Beschluss
7 BV 98/22 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2022:1125.7BV98.22.00
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Tenor
Die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl vom 11.05.2022 und 12.05.2022 im Betrieb der Beteiligten zu 7. wird festgestellt.
Entscheidungsgründe
Die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl vom 11.05.2022 und 12.05.2022 im Betrieb der Beteiligten zu 7. wird festgestellt. Gründe I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. Die Beteiligte zu 7.) (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist der deutsche Unternehmenszweig des weltweit tätigen Logistik- und Dienstleistungsunternehmens U Sie betreibt am K Flughafen einen Betrieb nebst Betriebsteil in T . Am 11.05.2022 und 12.05.2022 fand in diesem Betrieb eine Betriebsratswahl statt. Bei den Beteiligten zu 1.), 2.), 3.), 4.) und 5.) (im Folgenden: Antragstellerinnen und Antragsteller) handelt es sich um Beschäftigte der Arbeitgeberin, welche im Betrieb in K – T arbeiten. Sie sind Mitglieder der Vorschlagsliste 4, Kennwort: „H und A “, und wurden bei der Wahl vom 11.05.2022 und 12.05.2022 in den neu gebildeten Betriebsrat gewählt. Der Beteiligte zu 5.) (im Folgenden: Betriebsrat) ist der durch Wahl vom 11.05.2022 bis 12.05.2022 neu gewählte Betriebsrat im Betrieb K – T . Der in der Betriebsratssitzung vom 26.01.2022 gewählte Wahlvorstand erließ am 29.03.2022 das am 21.03.2022 beschlossene Wahlausschreiben (Bl. 33 f. d.A.) durch Aushänge im Betrieb. Für den Betriebsteil T (G ), welcher sich in etwa 4,5 km Entfernung vom Sitz des Betriebs K (He ) befindet, wurde gemäß § 24 Abs. 3 BetrVG Briefwahl angeordnet. Am 08.04.2022 reichten die unterbreiteten die Antragstellerinnen und Antragsteller einen Wahlvorschlag mit der erforderlichen Anzahl an Stützunterschriften ein, welcher als Kennwort die Bezeichnung „f “ trug. Mit Schreiben vom 11.04.2022 (Bl. 38 d.A.) beanstandete der Wahlvorstand die Vorschlagsliste als ungültig im Sinne von § 8 Abs. 2 WO. Bei der Verwendung eines Kennworts dürfe keine Verwechslungsgefahr eintreten. Hier werde eine phonetische Verwechslungsgefahr mit der Gewerkschaft ve erzeugt. Der Mangel sei innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen, d. h. bis zum 14.04.2022, 24:00 Uhr, heilbar. Werde der beanstandete Mangel nicht rechtzeitig behoben, erhalte die Vorschlagsliste als Kennwort die Vor- und Zunamen der Listenvertretenden. Mit Schreiben vom 12.04.2022 (Bl. 37 d.A.) teilten die Antragstellerinnen und Antragsteller daraufhin mit, die Liste solle alternativ das Kennwort „F “ tragen. Mit Schreiben vom selben Tag (Bl. 35 d.A.) teilte der Betriebsrat mit, dass er das alternative Kennwort ebenfalls für unzulässig halte und gab Gelegenheit zur Behebung des Mangels unter Verweis auf die bereits genannte Frist. Mit Schreiben vom 14.04.2022 (Bl. 43 d.A.) unterbreiteten die Antragstellerinnen und Antragsteller als weitere alternative Kennwörter die folgenden drei Vorschläge: „Fa “. Mit Schreiben vom 14.04.2022 (Bl. 36 d.A.) lehnte der Wahlvorstand alle Alternativkennwörter erneut mit dem Hinweis auf eine bestehende Verwechslungsgefahr zu der Gewerkschaft ve ab. Der Wahlvorstand ließ den Wahlvorschlag zur Wahl zu und versah ihn als Kennwort mit den Vor- und Familiennamen der Beteiligten zu 1.) und zu 5.) („H und A “). Am 18.05.2022 wurde das Wahlergebnis im Betrieb bekannt gemacht (Bl. 27 d.A.). Die Vorschlagsliste 4 erhielt 481 der 2221 abgegebenen gültigen Stimmen. Von den 25 Sitzen im Betriebsrat entfielen 14 Sitze auf die Liste 3, fünf Sitze auf die Liste 4, drei Sitze auf die Liste 2, zwei Sitze auf die Liste 1 und schließlich ein Sitz auf die Liste 5. Die Antragstellerinnen