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Urteil

6 Ca 4347/21 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2022:0728.6CA4347.21.00
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2020 4000,00 € brutto abzgl. gezahlter 2065,34 € netto zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1309,34 € netto zu zahlen (Netto-Restvergütung Februar bis Mai 2021).

3. Die Beklagte wird verurteilt Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils bis zum 02.03.2022 aus dem Differenzbetrag zwischen 4.000,-brutto und jeweils 1.690,50 € netto Arbeitslosengeld seit dem 01.04.2021, dem 01.05.2021 sowie dem 01.06.2021, zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger hinsichtlich der geschuldeten Abfindung Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.000,-€ brutto seit dem 01.06.2021 bis zum 02.03.2022 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag von 4.000,-€ brutto und gezahlten 2.065,43 € netto seit dem 01.01.2021 sowie aus dem Differenzbetrag von 4.000,-€ brutto und 1.325,96 € netto Lohn und 732,55 € netto Arbeitslosengeld seit dem 01.03.2021 zu zahlen.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Die Kosten tragen der Kläger zu 44% und die Beklagte zu 56%.

8. Streitwert: 20.949,59 €.

9. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2020 4000,00 € brutto abzgl. gezahlter 2065,34 € netto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1309,34 € netto zu zahlen (Netto-Restvergütung Februar bis Mai 2021). 3. Die Beklagte wird verurteilt Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils bis zum 02.03.2022 aus dem Differenzbetrag zwischen 4.000,-brutto und jeweils 1.690,50 € netto Arbeitslosengeld seit dem 01.04.2021, dem 01.05.2021 sowie dem 01.06.2021, zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger hinsichtlich der geschuldeten Abfindung Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.000,-€ brutto seit dem 01.06.2021 bis zum 02.03.2022 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag von 4.000,-€ brutto und gezahlten 2.065,43 € netto seit dem 01.01.2021 sowie aus dem Differenzbetrag von 4.000,-€ brutto und 1.325,96 € netto Lohn und 732,55 € netto Arbeitslosengeld seit dem 01.03.2021 zu zahlen. 6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 7. Die Kosten tragen der Kläger zu 44% und die Beklagte zu 56%. 8. Streitwert: 20.949,59 €. 9. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis. Der Kläger war seit dem 01.08.2019 als Sales Manager bei der Beklagten beschäftigt. Bei der Beklagten handelt es sich um ein -Unternehmen. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 14.01.2021. Im hierüber geführten Kündigungsschutzprozess (23 Ca 562/21) schlossen die Parteien einen Vergleich über eine Beendigung zum 30.06.2021 und der gleichzeitigen Möglichkeit des vorzeitigen Ausscheidens und Kapitalisierung der dann noch ausstehenden Bruttomonatsvergütung (vgl. Sitzungsprotokoll vom 03.05.2021, Bl. 11 und 2 der Akte). Der Kläger machte von der Möglichkeit des vorzeitigen Ausscheidens zum 31.05.2021 Gebrauch. Die Vergütung des Klägers betrug 4000,00 € brutto monatlich (vgl. § 4 des Arbeitsvertrags vom 09.07.2019, Bl. 2-8 der Akte). Jedenfalls im 3. und 4. Quartal 2020 schlossen die Parteien eine Zielvereinbarung über eine Provision sowie – im 3. Quartal 2020 – eine Provisionierung der vom Kläger generierten Ladenverkäufe. Die Vereinbarung für das 3. Quartal 2020 (vgl. Bl. 20 der Akte) sieht die folgende Regelung vor: „ Provisionsvereinbarung Quartal 3 2020 Juli 192.000,00 € Aug. 192.000,00 € Sep. 192.000,00 € Gesamtziel 576.000,00 € Zielerreichung Zielsumme Provision 96,00% 547.200,00 € 2.000,00 € 100,00% 576.000,00 € 4.000,00 € 105,00% 604.800,00 € 6.000,00 € 110,00% 633.600,00 € 8.000,00 € Voraussetzung