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Urteil

4 Ca 4218/22

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2022:1129.4CA4218.22.00
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Tenor

1.)    Die Beklagte wird verurteilt dem Kläger Zug und Zug gegen Rückgabe des mit Datum vom 24.01.2022 erteilten Zeugnisses ein neues Zeugnis vollständig auf Geschäftspapier gedruckt zu erteilen, in welchem folgende Formulierungen ersetzt werden:

a.)    Seite 1 (letzter Absatz): „Er hat sich engagiert in den ihm gestellten

Aufgabenbereich eingearbeitet und verfolgte die vereinbarten Ziele

nachhaltig.“

ändern in:

„Er hat sich engagiert in den ihm gestellten Aufgabenbereich eingearbeitet und verfolgte die vereinbarten Ziele nachhaltig und erfolgreich.“

b.)    Seite 2 (Dritter Absatz) „Herr XXX galt als Führungskraft, die es verstand,

seine Mitarbeiter zu fördern, zu informieren und Aufgaben und Verantwortung zu delegieren“

ändern in:

„Wir schätzten Herrn XXXX als engagierte Führungskraft, die es verstand, seine Mitarbeiter zu fördern, zu informieren und Aufgaben und Verantwortung im angemessenen Umfang zu delegieren“.

2. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.

3. Streitwert: 5.947,00 €.

Entscheidungsgründe
1.) Die Beklagte wird verurteilt dem Kläger Zug und Zug gegen Rückgabe des mit Datum vom 24.01.2022 erteilten Zeugnisses ein neues Zeugnis vollständig auf Geschäftspapier gedruckt zu erteilen, in welchem folgende Formulierungen ersetzt werden: a.) Seite 1 (letzter Absatz): „Er hat sich engagiert in den ihm gestellten Aufgabenbereich eingearbeitet und verfolgte die vereinbarten Ziele nachhaltig.“ ändern in: „Er hat sich engagiert in den ihm gestellten Aufgabenbereich eingearbeitet und verfolgte die vereinbarten Ziele nachhaltig und erfolgreich.“ b.) Seite 2 (Dritter Absatz) „Herr XXX galt als Führungskraft, die es verstand, seine Mitarbeiter zu fördern, zu informieren und Aufgaben und Verantwortung zu delegieren“ ändern in: „Wir schätzten Herrn XXXX als engagierte Führungskraft, die es verstand, seine Mitarbeiter zu fördern, zu informieren und Aufgaben und Verantwortung im angemessenen Umfang zu delegieren“. 2. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte. 3. Streitwert: 5.947,00 €. Tatbestand Die Parteien streiten über die Berichtigung eines erteilten Arbeitszeugnisses. Der am XXXXX.1989 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 01.03.2016 bis zum 30.09.2021 zuletzt als operativer Niederlassungsleiter am Standort XXXX bei einer durchschnittlichen monatlichen Bruttovergütung von 5.947,00 € beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch ordentliche Eigenkündigung des Klägers. Bereits mit Datum vom 30.04.2019 erteilte die Beklagte dem Kläger aufgrund einer erfolgten Beförderung vom Business Development Manager zum Niederlassungsleiter ein Zwischenzeugnis. In dem Zwischenzeugnis (Bl. 84 f. d.A.) heißt es zu den Arbeitsleistungen des Klägers wörtlich: „Er verfügt über ein äußerst umfassendes und hervorragendes Fachwissen, das er zur Bewältigung seiner Aufgaben stets sehr sicher und erfolgreich einsetzte. Herr XXXXX hat sich innerhalb kürzester Zeit in den ihm gestellten Aufgabenbereich eingearbeitet und die Vertriebsabteilung unseres Standortes maßgeblich mitgestaltet. Er verfolgte die vereinbarten Ziele nachhaltig und mit höchstem Erfolg, so dass er binnen kürzester Zeit zu unserem besten Vertriebsmitarbeiter aufsteigen konnte. Zudem war er äußerst zuverlässig und sein Arbeitsstil war stets geprägt durch sehr sorgfältige Planung und Systematik. Dabei war er auch höchstem Zeitdruck sowie Arbeitsaufwand stets gewachsen. Herr XXXXX beeindruckte uns stets durch qualitativ und quantitativ hervorragende Ergebnisse. Aufgrund seiner hervorragenden Leistungen für unser Unternehmen sowie seinem äußerst umfassenden und hervorragenden Fachwissen wird Herr XXXXX zum 01.05.2020 innerhalb des Unternehmens wechseln und in Folge als operativer Niederlassungsleiter für den Standort XXXXX tätig sein.