und Antragsteller machen mit dem am 01.06.2022 bei Gericht eingegangenen Antrag die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl geltend. Sie sind der Auffassung, die durchgeführte Betriebsratswahl sei gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG unwirksam, da gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden sei, die zu einem anderen Wahlergebnis geführt hätten oder hätten führen können. In dem Wahlausschreiben sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die Anfechtung der Wahl aufgrund eines Fehlers der Wählerliste gem. § 19 Abs. 3 BetrVG ausgeschlossen ist, soweit er auf einen Fehler der Wählerliste gestützt ist, der nicht bereits im Wege des Einspruchs gegen die Wählerliste geltend gemacht wurde. Im Wahlausschreiben sei die Briefwahl für den Betriebsteil T gem. § 24 Abs. 3 BetrVG angeordnet worden, ohne dass die Voraussetzungen des § 24 der Wahlordnung vorgelegen hätten. Die Fahrtstrecke vom Hauptbetrieb nehme mit dem PKW regelmäßig weniger als 20 Minuten und mit einem Fahrrad etwa 30 Minuten in Anspruch. Die Zurückweisung des Listenkennworts sowie der alternativen Kennwörter aufgrund einer vom Wahlvorstand angenommenen Verwechslungsgefahr mit der Gewerkschaft „ve “ sei nicht rechtmäßig erfolgt. Das ursprünglich eingereichte Kennwort der Vorschlagsliste „f “ habe bereits keine phonetische Verwechslungsgefahr zu der Gewerkschaft ve aufgewiesen. Sofern eine Verwechslungsgefahr angenommen wurde, sei diese spätestens mit Einreichung der Alternativvorschläge aus dem Weg geräumt worden. Eine Verwechslungsgefahr mit einer bestimmten Gewerkschaft sei nicht gegeben gewesen, denn die Gewerkschaft ve habe im Betrieb keine Vorschlagsliste aufgestellt. Die Wahlwerbung der Antragstellerinnen und Antragsteller sei im Betrieb beschädigt worden. Die Briefwahlunterlagen seien nicht gemeinsam mit den im Betrieb bestehenden Wahlvorschlägen sowie dem Wahlausschreiben versandt worden. Das Wahlausschreiben sei am 29.03.2022 an die Briefwähler versendet worden. Die Wahlvorschläge seien vom 18.04.2022 bis zum 23.04.2022 und somit vor Übersendung der Briefwahlunterlagen zugesandt worden. Einzelne Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hätten keine Briefwahlunterlagen erhalten, obwohl dies, bspw. wegen einer bekannten Langzeiterkrankung, angezeigt gewesen sei. Teilweise seien dagegen Briefwahlunterlagen doppelt versandt worden, sodass wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mehr als einen Stimmzettel erhalten hätten. Herr E habe Briefwahlunterlagen erhalten und seine Stimme abgegeben, obwohl er bereits am 01.05.2022 aus dem Unternehmen der Arbeitgeberin ausgeschieden sei. Ein Verstoß gegen die einschlägigen Wahlvorschriften liege darin, dass entgegen der Vorschrift des § 2 Abs. 4 WO, der Abdruck der Wählerliste nicht vom Tag der Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme ausgelegen habe. Am Tag der Urnenwahl seien die Mitglieder der Liste 3 (Kennwort: „U “) an verschiedenen Wahllokalen in neon-gelben Warnwesten mit erkennbarem Logo anwesend gewesen und hätten deutliche Wahlempfehlungen ausgesprochen. In den Wahllokalen sei auch Wahlwerbung der Liste 3 angebracht gewesen. Insbesondere habe ein Mitglied des Wahlvorstandes, Herr D am Wahltag im Wahllokal an einem der Rechner gesessen, die zur Kontrolle der Wahlberechtigung mittels Wählerliste genutzt wurden und dabei erkennbar eine Weste der Liste 3 („U “) getragen. Hierdurch sei für die Wählenden der Eindruck erweckt worden, dass zumindest einzelne Mitglieder des Wahlvorstands die Liste 3 auch in ihrer Funktion als Wahlvorstand unterstützten. Auch habe die Arbeitgeberin es mehreren Mitgliedern der Liste 3 – und nur Mitgliedern der Liste 3 – ermöglicht, im Vorfeld der Wahl während der Arbeitszeit Wahlwerbung zu betreiben und die Mitarbeitenden zu diesem Zweck jedenfalls teilweise freigestellt. Zwei Arbeitnehmern sei die persönliche Stimmabgabe durch den Wahlvorstand mit der unzutreffenden Begründung verwehrt worden, dass sie bereits gewählt hätten. Der Wahlvorstand habe als Ort für die Stimmauszählung den Betriebsteil in T bestimmt und als Uhrzeit 06:00 Uhr vorgesehen, obwohl die letztmögliche Stimmabgabe bis 05:00 Uhr am K Flughafen erfolgte. Mithin habe der Wahlvorstand in Kauf genommen, dass zwischen der Stimmabgabe und dem Beginn der Auszählung mindestens ein Zeitraum von 60 Minuten lag und eine „unverzügliche“ Stimmauszählung nicht habe erfolgen können. Nach Auszählung der Stimmen seien in der Poststelle insgesamt 103 ungeöffnete Briefwahlumschläge aufgefunden worden, die, obgleich sie rechtzeitig an die korrekte Adresse versandt worden seien, aus ungeklärten Gründen, bis zum 23.05.2022 nicht an der Poststelle angekommen seien. Die Antragstellerinnen und Antragsteller beantragen, die Betriebsratswahl vom 11.05.2022 und 12.05.2022 im Betrieb der Beteiligten zu 7 für unwirksam zu erklären. Die Beteiligten zu 6.) und 7.) beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Der Betriebsrat trägt vor, mit öffentlichen Verkehrsmitteln betrage die Fahrzeit zwischen Hauptbetrieb und Betriebsteil zwischen 39 Minuten und einer Stunde und sechs Minuten. Der Betriebsteil in T sei daher „vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt“ im Sinne des § 24 Absatz 3 WO. Richtig möge sein, dass die Briefwahlunterlagen teilweise doppelt versandt wurden. Gleichwohl sei es ausgeschlossen, dass Mitarbeiter ihre Stimme mehrfach abgeben konnten. Dass das Wahlausschreiben nicht den Hinweis nach § 19 Abs. 3 BetrVG enthielt, dass Einsprüche gegen die Wählerliste innerhalb von zwei Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingereicht werden müssen, habe erkennbar nicht das Potential, das Wahlergebnis zu ändern oder zu beeinflussen. Es seien keine Personen mit Wahlwerbung in den Wahllokalen gewesen. Auch habe es keine Einwirkung des Wahlvorstands auf Wähler gegeben. Die Arbeitnehmer Ab und Ka hätten ihre Stimmen abgegeben und seien lediglich an einer weiteren Stimmabgabe gehindert worden. Dem Kennwort der Liste 4 „f “ sowie den Alternativvorschlägen wohne allesamt die konkrete Gefahr inne, dass die so bezeichnete Liste 4 von den Wählern irrtümlich für eine von der Gewerkschaft nach § 14 Abs. 3, 5 BetrVG vorgeschlagene Liste gehalten würde. Die Kennwörter seien daher vom Wahlvorstand zu Recht zurückgewiesen worden. Jedenfalls habe das Wahlergebnis durch einen etwaigen Verstoß insoweit nicht geändert oder beeinflusst werden können. Schließlich sei auch kein die Anfechtung begründender Verstoß durch die Nichtberücksichtigung der aufgefundenen 103 ungeöffneten Briefwahlumschläge gegeben. Verzögere sich die Übersendung des Briefes bei der Post, so trügen die Wählenden hierfür das Risiko. Die Arbeitgeberin trägt vor, mangels tatsächlicher Fehlerhaftigkeit der Wählerliste habe der (fehlende) Hinweis auf die Anfechtungsausschlussgründe das Wahlergebnis offensichtlich nicht geändert oder beeinflusst. Die Wahlunterlagen seien auch rechtszeitig versandt worden. Der Wahlvorstand habe die Briefwahl ordnungsgemäß gemäß § 24 Abs. 3 WO beschlossen. Der Wahlvorstand habe auch nicht gegen § 7 WO verstoßen, indem er das Kennwort der Vorschlagsliste 4 abgelehnt und durch die Vor- und Familiennamen von Frau H und Herrn A ersetzt habe. Die vorgeschlagenen Kennwörter wiesen sämtlich sowohl phonetisch als auch schriftbildlich einen eindeutigen Bezug zu der Gewerkschaft „ve “ auf, insbesondere für Nicht-Muttersprachler. Insofern