für die Auszahlung der Provision ist die Erreichung des vorgegebenen Teamziels. Maßgeblich zur Abrechnung ist die Aufstellung im Quartalsabschlussreporting. Losgelöst von der Provisionierung des Gesamtziels, erhält eine monatlich abgerechnete Provisionierung auf die von Ihm generierten Ladenverkäufe in Höhe von 1% des Nettoverkaufsbetrages. Die Abrechnung erfolgt auf eigene Initiative, eine Liste der tatsächlich durchgeführten Abholungen ist selbständig zu führen und zum 17. des laufenden Monats an den Abteilungsleiter zu senden. Es zählen in die Abrechnung nur die bestellten und tatsächlich abgeholten Stücke. Abweichende Einkäufe und Zusatzumsatz zählt nicht dazu. “ Die Vereinbarung für das 4. Quartal 2020 (vgl. Bl. 10 der Akte) sieht folgende Regelungen vor: „ Provisionsvereinbarung Q4 2020 Mitarbeiter: , 1.10.2020 1. Quartalsziel: Ziel Oktober 279.087,30 € 16,00% November 393.786,04 € 1.104.000,00 Dezember 431.148,86 € Q4 gesamt 1.104.000,00 € a) hat ein Umsatzziel von 1.104.000 € exklusive MwSt. für den Zeitraum 1.10.2020 bis 31.12.2020. 2. Provisionierung a) Bei Erreichung dieses Ziel erhält eine Provision in Höhe von 5.000 € brutto. b) Zusätzlich. werden ab einer Zielerreichung von 90% (993.600 E) des Umsatzziels 0,8% des von generierter) Netto-Umsatzes als Provision ausgezahlt. c) Maßgeblich für die Bestimmung des zu provisionierenden Umsatzes-ist die Endabrechnung des Quartals, nicht das tägliche Quartelsreporting. d) Stornierungen werden bis einschließlich 11.1.2021 berücksichtigt. 3. Voraussetzung für die Provisionierung a) Allgemein; Vom ausgegebenen Teamziel von 8.900.000 € müssen mindestens 5.000.000 € erreicht sein. b) individuell; muss Im Zeitraum 1.10.2020 - 31.12,2020 eine Conversion-Rate (Käufe / Angebote) von mindestens 35% erreichen. Ausschlaggebend ist die Auswerfung.in OsTicket. c) Sollte sich ein unerklärliches Missverhältnis von Anfragen zu geschriebenen Angeboten ergeben; erfolgt ein Kritikgespräch, Sollte dieses Missverhältnis weiterhin entsprechend bestehen, kann die Provisionierung eingeschränkt werden, obwohl die Voraussetzungen aus a) und b) erfüllt sind. 4. Auszahlung a) Die Auszahlung der Provision erfolgt spätestens mit der letzten Gehaltszahlung des 1. Quartals in 2021. “ Eine Zahlung auf Grundlage der vorgenannten Vereinbarungen erfolgte nicht, weil die vorgenannten Umsatzziele nicht erreicht wurden. Die Zielerreichung für das hier streitgegenständliche 4. Quartal 2020 lag bei 48,65%. Auf Seite 2 des Schriftsatzes der Beklagten vom 31.08.2021 (Bl. 52 der Akte) wird wegen der Einzelheiten zum Grad der Zielerreichung Bezug genommen. Der Kläger war ab dem 15.12.2020 arbeitsunfähig erkrankt. Ab dem 16.12.2020 ordnete die Beklagte (erneut) Kurzarbeit an. Der Kläger erhielt am 16.12.2020 eine Abmahnung, weil er am 15.12.2020 entgegen der Anordnung der Beklagten, seine Arbeitsmittel wegen der anstehenden Kurzarbeit abzugeben, den Betrieb samt Laptop und Zubehör verlassen habe (vgl. Bl, 173 der Akte). Über die Kurzarbeit wurde der Kläger mit Schreiben vom 18.12.2020 (vgl. Anlage B5, Bl. 152 der Akte) von der Beklagten unterrichtet. Nach Ausspruch der Kündigung bezog der Kläger für den Monat Februar 2021 732,55 € und ab März monatlich 1.690,50 € Arbeitslosengeld (vgl. ALG-Bescheid, Bl. 115-118 der Akte). Die Beklagte hat bei den zwischenzeitlich erfolgten Zahlungen für den vorgenannten Zeitraum ausweislich der vorgelegten Abrechnungen jeweils 1.873,64 € an Arbeitslosengeld in Abzug gebracht (vgl. Abrechnungen Bl. 186 bis 190 der Akte). Mit seiner am 10.08.2021 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen und mehrfach erweiterten und geänderten Klage begehrt der Kläger die ordnungsgemäße Abrechnung und Abwicklung seines Arbeitsverhältnisses – zuletzt noch in Bezug auf Bonus- und Vergütungszahlungen. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm für das 4. Quartal 2020 und das erste Quartal 2021 eine Bonuszahlung in Höhe von insgesamt 10.9188,60 € zustehe. Der Kläger habe ebenso wie alle der Beklagten für jedes Quartal nach Ablauf der Probezeit eine Provisionsvereinbarung erhalten. Zudem hätten die anderen der Beklagten auch für die ersten beiden Quartale 2021 eine entsprechende Vereinbarung erhalten. Jedenfalls habe die Beklagte hierüber Auskunft zu erteilen. Sie sei zur Gleichbehandlung verpflichtet. Die Beklagte habe den Kläger durch Freistellung nach unrechtmäßiger Kündigung an der Erwirtschaftung eines Bonus gehindert. Sie habe daher auch für den Fall, dass keinem anderen ein Bonus zugesagt worden wäre, im Wege des Schadensersatzes die übliche Provision zu zahlen. Der Bonus habe in der Regel bei 5.000 € gelegen. Zudem sei in den vorgelegten Quartalsbonus-Vereinbarungen nicht festgehalten, dass der Bonusanspruch nur dieses Quartal bestehe. Vielmehr seien für die jeweiligen Quartale lediglich die richtigen Ziele festgehalten werden. Darüber hinaus habe der Kläger für die Monate Dezember 2020 bis Mai 2021 Anspruch auf die durchschnittliche Provision von 1% des Nettoverkaufsbetrags der von ihm generierten Ladenverkäufe. Diese Vereinbarung sei mit der Provisionsvereinbarung für das 3. Quartal 2020 geschlossen worden. Sie gelte indes nicht nur für dieses Quartal, sondern auch darüber hinaus. Sie sei unbedingt und unbefristet abgeschlossen worden. Dies habe der Teamleiter mit dem Kläger vereinbart. Der Kläger habe demnach auch für Oktober und November entsprechende Provisionen erhalten – insgesamt wie folgt: - August 2020: 134,93€ - Sept. 2020: 109,20 - Okt. 2020: ausgesetzt - Nov. 2020: 215,18€ Insgesamt: 459,31 € Der monatliche Durchschnitt betrage demnach 153,10 €. Hinsichtlich der Abrechnung für November 2020 sei darauf hinzuweisen, dass diese die diesbezüglichen Umsätze für die Monate Oktober und November 2020 enthalte. Der Oktober sei nicht separat abgerechnet worden. Der Prozessvergleich stehe einer Geltendmachung der Ansprüche nicht entgegen. Die dort getroffene Regelung zur „vertragsgerechten Vergütung“ umfasse auch die vereinbarten Bonuszahlungen. Der Kläger macht darüber hinaus die ordnungsgemäße Abrechnung seiner Bruttolohnansprüche für den Zeitraum Dezember 2020 bis Mai 2021 nebst der im Vergleich aufgrund des vorzeitigen Ausscheiden vereinbarten Abfindung von 4000 € brutto geltend. Hierzu trägt er folgendes vor: - Die Beklagte habe die Ansprüche in Höhe von 4000 € brutto für den Monat Januar vollständig erfüllt. Für den Monat Februar habe sie 1.325,96 € netto zur Auszahlung gebracht. In dieser Höhe nehme er seine Anträge zurück. - Für den Monat Dezember 2020 habe die Beklagte lediglich 2065,43 € zur Auszahlung gebracht. Kurzarbeit sei indes nicht wirksam angeordnet worden. Dies trage die Beklagte auch nicht vor. Der Monat sei vollständig zu vergüten. - Der Kläger habe beginnend ab Februar 2021 Arbeitslosengeld erhalten (vgl. ALG Bescheid Bl. 112-118 der Akte). Dies sei der Beklagten bekannt gewesen; den Bescheid habe er mit Schriftsatz vom 27.01.2022 vorgelegt. Insofern sei es unerheblich, dass er in seinen Klageanträgen fälschlicherweise höhere Zahlungen (für März bis Mai) in Abzug gebracht habe. Vom Nettoverdienst des Klägers sei nur das tatsächlich bezogene Arbeitslosengeld in Abzug zu bringen. Den Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses aus der Klageerweiterung vom 27.01.2022 hat der Kläger nach Zeugniserteilung (am 04.02.2022) für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt zuletzt noch, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger insgesamt 5.918,60 € brutto zuzahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus 5.000,00 € zum 01.04.2021 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 153,10 € zum 01.01.2021, zum 01.02.2021, zum 01.03.2021, zum 01.04.2021, zum 01.05.2021 sowie zum 01.06.2021 zuzahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe den weiteren Salesmanagern ein Bonus für das Quartal 1 2021 zugesagt wurde. 