1. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2021 in Höhe von 652,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 27,20 € seit dem 03.02.2020, 02.03.2020, 01.04.2020, 04.05.2020, 02.06,.2020, 01.07.2020, 03.08.2020, 01.09.2020, 01.10.2020, 02.11.2020, 01.12.2020, 04.01.2021, 01.02.2021, 01.03.2021, 01.04.2021, 03.05.2021, 01.06.2021, 01.07.2021, 02.08.2021, 01.09.2021, 01.10.2021, 02.11.2021, 01.12.2021 und 03.01.2022 zu zahlen. 2. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin monatlich am letzten Tag des jeweiligen Monats, beginnend mit dem 31.01.2022, 27,20 € brutto zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 2. Hiervon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Einbeziehung des Beklagten zu 1. in den vorliegenden Rechtsstreit sowie durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts V entstanden sind. Diese Kosten trägt allein die Klägerin. 5. Der Streitwert wird auf 1.632,00 € festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um die Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung. Die am 1950 geborene Klägerin war vom 01.11.1992 bis zum 30.09.2010 bei der seinerzeitigen „W-Gruppe“ als Sachbearbeiterin in der Finanzbuchhaltung beschäftigt. Welche Gesellschaft dieser Gruppe Arbeitgeberin der Klägerin war, ist zwischen den Parteien streitig. In einem mit der Überschrift „Unverbindliche Mitteilung über eine unverfallbare Anwartschaft auf Versorgungsbezug (Betriebsrente)“ und einem Stempel der W GmbH versehenen Schreiben an die Klägerin vom 13.09.2010 heißt es u.a.: „Der Anspruch auf F-W beträgt voraussichtlich (abhängig von den jeweiligen Regelungen des Betriebsrentengesetzes) ab 01.10.2020 monatlich 27,20 Euro.“ Mit – von dem Beklagten zu 1. in der Klageerwiderung vom 19.05.2022 mit Nichtwissen bestrittenen – Beschluss vom 19.06.2019 hat das Arbeitsgericht V festgestellt, dass zwischen der Klägerin auf der einen sowie der F W e.V. und der F A-GmbH auf der anderen Seite ein Vergleich mit folgendem Inhalt zustande gekommen ist: „ § 1 Die Beklagten verpflichten sich als Gesamtschuldner € 435,20 netto, nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils aus € 27,20 seit dem 1.2.2018, seit dem 1.3.2018, seit dem 1.4.2018, seit dem 1.5.2018, seit dem 1.6.2018, seit dem 1.7.2018, seit dem 1.8.2018, seit dem 1.9.2018, seit dem 1.10.2018, seit dem 1.11.2018, seit dem 1.12.2018, seit dem 1.1.2019, seit dem 1.2.2019, seit dem 1.3.2019 und seit dem 1.4.2019 an den ( gemeint ist hier offenbar: „die“ ) Klägerin zu zahlen. § 2 Es wird festgestellt, dass die Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente i. H. v. € 27,20 seit dem 1.5.2019 hat. § 3 Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.“ Die Zahlungen der Betriebsrente erfolgten nach Angaben der Klägerin bis Dezember 2019 durch die seinerzeitige P C H GmbH, der Rechtsnachfolgerin der G W GmbH & Co. Holdinggesellschaft, die seit dem 01.10.2019 nach mehreren Unternehmensumstrukturierungen unter der Beklagten zu 2. firmiert. Über das Vermögen der F A-GmbH, die zuvor unter der F W GmbH firmierte, wurde am 23.12.2020 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der F W H e.V. wurde mangels Masse abgewiesen. Beide Unternehmen wurden zwischenzeitlich aufgelöst. Mit ihrer am 18.01.2022 beim Arbeitsgericht V, das sich mit Beschluss vom 03.03.2022 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Köln verwiesen hat, erhobenen Klage nimmt die Klägerin die Beklagten als Gesamtschuldner erstens auf rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2021 in Höhe von insgesamt 652,80 € nebst Zinsen in gestaffelter Höhe sowie zweitens auf Zahlung von 27,20 € monatlich am letzten Tag des jeweiligen Monats, beginnend mit dem 31.01.2022 jeweils nebst Zinsen ab dem ersten Tag des Folgemonats in Anspruch. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte zu 1. sei für ihre Betriebsrente eintrittspflichtig, weil zwischen ihr und der W GmbH ein Arbeitsverhältnis bestanden und der F W H e.V. in den Beklagten zu 1. eingezahlt habe. Sie sei, so behauptet die Klägerin von W M mündlich für die Buchhaltung der W GmbH eingestellt worden. Ihre Arbeitsleistungen habe sie allein dort erbracht. Ihre Weisungen und Aufgaben habe sie vom Geschäftsführer der W GmbH erhalten. Während ihrer Tätigkeit habe sie in Erfahrung gebracht, dass jeder W-Mitarbeiter ab Renteneintrittsalter bis zu seinem Tod einen Anspruch auf die F-W-H habe. Für jeden Mitarbeiter sei von der W GmbH an den F-W-H e.V. eine monatliche Beitragszahlung geleistet worden. Somit bestehe zumindest eine konkludente Versorgungszusage der Insolvenzschuldnerin an sie. Auf Grund der Zahlung ihrer Betriebsrente durch die seinerzeitige P C H GmbH und jetzige Beklagte zu 2. sei nach Meinung der Klägerin ein Schuldbeitritt der Beklagten zu 2. erfolgt. Die Klägerin beantragt sinngemäß, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2021 in Höhe von 652,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 27,20 € seit dem 01.02.2020, 01.03.2020, 01.04.2020, 01.05.2020, 01.06.2020, 01.07.2020, 01.08.2020, 01.09.2020, 01.10.2020, 01.11.2020, 01.12.2020, 01.01.2021, 01.02.2021, 01.03.2021, 01.04.2021, 01.05.2021, 01.06.2021, 01.07.2021, 01.08.2021, 01.09.2021, 01.10.2021, 01.11.2021, 01.12.2021 und 01.01.2022 zu zahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie monatlich am letzten Tag des jeweiligen Monats, beginnend mit dem 31.01.2022, 27,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils aus 27,20 € ab dem ersten Tag des Folgemonats zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1. ist der Auffassung, er sei für die Betriebsrente der Klägerin nicht eintrittspflichtig, da die Klägerin vom 01.11.1992 bis zum 30.09.2010 bei der G W GmbH & Co. und jetzigen Beklagten zu 2. beschäftigt gewesen sei. Letztere sei nicht insolvent, so dass sich die Ansprüche gegen diese richteten. Bestritten werde, dass zwischen der Klägerin und der W GmbH ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Die Beklagte zu 2. geht davon aus, dass die Klägerin bei der (insolventen) F A V-GmbH beschäftigt und diese auch als Trägerunternehmen der F-W-H e.V. für die Klägerin zuständig gewesen sei. Dies folge nach Ansicht der Beklagten zu 2. bereits aus dem gerichtlichen Vergleich. Weiterhin sei auch davon auszugehen, dass die Versorgungszusage von der insolventen F A V-GmbH erteilt worden sei. Etwaige Zahlungen durch sie bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seien lediglich im Namen der F A V-GmbH ausgeführt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Klage ist zulässig. Soweit die Klägerin von den Beklagten mit dem Antrag zu 2. die (künftige) Zahlung einer monatlichen Betriebsrente begehrt, handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen i.S. des § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die – wie Betriebsrentenansprüche – von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende (Teil-)Beträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde ( BAG, Urteil vom 11.10.2011 – 3 AZR 527/09, zitiert nach juris, dort Rn. 13; BAG, Urteil vom 15.10.2013 – 3 AZR 707/11, zitiert nach juris, dort Rn. 10 jeweils m.w. Nachw. ). II. In der Sache hatte die Klage nicht gegenüber dem Beklagten zu 1., sondern allein gegenüber der Beklagten zu 2. Erfolg. 1. Die Klägerin kann von dem Beklagten zu 1. nicht die Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 27,20 € (brutto) seit dem 01.01.2020 verlangen. Eine Einstandspflicht des Beklagten zu 1. für diese betriebliche Altersversorgung würde nur dann bestehen, wenn zwischen der Klägerin und der seinerzeitigen W GmbH bzw. deren Rechtsnachfolgerin, der F A V-GmbH, ein Arbeitsverhältnis bestanden und diese Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin der Klägerin letzterer eine diesbezügliche Versorgungszusage erteilt hätte (vgl. § 7 Abs. 1 BetrAVG), was vom Beklagten zu 1. ausdrücklich bestritten wurde. Von der – nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung insoweit darlegungs- und beweispflichtigen – Klägerin ist jedoch bislang nicht hinreichend konkret dargetan worden, dass zwischen ihr und der W GmbH bzw. deren Rechtsnachfolgerin, der F A V-GmbH, ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. a) Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde zwischen der Klägerin und der W GmbH bzw. deren Rechtsnachfolgerin, der F A V-GmbH unstreitig nicht geschlossen. b) Soweit die Klägerin erstmals im Schriftsatz vom 14.07.2022 behauptet hat, sie sei von W M „mündlich für die Buchhaltung der W GmbH eingestellt“ worden, war dieses – vom Beklagten zu 1. bestrittene – Vorbringen mangels jeglicher Substantiierung unbeachtlich. Wann und wo genau