) erledigt werden. Dagegen umfasst der Aufgabenbereich der stellvertretenden Abschnittsleitungen neben Beobachtung und Analyse des Verkehrsgeschehens im Stadtgebiet auch die hieraus resultierenden Abstimmungen hinsichtlich weiterer Erfordernisse im Einvernehmen mit den anderen Abschnittsleitungen sowie die selbstständige und eigenverantwortliche Anpassung der Einsatzschwerpunkte an die aktuellen Bedarfe, die aus der Analyse des Überwachungserfolges und in Abwägung der Angemessenheit des Personaleinsatzes abgeleitet werden. Ferner ist Inhalt der Arbeitsaufgabe die Durchführung und anschließende Dokumentation von Sondereinsätzen sowie die Personaleinsatzplanung im Regeldienst unter Beachtung und Abwägung der Kriterien Wirtschaftlichkeit sowie Effektivität unter Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit. Dabei hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass sich die Ausfüllung dieser Aufgabenbereiche nicht auf eine reine Abwesenheitsvertretung beschränkten (immerhin mindestens als jährliche Urlaubvertretung und im Krankheitsfall), sondern auch bei Anwesenheit der Abschnittsleitung ein ständiger Informationsaustausch zwischen Abschnittsleitungen mit der jeweiligen Vertretung, die deswegen in einem Büro untergebracht seien, erforderlich sei. Insgesamt handelt es sich damit um eine Vielzahl von Tätigkeiten, die entsprechende Verwaltungserfahrung vermitteln. 2.2 Der Kläger erfüllt die von der Beklagten geforderten Muss-Kriterien nicht. a) Der Kläger hat weder eine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten noch hat er den Verwaltungslehrgang eins absolviert, dessen Teilnahme ihm aber aufgrund des nur eingruppierungsrechtlichen Entfallens der Ausbildungs- und Prüfungspflicht nicht verwehrt sein dürfte. b) Der Kläger verfügt auch nicht über die alternativ geforderte zweijährige Verwaltungserfahrung bei Bewerbern, die – wie der Kläger – von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit sind, denn seine durchaus verantwortungsvolle Tätigkeit als Verkehrsüberwachungskraft kann leider nicht als Verwaltungserfahrung im Sinne der Ausschreibung verstanden werden. Dabei folgt nicht schon aus der bloßen Beschäftigung bei der Beklagten als einer öffentlichen Verwaltung Verwaltungserfahrung, denn die Beklagte beschäftigt Mitarbeiter in einer Vielzahl verschiedener Berufsbilder im technischen und nichttechnischen Dienst. Die Tätigkeiten des Klägers als Verkehrsüberwachungskraft stellen keine Verwaltungstätigkeiten dar. Der Kläger wendet zwar in seiner Tätigkeit ebenfalls Normen und Gesetze an, stößt aber nur Verwaltungsvorgänge an, indem er Verwarnungen ausspricht oder Abschleppmaßnahmen anordnet. Die weitere verwaltende Bearbeitung sowohl der Beschwerden, als auch der vom Kläger angeordneten Abschleppmaßnahmen im Innendienst erfolgt nicht durch den Kläger, so dass nicht unterstellt werden kann, dass der Kläger aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im Außendienst die für die Sachbearbeiter- und die Teamleitertätigkeit geforderten typischen Verwaltungsaufgaben wahrnehmen könnte. c) Soweit der Kläger seine begonnene Ausbildung bei der Volkspolizei der D anführt, führt auch dies nicht zu einer zweijährigen Verwaltungserfahrung. Selbst wenn man zugunsten des Klägers seine Zeit vom 03.05.1988 bis zum 26.01.1990 theoretisch als Verwaltungserfahrung anerkennen würde, hätte der Kläger keine vollen zwei Jahre Verwaltungserfahrung erworben. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Streitwert gem. § 61 Abs1 ArbGG mit zwei Bruttomonatsgehältern im Urteil festzusetzen.