5. Die Beklagte wird verurteilt diese Auskunft an Eides statt zu versichern. 6. Die Beklagte wird verurteilt dem Kläger, den nach Ziffer mitgeteilten Bruttobetrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2021 zuzahlen. 7. Hilfsweise für den Fall, dass mitgeteilt wird, dass den anderen Mitarbeitern kein Bonus zugesagt wurde, wird beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger insgesamt 5.000,-€ brutto, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2021 zuzahlen. 8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 20.000,-€ brutto Lohn sowie 4.000,-€ Abfindung abzüglich erhaltener Zahlung durch die Beklagte in Höhe von 8.164,69 € netto sowie Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 5.804,05 € netto zu zahlen. 9. Die Beklagte wird verurteilt Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils bis zum 02.03.2022 aus dem Differenzbetrag zwischen 4.000,-brutto und jeweils 1.690,50 € netto Arbeitslosengeld seit dem 01.04.2021, dem 01.05.2021 sowie dem 01.06.2021, zu zahlen. 10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger hinsichtlich der geschuldeten Abfindung Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.000,-€ brutto seit dem 01.06.2021 bis zum 02.03.2022 zu zahlen. 11. Die Beklagte wird verurteilt Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag von 4.000,-€ brutto und gezahlten 2.065,43 € netto seit dem 01.01.2021 sowie aus dem Differenzbetrag von 4.000,-€ brutto und 1.325,96 € netto Lohn und 732,55 € netto Arbeitslosengeld seit dem 01.03.2021 zu zahlen. 12. Die Beklagte wird verurteilt Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2022 aus dem Differenzbetrag zwischen 16.000,-brutto und 5.071,50 € netto Arbeitslosengeld sowie durch die Beklagte gezahlter Vergütung in Höhe von insgesamt 4.773,30 € netto zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass dem Kläger keine Provisionsansprüche zustehen. Die Klage sei unschlüssig. Der Kläger habe für das 4. Quartal 2020 schon nicht behauptet, die vereinbarten Ziele erreicht zu haben. Er habe diese auch nicht erreicht. Ein Anspruch bestehe demnach nicht. Ebenso wenig habe der Kläger Anspruch auf eine Provision für das 1.Quartal 2021. Anders als er behaupte, habe er nicht bereits seit Ablauf der Probezeit eine Provisionsvereinbarung erhalten. Ein Anspruch bestehe nicht. Es sei unzutreffend, dass mit den verbliebenen Sales-Managern für das 1. und 2. Quartal 2021 Provisionsvereinbarungen abgeschlossen worden seien. Hierzu werde die Auskunft erteilt, dass keinem Salesmanager der Beklagten ein Bonus für das Quartal 1 2021 zugesagt worden sei. Richtig sei vielmehr, dass mit einzelnen Salesmanagern eine Provisionsvereinbarung abgeschlossen wurde, in der aber kein Bonus zugesagt worden sei. Ein Anspruch des Klägers auf eine Versicherung an Eides statt sei nicht ersichtlich. Der Antrag zu 6) sei unverständlich. Letztlich sei nicht ersichtlich, wie aus dem Umstand, dass keinem Mitarbeiter der Beklagten für das 1. Quartal 2021 „ein Bonus zugesagt wurde“, der mit dem Hilfsantrag zu 7) geltend gemacht Anspruch auf Zahlung eines Bonus von EUR 5.000,00 brutto entstehen könnte. Der Kläger habe keinen weiteren Anspruch auf Verprovisionierung der von ihm generierten Ladenverkäufe. Eine solche Vereinbarung sei nur für das 3. Quartal 2020 getroffen worden und nicht darüber hinaus. Zudem ergebe sich Breits aus dem zwischen den Parteien am 