W M eine solche Aussage getätigt haben soll, wird von der Klägerin nicht mitgeteilt. Die Vernehmung des von der Klägerin für dieses pauschale Vorbringen benannten Zeugen W M würde daher auf einen reinen Ausforschungsbeweis hinauslaufen, der im Zivilprozess unzulässig ist. c) Gleiches gilt für das in jeder Hinsicht substanzfreie Vorbringen der Klägerin, sie habe ihre Weisungen und Aufgaben vom Geschäftsführer der W GmbH erhalten. Wann und wo genau sie welche konkreten Anweisungen erhalten haben will, wird von der Klägerin indes nicht mitgeteilt, so dass auch hier die Vernehmung des von der Klägerin hierfür benannten Zeugen W M auf einen reinen – unzulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufen würde. d) Dass die Klägerin, wie von ihr weiterhin behauptet, ihre Arbeitsleistung „ausschließlich“ in der Buchhaltung „für die W GmbH“ erbracht haben will, hat für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihr und dieser Gesellschaft keine Aussagekraft. e) Dies gilt erst recht für den von der Klägerin in der Klageschrift behaupteten Umstand, der F W H e.V. habe in den Beklagten zu 1. „eingezahlt“. Hieraus lässt sich die Einstandspflicht des Beklagten zu 1., worauf dieser in der Klageerwiderung insoweit zu Recht hingewiesen hat, im Falle des Fehlens eines Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin, nicht begründen. f) Soweit auf dem mit der Überschrift „Unverbindliche Mitteilung über eine unverfallbare Anwartschaft auf Versorgungsbezug (Betriebsrente)“ versehenen Schreiben an die Klägerin vom 13.09.2010 der Stempel der W GmbH enthalten ist, lässt dies nicht zwingend auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und dieser Gesellschaft schließen. g) Auch aus dem vom Arbeitsgericht V mit Beschluss vom 19.06.2019 festgestellten Vergleich zwischen der Klägerin auf der einen sowie dem F W H e.V. und der F A V-GmbH auf der anderen Seite kann nicht zwingend gefolgert werden, dass zwischen den dortigen Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, so dass der Beklagte zu 1. für die von den dortigen Beklagten in diesem Vergleich eingegangenen Verpflichtungen nicht einstandspflichtig ist. Angesichts dessen war auch das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 05.07.2022 unerheblich, es habe „zumindest eine konkludente Versorgungszusage der Insolvenzschuldnerin an die Klägerin“ existiert, da für jeden Mitarbeiter von der W GmbH an den F-W-H e.V. eine monatliche Beitragszahlung geleistet worden sei. h) Dass nicht zwischen der Klägerin und der W GmbH bzw. deren Rechtsnachfolgerin, der F A V-GmbH, sondern – statt dessen – vielmehr zwischen der Klägerin und der G W GmbH & Co. , der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2., ein Arbeitsverhältnis vorgelegen hat, wird durch die beiden folgenden Umstände eindrucksvoll und nachhaltig indiziert: Zum einen weist die von dem Beklagten zu 1. als Anlage B1 zur Klageerwiderung vom 19.05.2022 eingereichte (letzte) Gehaltsabrechnung der Klägerin für den Monat September 2010 die „G.W GMBH H.“, nicht aber die W GmbH aus. Zum anderen wurde der Klägerin deren Betriebsrente ihren eigenen Angaben in der Klageschrift zufolge bis Dezember 2019 von der P C H GmbH, der Rechtsnachfolgerin der G W GmbH & Co. und jetzigen Beklagten zu 2., gezahlt. 2. Dagegen hat die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte zu 2. auf Zahlung der ihr mit Schreiben vom 13.09.2010 zugesagten Betriebsrente in Höhe von monatlich 27,20 € (brutto) seit dem 01.01.2020, weil nach Maßgabe der vorangegangenen Ausführungen unter 1. g) davon ausgegangen werden musste, dass zwischen der Klägerin und der G W GmbH & Co. – der jetzigen Beklagten zu 2. – ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Soweit dies von der Beklagten zu 2. erstmals im Schriftsatz vom 20.07.2022 – zwei Tage vor dem Kammertermin – bestritten wurde, war dieses Bestreiten zum einen wegen Verspätung, zum anderen mangels jeglicher, nach § 138 Abs. 4 ZPO insoweit erforderlicher Substantiierung unbeachtlich, selbst wenn bei der Beklagten zu 2., wie von ihr im Schriftsatz vom 20.07.2022 behauptet, deren tatsächlicher Wissensstand zu den Vorgängen „in den Details faktisch offenbar gegen Null“ gehen sollte, da die „physischen Unterlagen (…) aufgrund eines Wasserschadens in den Kartons komplett verschimmelt gewesen“ seien und hätten „entsorgt“ werden müssen. III. Mit den Zinsforderungen, die dem Grunde nach aus §§ 286, 288, 291 BGB folgen, war die Klage ebenfalls nur zum Teil begründet. 