“ Im Januar 2022 erteilte die Beklagte dem Kläger ein auf das Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses datiertes Endzeugnis mit folgendem Inhalt: „Herr XXXXX, geboren am XXXX 1989, war in der Zeit vom 01.03.2016 bis zum 30.04.2020 in der Fahrlogistik XXXXX GmbH als Vertriebsmitarbeiter im Innen- und Außendienst beschäftigt. Ab dem 01.05.2020 bis zum 30.09.2021 übernahm er die Position als operativer Niederlassungsleiter in der Disposition. Die Fahrlogistik xxxxx GmbH ist ein inhabergeführtes, auf nationale und europaweite Straßentransporte in Form von Direkt- und Sonderfahrten in allen Fahrzeugklassen sowie Teil- und Komplettladungen spezialisiertes ISO-zertifiziertes ausgerichtetes Speditionsunternehmen. Zudem verfügt das Unternehmen über ein umfassendes Logistiksystem für kurzfristige Auftragsvermittlungen mit Hauptsitz in XXXX bei XXXX und den Niederlassungen in XXXXXXX und XXXXX. Zu seinen Aufgaben gehörten im Vertrieb insbesondere: - vertrieblicher Ausbau der Niederlassung XXXX - Gewinnung regionaler Neukunden - Gewinnung überregionaler Kunden nach Absprache mit der Vertriebsleitung - Stammdatenpflege und Dokumentation von Kundenbesuchen - wöchentliches Reporting an die Vertriebsleitung Zu seinen Aufgaben als Niederlassungsleiter in der Disposition gehörte insbesondere: - Optimierung, Steuerung und Kontrolle der Speditionsprozesse und operativen Abläufen - Betreuung von Schlüsselkunden und Ausbau des Neukundengeschäftes - Sicherstellung der reibungslosen Implementierung von Neukunden - Personalführung, Urlaub- und Ersatzplanung des kaufmännischen Personals - Vorauswahl geeigneter Kandidaten (Disposition sowie Vertrieb) - Auswahl fester Unternehmer - Bearbeitung von Tagespreisanfragen und langfristigen Kontrakten - Überwachung und Einhaltung von QM-Maßnahmen - Schnittstelle zwischen Buchhaltung / Geschäftsführung und Disposition - Durchführung und Organisation von protokollierten Mitarbeiter- und Teambesprechungen Herr XXXX verfügt über ein umfassendes und gutes Fachwissen, das er zur Bewältigung seiner Aufgaben sehr sicher und erfolgreich einsetzte. Er hat sich engagiert in den ihm gestellten Aufgabenbereich eingearbeitet und verfolgte die vereinbarten Ziele nachhaltig. Mit einem guten Blick für das Wesentliche führte er seine Aufgaben immer planvoll, methodisch und gründlich aus. Auch bei sehr hohem Arbeitsanfall erwies sich Herr XXXXX als belastbarer Mitarbeiter und ging überlegt, ruhig und zielorientiert vor. Herr XXXXX galt als Führungskraft, die es verstand, seine Mitarbeiter zu fördern, zu informieren und Aufgaben sowie Verantwortung zu delegieren. Er hat seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt und unseren Erwartungen in jeder Hinsicht gut entsprochen. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Externen war einwandfrei. Herr XXXXXX verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch. Wir danken Herrn XXXXX für seine wertvolle Mitarbeit und bedauern es, ihn als Mitarbeiter zu verlieren. Für seinen weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir ihm alles Gute und auch weiterhin viel Erfolg. XXXXXX, 30.09.2021“ Das Zeugnis (Bl. 17 f. d.A.) umfasst zwei DIN-A4 Seiten, wovon die erste Seite auf Firmenbriefpapier gedruckt ist und die zweite Seite auf neutralem Papier. Mit seiner am 16.02.2022 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Berichtigung von zwei Formulierungen innerhalb des Zeugnisses. Der Kläger ist der Auffassung er habe einen Anspruch darauf, dass ihm in der Leistungsbeurteilung attestiert werde, er habe die vereinbarten Ziele nachhaltig und erfolgreich verfolgt. Ließe man wie es die Beklagte in dem erteilten Zeugnis getan habe die Formulierung „erfolgreich“ weg, so indiziere dies, der Kläger hab ihm gesetzte Ziele nicht erreicht. Dies treffe nicht zu und erhalte zudem eine derart negative Bewertung, dass die Beklagte verpflichtet sei eine solche Schlechtleistung durch ihn zu beweisen. Dasselbe gelte für die Formulierung, er habe Aufgaben und Verantwortung delegiert. Hier sei zwingend zu ergänzen, dass er dies in angemessenem Umfang getan habe. Die Bewertung sei ansonsten geeignet den Eindruck zu erwecken er sei faul gewesen und habe Aufgaben in unangemessener Weise delegiert. Dies treffe nicht zu. Daher bestehe ein Anspruch auf Zeugnisberichtigung. Das neue Zeugnis sei zudem vollständig und nicht nur mit der ersten Seite auf Firmenbriefpapier auszustellen. Der Kläger beantragt, 1.) Die Beklagte zu verurteilen dem Kläger Zug und Zug gegen Rückgabe des mit Datum vom 24.01.2022 erteilten Zeugnisses ein neues Zeugnis vollständig auf Geschäftspapier gedruckt zu erteilen, in welchem folgende Formulierungen ersetzt werden: a.) Seite 1 (letzter Absatz): „Er hat sich engagiert in den ihm gestellten Aufgabenbereich eingearbeitet und verfolgte die vereinbarten Ziele nachhaltig.“ Ändern in: Er hat sich engagiert in den ihm gestellten Aufgabenbereich eingearbeitet und verfolgte die vereinbarten Ziele nachhaltig und erfolgreich.“ b.) Seite 2 (Dritter Absatz) Herr XXXXX galt als Führungskraft, die es verstand, seine Mitarbeiter zu fördern, zu informieren und Aufgaben und Verantwortung zu delegieren“ Ändern in: Wir schätzten Herrn XXXX als engagierte Führungskraft, die es verstand, seine Mitarbeiter zu fördern, zu informieren und Aufgaben und Verantwortung im angemessenen Umfang zu delegieren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält das erteilte Zeugnis für rechtlich nicht zu beanstanden. Die dort aufgeführte gute Gesamtbeurteilung sei bereits ein gewichtiges Entgegenkommen gewesen, da der Kläger keinesfalls vollumfänglich gute Arbeitsleistungen erbracht habe. So habe es seitens einiger Mitarbeiter massive Beschwerden gegen den Kläger und dessen Führungsverhalten gegeben. Einige Mitarbeiter hätten aufgrund dessen sogar gedroht das Unternehmen zu verlassen. Die Mitarbeiter hätten sich u.a. über unklare Arbeitsanweisungen und eine willkürliche Schichteinteilung durch den Kläger beschwert. Zudem sei der Kläger gerade gegen Ende des Arbeitsverhältnisses hauptsächlich mit seinem privaten Hausbau beschäftigt gewesen und habe daher betriebliche Aufgaben vernachlässigt. Die Beurteilung sei insgesamt gut, wolle der Kläger wie hier eine bessere Benotung erreichen, so obliege ihm hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Bezüglich des Weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Niederschriften zum Güte- und Kammertermin verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage ist zulässig. Der Berichtigungsantrag des Klägers ist insbesondere hinreichend bestimmt und damit vollstreckbar (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Für die Beklagte ist ohne weiteres erkennbar, welche Berichtigungen sie im Falle eines Obsiegens des Klägers vorzunehmen hat. Insoweit ist für eine Zeugnisberichtigungsklage als auf einen bestimmten