sei zu berücksichtigen, dass sich das unzulässige Kennwort bereits bei der Sammlung der Stützunterschriften ausgewirkt habe. Daher sei es zur Ausräumung einer womöglich bereits erfolgten Verwechslung bzw. Irreführung der Wähler erforderlich gewesen, die Vorschlagsliste mit einem Kennwort zu versehen, welches hinreichend von der ursprünglichen Kennzeichnung Abstand nimmt. Es liege auch kein Verstoß gegen die Vorschriften des Wahlrechts – etwa §§ 7, 8 BetrVG oder § 2 Abs. 3 WO – im Hinblick auf die Mitarbeiter E , Ka und Ab vor. Jedenfalls habe ein solcher sich nicht auf das Wahlergebnis ausgewirkt. Der Wahlvorstand habe weder gegen die ihm bei Ausübung seines Amtes obliegende Neutralitätspflicht verstoßen, noch sei der Eindruck vermittelt worden, dass die Liste 3 durch den Wahlvorstand unterstützt werde. Soweit Mitglieder des Wahlvorstandes am Wahltag neon-gelbe Warnwesten mit Logo der Liste 3 getragen hätten, sei dies in ihrer Funktion als Listenvertreter und nicht als Wahlvorstand erfolgt. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Terminsprotokolle Bezug genommen. II. Der Antrag ist begründet. Die am 11.05.2022 und 12.05.2022 durchgeführte Betriebsratswahl ist unwirksam. 1. Die formalen Voraussetzungen einer zulässigen Wahlanfechtung gemäß § 19 Abs. 2 BetrVG sind erfüllt. a) Nach § 19 BetrVG können mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber die Betriebsratswahl anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Die Wahlanfechtung muss innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen. b) Diese Voraussetzungen liegen vor. aa) Die Antragstellerinnen und Antragsteller sind in ihrer Eigenschaft als wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BetrVG zur Wahlanfechtung berechtigt. Der Anfechtungsberechtigung der Antragstellerinnen und Antragsteller steht ihre Wahl zu Mitgliedern des Betriebsrats nicht entgegen. Auch als gewählt festgestellte Mitglieder des Betriebsrats können nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BetrVG die Anfechtung betreiben (vgl. BAG, Beschluss vom 20.012021 – 7 ABR 3/20 –, juris, Rn. 14). bb) Der Wahlanfechtungsantrag ist am 01.06.2022 und damit innerhalb der Anfechtungsfrist von zwei Wochen nach der am 18.05.2022 erfolgten Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Arbeitsgericht eingegangen. 2. Die materiellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung nach § 19 Abs. 1 BetrVG liegen ebenfalls vor. a) Der Wahlvorstand hat gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen, indem er die von den Antragstellerinnen und Antragstellern eingereichte Liste 4 nach Streichung des Kennworts mit Familienname und Vorname der beiden in der Liste an erster Stelle Benannten („H und A “) bezeichnet hat. aa) Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung – WO, im Folgenden: WO) hat der Wahlvorstand eine eingereichte Vorschlagsliste unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste die Listenvertreterin oder den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Dabei erstreckt sich die Prüfpflicht des Wahlvorstands auf alle erkennbaren Unwirksamkeitsgründe für den eingereichten Wahlvorschlag. Sie umfasst alle Umstände, die geeignet sind, seine Gültigkeit in Frage zu stellen, und die der Wahlvorstand bei einer Prüfung der äußeren Gestaltung der eingereichten Urkunde unschwer erkennen kann. § 8 Abs. 1 und 2 WO bezeichnet mögliche Gründe für die Ungültigkeit einer Vorschlagsliste. Die Unzulässigkeit eines Kennworts ist darin nicht erwähnt. Allerdings folgt aus § 7 Abs. 2 Satz 1 WO, dass der Wahlvorstand zumindest das Vorhandensein eines Kennworts auf dem Wahlvorschlag zu prüfen hat. Nach dieser Bestimmung hat der Wahlvorstand die