03.05.2021 abgeschlossenen Prozessvergleich, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen. Die Parteien regelten in Ziffer 2 des Prozessvergleichs, dass der Kläger bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der vertragsgerechten Vergütung freigestellt bleibe. Die vertragsgerechte Vergütung ergebe sich aus § 4 des vorgelegten Anstellungsvertrags. Danach erhält der Kläger ein Bruttomonatsgehalt von 4.000 €. Die Parteien regelten indes nicht, dass zur vertragsgerechten Vergütung auch Provisions-, Bonus- oder sonstige Zahlungsansprüche gehörten. Der Monat Dezember sei ordnungsgemäß vergütet worden. Die Beklagte habe den Kläger am 18.12.2020 über die angeordnete Kurzarbeit informiert. Im Übrigen habe die Beklagte die Ansprüche des Klägers wie ursprünglich beantragt erfüllt. Im Kammertermin zur mündlichen Verhandlung wurde erörtert, dass bei der abgerechneten Vergütung Nettolohnansprüche hinsichtlich der Höhe des Arbeitslosengeldes offen und streitig sein. Die Beklagte gab in diesem Zusammenhang an, die im Antrag des Klägers bezifferte Zahlung durch die Monate Februar bis Mai dividiert und sodann gleichmäßig auf diese Monate umgelegt zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, sowie die Sitzungsprotokolle ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die insgesamt zulässige Klage ist nur teilweise begründet. A. Der Kläger hat Anspruch auf weitere Vergütung. Bonusansprüche bestehen indes nicht. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bonuszahlung oder Auskunft oder hilfsweise Zahlung eines Bonus. Die Klageanträge zu 1) bis 7) sind unbegründet. Auf die Regelungen im gerichtlichen Vergleich vom 03.05.2021 kommt es dabei nach Auffassung der Kammer nicht an. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass es sich auch bei den hier streitgegenständlichen Provisionsvereinbarungen um vertragliche Regelungen handelt und es sich dementsprechend um „vertragsgerechte Vergütung“ handeln dürfte. 1. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 5918,60 € brutto besteht nicht. Soweit sich jedenfalls aus den Zinsanträgen ergibt, macht der Kläger mit seinem Antrag die Zahlung seiner Quartalsprovision für das 4. Quartal 2020 sowie durchschnittliche Provisionen aus Ladenverkäufen geltend. Beide Ansprüche bestehen nicht. a.) Der Kläger hat keine Anspruch auf Zahlung von 5000 € Provision für das 4. Quartal 2020. Für dieses Quartal haben die Parteien eine Provisionsvereinbarung geschlossen (vgl. Bl. 10 der Akte). Auf Grundlage dieser Vereinbarung kann der Kläger indes keine Provision verlangen. Denn unstreitig hat der Kläger die vereinbarten Ziele nicht erreicht. Dass er diese noch hätte erreichen können, wäre er nicht ab dem 15.12.2020 arbeitsunfähig erkrankt, ergibt sich aus dem vorgelegten Zahlenwerk nicht. Hierzu hat auch der Kläger nichts Substantielles vorgetragen. Eine andere Grundlage für die Zahlung einer Provision für das 4. Quartal 2020 ist nicht ersichtlich. Das Arbeitsverhältnis bestand im Provisionszeitraum ungekündigt. Die Kündigung nebst Freistellung erfolgte erst am 14.01.2021. b.) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Provision aus von ihm generierten Ladenverkäufen. Die Parteien haben hierzu in der Provisionsvereinbarung für das 3. Quartal 2020 eine entsprechende Regelung getroffen. Der Kläger hat für die Monate August und September 2020 entsprechende Zahlungen erhalten. Die Grundlage der weiteren Zahlung im Monat November 2020 ist unklar geblieben, führt aber jedenfalls nicht zu einem Anspruch des Klägers. (aa) Ein vertraglicher Anspruch aus den Regelungen der Vereinbarung für das 3. Quartal 2020 besteht nicht. Dies ergibt die Auslegung der Provisionsvereinbarung für das 3. Quartal 2020. Gemäß § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Ausgehend vom Wortlaut der Erklärung ist der objektive Bedeutungsgehalt zu ermitteln. Maßgebend ist der allgemeine Sprachgebrauch unter Berücksichtigung des vertraglichen Regelungszusammenhangs. In die Auslegung einzubeziehen sind auch die Begleitumstände der Erklärung, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind auch der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die Interessenlage der Beteiligten ( BAG 18.07.2013 - 6 AZR 47/12 - Rn. 27 mwN, NZA 2013, 1440; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2014 – 5 Sa 255/13 –, Rn. 37, juris ). Danach wurde die zusätzliche Provision von 1% der vom Kläger generierten Ladenverkäufe nur für das 3. Quartal 2020 vereinbart. Die beiden vorgelegten Provisionsvereinbarungen nehmen in ihrem Wortlaut jeweils eindeutig Bezug auf das jeweilige Quartal. Im Vordergrund steht eine Provision auf die jeweils definierten Gesamtziele. Im 3. Quartal wurde zusätzlich vereinbart, dass der Kläger eine Provision in Höhe von 1% der von ihm generierten Ladenverkäufe erhält. Diese Provision erfolgte nach dem Wortlaut der Vereinbarung „losgelöst“ von der Provisionierung des Gesamtziels. Diese Formulierung stellt nach Auffassung der Kammer eine Abgrenzung zwischen den beiden in der Vereinbarung geregelten Provisionsarten dar. Dass hierdurch eine über das jeweilige Quartal hinausgehende Provisionsvereinbarung getroffen werden sollte, ergibt sich auch nicht aus der Formulierung, dass der Kläger die Provision „monatlich“ erhalten solle. Denn die Monate, für die die Provisionsvereinbarung abgeschlossen wurde, ergeben sich eindeutig aus der Bezeichnung „Q 3“ sowie aus der Vereinbarung der für die jeweiligen Monate Juli, August und September des 3. Quartals. Dass die Formulierung „monatlich“ über das 3. Quartal hinausgehen soll, lässt sich der Vereinbarung nicht entnehmen. Allein der Umstand, dass der Kläger auch im November eine Zahlung erhielt, nachdem der Oktober nach seinem Vorbringen „ausgesetzt“ war, führt nach Auffassung der Kammer nicht zu einem anderen Auslegungsergebnis. (bb) Ein Anspruch auf Grundlage einer Vereinbarung besteht ebenfalls nicht. Soweit der Kläger sich auf eine Vereinbarung mit seinem Teamleiter beruft, bleibt unklar was konkret besprochen worden sein soll. Es ist nicht erkennbar, was genau im Zusammenhang mit der Provision zugesagt haben soll und was nur die Schlussfolgerung des Klägers ist. 2. Die Zinsansprüche, die mit den Anträgen zu 2) und zu 3) geltend gemacht werden sind mangels bestehender Hauptforderung unbegründet. 3. Ein Auskunftsanspruch des Klägers besteht nicht. Die im Rahmen einer Stufenklage begehrte Auskunft ist nur ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die Stufenklage steht daher nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft dem Kläger lediglich sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht im Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll. Soweit der Kläger sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz beruft, ist sein Anspruch auf Auskunft zur Höhe der für die anderen Sales-Manager der Beklagten getroffenen „Bonusvereinbarungen“ unbegründet. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regelung gleich zu behandeln ( BAG, Urteil vom 21.10.2009 – 10 AZR 664/08 –, juris ). Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage sind solche Arbeitnehmer, die von ihrer Tätigkeit her vergleichbar sind. Um die gleiche Arbeit handelt es sich, wenn Arbeitnehmer identische oder gleichartige Tätigkeiten ausüben. Gleichartige Tätigkeiten liegen vor, wenn sie trotz Nichtidentität der Arbeitsvorgänge im Hinblick auf Qualifikation, erworbene Fertigkeiten, Verantwortung und Belastbarkeit gleiche Anforderungen stellen und die mit ihnen befassten Arbeitnehmer wechselseitig ausgetauscht werden können. Ob die Arbeit in diesem Sinne "gleich" ist, muss durch einen Gesamtvergleich der Tätigkeiten ermittelt werden ( vgl. BAG, Urteil vom 21. Oktober 2009 – 10 AZR 664/08 –, juris ). Im vorliegenden Fall behauptet der Kläger pauschal einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Zusammenhang mit Provisionsansprüchen ohne auch nicht Ansätzen eine Vergleichbarkeit zwischen ihm und seinen Kollegen darzulegen. Woraus der Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer Provision ableitet, die mit anderen Sales Managers vereinbart wurde, trägt er nicht vor. In Anbetracht der von ihm vorgelegten Provisionsregelungen dürfte ein solcher Anspruch nicht unabhängig von den tatsächlich von den Sales Managern erwirtschafteten Provisionen, mithin der Zielerreichung, bestehen. 4. Soweit der Kläger mit dem Antrag zu 7) hilfsweise, für den Fall, dass andere Sales-Manager keine Provisionsvereinbarung erhielten, Schadensersatz gem. §§ 249 ff. BGB beansprucht, ist der Antrag unbegründet. Selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass die Beklagten die Vereinbarung von Zielen für das 1. Quartal 2021 pflichtwidrig unterlassen hat, besteht kein Anspruch des Klägers auf die Zahlung einer Provision. Der Umfang eines dem Kläger zu ersetzenden Schadens richtet sich nach §§ 249 ff. BGB. Gemäß § 252 Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. Dazu gehört entgangener Verdienst aus abhängiger Arbeit und damit auch eine Bonuszahlung oder Provisionszahlung. Als entgangen gilt gemäß § 252 Satz 2 BGB der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Diese Bestimmung enthält für den Geschädigten eine § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung. Dieser hat nur die Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt. Dem Anwendungsbereich des § 287 Abs. 1 ZPO unterliegen sowohl die Feststellung des Schadens als auch dessen Höhe. Das Gesetz nimmt in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt ( vgl. BAG 20.09.2006 - 10 AZR 439/05 – zitiert nach juris ). Solche Umstände hat der Kläger im vorliegenden Fall nicht vorgetragen. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger auch bei Abschluss einer den Vorquartalen entsprechenden Provisionsvereinbarung wahrscheinlich eine Provisionszahlung erwirtschaftet hätte. Der Kläger hat im keine Provision erwirtschaftet. Er hat die vereinbarten Ziele nie erreicht. Warum es dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechend sollte, wenn die Beklagte es nicht vermeintlich pflichtwidrig unterlassen hätte, mit dem Kläger Provisionsziele zu vereinbaren, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. II. Die Vergütungsansprüche des Klägers sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Der Kläger hat Anspruch auf seine vollständige Vergütung für den Monat Dezember 2020 iHv. 4000 € brutto gem. §§ 611a, 615 BGB iVm. den arbeitsvertraglichen Regelungen und § 3 Abs. 1 EFZG. Die bereits geleistete Zahlung iHv.2065 € war wie beantragt in Abzug zu bringen. a.) Nach § 615 Satz 1 BGB kann der Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung verlangen, wenn der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug kommt. Der Arbeitnehmer muss die infolge des Annahmeverzugs ausgefallene Arbeit nicht nachleisten. Durch die Anordnung von Kurzarbeit wurde die Arbeitspflicht des Klägers nicht wirksam eingeschränkt. Rechtsgrundlage für die Einführung von Kurzarbeit könnte vorliegend nur eine individualvertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien sei. Sofern die Parteien wie hier keine Regelung im Arbeitsvertrag getroffen hatten, kann der Arbeitgeber entweder eine Änderung des Arbeitsvertrags mit dem Arbeitnehmer individuell vereinbaren oder