1. Im Rahmen des Antrags zu 1. wurden die Zinsforderungen von der Klägerin teilweise zu verfrühten Zeitpunkten geltend gemacht. a) Hinsichtlich der Betriebsrente für den Monat Januar 2020 standen der Klägerin Verzugszinsen nicht bereits, wie von ihr begehrt, seit dem 01.02.2020, sondern erst seit dem 03.02.2020 zu. Bei dem 01.02.2020 handelt es sich um einen Samstag. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer insoweit anschließt, wonach sich der Eintritt des Verzugs gemäß § 193 BGB auf den folgenden Werktag verschiebt, wenn der Fälligkeitstag auf einen Sonntag, Samstag oder Feiertag fällt ( siehe etwa BAG, Urteil vom 15.05.2001 – 1 AZR 672/00, AP Nr. 176 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, zu II. der Gründe; BAG, Urteil vom 19.05.2009 – 9 AZR 433/08, AP Nr. 41 zu § 7 BUrlG, zu A. I. 2. der Gründe ), geriet die Beklagte zu 2. mit der Zahlung der Betriebsrente der Klägerin für den Monat Januar 2020 nicht bereits am 01.02.2020, sondern erst am 03.02.2020 in Verzug. b) Aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Klägerin Verzugszinsen hinsichtlich der Betriebsrente für den Monat Februar 2020 nicht bereits, wie von ihr begehrt, ab dem 01.03.2020 – einem Sonntag –, sondern erst ab dem 02.03.2020, hinsichtlich der Betriebsrente für den Monat April 2020 nicht bereits, wie von ihr begehrt, ab dem 01.05.2020 – dem Maifeiertag an einem Freitag –, sondern erst ab dem 04.05.2020, hinsichtlich der Betriebsrente für den Monat Mai 2020 nicht bereits, wie von ihr begehrt, ab dem 01.06.2020 – dem Pfingstmontag –, sondern erst ab dem 02.06.2020, hinsichtlich der Betriebsrente für den Monat Juli 2020 nicht bereits, wie von ihr begehrt, ab dem 01.08.2020 – einem Samstag –, sondern erst ab dem 03.08.2020, hinsichtlich der Betriebsrente für den Monat Oktober 2020 nicht bereits, wie von ihr begehrt, ab dem 01.11.2020 – einem Sonntag und zudem einem gesetzlichen Feiertag in Nordrhein-Westfalen –, sondern erst ab dem 02.11.2020, hinsichtlich der Betriebsrente für den Monat Dezember 2020 nicht bereits, wie von ihr begehrt, ab dem 01.01.2021 – einem Feiertag an einem Freitag –, sondern erst ab dem 04.01.2021, hinsichtlich der Betriebsrente für den Monat April 2021 nicht bereits, wie von ihr begehrt, ab dem 01.05.2021 – dem Maifeiertag an einem Samstag –, sondern erst ab dem 03.05.2021, hinsichtlich der Betriebsrente für den Monat Juli 2021 nicht bereits, wie von ihr begehrt, ab dem 01.08.2021 – einem Sonntag –, sondern erst ab dem 02.08.2021, hinsichtlich der Betriebsrente für den Monat Oktober 2021 nicht bereits, wie von ihr begehrt, ab dem 01.11.2021 – einem gesetzlichen Feiertag in Nordrhein-Westfalen –, sondern erst ab dem 02.11.2021 sowie hinsichtlich der Betriebsrente für den Monat Dezember 2021 nicht bereits, wie von ihr begehrt, ab dem 01.01.2022 – einem gesetzlichen Feiertag an einem Samstag, sondern erst ab dem 03.01.2022 zugesprochen werden konnten. 2. Für die mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachten künftigen Betriebsrentenzahlungen stehen der Klägerin – zumindest derzeit – keine Zinsforderungen zu. Würde nämlich die Beklagte zu 2. bereits zum jetzigen Zeitpunkt verurteilt, auf erst künftig fällig werdende Betriebsrenten der Klägerin Zinsen zu zahlen, würde dies auch dann – ohne jedes zeitliche Limit – gelten, wenn die Beklagte zu 2. diese Zahlungen rechtzeitig leisten und damit die Forderungen der Klägerin vollumfänglich i.S. von § 362 Abs. 1 BGB erfüllen würde. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V. mit § 495 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG. V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG. VI. Die Berufung war nicht gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. a), Abs. 3 ArbGG zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG) und die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ArbGG nicht gegeben waren. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung war gemäß § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG im Tenor des Urteils auszu-sprechen ( vgl. BAG, Urteil vom 25.01.2017 – 4 AZR 519/15, AP Nr. 51 zu § 64 ArbGG 1979, zu II. 2. c) bb) (2) (b) der Gründe m.w. Nachw. ).