eingereichten Vorschlagslisten, wenn die Liste nicht mit einem Kennwort versehen ist, mit Familienname und Vorname der beiden in der Liste an erster Stelle benannten Bewerber zu bezeichnen. Bei der Prüfung des Vorhandenseins eines Kennworts kann der Wahlvorstand auch dessen Zulässigkeit prüfen (BAG, Beschluss vom 15.05.2013 – 7 ABR 40/11, juris, Rn. 19). Wird ein Kennwort verwendet, können grundsätzlich beliebige Begriffe, Namen und auch Phantasieworte gewählt werden (vgl. GK/Kreutz BetrVG 9. Aufl. § 7 WahlO Rn. 6), Boemke, Anmerkung zu BAG (7. Senat), Beschluss vom 15.05.2013 - 7 ABR 40/11, in: AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 63). Kennworte auf Vorschlagslisten können jedoch insbesondere dann unzulässig sein, wenn sie strafbaren, diskriminierenden, beleidigenden oder irreführenden Charakter haben. Insbesondere darf durch Kennwörter keine Verwechslungsgefahr zwischen mehreren Vorschlagslisten eintreten. Das Kennwort darf auch nicht den unzutreffenden Eindruck erwecken, es handele sich bei der Liste um einen Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft nach § 14 Abs. 3 und 5 BetrVG. (vgl. BAG, Beschluss vom 26.10.2016 – 7 ABR 4/15, juris, Rn. 21 ff.). Der Wahlvorstand ist verpflichtet, die Verwendung eines unzulässigen Kennworts gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 WO gegenüber den Listenvertretenden zu beanstanden, um diesen die Möglichkeit zu geben, das Kennwort ggf. noch abzuändern (vgl. Boemke, Anmerkung zu BAG (7. Senat), Beschluss vom 15.05.2013 - 7 ABR 40/11, in: AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 63; Fitting/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, 31. Aufl. 2022, WO § 7 Rn. 2). Nur bei fehlender Abhilfe darf der Wahlvorstand das irreführende Kennwort streichen und die Liste stattdessen mit den Namen der beiden Erstbenannten auf der Liste bezeichnen (vgl. Fitting/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, 31. Aufl. 2022, WO § 7 Rn. 2). bb) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze war der Wahlvorstand vorliegend nicht berechtigt, das von der Listenvertreterin auf die Beanstandung des zunächst benannten Kennwortes hin vorgeschlagene alternative Kennwort „F “ zu streichen und die Liste stattdessen mit den Namen der beiden Erstbenannten auf der Liste zu bezeichnen. (1) Die Einreichung des Alternativkennwortes erfolgte innerhalb der Frist des § 6 Abs. 1 Satz 2 WO, so dass dahinstehen kann, ob der Mangel gemäß der vom Wahlvorstand gesetzten Nachfrist auch noch nach Ablauf der Frist des § 6 Abs. 1 Satz 2 WO hätte beseitigt werden können. (2) Dahinstehen kann auch, ob die Antragstellerinnen und Antragsteller die Aufnahme eines Smiley-Symbols als Bestandteil des Listenkennworts geltend machen konnten. Denn insoweit wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, den bildlichen Bestandteil des gewünschten Kennwortes wegzulassen und ausschließlich den Wortbestandteil zu verwenden. Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass der Wahlvorstand die Kennworte aus den Vorschlagslisten völlig unverändert in die Stimmzettel übernimmt. Insbesondere ist der Gebrauch von Abkürzungen nicht zu beanstanden, wenn hinsichtlich der Identität keine Zweifel bestehen (vgl. BAG, Beschluss vom 03.06.1969 – 1 ABR 3/69 –, juris). Unter Berücksichtigung dieser Wertung wäre es erst recht nicht zu beanstanden, wenn aus einer Wort-Bild-Kombination ein etwaig unzulässiger Bildbestandteil („“) entfernt würde und lediglich der Wortbestandteil („F “) herangezogen würde. (3) Dem von der Listenführerin vorgeschlagene Kennwort „F “ wohnt keine Gefahr der Irreführung in dem Sinne inne, dass der unzutreffende Eindruck erweckt werden könnte, es handele sich