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Urteil

1 Ca 4372/22 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2023:0224.1CA4372.22.00
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Tenor

1.              Die Klage wird abgewiesen.

2.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.              Der Streitwert wird auf 1.840,73 € festgesetzt.

4.              Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Der Streitwert wird auf 1.840,73 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um Entgeltfortzahlung wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Die 1992 geborene Klägerin ist seit dem 15.03.2020 bei der Beklagten zuletzt als Versicherungsfachfrau beschäftigt. Im Jahre 2021 wurde die Klägerin schwanger. Vom 06.12.2021 bis zum 14.01.2022 und vom 24.01.2022 bis zum 11.02.2022 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte leistete an die Klägerin für die Zeit vom 06.12.2021 bis zum 14.01.2022 sowie für den 24.01.2022 und 25.01.2022 Entgeltfortzahlung. Ab dem 12.03.2022 wurde für die Klägerin ärztlich ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Die Geburt des Kindes durch die Klägerin fand am 07.06.2022 statt. Mit ihrer zunächst beim Arbeitsgericht R, das sich mit Beschluss vom 12.08.2022 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Köln verwiesen hat, erhobenen Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von 1.773,85 € netto nebst Zinsen in Anspruch genommen. Mit am 25.01.2023 per beA beim Arbeitsgericht Köln eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat die Klägerin ihre Klage dahin geändert, dass sie von der Beklagten nunmehr die Zahlung von 1.840,73 € brutto nebst Zinsen begehrt. Die Klägerin ist der Ansicht, es habe keine Fortsetzungserkrankung oder ein Grundleiden von ihr vorgelegen. Bei den Erkrankungen habe es sich vielmehr um ein immer wieder neu auftretendes Phänomen gehandelt. Sie behauptet, ihre Schwangerschaft sei nicht auffällig oder beschwerlich, sondern unauffällig und normal verlaufen. Das Beschäftigungsverbot sei auf Grund einer übermäßigen psychischen Belastung von ihr bedingt durch ihren Arbeitsplatz ausgesprochen worden. Die Klägerin beantragt zuletzt sinngemäß, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.840,73 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 20.05.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Meinung, die Klägerin habe wegen Vorliegens einer Fortsetzungserkrankung keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 26.01.2022 bis zum 11.02.2022. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Klage ist mit dem zuletzt gestellten Antrag zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG für die Zeit vom 26.01.2022 bis zum 11.02.2022 Entgeltfortzahlung wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit in Höhe von 1.840,73 € brutto verlangen. 1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer innerhalb von 12 Monaten infolge „derselben Krankheit“ wiederholt arbeitsunfähig, verbleibt ihm der Anspruch auf Arbeitsentgelt nur für die Dauer von insgesamt sechs Wochen, es sei denn, er wäre vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate lang nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig gewesen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG). Wiederholte Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit liegt dann vor, wenn die Krankheit, auf der die frühere Arbeitsun-fähigkeit beruhte, in der Zeit zwischen dem Ende der voraufgegangenen und dem Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht vollständig ausgeheilt war, sondern als Grundleiden latent weiterbestanden hat, so dass die neue Erkrankung nur eine Fortsetzung der früheren Erkrankung bedeutet ( so ausdrücklich BAG, Urteil vom 14.11.1984 – 5 AZR 394/82, AP Nr. 1 zu § 1 LohnFG, zu 1. der Gründe m. zahlr. Nachw. ). 2. Vom Vorliegen einer solchen sog. Fortsetzungserkrankung der Klägerin während der Zeit vom 24.01.2022 bis zum 11.02.2022 im Verhältnis zu ihrer voran-gegangenen Erkrankung während der Zeit vom 06.12.2021 bis zum 14.01.2022, für welche die Beklagte unstreitig innerhalb des Sechs-Wochen-Zeitraums von § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG Entgeltfortzahlung wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit geleistet hat, musste im Streitfall ausgegangen werden. a) Indiziert wird das Vorliegen einer sog. Fortsetzungserkrankung bereits durch das von der Beklagten als Anlage CBH 1 zur Klageerwiderung vom 09.12.2022 eingereichte Schreiben der Krankenkasse der Klägerin vom 14.07.2022, in dem es u.a. heißt, bei den Arbeitsunfähigkeitszeiten der Klägerin vom 06.12.2021 bis zum 14.01.2022 handele es sich um dieselbe Krankheit der Klägerin wie in der Zeit vom 24.01.2022 bis zum 11.02.2022. b) Unstreitig beruhen die Arbeitsunfähigkeitszeiten der Klägerin in der Zeit vom 06.12.2021 bis zum 14.01.2022 sowie vom 24.01.2022 bis zum 11.02.2022 auf denselben krankheitsbedingten Gründen, nämlich gemäß den jeweiligen ICD-Codes (021.0 G) in den von der Klägerin eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auf übermäßigem Erbrechen während der Schwangerschaft. Hierbei handelt es sich auch, worauf die Beklagte im Schriftsatz vom 16.02.2023 insoweit zu Recht hin-gewiesen hat, um typische Krankheitsbeschwerden, die regelmäßig während der Schwangerschaft auftreten und auf letzterer beruhen. c) Selbst wenn schließlich das Vorbringen der Klägerin, ihre Schwangerschaft sei „nicht auffällig oder beschwerlich, sondern unauffällig und vollkommen normal“ verlaufen, zu deren Gunsten als zutreffend unterstellt würde, musste gleichwohl angesichts ihrer Angaben im Schriftsatz vom 20.02.2023 vom Vorliegen einer sog. Fortsetzungserkrankung ausgegangen werden. Denn darin führt die Klägerin u.a. aus, das Beschäftigungsverbot vom 12.03.2022 sei „nicht aufgrund einer vermeintlich anormalen, beschwerlichen Schwangerschaft“, sondern „aufgrund einer über-mäßigen psychischen Belastung der Klägerin bedingt durch ihren Arbeitsplatz ausgesprochen“ worden. Selbst wenn letzteres der Fall gewesen sein sollte, läge es geradezu auf der Hand, dass die krankheitsbedingten Fehlzeiten der Klägerin vom 06.12.2021 bis zum 14.01.2022 sowie vom 24.01.2022 bis zum 11.02.2022 ebenfalls auf einer solchen „übermäßigen psychischen Belastung der Klägerin bedingt durch ihren Arbeitsplatz“ beruht hätten, so dass auch hier ein Fall desselben Grundleidens vorliegen würde. Gegenteiliges wurde jedenfalls von der Klägerin nicht durch einen substantiierten Tatsachenvortrag widerlegt, so dass die Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen für ihre Behauptung, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen, auf einen reinen Ausforschungsbeweis hinauslaufen würde, der im Zivilprozess unzulässig ist. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V. mit § 495 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG. IV. Die Berufung war nicht gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. a), Abs. 3 ArbGG zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG) und die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ArbGG nicht gegeben waren. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung war gemäß § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG im Tenor des Urteils auszu-sprechen ( vgl. BAG, Urteil vom 25.01.2017 – 4 AZR 519/15, AP Nr. 51 zu § 64 ArbGG 1979, zu II. 2. c) bb) (2) (b) der Gründe m.w. Nachw. ).