Urteil
7 Ca 2847/22 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2023:0113.7CA2847.22.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 60.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 60.000,00 € festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage um die Höhe des klägerischen Anspruchs auf einen tarifvertraglichen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld sowie im Wege der Feststellungsklage um Schadenersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte. Der Kläger ist seit dem 07.04.2006 bei der Beklagten als Flugzeugführer beschäftigt. Der Kläger hat einen Wohnsitz in L, so dass die Versteuerung des Arbeitslohns unter Beachtung des Art. 15 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen (DBA) L erfolgt. Die Steuerfreistellung in Deutschland wird nur für den Teil der Einkünfte gewährt, welcher auf nicht-deutsche Streckenanteile entfällt. Einkünfte und Einkunftsteile, die auf Flugstreckenanteile entfallen, welche über deutschem Territorium verlaufen, werden weiterhin im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht erfasst. Aufgrund dieser Regelung ist in Deutschland ausschließlich eine Versteuerung des sogenannten ,lnlandsanteils" vorzunehmen (vgl. hierzu die Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug 2020 vom 14.10.2029, 2021 vom 06.11.2020 sowie 2022 vom 18.11.2021 Bl. 231 ff. d.A.). In L führt der Kläger die auf das für nicht-deutschen Streckenanteile erzielte Einkommen anfallenden Steuern in bar an das dortige Finanzamt ab. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der zwischen dem Arbeitgeberverband Lu abgeschlossene Tarifvertrag Kurzarbeit vom 27.03.2019 (Bl. 11 ff. d.A.; im Folgenden TV Kurzarbeit) Anwendung. § 5 des TV Kurzarbeit lautet auszugsweise wie folgt: „ § 5 Aufstockungsbetrag durch den Arbeitgeber (1) Mitarbeiter, die Kurzarbeitergeld beziehen, erhalten von LHA einen Aufstockungsbetrag zum Kurzarbeitergeld. (2) Bleibt die Netto-Vergütung nach § 4 Abs. 2 zuzüglich des erhaltenen Kurzarbeitergeldes unter Berücksichtigung a. der jeweiligen Grundvergütung zzgl. b. der jeweils dem fliegerischen Einsatz gemäß zu versteuernden Schichtzulage und c. SFO-Zulage sowie d. ggfls. Muster- und Funktionszulagen 1 für First Officer / Senior First Officer und Kapitäne sowie e. einem Arbeitgeberzuschuss zur Bruttoentgeltumwandlung i.H.v. 500 € (Teilzeit pro rata) hinter der Netto-Vergütung zurück, die sich ohne Kurzarbeit unter Berücksichtigung derselben Gehaltsbestandteile a. bis e. ergeben hätte (Netto-Vergütung ohne Kurzarbeit), so leistet LHA für Kapitäne eine Aufstockungszahlung bis zur Erreichung von 85%, für SFOs bis zur Erreichung von 86% und für Co-Piloten bis zur Erreichung von 87% dieser Netto-Vergütung ohne Kurzarbeit. […]“ Der Kläger war vom 01.04.2020 bis 31.08.2021, vom 04. bis 31.12.2021 und vom 01. bis 28.02.2022 in „Kurzarbeit Null“. Die Beklagte zahlte an den Kläger für diese Monate jeweils einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld und erteilte jeweils entsprechende Entgeltabrechnungen (vgl. Bl. 64 ff. d.A.). Im Hinblick auf die Höhe des jeweils gezahlten Kurzarbeitergeldzuschusses wird auf die erteilten Abrechnungen verwiesen. Bei der Berechnung des Zuschusses legte die Beklagte als „Netto-Vergütung ohne Kurzarbeit“ im Sinne des § 5 TV Kurzarbeit das Nettoentgelt zugrunde, welches der Kläger unter Berücksichtigung seiner Lohnsteuerklasse sowie der anwendbaren Kinderfreibeträge und Steuerfreibeträge, jedoch ohne Berücksichtigung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bezogen hätte, wenn er nicht in Kurzarbeit gewesen wäre. Mit seiner Klage vom 02.06.2022 macht der Kläger im Wege der Stufenklage Ansprüche auf die Erteilung korrigierter Vergütungsabrechnungen sowie Zahlungsansprüche geltend. Zudem begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der durch die progressionsbedingte erhöhte Steuer aus der Nachzahlung des Kurzarbeitergeldzuschusses und dessen Ermittlung durch einen Steuerberater entstehen wird. Er ist der Auffassung, die Beklagte habe den Zuschuss zum Kurzarbeitergeld falsch berechnet. Als „Netto-Vergütung ohne Kurzarbeit“ im Sinne des § 5 TV Kurzarbeit sei der Nettolohn unter Berücksichtigung des Doppelbesteuerungsabkommens zu verstehen. Die dem Kläger zustehende höhere Vergütung könne bei verspäteter Auszahlung wegen des steuerlichen Zuflussprinzips zu einem Steuerverzögerungsschaden in Form progressionsbedingt erhöhter Steuer führen. Der Antrag auf Erteilung einer Abrechnung sei zulässig, da die sich aus der Anwendung des deutschliberianischen Doppelbesteuerungsabkommens ergebenden Konsequenzen für den der deutschen Lohnsteuer zu unterwerfenden Bruttobetrag nur durch eine von der Beklagten vorzunehmende Abrechnung ermittelt werden könnten. Dem Kläger sei eine eigene Berechnung nicht möglich, jedenfalls aber nicht zumutbar. Der Abrechnungsanspruch stelle insoweit die Konkretisierung des allgemeinen Auskunftsanspruchs dar. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, a) dem Kläger für die Monate April 2020 bis August 2021, Dezember 2021 und Februar 2022 korrigierte Vergütungsabrechnungen mit der Maßgabe zu erteilen, dass bei der zur Berechnung des Kurzarbeitergeld-Aufstockungsbetrages gemäß § 5 des Tarifvertrags Kurzarbeit zwischen dem Arbeitgeberverband Lu vom 27.03.2020 erforderlichen Ermittlung der „Netto-Vergütung ohne Kurzarbeit“ im Sinne von § 5 (2) des Tarifvertrags in Verbindung mit Ziffer 1 b. des Anhangs zwecks Erklärung der grundsätzlichen Vorgehensweise zur Ermittlung eines Netto-Aufstockungsbetrages zum Kurzarbeitergeld zum Tarifvertrag als individuelles Lohnsteuermerkmal die Freistellung des dem Kläger von der Beklagten gezahlten Arbeitslohns unter Beachtung des Artikels 15 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik L zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 25. November 1970 insoweit zu berücksichtigen ist, als ausschließlich eine Versteuerung der auf inländische Flugstreckenanteile entfallenden Einkünfte und Einkunftsteile vorzunehmen ist. b) an den Kläger die sich aus der Neuberechnung gemäß Klagantrag 1.a) ergebende Differenznettovergütung für April 2020 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2020, Mai 2020 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2020, Juni 2020 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2020, Juli 2020 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2020, August 2020 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2020, September 2020 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2020, Oktober 2020 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2020, November 2020 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2021, Dezember 2020 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2021, Januar 2021 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2021, Februar 2021 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2021, März 2021 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2021, April 2021 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2021, Mai 2021 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2021, Juni 2021 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2021, Juli 2021 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2021, August 2021 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2021, Dezember 2021 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2022 und Februar 2022 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2022 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der durch die progressionsbedingte erhöhte Steuer aus der Nachzahlung gemäß Klagantrag 1. b) und dessen Ermittlung durch einen Steuerberater entstehen wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig. Eine Zahlungsklage müsse grundsätzlich im Antrag die genaue Höhe der begehrten Zahlung enthalten. Ein unbezifferter Zahlungsantrag sei nur ausnahmsweise statthaft, etwa wenn dem Kläger eine Bezifferung seines Anspruchs unmöglich oder aus besonderen Gründen unzumutbar sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da es dem Kläger vor Klageerhebung zumutbar und möglich gewesen sei, eine Berechnung mithilfe eines Lohnsteuerrechners vorzunehmen. Auch habe die Beklagte ihren Mitarbeitern eine detaillierte Anleitung zukommen lassen, wie sie die Höhe der von der Beklagten abgerechneten Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld nachrechnen können. Das Abrechnungsprogramm der Beklagten sehe für die von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter keine Berücksichtigung eines Doppelbesteuerungsabkommens vor, sondern müsse für die Vornahme der vom Kläger gewünschten Berechnung zunächst angepasst werden. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Die Beklagte habe ihre aus § 108 GewO resultierenden Pflichten erfüllt und für die streitgegenständlichen Monate jeweils Abrechnungen über die erfolgten Zahlungen erteilt. Der vom Kläger geltend Anspruch auf Zahlung einer Differenznettovergütung nebst Zinsen bestünde nicht. Bei der Berechnung der Aufstockungsleistungen und der dafür erforderlichen Ermittlung des Nettoentgelts nach dem TV Kurzarbeit sei das individuelle Lohnsteuerabzugsmerkmal des Klägers nach § 39 Abs. 4 Nr. 5 EStG nicht zu berücksichtigen. Der TV Kurzarbeit bestehe aus dem Tarifvertragstext nebst Sideletter und Anhang (vgl. Bl. 17 f. d.A.). Im Anhang sei eine grundsätzliche Erläuterung zur Vorgehensweise hinsichtlich des zu ermittelnden Netto-Aufstockungsbetrages zum Kurarbeitergeld formuliert, welche die zu berücksichtigenden Lohnsteuermerkmale auf die Lohnsteuerklasse, Kinder- und sonstige Steuerfreibeträge beschränke. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien sollten Cockpitmitarbeitende nicht in Abhängigkeit von der Höhe ihrer individuellen Steuermöglichkeiten, z.B. durch ein Doppelbesteuerungsabkommen bevorzugt werden. Ein progessionsbedingter Steuerschaden entfalle mangels einer von der Beklagten zu leistenden Nachzahlung. Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitig getauschten Schriftsätze nebst Anlagen sowie der Terminsprotokolle verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Klage ist teilweise bereits unzulässig. Im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Die Klageanträge zu 1.b) und 1.c) sind, worauf das Gericht im Rahmen des Gütetermins am 15.07.2022 hingewiesen hat, als Stufenklage unzulässig. a) Zwar kann gemäß § 254 ZPO mit der Klage auf Abrechnungserteilung ein unbezifferter Zahlungsantrag verbunden werden, wenn die Abrechnung der Bezifferung des Zahlungsantrages dient. Insoweit ist es jedoch anerkannt, dass die begehrte Abrechnung zur Erhebung eines bestimmten Antrages erforderlich sein muss (vgl. BAG, Urteil vom 12.07.2006 – 5 AZR 646/05 –, juris, Rn. 11; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.03.2022 – 6 Sa 411/21 –, juris, Rn. 32 f.). b) An diesem Erfordernis fehlt es jedoch vorliegend. Bei den Ansprüchen auf tarifliche Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld handelt es sich um solche, die der Kläger mit den ihm zur Verfügung stehenden Informationen selbst berechnen könnte. Denn der Kläger hat Kenntnis von der Höhe der erhaltenen Nettovergütung während der Kurzarbeit sowie des von ihm bezogenen Kurzarbeitergeldes. Des Weiteren kann der Kläger die Netto-Vergütung, die sich ohne Kurzarbeit ergeben hätte (Netto-Vergütung ohne Kurzarbeit, vgl. § 5 Abs. 2 des TV Kurzarbeit) mit den ihm zur Verfügung stehenden Daten errechnen. Er kennt die Höhe seines vertraglich geschuldeten Arbeitsentgeltes, er kennt aus den von der Beklagten erteilten Abrechnungen den prozentualen Anteil der ausländischen und inländischen Einkommensanteile und er kennt seine deutschen Lohnsteuermerkmale sowie die Höhe der von ihm in Liberia gezahlten Steuern. Damit ist der Kläger in der Lage, die Aufstockungswerte des TV Kurzarbeit zu berechnen. Er ist nicht darauf angewiesen, dass die Beklagte ihm Daten oder Informationen zur Verfügung stellt. Es geht ihm vielmehr um die Vornahme einer Berechnung auf Basis der ihm bereits bekannten Datenlage. 2. Aufgrund der Unzulässigkeit der Stufenklage sind die Anträge zu 1.) und 2.) selbständig zu beurteilen (vgl. BAG, Urteil vom 12.07.2006 – 5 AZR 646/05 –, juris, Rn. 11). a) Der Antrag auf Erteilung von Abrechnungen ist als Leistungsantrag zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Abrechnungen. aa) Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus § 108 GewO. (1) Nach § 108 GewO ist Arbeitnehmenden, wenn ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt besteht, “bei Zahlung” eine Abrechnung zu erteilen. Die Abrechnung bezweckt die Information über die erfolgte Zahlung. Die Regelung dient der Transparenz. Die Beschäftigten sollen erkennen können, warum sie gerade den ausgezahlten Betrag erhalten. Die Transparenz erfordert dabei nicht, dass den Beschäftigten eine Abrechnung darüber erteilt wird, wie ihr Arbeitsentgelt richtigerweise zu berechnen wäre. Es kommt vielmehr darauf an, wie es tatsächlich berechnet wurde und insbesondere, welche Abzüge aus welchen Gründen tatsächlich vorgenommen wurden und welche Beträge abgeführt wurden § 108 GewO regelt hingegen keinen selbständigen Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs (vgl. BAG, Urteil vom 16.12.2015 – 5 AZR 567/14, juris; Urteil vom 12.07.2006 – 5 AZR 646/05 –, juris, Rn. 13). (2) Gerade einen solchen Abrechnungsanspruch vor Zahlung macht der Kläger aber geltend. Denn über die geleisteten Zahlungen hat die Beklagte korrekte Abrechnungen erteilt. Der Kläger begehrt Abrechnungen über Zahlungen, die noch gar nicht erfolgt sind. bb) Der Anspruch ergibt sich auch nicht als Auskunftsanspruch aus § 242 BGB. (1) Im Arbeitsverhältnis wird ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB anerkannt, wenn die anspruchsberechtigte Partei in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang ihres Rechts im Ungewissen ist, während die verpflichtete Partei unschwer Auskunft erteilen kann. Besteht ein billigenswertes Interesse an einer Auskunft, zum Beispiel, weil sie zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs erforderlich ist, kann sie verlangt werden, soweit die Verpflichtung keine übermäßige Belastung der anderen Vertragspartei darstellt und die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess berücksichtigt bleibt. Die Darlegungs- und Beweissituation darf nicht durch die Gewährung materiell-rechtlicher Auskunftsansprüche unzulässig verändert werden (vgl. BAG, Urteil vom 07.09.1995 - 8 AZR 828/93 – juris, Rn. 30). Insbesondere dient der Auskunftsanspruch nicht dazu, die klagende Partei davon zu entlasten, die Höhe ihres Gehalts selbst zu ermitteln. Das gilt insbesondere dann, wenn sie Ansprüche gegenüber der arbeitgebenden Partei geltend machen will, die darauf beruhen, dass sie eine andere Rechtsauffassung vertritt (vgl. BAG, Urteil vom 09.11.1999 - 9 AZR 771/98, juris). (2) Vorliegend geht es dem Kläger darum, dass die Beklagte die Höhe des von ihm zu beanspruchenden Entgelts unter Berücksichtigung der vom Kläger vertretenden Rechtsauffassung berechnen soll. Der Beklagten stehen keine Informationen zur Verfügung, die der Kläger nicht kennt. Auch verfügt sie nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien nicht über ein Abrechnungsprogramm, welches den Zuschuss zum Kurzarbeitergeld unter Berücksichtigung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Liberia ohne Weiteres berechnen könnte. Zudem hat der Kläger nach seinen eigenen Angaben die in Liberia abzuführenden Steuern dort stets in bar beim Finanzamt eingezahlt, so dass die Beklagte gerade nicht über die Informationen verfügt, die zur Berechnung der Netto-Vergütung, die sich ohne Kurzarbeit ergeben hätte, benötigt werden. Die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruches sind daher nicht erfüllt. b) Der im Rahmen der Stufenklage erhobene unbezifferte Zahlungsantrag zu 2.) ist unzulässig. Er ist nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da der Umfang der Zahlungspflicht gänzlich unklar bleibt. Einer der Ausnahmefälle, in denen die Bezifferung des Zahlungsantrages nicht erfolgen muss, ist vorliegend aufgrund der Unzulässigkeit der Stufenklage nicht gegeben. 3. Der Klageantrag zu 3.) ist mangels vorliegendem Feststellungsinteresse unzulässig. a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn die klägerische Partei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt werde. Ein solches Interesse ist gegeben, wenn dem konkreten vom Feststellungsantrag betroffenen Recht der klagenden Partei eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und der erstrebte Feststellungausspruch geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. In Fällen, in denen es um erst künftig erwachsende reine Vermögensschäden geht, hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage grundsätzlich von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab. Grund dafür ist der Schutz der schädigenden Partei, der nicht ein Rechtsstreit über gedachte Fragen aufgezwungen werden soll, von denen ungewiss ist, ob sie jemals praktische Bedeutung erlangen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2021 – VI ZR 136/20 –, juris; vgl. auch LAG Köln, Urteil vom 16.09.2020 – 4 Sa 704/19 –, juris). Im Hinblick auf Steuerschäden ist es für das Vorliegen des Feststellungsinteresses auserforderlich, dass der steuerliche Progressionsschaden höchstwahrscheinlich eingetreten ist (BAG, Urteil vom 28.10.2008 – 3 AZR 171/07 –, juris, Rn. 17). b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend nicht von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts auszugehen. Der Kläger hätte hierfür jedenfalls darlegen müssen, wie hoch die von ihm in Liberia gezahlten Steuern waren, um ermessen zu können, ob die möglicherweise zu zahlenden Differenzen ihrer Höhe nach überhaupt geeignet sind, einen Progressionsschaden auszulösen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Hiernach hatte der Kläger als unterlegene Partei des Rechtsstreits die Kosten zu tragen. III. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert wurde für die Anträge zu 1.a) und 1.b) mit der Summe der vom Kläger überschlägig berechneten, von ihm erwarteten Zuschüsse sowie für den Klageantrag zu 2) mit dem Hilfswert in Höhe von 5.000,00 EUR angesetzt.