es muss eine Änderungskündigung ausgesprochen werden. Beides ist nicht der Fall. Der Kläger wurde lediglich einseitig über die Anordnung der Kurzarbeit seit dem 16.12.2020 informiert. Diese Mitteilung ist keine taugliche Rechtsgrundlage für die wirksame Einführung von Kurzarbeit. b.) Der Arbeitgeber kommt gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug, wenn er im erfüllbaren Arbeitsverhältnis die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung tatsächlich anbieten, § 294 BGB. Ein wörtliches Angebot (§ 295 BGB) genügt, wenn der Arbeitgeber ihm erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen oder er sei nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer in einem die tatsächliche Heranziehung übersteigenden Umfang zu beschäftigen. Im vorliegenden Fall war nach Auffassung der Kammer auch ein (weiteres) wörtliches Angebot (§ 295 BGB) des Klägers entbehrlich. Der Kläger hat bereits bei Ankündigung der Kurzarbeit am 15.12.2020 kundgetan, dass er hiermit nicht einverstanden ist. Dies hat die Beklagte in der Abmahnung vom 16.12.2020 hinreichend dokumentiert. 2. Der Kläger hat Anspruch auf weitere Nettozahlungen für die Monate Februar bis Mai 2021 in ausgeurteilter Höhe. Die Höhe der Bruttoansprüche für die vorgenannten Monate ist zwischen den Parteien unstreitig. Ebenso ist unstreitig, dass die Beklagte die monatliche Bruttovergütung im Hinblick auf Steuern und Sozialversicherung ordnungsgemäß abgerechnet hat. Allerdings hat die Beklagte zu viel Arbeitslosengeld vom abgerechneten Nettolohn des Klägers in Abzug gebracht. Dies erfolgte aufgrund der ursprünglichen Antragstellung. Hier hat der Kläger hat 7494,55 € Arbeitslosengeld in Abzug gebracht, obwohl er tatsächlich nur 5.804,05 € von der Arbeitsagentur erhielt und dies im Schriftsatz vom 27.01.2022 und der dort vorgelegten Anlage K12 (Bl. 115 bis 118 der Akte) auch so vortrug. Den aus dem Antrag ersichtlichen Betrag von 7494,55 € hat die Beklagte bei der Abrechnung der Monate Februar bis Mai 2021 in Ansatz gebracht – jeweils 1.873,63 €. Tatsächlich bezog der Kläger Arbeitslosengeld iHv. 732,55 € im Februar und jeweils 1.690,50 € in den Monaten März bis Mai 2021. Der Kläger ist nicht daran gehindert, seinen Antrag nunmehr richtig zu stellen und nur das unstreitig tatsächlich geleistete Arbeitslosengeld in Ansatz zu bringen. Dementsprechend ist die Beklagte zu weiteren Nettozahlungen verpflichtet. Für den Monat Februar ergibt sich zwischen abgezogenem und tatsächlich geleistetem Arbeitslosengeld ein Differenzbetrag von 757,34 € für die Monate März bis Mai jeweils 184 €. Da die Ansprüche im Übrigen unstreitig waren, hat die Kammer zur Vereinfachung die einzig streitige Nettodifferenz ausgeurteilt. III. Die Zinsansprüche für die Zahlung von Vergütung, Abfindung und Rest-Nettolohn ergeben sich aus § 288 Abs. 1 BGB, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Kläger hat die Verzinsung jeweils bis zur entsprechenden Zahlung durch die Beklagte beantragt und seine Zinsanträge entsprechend gestaffelt. B. Der Streitwert war gem. § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. §§ 3 ff. ZPO im Urteil festzusetzen und entspricht den Leistungsanträgen in Höhe ihrer Bezifferung. Der Gesamtstreitwert war unter Berücksichtigung des Antrags auf Zeugniserteilung und nach Klageerhebung erfüllter Zahlungsansprüche sowie der bereits erfüllten Zahlungsansprüche für die Monate Januar und Februar 2021 zu bilden. Die Kostenentscheidung hat ihre rechtliche Grundlage in § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 91a, 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Gründe, die Berufung gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG gesondert zuzulassen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.