bei der Liste um einen Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft nach § 14 Abs. 3 und 5 BetrVG. Insbesondere besteht weder im schriftbildlichen Sinne noch im phonetischen Sinne eine Verwechslungsgefahr mit der Gewerkschaft „ve “. Denn im Unterschied zu der charakteristischen Kleinschreibung mit Binnenpunkt, die den Namen der Gewerkschaft „ve “ kennzeichnet, besteht das Kennwort „F “ aus drei durch Leerzeichen getrennten Wörtern, die teilweise durchgehende Großschrift, teilweise Kleinschreibung und teilweise Großschreibung aufweisen. Mit Ausnahme der Buchstabenfolge „di“ besteht auch keine (Teil-)Identität der Schreibweise. Phonetisch weist zwar die Wortfolge „F […]“ eine Ähnlichkeit mit dem Wort „ve “ auf, die je nach Kontext durchaus zu einer Verwechslungsgefahr führen kann (vgl. hierzu LAG Düsseldorf, Beschluss vom 04.08.2020 – 10 TaBV 42/19 –, juris). Allerdings wird nach Auffassung der erkennenden Kammer eine Verwechslungsgefahr bei der hier vorgeschlagenen Wortkombination auch im Rahmen von mündlichen Diskussionen dadurch minimiert, dass zwischen den Wörtern „F “ und „die Liste“ beim sinnbetonten Sprechen eine – durch das Leerzeichen auch schriftbildlich angelegte - Pause eingelegt wird, die beim Wort „ve “ fehlt. Anders als bei dem der Entscheidung des LAG Düsseldorf zugrundeliegenden – und auch von den Antragstellerinnen und Antragstellern zuerst vorgeschlagenen – Kennwort „fair.die“ ist die Kombination der Wörter „F “ und „d “ durch das Anfügen des Wortes „Liste“ durchaus auch sprachlich zu erklären. (4) Weitere Aspekte, die zur Unzulässigkeit des vorgeschlagenen Kennwortes „F “ führen könnten sind nicht ersichtlich. Eine etwaige Täuschung der Unterstützenden der Vorschlagsliste durch die Verwendung des unzulässigen Kennworts f “ im Wahlkampf kann gegebenenfalls geeignet sein, ebenfalls die Anfechtbarkeit der Wahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG nach sich ziehen. Eine solche Prüfung steht jedoch entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin dem Wahlvorstand nicht zu. Zu dessen Aufgaben gehört nicht die Prüfung, ob durch ein Kennwort möglicherweise bereits die Unterstützenden des Wahlvorschlags getäuscht und zur Unterschrift veranlasst worden sind (vgl. BAG, Beschluss vom 15.05.2013 – 7 ABR 40/11, juris, Rn. 31). b) Der in der Ersetzung des von der Listenführerin der Liste 4 vorgeschlagenen Kennworts „F “ gegen die Namen „H und A “ liegende Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren ist geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. aa) Nach § 19 Abs. 1 letzter Halbsatz BetrVG berechtigt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn er das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnte. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte Betriebsratswahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre. Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl (vgl. BAG, Beschluss vom 12.06.2013 - 7 ABR 77/11 -, juris, Rn. 39; BAG, Beschluss vom 18.07.2012 - 7 ABR 21/11 - juris, Rn. 30 m.w.N.). bb) Legt man diese Maßstäbe zugrunde, war vorliegend eine Beeinflussung des Wahlergebnisses nicht ausgeschlossen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf die Liste 4 eine andere Anzahl von Stimmen und Betriebsratssitzen entfallen wäre, wenn die Liste mit dem vorgeschlagenen Kennwort statt mit den Familien- und Vornamen der beiden ersten in der Liste benannten Wahlbewerbenden bezeichnet worden wäre (vgl. zur umgekehrten Konstellation BAG, Beschluss vom 26.10.2016 – 7 ABR 4/15, juris, Rn. 32). Dem Kennwort kommt, wie vorliegend auch die von den weiteren Vorschlagslisten verwendeten Kennwörter zeigen, eine identitätsstiftende und werbende Funktion zu.