Zeugnisinhalt gerichtete Klage erforderlich, im Klageantrag genau zu bezeichnen, was das Zeugnis in welcher Form enthalten soll, also die begehrte Zeugnisformulierung konkret anzugeben. Dabei kann sich der Kläger im Antrag - wie auch hier geschehen - darauf beschränken, das erteilte Zeugnis konkret in Bezug zu nehmen und lediglich die zu ändernden oder zu ergänzenden Passagen konkret zu bezeichnen (vgl. BAG vom 15.11.2011 - 9 AZR 386/10, Rn. 5, juris; HWK/ Gäntgen , 9. Auflage, § 109 GewO Rn. 50; Hamacher, Antragslexikon Arbeitsrecht, 3. Auflage, "Zeugnis" Rn. 20). Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Berichtigung des erteilten Zeugnisses. Der Berichtigungsanspruch folgt aus § 109 GewO. Ein Arbeitgeber erfüllt den dort normierten Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers, wenn das von ihm erteilte Zeugnis nach Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen des § 109 GewO entspricht. Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss sich das Zeugnis auf Führung (Verhalten) und Leistung erstrecken (qualifiziertes Zeugnis), § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO. Dabei richtet sich der gesetzlich geschuldete Inhalt des Zeugnisses nach den mit ihm verfolgten Zwecken. Es dient dem Arbeitnehmer regelmäßig als Bewerbungsunterlage und ist insoweit Dritten, insbesondere möglichen künftigen Arbeitgebern, Grundlage für ihre Personalauswahl. Dem Arbeitnehmer gibt es zugleich Aufschluss darüber, wie der Arbeitgeber seine Leistung beurteilt. Daraus ergeben sich als inhaltliche Anforderungen der Grundsatz der Zeugniswahrheit und der in § 109 Abs. 2 GewO auch ausdrücklich normierte Grundsatz der Zeugnisklarheit. Genügt das erteilte Zeugnis diesen Anforderungen nicht, ist der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses noch nicht gesetzeskonform erfüllt und der Arbeitnehmer kann die Berichtigung des Arbeitszeugnisses oder dessen Ergänzung verlangen (vgl. BAG, Urteil vom 14.06.2016 - 9 AZR 8/15, Rn. 13; LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2021 - 3 Sa 800/20, Rn. 65 f.; jeweils zitiert nach juris). Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast gilt, dass soweit der Arbeitnehmer eine bessere, überdurchschnittliche Beurteilung anstrebt, ihn die Darlegungs- und Beweislast hierzu trifft, denn er macht die Rechtsfolge einer Pflichtverletzung geltend. Soll das Zeugnis ihm daher „sehr gute“ oder „gute“ Leistungen bescheinigen, hat er deren tatsächliche Grundlage darzulegen und ggf. zu beweisen. Hingegen ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet, wenn er dem Arbeitnehmer eine nur „ausreichende“ oder noch schlechtere Bewertung zukommen lassen will. Daraus folgt das allein sachgerechte Ergebnis, dass bei mangelndem Vortrag oder Beweisfälligkeit beider Parteien im Prozess ein Zeugnis mit durchschnittlich., „befriedigender“ Bewertung ausgeurteilt werden muss (vgl. ErfK/ Müller-Glöge GewO § 109 Rn. 86 f.; BAG, Urteil vom 18.11.2014 - 9 AZR 584/13). Hat der Arbeitgeber bereits ein Zwischenzeugnis erteilt, so ist er zudem an seine bisherige Verhaltensbeurteilung gebunden, soweit keine neuen Umstände eine schlechtere Beurteilung rechtfertigen (vgl. BAG, Urteil vom 16.10.2007 - 9 AZR 248/07). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Berichtigung der zwei von ihm monierten Passagen des erteilten Arbeitszeugnisses. 1. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm im Zeugnis attestiert, die von ihm erfüllten Aufgaben „erfolgreich“ absolviert zu haben. Nach Auffassung der Kammer ist die Beklagte für die Richtigkeit der von ihr gewählten Formulierung, wonach der Kläger seine Ziele lediglich „nachhaltig“ und mithin eben nicht erfolgreich umsetzte beweisbelastet. Dies folgt zum einen bereits aus der Bindungswirkung des dem Kläger erteilten Zwischenzeugnisses, in welchem die Beklagte dem Kläger noch bescheinigte er „verfolgte die vereinbarten Ziele nachhaltig und mit höchstem Erfolg“. Aufgrund dieser Formulierung hätte es der Beklagten oblegen darzutun, inwieweit der Kläger in der Zeit nach Erstellung des Zwischenzeugnisses nunmehr abweichend die ihm gesetzten Ziele nicht erreicht habe. Zudem folgt auch aus den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung im Zeugnisrechtstreit eine entsprechende Darlegungslast der Beklagten, da das Weglassen des Wortes „erfolgreich“ bei der Beschreibung der Zielerreichung eine negative und nicht mehr durchschnittliche Bewertung enthält. Denn aus der Formulierung lässt sich eben entnehmen, der Kläger habe ihm gesetzte Ziele zwar verfolgt aber nicht erreicht. Dieser ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast ist die Beklagte nicht hinreichend nachgekommen. Die von ihr angeführten eher allgemein gehaltenen Behauptungen der Kläger habe ein schlechtes Führungsverhalten gezeigt, sei bei den Mitarbeitern nicht beliebt gewesen und habe sich zu sehr um seinen Hausbau gekümmert genügen nicht um der ausgeführten Darlegungslast zu genügen. Denn die Beklagte führt hiermit gerade nicht aus, welche konkreten Ziele sie dem Kläger gesetzt habe und ob er diese erreicht habe oder eben nicht. Dem Berichtigungsanspruch des Klägers war mithin stattzugeben. 2. Dem Kläger steht darüber hinaus auch der zweite von ihm geltend gemachte Berichtigungsanspruch zu. Die Beklagte hat insoweit zu formulieren, dass der Kläger als Führungskraft Aufgaben in „angemessenem Umfang“ delegiert hat. Auch hier obliegt der Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der von ihr gewählten Formulierung. Denn das Weglassen des Wortes „angemessen“ bei der Beschreibung der Fähigkeiten des Klägers als Führungskraft Aufgaben zu delegieren lässt sich in der Tat als versteckter Hinweis auf eine „Faulheit“ des Klägers deuten und weißt daher eine erheblich schlechterer als die Durchschnittsbewertung auf (vgl. HWK/ Gäntgen , § 109 GewO, Rn. 31). Auch hier hat es die Beklagte versäumt unter Benennung konkreter Vorfälle oder Beispiele dazu vorzutragen, dass der Kläger möglicherweise in der Tat in unangemessenem Umfang Aufgaben delegiert habe. Denn auch insoweit verliert sich der Vortrag der Beklagten in Allgemeinplätzen ohne konkreten Bezug zur streitigen Zeugnisformulierung und es werden keine konkreten Beispiele vorgebracht, in denen der Kläger Aufgaben unangemessen delegiert habe. Dem Berichtigungsanspruch war mithin auch hier stattzugeben, wobei auch die Formulierung der Beklagten, wonach der Kläger „als Führungskraft galt“ antragsgemäß zu berichtigen war, da auch diese Formulierung den Eindruck erwecken kann, der Kläger sei seiner Führungsrolle nicht gerecht geworden, sondern habe nur als Führungskraft „gegolten“. Zuletzt steht dem Kläger auch ein Anspruch darauf zu, dass das berichtigte Zeugnis vollständig auf Firmenpapier der Beklagten gedruckt wird. Soweit der Arbeitgeber wie vorliegend in seiner externeren Kommunikation ausschließlich solches Firmenpapier verwendet, ist anerkannt, dass auch ein Arbeitszeugnis auf solchem Firmenbriefpapier zu erstellen ist (vgl. ErfK/ Müller-Glöge, GewO § 109 Rn. 14). Dies hat nach Auffassung der erkennenden Kammer auf Verlangen für jede Seite des Zeugnisses zu gelten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 3 ff. ZPO im Urteil festzusetzen und entspricht einem Monatsgehalt.